EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.4.2017
COM(2017) 190 final
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
BEGRÜNDUNG
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union. Der Vorschlag umfasst Folgendes:
i)eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Protokolls durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Dieser Vorschlag wird vorgelegt mit
ii)einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten;
iii)einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten.
Gemäß der Beitrittsakte hat sich Kroatien verpflichtet, durch Abschluss eines Protokolls allen internationalen Übereinkommen beizutreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.
Mit einem Beschluss vom 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern über den Abschluss der einschlägigen Protokolle. Die Verhandlungen mit der Republik Usbekistan wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.
Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die EU zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache verpflichtet.
Nach Auffassung der Kommission ist das Ergebnis der Verhandlungen zufriedenstellend und sie ersucht den Rat, einen Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union anzunehmen.
Empfehlung für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1)Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird dem Beitritt der Republik Kroatien zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt.
2)Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Republik Usbekistan wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.
3)Dem Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, zugestimmt werden.
4)Im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Dem Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird zugestimmt.
Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss über dessen Unterzeichnung beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident