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Europäische Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo

Die Europäische Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates - das Stabilisierungs- und Assoziierungsinstrument - zielt darauf ab, den Behörden Serbiens im Hinblick auf die Verwirklichung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten eine zusätzliche und maßgeschneiderte Hilfe zu gewähren. Im Rahmen der Partnerschaft sollen vorrangige Bereiche ermittelt werden, in denen Reformen durchgeführt und Anstrengungen unternommen werden müssen; insbesondere wird Serbien zur Annäherung an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgefordert. Die Partnerschaft stellt auch den Bezugsrahmen für die Finanzhilfe der Gemeinschaft dar.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/213/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/56/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Partnerschaft mit Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen [EN] vom 10. Juni 1999 ist das wichtigste Instrument für die Unterstützung der Behörden vor Ort bei der Verwirklichung der europäischen Perspektive des Landes. Sie wurde auf dem Gipfeltreffen von Zagreb [EN] im Jahr 2000 in Aussicht genommen und auf dem Gipfeltreffen von Thessaloniki [EN] im Jahr 2003 bestätigt.

Die Europäische Partnerschaft ist ein Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, das gemäß der Agenda von Thessaloniki (2003) [EN] für die westlichen Balkanstaaten geschaffen wurde. Die Agenda von Thessaloniki hat den Prozess durch Einführung dieses neuen, in Anlehnung an die Beitrittspartnerschaften mit den Kandidatenländern gestalteten Instruments verstärkt, um diese Länder im Hinblick auf ihre europäische Perspektive noch mehr zu unterstützen. Rechtsgrundlage der Partnerschaften mit den westlichen Balkanstaaten bildet die Verordnung (EG) Nr. 533/2004.

ZIEL

Die Europäische Partnerschaft bildet einen allgemeinen Bezugsrahmen für:

  • die vorrangigen Aktionsbereiche, in denen Reformen durchgeführt und Anstrengungen unternommen werden müssen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt je nach Bedarf des Landes und beinhaltet die Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften und deren Durchführung;
  • die Ausrichtung der finanziellen Unterstützung auf die Umsetzung der Maßnahmen in den vorrangigen Aktionsbereichen;
  • die Grundsätze und Bedingungen der Partnerschaft.

Der Rat der Europäischen Union beschließt die Europäischen Partnerschaften sowie ihre späteren Änderungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Mit der gegenwärtigen Partnerschaft wird die vorausgegangene Partnerschaft aus dem Jahr 2006 aktualisiert. Die Partnerschaften sind flexible Instrumente, die je nach den vom Empfängerland bereits erzielten Fortschritten angepasst werden können. Sie machen deutlich, in welchen anderen Bereichen den Evaluierungen der Kommission zufolge noch Handlungsbedarf besteht.

Um die Ziele der Europäischen Partnerschaft zu verwirklichen, muss Serbien einen Aktionsplan verabschieden, der die Modalitäten und einen Zeitplan für die Umsetzung der Prioritäten dieser Partnerschaft enthält. Für das Kosovo wird von den zuständigen Behörden ein gesonderter Plan entwickelt.

Die Überwachung der Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) und seiner Mechanismen, insbesondere durch den jährlichen Monitoringbericht der Kommission.

PRIORITÄTEN

Die Europäische Partnerschaft sieht Prioritäten vor, die sowohl realistische als auch realisierbare Zielsetzungen darstellen. Dabei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden können, und mittelfristigen Prioritäten, deren Umsetzung drei bis vier Jahre in Anspruch nimmt.

Diese Prioritäten stützen sich hauptsächlich auf die Fähigkeit Serbiens Folgendes einzuhalten:

  • die 1993 festgelegten Kriterien von Kopenhagen;
  • die Bedingungen für die Verwirklichung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (Schlussfolgerungen des Rates vom 27. April 1997 und vom 21. und 22. Juni 1999);
  • die Erklärung von Zagreb von 2000;
  • die Agenda von Thessaloniki von 2003.

Die kurzfristigen und mittelfristigen Prioritäten für Serbien können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  • Hauptprioritäten (kurzfristige Prioritäten): Erfüllung der im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) und im Interimsabkommen verankerten Verpflichtungen, uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ), konstruktive Zusammenarbeit in Angelegenheiten, die das Kosovo betreffen, Umsetzung der Verfassungsbestimmungen im Einklang mit den europäischen Standards, Staatsorgane und öffentliche Verwaltung (Reform des öffentlichen Dienstes, Stärkung der Strukturen für die europäische Integration, politische Koordinierung), Reform der Justiz, Korruptionsbekämpfung und Vollendung der Privatisierung;
  • politische Kriterien: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Verfassung, Parlament, öffentliche Verwaltung, zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte, Justiz, Korruptionsbekämpfung, Menschen- und Minderheitenrechte, bürgerliche und politische Rechte, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, Minderheitenrechte und –schutz, regionale Angelegenheiten und internationale Verpflichtungen (Einhaltung des Dayton-Abkommens, Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, der Aussöhnung und der gutnachbarlichen Beziehungen, Abschluss von Abkommen mit den Nachbarländern zur Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, Lösung der Grenzprobleme, Rückkehr und Integration der Flüchtlinge sowie Umsetzung der Erklärung von Sarajewo;
  • wirtschaftliche Kriterien: Umsetzung einer stabilitätsorientierten und dauerhaft tragfähigen Finanzpolitik, Reform der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Fortsetzung einer stabilitätsorientierten Währungspolitik, Verbesserung der Konkursverfahren, vollständige Liberalisierung der administrierten Preise, Stärkung der Finanzaufsicht, Reform des Rentensystems und des Krankenversicherungssystems, Umstrukturierung und Privatisierung im Versicherungssektor, Formalisierung der Schattenwirtschaft, Aufbau eines stabilen und funktionierenden Boden-/Immobilienmarkts, Förderung der Beschäftigung (Bildung, Abbau starrer Strukturen sowie Verbesserung des Bildungssystems und des Geschäftsumfelds), Privatisierung und Stärkung der Wettbewerbspolitik;
  • europäische Standards, die auf einige Aspekte des gemeinschaftlichen Besitzstandes verweisen: auf den Binnenmarkt, die sektorbezogene Gemeinschaftspolitik und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. In diesen Bereichen muss Serbien sich bemühen, seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen und anschließend für ihre Durchsetzung zu sorgen.

Die kurz- und mittelfristigen Prioritäten für das Kosovo basieren auf den in der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen [FR] dargelegten Standards zur Schaffung eines sicheren, demokratischen und multiethnischen Kosovo. Die Prioritäten können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  • kurzfristige Hauptprioritäten: Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, des Minderheitenschutzes und der Religionsfreiheit, Gewährleistung einer demokratischen Staatsführung und der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, Schaffung einer verantwortungsvollen und transparenten öffentlichen Verwaltung, Fortführung der Reform der lokalen Selbstverwaltung und Stärkung der Verwaltungskapazitäten, Schaffung eines Klimas, das der Aussöhnung, der Toleranz zwischen den Volksgruppen, einem dauerhaften multiethnischen Zusammenleben und damit der Rückführung von Vertriebenen förderlich ist, Zusammenarbeit in Angelegenheiten, die Serbien betreffen, Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) sowie mit den Planungsteams, die die internationale/EU-Mission vorbereiten, Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Finanzkriminalität, Aufbau einer Gesellschaft, die jegliche Diskriminierung ablehnt und die Integration benachteiligter Gruppen fördert, sowie Stärkung der Eigentumsrechte, des Rechtsrahmens und des Zugangs zu Gerichten.
  • politische Kriterien: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (provisorische Selbstverwaltungsinstitutionen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Terrorismus und der Korruption, Parlament/Wahlen, öffentliche Verwaltung, Justiz, Menschenrechte, Minderheitenrechte und –schutz, kulturelle Rechte), regionale Angelegenheiten und internationale Verpflichtungen (Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und Förderung gutnachbarlicher Beziehungen, Umsetzung des mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), Beteiligung an allen einschlägigen regionalen Initiativen;
  • wirtschaftliche Kriterien: Weiterführung einer umsichtigen Finanzpolitik, dauerhaften Tragfähigkeit der auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgerichteten sozialpolitischen Maßnahmen, effizientere Gebühreneinziehung der öffentlichen Versorgungseinrichtungen, Verbesserung des Managements sowie der Quantität und Qualität des Bildungsangebots, Privatisierung und Umstrukturierung, Verbesserung der Rentabilität der Unternehmen im öffentlichen Eigentum, Schaffung eines regulären Arbeitsmarktes, Stärkung der Eigentumsrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des Zugangs zu Gerichten, Umsetzung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik und Stärkung der Leistungsfähigkeit im Exportbereich;
  • europäische Standards, die auf einige Aspekte des gemeinschaftlichen Besitzstandes verweisen: den Binnenmarkt, die sektorbezogene Gemeinschaftspolitik und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. In diesen Bereichen muss das Kosovo sich bemühen, seine Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen und anschließend für ihre Durchsetzung zu sorgen. Ferner muss es seine Verwaltungskapazitäten ausbauen und stärken, um eine Kohärenz zwischen seinen Politiken und Gesetzen und den EU-Anforderungen zu gewährleisten und die EU-Standards umzusetzen.

Die in dieser Partnerschaft festgelegten Prioritäten werden auch die Grundlage für die Evaluierungen der Kommission bilden.

FINANZRAHMEN

Serbien einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates erhält im Zeitraum 2007-2013 Unterstützung im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA). Die Europäische Partnerschaft stellt ein Referenzdokument dar, anhand dessen beschlossen wird, in welchen Bereichen die Mittel verwendet werden sollen (je nach den Prioritäten). Gleichwohl bilden die Programmplanungsdokumente den eigentlichen Rechtsrahmen für die Finanzhilfen.

Gemäß dem mehrjährigen indikativen Finanzrahmen (MIFR) 2009-2011 (einschließlich 2007 und 2008) beläuft sich die bereitgestellte Hilfe auf 976,8 Mio. EUR für Serbien und 395,1 Mio. EUR für das Kosovo.

Das IPA ersetzt das Programm CARDS (2000-2006), in dessen Rahmen für Serbien und das Kosovo einschließlich Montenegro finanzielle Unterstützung in Höhe von 2 559,8 Mio. Euro zur Verfügung gestellt wurde.

Die Gemeinschaftshilfe ist an die Bedingung geknüpft, dass die Empfängerländer sich an die wesentlichen Elemente ihrer Beziehungen zur EU halten, wozu insbesondere die tatsächliche Durchführung von Reformen zählt. Gemäß der Europäischen Partnerschaft ist die Einhaltung der Kriterien von Kopenhagen, der in der Partnerschaft festgelegten Prioritäten sowie der in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen von wesentlicher Bedeutung. Andernfalls kann die Finanzhilfe vom Rat ausgesetzt werden.

Darüber hinaus hat das Kosovo im Jahr 2006 eine Sonderfinanzhilfe in Form eines Zuschusses erhalten, um seine öffentlichen Finanzen und seine Wirtschafts- und Haushaltssituation zu unterstützen, da das Kosovo derzeit nicht den internationalen Finanzinstitutionen beitreten kann und keine Hilfe in Form von Darlehen erhält. Diese Finanzhilfe, die ursprünglich für einen Zweijahreszeitraum vorgesehen war und noch nicht ausgezahlt wurde, zielt auch darauf ab, dem Kosovo bei der Entwicklung einer nachhaltigen Steuerpolitik zu helfen.

Außerdem kommen Serbien und das Kosovo in den Genuss von Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank EIB, in erster Linie im Rahmen ihres Darlehensmandats für die südosteuropäischen Nachbarländer. Bei den von der EIB gewährten Finanzierungen handelt es sich um Zuschüsse und Darlehen. Obwohl das Kosovo im Jahr 2005 ein Rahmenabkommen mit der EIB unterzeichnete, hat es bis jetzt noch keine Finanzierungen der EIB erhalten.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/213/EG

21.3.2008

-

ABl. L 80 vom 19.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2008: „Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive“ [KOM(2008) 127 endgültig – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006: „Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands“ [KOM(2006) 27 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) [Amtsblatt L 210 vom 31.7.2006].

Mehrjähriger indikativer Finanzrahmen für den Zeitraum:

  • 2008-2010 [KOM(2006) 672 endgültig – nicht im Amtsblatt veröffentlicht];
  • 2009-2011 [KOM(2007) 689 endgültig – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Indikative Mehrjahresplanungsdokumente 2007-2009 für Serbien [EN] und das Kosovo [EN].

Beschluss 2006/880/EG des Rates vom 30. November 2006 über eine Sonderfinanzhilfe der Gemeinschaft für das Kosovo [Amtsblatt L 339 vom 6.12.2006].

EVALUIERUNG

Bericht der Kommission vom 6. November 2007 [KOM(2007) 663 endgültig – SEK(2007) 1435 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].Bericht der Kommission vom 8. November 2006 – Serbien [KOM(2006) 649 endgültig – SEK(2006) 1389 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Kosovoim Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates

Bericht der Kommission vom 6. November 2007 – [KOM(2007) 663 endgültig – SEK(2007) 1433 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Bericht der Kommission vom 8. November 2006 – Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates) [KOM(2006) 649 endgültig – SEK(2006) 1386 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

See also

Die Berichte der Vorjahre sind auf der Seite der Generaldirektion Erweiterung der Europäischen Kommission abrufbar.

Letzte Änderung: 21.05.2008

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