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Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Als Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zielt die Beitrittspartnerschaft darauf ab, den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die den Status eines Kandidatenlandes im Hinblick auf den Beitritt zur Europäischen Union hat, zusätzliche und maßgeschneiderte Unterstützung bei der Vorbereitung auf einen künftigen Beitritt zu leisten. Die Beitrittspartnerschaft legt die vorrangigen Bereiche fest, in denen Reformen durchgeführt und weitere Anstrengungen unternommen werden müssen. Sie bildet zudem die Grundlage für die Ausrichtung der Hilfe, die die Gemeinschaft für das Land leistet.

RECHTSAKT

Beschluss 2008/212/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/57/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist das wichtigste Instrument zur Unterstützung der Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Verwirklichung des Beitritts des Landes zur Europäischen Union. Der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die ihren Beitrittsantrag am 22. März 2004 eingereicht hatte, wurde der Status des Kandidatenlandes am 17. Dezember 2005 vom Europäischen Rat zuerkannt.

Die Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist ein Instrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, das gemäß der Agenda von Thessaloniki (2003) [EN] für die westlichen Balkanländer eingeführt wurde. Rechtsgrundlage für die Europäischen Partnerschaften und die Beitrittspartnerschaften mit den westlichen Balkanländern ist die Verordnung (EG) Nr. 533/2004.

ZIEL

Die Partnerschaft bildet einen allgemeinen Bezugsrahmen für

  • die vorrangigen Aktionsbereiche, in denen Reformen durchgeführt und weitere Anstrengungen unternommen werden müssen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt je nach Bedarf des Landes und schließt die Annahme einschlägiger Rechtsvorschriften und deren Umsetzung ein;
  • die Ausrichtung der finanziellen Unterstützung auf die Umsetzung von Maßnahmen in den vorrangigen Aktionsbereichen;
  • die Grundsätze und Bedingungen der Partnerschaft.

Der Rat der Europäischen Union beschließt die Beitrittspartnerschaften sowie ihre späteren Änderungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Die gegenwärtige Partnerschaft ersetzt und aktualisiert die Partnerschaft von 2006; zudem werden neue Prioritäten festgelegt. Die Partnerschaften sind flexible Instrumente, die je nach den vom Empfängerland erzielten Fortschritten und noch zu leistenden Anstrengungen in anderen Bereichen, wie aus den Evaluierungen der Kommission hervorgeht, angepasst werden können.

Zur Verwirklichung der Ziele der Beitrittspartnerschaft muss die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen Aktionsplan verabschieden, der die Modalitäten und einen Zeitplan zur Umsetzung der Prioritäten der Partnerschaft enthält.

Die Überwachung der Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und seiner Mechanismen, insbesondere durch den jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission.

PRIORITÄTEN

Die Beitrittspartnerschaft sieht Prioritäten vor, die für das Empfängerland sowohl realistische als auch realisierbare Zielsetzungen darstellen. Dabei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden können, und mittelfristigen Prioritäten, deren Umsetzung drei bis vier Jahre in Anspruch nimmt.

Diese Prioritäten stützen sich hauptsächlich auf die Fähigkeit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Folgendes einzuhalten:

  • die 1993 festgelegten Kriterien von Kopenhagen;
  • die Bedingungen für die Verwirklichung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (Schlussfolgerungen des Rates vom 27. April 1997 und vom 21. und 22. Juni 1999);
  • die Erklärung von Zagreb von 2000 [EN];
  • die Agenda von Thessaloniki von 2003.

Diese kurz- und mittelfristigen Prioritäten können in folgende Kategorien eingeteilt werden:

  • Hauptprioritäten (kurzfristige Prioritäten): Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA), Einleitung eines konstruktiven Dialogs auf politischer Ebene, Anwendung des Polizeigesetzes, Vorlage einer soliden Erfolgsbilanz bei der Durchführung der Justizreform, der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption und der Entwicklung des öffentlichen Dienstes (einschließlich der Nichteinflussnahme der Politik auf Einstellung und Laufbahnentwicklung der Beamten), Schaffung von Arbeitsplätzen und Verankerung des Rechtsstaats mit Blick auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen;
  • Anforderungen im Zusammenhang mit den politischen Kriterien: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid, Wahlprozess, Regierung, öffentliche Verwaltung und Justiz, Korruptionsbekämpfung), Wahrung der Menschenrechte und Minderheitenschutz (Einhaltung der internationalen und europäischen Normen wie den Normen des Europarats; Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die Strafverfolgungs-, Justiz- und Vollzugsbehörden, Bekämpfung von Diskriminierungen, Schutz der Menschen-, Frauen- und Kinderrechte, gerechte Vertretung von Minderheiten und Zugang der Minderheiten zu Bildungsmöglichkeiten), regionale Angelegenheiten und internationale Verpflichtungen (Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ-ICTY); regionale Zusammenarbeit und regionaler Dialog einschließlich der Umsetzung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), gutnachbarliche Beziehungen (Erzielung einer für beide Seiten akzeptablen Verhandlungslösung für den Namen des Landes, Umsetzung der mit den Nachbarländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen in den Bereichen grenzübergreifende Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung des illegalen Handels und Schmuggels, Grenzverwaltung, Rückübernahme und Umweltschutz);
  • Anforderungen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Kriterien: Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten (Eintragung von Land- und Grundbesitz) und eine funktionierende Marktwirtschaft; Stärkung des öffentlichen Dienstes (Ausbildung und Modernisierung der Infrastrukturen); Nachhaltigkeit des Elektrizitätsmarktes; Qualität der Staatsausgaben und Bildungsqualität; funktionierender Arbeitsmarkt und Senkung der Arbeitslosigkeit; Integration des informellen Sektors in die reguläre Wirtschaft und Modernisierung der Infrastruktur des Landes (insbesondere in den Bereichen Energie und Verkehr) zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit;
  • Fähigkeit, die sich aus dem Beitritt ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen, d. h. Annahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in bestimmten, in Kapiteln zusammengefassten Politikfeldern der EU.

FINANZRAHMEN

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erhält eine Finanzhilfe, um ihr bei der Erfüllung der Beitrittskriterien zu helfen. Die Beitrittspartnerschaft stellt einen Referenzrahmen dar, anhand dessen beschlossen wird, in welchen Bereichen die Mittel verwendet werden sollen (je nach den Prioritäten). Jedoch bilden die Beschlüsse zur Einführung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente und die Programmplanungsdokumente den rechtlichen Rahmen für die finanzielle Unterstützung.

Das Instrument für Heranführungshilfe IPA stellt für den Zeitraum 2007-2013 das einzige Finanzierungsinstrument für die Kandidatenländer und die potenziellen Kandidatenländer dar. Es ersetzt das Programm CARDS, das das Finanzierungsinstrument des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zugunsten der westlichen Balkanländer im Zeitraum 2000-2006 darstellte und in dessen Rahmen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 298,2 Mio. EUR erhielt.

Gemäß dem indikativen Mehrjahresfinanzrahmen (MIFF) für den Zeitraum 2009-2011 (einschließlich der Zahlen für die Jahre 2007 und 2008) beläuft sich die Finanzhilfe für die im Rahmen des IPA im Zeitraum 2007-2011 vorgesehenen Länderprogramme auf 401,1 Mio. EUR.

Die Gemeinschaftshilfe ist an die Bedingung gebunden, dass die Empfängerländer sich an die wesentlichen Elemente ihrer Beziehungen zur EU halten, wozu insbesondere die tatsächliche Durchführung von Reformen zählt. Gemäß der Beitrittspartnerschaft ist die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet, die Kriterien von Kopenhagen und die Prioritäten der Partnerschaft zu erfüllen. Andernfalls kann der Rat die Finanzhilfe ggf. aussetzen.

Darüber hinaus kommt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in den Genuss von Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank (EIB), insbesondere im Rahmen des für die süd-östlichen Nachbarstaaten bestimmten regionalen Darlehensmandats. Das Mandat erstreckt sich auf die EU-Beitrittsländer und die westlichen Balkanländer. Bei den von der EIB gewährten Finanzierungen handelt es sich um Zuschüsse und Darlehen.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2008/212/EG

22.3.2008

-

ABl. L 80 vom 19.3.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2008: Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive [KOM(2008) 127 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006: Der westliche Balkan auf dem Weg in die Europäische Union: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands [KOM(2006) 27 – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

BILATERALE BEZIEHUNGEN

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits [ABl. L 84 vom 20.3.2004].

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe IPA  [ABl. L 210 vom 31.7.2006].

Mehrjähriger indikativer Finanzrahmen (MIFF) für den Zeitraum:

  • 2008-2010 [KOM(2006) 672 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht];
  • 2009-2011 [KOM(2007) 689 endg. – nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Indikatives Mehrjahresplanungsdokument 2007-2009 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (pdf) [EN].

EVALUIERUNG

Die Berichte [EN] sind auf der Internetseite der Generaldirektion Erweiterung der Europäischen Kommission abrufbar.

Letzte Änderung: 27.05.2008

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