EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (2007-2013)

Das Finanzierungsinstrument für den Zeitraum 2007-2013 hat zum Ziel die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU) und den industrialisierten Ländern sowie anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen auszubauen. Die Europäische Gemeinschaft möchte ihre bilateralen Beziehungen mit den industrialisierten Ländern und anderen Ländern mit hohem Einkommen intensivieren, um die Rolle der EU und ihre Stellung in der Welt zu stärken, die multilateralen Institutionen zu festigen sowie eine ausgewogene Entwicklung der Weltwirtschaft und des internationalen Sytems herbeizuführen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen.

ZUSAMMENFASSUNG

In den vergangenen zehn Jahren hat die Europäische Union (EU) ihre bilateralen Beziehungen mit den industrialisierten Ländern sowie anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen, insbesondere in Nordamerika, Ostasien, Südostasien und in der Golf-Region ausgebaut.

Diese Verordnung hat zum Ziel, die Beziehungen der EU zu diesen Staaten noch stärker auszubauen, um die multilateralen Institutionen zu festigen und eine ausgewogene Entwicklung der Weltwirtschaft und des internationalen Systems herbeizuführen sowie die Rolle der EU und ihre Stellung in der Welt zu stärken.

Die Beziehungen der EU zu den betreffenden Ländern haben sich auf ein großes Spektrum an Bereichen ausgedehnt. Dennoch könnten sie in Bereichen, in denen die EU und die industrialisierten Ländern sowie andere Länder und Gebiete mit hohem Einkommen gemeinsame Interessen verfolgen, weiter vertieft werden. Diese Notwendigkeit ist von der EU und ihren Partnerländern erkannt worden. Das Finanzierungsinstrument soll nun für den Zeitraum 2007-2013 die Kooperation zwischen der EU und diesen Ländern festigen.

Das Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit

Das Finanzierungsinstrument unterstützt jede Form der Zusammenarbeit mit den industrialisierten Ländern und den Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen im Rahmen der Zuständigkeit der EU auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene. Das Instrument fördert insbesondere die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und verfolgt folgende Ziele:

  • Förderung der Zusammenarbeit, der Partnerschaften und der gemeinsamen Projekte zwischen wirtschaftlichen, akademischen und wissenschaftlichen Akteuren in der Gemeinschaft und in den Partnerländern;
  • Intensivierung der bilateralen Handelsbeziehungen, Investitionsströmen und Wirtschaftspartnerschaften;
  • Förderung des Dialogs zwischen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren in der Gemeinschaft und in den Partnerländern;
  • Ausbau der Kontakte zwischen Bürgern verschiedener Nationen, sowie Förderung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen;
  • Förderung von Kooperationsvorhaben in Bereichen wie Forschung, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr und Umwelt sowie sonstigen Bereichen, die sowohl für die Gemeinschaft als auch für die Partnerländer von Interesse sind;
  • Verbesserung der Kenntnisse über die EU und des Verständnisses der EU sowie Stärkung ihres Öffentlichkeitsprofils in den Partnerländern.

Das Instrument soll darüber hinaus durch Dialog und Zusammenarbeit in den Partnerländern die Grundsätze der EU stärken, nämlich Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit.

Außerdem sollen auf diese Weise günstigere Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Beziehungen der Gemeinschaft zu diesen Ländern geschaffen und der Dialog angeregt werden.

Die Finanzierungsinstrument betrifft industrialisierte Länder sowie andere Länder und Gebieten mit hohem Einkommen, welche mit der Gemeinschaft ähnliche politische, wirtschaftliche und institutionelle Strukturen und Werte teilen. Zwischen der EU und diesen Ländern besteht bereits eine enge Zusammenarbeit, sie sind zudem oft Hauptakteure in den multilateralen Institutionen.

Es handelt sich bei den betreffenden Ländern um Australien, Bahrain, Brunei, Kanada, Chinesisch Taipeh, Hongkong, Japan, Republik Korea, Kuwait, Macao, Neuseeland, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Vereinigten Staaten. Diese der Verordnung beigefügte Liste kann geändert werden, vor allem auf der Grundlage von Änderungen, die der Entwicklungshilfe-Ausschuss der OECD an seiner Liste vornimmt.

Auch Länder, die in dieser Liste nicht aufgeführt sind, können, um die regionale Zusammenarbeit zu fördern, eine Finanzierung im Sinne dieser Verordnung erhalten, wenn die betreffenden Maßnahmen in einem regionalen oder grenzübergreifenden Rahmen getroffen werden.

Die Umsetzung des Finanzierungsinstruments muss mit der Außenpolitik der EU in Einklang stehen.

Verwaltung und Umsetzung

Das Finanzierungsinstrument für Zusammenarbeit basiert auf mehrjährigen Kooperationsprogrammen, welche die strategischen Interessen und Prioritäten der Gemeinschaft, die allgemeinen Ziele und die erwarteten Ergebnisse definieren. In ihnen werden ferner die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten Bereiche festgelegt sowie der Richtbetrag der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und Partnerländer. Die Programme dürfen die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreiten und können einer Halbzeitüberprüfung und erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen werden.

Die Kommission nimmt auf der Grundlage der mehrjährigen Kooperations-programme jährliche Aktionsprogramme an. Darin werden die Ziele festgelegt, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag. Die Aktionsprogramme enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie Angaben zu den Beträgen.

Folgende Einrichtungen kommen neben anderen für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht:

  • Partnerländer und ihre Regionen, Institutionen und dezentralen Stellen;
  • internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, sofern sie zu den Zielen dieser Verordnung beitragen;
  • gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft;
  • Agenturen der EU.

Die Maßnahmen können folgende Finanzierungsformen haben:

  • Zuschussvereinbarungen (einschließlich Stipendien);
  • Beschaffungsaufträge;
  • Arbeitsverträge;
  • Finanzierungsvereinbarungen.

Die Kooperationsprogramme werden in voller Höhe oder in Form der Kofinanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt der EU finanziert. Die Kofinanzierung kommt insbesondere mit folgenden Einrichtungen in Betracht:

  • den Mitgliedstaaten, ihren regionalen und lokalen Behörden und insbesondere ihren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen;
  • den Partnerländern, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen;
  • internationalen und regionalen Organisationen sowie internationalen (IFI) und regionalen Finanzinstitutionen;
  • Gesellschaften, Unternehmen und anderen privaten Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligten;
  • den begünstigten Partnerländern und anderen förderungsfähigen Stellen.

Die Verwaltung dieses Finanzierungsinstruments entspricht den Anforderungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Daher wird der Kommission und dem Rechnungshof die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen. Bei diesen kann es sich um Prüfungen anhand von Unterlagen und um Prüfungen vor Ort handeln, die im Vorfeld oder im Nachhinein stattfinden können.

Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und Programme vor und erarbeitet Empfehlungen zur Verbesserung zukünftiger Maßnahmen. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, in dem sie gegebenenfalls Änderungen der vorliegenden Verordnung vorschlägt.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2007 bis 2013 auf 172 Mio. EUR.

Die vorliegende Verordnung erfordert die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 382/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 über die Durchführung von Projekten zur Förderung der Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen der EU und den Industrieländern in Nordamerika, im Fernen Osten und in Australasien.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.1934/2006 [Annahme : CNS/2006/0807]

31.12.2006 - 31.12.2013

-

ABl. L 405 vom 30.12.2006

Letzte Änderung: 13.09.2007

Top