EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten - EUR-Lex

Von 1994 bis 2008 hat die Europäische Union (EU) den traditionellen Bananenlieferanten aus Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) technische und finanzielle Unterstützung gewährt. Diese sollte ihnen dabei helfen, sich an die neuen Marktbedingungen im Bananensektor anzupassen und wettbewerbsfähiger zu werden bzw. ihre Wirtschaft stärker zu diversifizieren.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des rates vom 31. Oktober 1994 zur Einführung eines besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten.

Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates vom 22. April 1999 über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten.

ZUSAMMENFASSUNG

Die traditionellen Bananenlieferanten aus Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) konnten von einem Hilfesystemprofitieren, das dazu beigetragen hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit und die Diversifizierung ihrer landwirtschaftlichen Produktion zu verbessern.

Mit dem Begriff „traditionelle AKP-Bananenlieferanten“ werden nicht alle AKP-Bananenlieferanten bezeichnet, sondern nur folgende (aus historischen Gründen): Belize, Dominica, Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire), Grenada, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Madagaskar, St. Vincent und die Grenadinen, St. Lucia, Somalia und Surinam.

Im Sinne der Verordnung bedeutet der Begriff „Bananen“ frische oder getrocknete Bananen, ausgenommen Mehlbananen.

Der „besondere Rahmen“ bezeichnet den Rahmen, der durch die Verordnung (EG) Nr. 856/1999 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 1. Januar 1999 eingeführt wurde.

Für die Unterstützung in Betracht kommende Tätigkeiten

Ziel der Maßnahmen ist:

  • Steigerung der Produktivität und Verbesserung der Qualität der Produkte einschließlich der Pflanzengesundheit;
  • Anpassung der Produktions-, Vertriebs- oder Vermarktungsmethoden, insbesondere im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bestimmungen;
  • Gründung von Erzeugerorganisationen mit dem Ziel der Verbesserung der Vermarktung und der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Erzeugnisse;
  • Entwicklung des fairen Handels sowie eines Zertifizierungssystems für umweltfreundliche Erzeugungsmethoden;
  • Entwicklung von Produktions- und/oder Vermarktungsmethoden, die den Marktbedingungen entsprechen;
  • Unterstützung der Ausbildung, der Marktkenntnisse und der Entwicklung von umweltfreundlichen und fairen Produktionsmethoden;
  • Unterstützung der Diversifizierung der Produktion in Fällen, in denen keine nachhaltige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit möglich ist.

Finanzierung der Programme

Die finanzielle Hilfe zielt darauf ab, die im Rahmen anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit gewährte Hilfe zu ergänzen und zu stärken. Der für jeden Lieferanten zur Verfügung gestellte Höchstbetrag wird von der Kommission jährlich auf der Grundlage des Grads der Wettbewerbsfähigkeit und des Umfangs der Bananenerzeugung des betreffenden Landes festgesetzt.

Die Verordnung sieht Mechanismen für die schrittweise Verringerung der Gemeinschaftshilfe vor. Ab 2004 wird jährlich ein Verringerungskoeffizient von bis zu 15 % auf die jedem Land gewährte Hilfe angewandt. Während der Durchführung der Programme wird dieser Verringerungskoeffizient proportional zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit verringert.

Die aus der Haushaltslinie zur Unterstützung der Bananenerzeuger finanzierten Projekte wurden im letzten Quartal 2005 dezentral von den Delegationen der Europäischen Kommission abgewickelt. Dies hat es den Delegationen ermöglicht, die Projekte effizienter zu verwalten und Verspätungen aufzuholen, zu denen es bei einigen Mittelbindungen oder Zahlungen gekommen war.

Evaluierung

Die Kommission musste dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2000 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen.

Den ersten zweijährlichen Bericht hat die Kommission im Februar 2001 und den zweiten im Dezember 2002 vorgelegt.

Hintergrund

Seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) 1993 galten präferenzielle Handelsregelungen für die AKP-Staaten im Hinblick auf die Ausfuhr von Bananen in die EU. So

  • waren die Bananenimporte aus Nicht-AKP-Staaten von 1993 bis 2005 durch Quoten begrenzt und mit Einfuhrzöllen belegt. Im Rahmen des Kontingentsystems unterlagen die AKP-Staaten keinen Zöllen, und für Einfuhren außerhalb des Kontingentsystems galten beschränkte Zölle;
  • wurde die präferenzielle Handelsregelung seit 2006 durch eine reine Zollregelung ersetzt, außer für die AKP-Staaten, für die ein zollfreies Kontingentsystem gilt;
  • haben die AKP-Staaten, die 2008 ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (EN) unterzeichnet haben, einen kontingent- und zollfreien Zugang zum EU-Markt. Die WPA ersetzen die Handelsregelungen des Abkommens von Cotonou, die am 31. Dezember 2007 ausgelaufen sind;
  • beträgt der Zoll für Einfuhren aus Drittländern (Nicht-AKP) seit dem 15. Dezember 2009 148 EUR /Tonne.

Obwohl der 1999 errichtete besondere Rahmen für AKP-Lieferanten 2008 abgelaufen ist, sind einige Projekte noch nicht abgeschlossen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2686/94

5.11.1994

-

ABl. L 286 vom 5.11.1994

Verordnung (EG) Nr. 856/1999

30.4.1999

-

ABL. L 108 vom 27.4.1999

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2010/314/EU des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates. [ABl. L 284 vom 31.10.2003]

Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates [Amtsblatt L 190 vom 23.07.1999].

Diese Verordnung legt die Durchführungsvorschriften des besonderen Rahmens fest, etwa Fristen, Methoden zur Berechnung des Referenzpreises, der Referenzmengen und des Grades der Wettbewerbsfähigkeit.

Den Anträgen auf Unterstützung muss eine langfristige kohärente Strategie für den Bananensektor zugrunde liegen. Die vorgeschlagenen Programme müssen auf dieser Strategie basieren und in Form jährlicher Aktionspläne vorgelegt werden. Wenn ein AKP-Staat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Antrag auf Unterstützung gestellt hat, werden die dafür vorgesehenen Mittel auf die restlichen AKP-Lieferanten verteilt

BERICHTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom - Zweijährlicher Bericht über den besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten [ KOM(2010) 103 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der besondere Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Lieferanten ist am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten. Dieser Rahmen hat es den traditionellen AKP-Bananenlieferanten ermöglicht, in folgenden Bereichen Fortschritte zu erzielen:

  • bei der Wettbewerbsfähigkeit und bei der Anpassung an die Marktanforderungen, die Umweltnormen und Umweltpolitik der EU im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung;
  • bei der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion, und zwar durch eine stärkere Einbeziehung der Landwirtschaft in die Entwicklungspläne des Landes.

Die meisten dieser Länder reagieren weiterhin empfindlich auf externe Erschütterungen und stehen nach wie vor vor großen Herausforderungen, um sich an die Zwänge des Welthandels anzupassen.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung EG Nr. 856/1999 des Rates) – Zweijährlicher Bericht der Kommission 2006 [ KOM(2006) 806 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung EG Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2004 [ KOM(2004) 823 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die EU-Handelsregelung hat sich seit dem letzten Bericht nicht verändert. Es wurden lediglich Maßnahmen im Rahmen der Erweiterung getroffen.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 23. Dezember 2002 - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2002 [ KOM(2002) 763 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Im April 2001 hat die Gemeinschaft eine neue Regelung ausgearbeitet, um sich an die WTO Regeln anzupassen und so dem „Bananenstreit“ zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Gemeinschaft ein Ende zu bereiten. Das geänderte System stellt einen Kompromiss dar und umfasst bedeutende schrittweise Änderungen der Einfuhrregelung der EU für Bananen:

  • das Kontingentsystem wird durch ein reines Zollsystem ersetzt;
  • in der Zwischenzeit erfolgt die Verwaltung des EU-Bananenmarktes weiterhin über ein Kontingentsystem, das sich auf Bezugsgrößen der Vergangenheit stützt und auch mit den AKP-Ländern ausgehandelt wurde.

Die Kommission stellt fest, dass zwischen 1999 und 2002 die zur Steigerung der Produktivität der Bananenpflanzungen eingesetzten Mittel zugunsten von Maßnahmen zur Unterstützung der Diversifizierung gesenkt wurden. Es wurden Änderungen an der operativen Bereitstellung und den Modalitäten des Abflusses der Mittel vorgenommen. Diese Änderungen stehen im Einklang mit den Bemühungen der Kommission um die Verbesserung der Mittelverwaltung und insbesondere der Transparenz, der Sicherheit und der Benennung der Zuständigkeiten der verschiedenen Beteiligten.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 7. Februar 2001 - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2000 [ KOM(2001) 67 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Marktbedingungen für die traditionellen AKP-Bananen-Lieferanten waren in den Jahren 1999 und 2000 schwierig. Der Markt wird von den billigeren Bananen aus Lateinamerika dominiert. Im Übrigen sank der Bananenpreis bereits 1999 und fiel während des Jahres 2000 auf ein ungewöhnlich niedriges Niveau. Außerdem nahm die Kommission infolge der negativen Schlussfolgerungen der WTO bezüglich der Einfuhrregelung der Gemeinschaft im Jahr 1999 umfangreiche Änderungen an dieser Regelung vor.

Letzte Aktualisierung: 11.02.2014

Top