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Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigt

Diese Richtlinie definiert die Bedingungen für die Anerkennung und den Status von Angehörigen aus Nicht-EU-Ländern oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Sie legt auch Umfang und Wirkung des Schutzes fest, der diesen Personen zu gewähren ist.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

ZUSAMMENFASSUNG

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom Oktober 1999 in Tampere waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte Anwendung des durch das New Yorker Protokoll von 1967 ergänzten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) von 1951 stützt, und sicherzustellen, dass niemand irgendwohin zurückgeschickt wird, wo er erneut Verfolgung ausgesetzt ist, d. h. der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt wird. Ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem umfasst auf kurze Sicht die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft.

Allgemeine Bestimmungen

Die Richtlinie legt die Mindestnormen fest, um Angehörigen von Nicht-EU-Ländern und Staatenlosen Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Darüber hinaus legt sie den Inhalt des Schutzes fest, der diesen gewährt wird.

Die Richtlinie ist anwendbar auf alle Anträge, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats gestellt werden. Den EU-Mitgliedstaaten steht es allerdings frei, günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten.

Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes

Nicht-EU-Angehörige oder Staatenlose, die sich außerhalb des Herkunftslandes befinden und sich aus Furcht vor Verfolgung weigern oder denen es aus diesem Grund unmöglich ist, dorthin zurückzukehren, können die Anerkennung als Flüchtling beantragen. Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, können subsidiären Schutz beantragen.

Um die Furcht des Antragstellers richtig zu beurteilen, müssen die EU-Mitgliedstaaten Folgendes berücksichtigen:

  • alle Tatsachen im Zusammenhang mit dem Herkunftsland, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der diese angewandt werden;
  • die maßgeblichen Angaben des Antragstellers/ und die von ihm vorgelegten Unterlagen einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist oder verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
  • ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, in Fällen, in denen der Antragsteller bereits verfolgt oder von Verfolgung bedroht wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitt;
  • die individuelle Situation des Antragstellers (familiärer und sozialer Hintergrund, Alter, Geschlecht. Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, die einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind usw.);
  • Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen berücksichtigen, vom wem die Androhung der Verfolgung ausgeht. Sie kann ausgehen von:

  • dem Staat;
  • den Staat beherrschenden Parteien oder Organisationen;
  • nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz zu bieten.

Im Sinne dieser Richtlinie kann "staatlicher" Schutz auch von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die eine Region oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, gewährt werden.

Ist die Furcht davor, Verfolgung oder einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, nachweislich begründet, können die EU-Mitgliedstaaten prüfen, ob sich diese Furcht eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes beschränkt und, sofern dies der Fall ist, ob der Antragsteller ohne Weiteres in einen anderen Teil des Landes zurückgeführt werden könnte, in dem er keine begründete Furcht davor hätte, verfolgt zu werden oder einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.

Regeln für die Anerkennung als Flüchtling

Als "Verfolgung" im Sinne der Richtlinie gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen. Diese Handlungen können aufgrund der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet werden:

  • die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt;
  • rechtliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder so durchgeführt wurden, dass es zu einer Diskriminierung kommt;
  • eine unverhältnismäßige oder diskriminierende strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiestes, wenn dieser äußerst schwere Verbrechen umfassen würde wie Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung;
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Es ist unerheblich, ob der Antragsteller die Merkmale, die der Diskriminierung zugrunde liegen, tatsächlich besitzt, wenn ihm diese Merkmale vom Urheber der Verfolgung zugeschrieben werden. Des Weiteren ist es nicht relevant, ob der Antragsteller aus einem Land kommt, in dem viele oder alle Menschen der Gefahr allgemeiner Unterdrückung ausgesetzt sind.

In bestimmten Fällen (Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit, freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland usw.) kann der Flüchtlingsstatus erlöschen, wenn die Umstände im Herkunftsland wegfallen, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden war, oder sich derart verändert haben, dass ein Schutz nicht mehr notwendig ist. Dabei obliegt es stets dem EU-Mitgliedstaat nachzuweisen, dass der Flüchtling die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht mehr erfüllt.

Von der Flüchtlingsanerkennung oder der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sind Personen, die

  • ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Verbrechen gegen den Frieden begangen haben;
  • ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen haben;
  • sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Grundsätzen der Vereinten Nationen (UN) zuwiderlaufen.

Jedoch müssen die EU-Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden und dafür Sorge tragen, dass die Antragsteller die Möglichkeit erhalten, gerichtlich gegen die Entscheidung über den Ausschluss von internationalem Schutz vorgehen kann.

Regeln für die Gewährung subsidiären Schutzes

Nach der Richtlinie gewähren die EU-Mitgliedstaaten Antragstellern subsidiären Schutz, die sich außerhalb des Herkunftslandes befinden und aufgrund eines tatsächlichen Risikos, einen Schaden zu erleiden, nicht dorthin zurückkehren können. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung;
  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe;
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Der subsidiäre Schutz kann entzogen werden, wenn die Umstände im Herkunftsland, die zur Zuerkennung dieses Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus verbundene Rechte

Die EU-Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Unter bestimmten, von den EU-Mitgliedstaaten festzulegenden Voraussetzungen haben Familienangehörige der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ein Anrecht auf dieselben Vergünstigungen wie die Begünstigten.

Gemäß der Richtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten den Begünstigten, d. h. den Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus, eine Reihe von Rechten einräumen, insbesondere

  • das Recht auf Schutz vor Zurückweisung;
  • das Recht auf Information in einer dem Begünstigten verständlichen Sprache;
  • den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, der bei Flüchtlingen mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar und bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss;
  • das Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, das den Status zuerkannt hat, und auf Reisen in andere Länder;
  • das Recht auf Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie der Zugang zu berufsbildenden Maßnahmen;
  • den Zugang zum Bildungssystem bei Kindern und zu Weiterbildung und Umschulung bei Erwachsenen;
  • den Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung sowie sonstigen Formen der Betreuung, insbesondere für Schutzbegünstigte mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährige oder Opfer von Folter, Vergewaltigung, oder anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt;
  • die Bereitstellung einer geeigneten Unterkunft;
  • den Zugang zu Programmen, die die gesellschaftliche Integration in das Aufnahmeland oder die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland erleichtern.

Bezug

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/83/EG

20.10.2004

10.10.2006

ABl. L 304 vom 30.9.2004

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des Schutzes [KOM(2010) 314 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG durch die EU-Mitgliedstaaten und weist auf problematische Punkte hin.

Obwohl einige EU-Länder den Termin für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nicht eingehalten haben, ist diese inzwischen in allen EU-Ländern umgesetzt. Allerdings wurden mehrere Vorschriften nicht ordnungsgemäß oder unvollständig umgesetzt. Dazu gehört die Einführung von Normen, die unter dem Standard liegen, den dieRichtlinie vorgibt.. Folglich variieren die Art und Weise, wie EU-Länder Schutz gewähren und der Umfang dieses Schutzes beträchtlich.

Problematisch war die Umsetzung vor allem bei folgenden Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährung internationalen Schutzes:

  • bei der Liste von Punkten, die bei der Prüfung von Anträgen zu berücksichtigen sind;
  • Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann;
  • Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz;
  • Erlöschen des Schutzes oder Ausschluss von der Gewährung des Schutzes und die Beweislast der EU-Länder, die Gründe für das Erlöschen des Schutzes nachzuweisen.

Andererseits haben fast alle EU-Länder die Bestimmungen zu den Akteuren, die Schutz bieten können, und den Verfolgungshandlungen und den Verfolgungsgründen umgesetzt.

Im Hinblick auf den Inhalt des gewährten Schutzes haben einige EU-Länder die Bestimmungen über gefährdete Personen und Minderjährige sowie den Zugang zu Information, Gesundheitsversorgung und Integrationseinrichtungen nicht umgesetzt. Die Bestimmungen zum Grundsatz der Nichtzurückweisung wurde von allen EU-Ländern umgesetzt. Außerdem stellen einige EU-Länder Aufenthaltstitel aus, die länger gültig sind als in der Richtlinie vorgesehen, und erlauben auch den Zugang zu Beschäftigung.

Die unterschiedliche Durchführung der Richtlinie in den EU-Ländern geht auf die Ungenauigkeit und Unklarheit einiger Begriffe wie Akteure, die Schutz bieten können, internationaler Schutz, zurück, die nur durch Änderung der entsprechenden Bestimmungen behoben werden können.

Kurz gesagt, das Ziel der Angleichung der Anerkennung und des Status von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sowie des Umfangs und der Wirkung dieses Schutzes wurde noch nicht umfassend erreicht.

Letzte Änderung: 19.10.2010

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