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EU-Format für Aufenthaltstitel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 – einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Angehörige von Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung legt die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels und der darin enthaltenen Informationen für Angehörige von Nicht-EU-Ländern fest, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Der Aufenthaltstitel ist als eigenständiges Dokument im Karten-Format auszustellen (ursprünglich war auch eine Ausstellung als Aufkleber auf einem anderen offiziellen Dokument möglich).
  • Die Verordnung legt das Format und den Inhalt aller sichtbaren Angaben fest, die im Aufenthaltstitel enthalten sein müssen, beispielsweise Name und Vorname (in dieser Reihenfolge) sowie das entsprechende Gültigkeitsdatum.
  • Technische Spezifikationen beziehen sich auf Farbe, Druck, Drucktechnik sowie das für den Aufenthaltstitel zu verwendende Material.
  • Diese Spezifikationen schließen Sicherheitsmerkmale zur Verhinderung von Fälschungen und Nachahmung ein. Diese werden geheim gehalten und ausschließlich den für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel zuständigen nationalen Stellen mitgeteilt.
  • Die EU-Länder können bei Bedarf weitere nationale Sicherheitsmerkmale in Übereinstimmung mit der im Anhang der Verordnung enthaltenen Liste hinzufügen, solange das einheitliche Aussehen der Karte nicht verändert wird.
  • Diese Verordnung gilt nicht für

Verordnung (EG) Nr. 380/2008 ändert Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 im Hinblick auf die Integration biometrischer Merkmale* in die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels.

  • Biometrische Merkmale werden verwendet, um die Echtheit des Dokuments sowie die Identität des Inhabers zu überprüfen. Die Merkmale bestehen aus einem aktuellen Lichtbild und zwei Fingerabdrücken des Antragstellers.
  • Die Erfassung dieser Merkmale erfolgt im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der beiden Übereinkommen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte bzw. über die Rechte des Kindes.
  • Die Daten aus den biometrischen Merkmalen müssen gespeichert und gesichert werden, sodass ihre Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit sichergestellt wird.

Da sich die derzeitige Gestaltung des Aufenthaltstitels seit mehr als 20 Jahren nicht geändert hat, wurde die Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 verabschiedet.

Mit dieser Verordnung wird eine neue einheitliche Vorlage für den Aufenthaltstitel mit neuen Sicherheitsmerkmalen zur Verhinderung von Fälschungen eingeführt. Die im Anhang der Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 enthaltenen Vorgaben in Bezug auf die Abbildungen und den Wortlaut ersetzen die des Anhangs der ursprünglichen Verordnung aus dem Jahr 2002. Es gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um den EU-Ländern das Aufbrauchen von Lagerbeständen zu ermöglichen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist am 15. Juni 2002 in Kraft getreten.

Die Änderungsverordnung (EU) 2017/1954 findet spätestens 15 Monate nach der Annahme der neuen weiteren technischen Spezifikationen für den Aufenthaltstitel durch die Europäische Kommission Anwendung.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Biometrische Merkmale: die Nutzung eines oder mehrerer körperlicher Merkmale einer Einzelperson (Fingerabdrücke, Gesichtsform, Iris), gespeichert auf einem Medium, beispielsweise einer Chipkarte, einem Barcode oder Dokument, anhand dessen/derer die Identität der Person überprüft wird, die ein Dokument vorlegt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1-7)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2020/1730 der Kommission vom 18. November 2020 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 387 vom 19.11.2020, S. 22)

Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58)

Letzte Aktualisierung: 27.11.2020

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