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Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

Die Europäische Kommission setzt sich für die gütliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten ein. Um das Vertrauen der Verbraucher und der Unternehmen in außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu stärken, hat die Kommission Grundsätze aufgestellt, die die Qualität dieser Verfahren verbessern sollen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 30. März 1998 über die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten [KOM(1998) 198 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind [Amtsblatt L 115 vom 17.4.1998].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Kommission möchte den Zugang der Verbraucher zu außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren * erleichtern.

Verbraucher, die ihre Rechte geltend machen möchten, können nämlich mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein, wie vor allem den hohen Kosten für den Rechtsbeistand sowie der Länge und der Komplexität der Gerichtsverfahren, insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten.

Daher schlägt die Kommission die Förderung außergerichtlicher Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vor wie etwa Mediations-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren. Diese Verfahren können den Verbrauchern und Unternehmen helfen, ihre Streitigkeiten einfach, schnell und kostengünstig beizulegen.

Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

Die Kommission empfiehlt die Einhaltung folgender Grundsätze:

  • Unabhängigkeit und Erfahrung der Einrichtung;
  • Transparenz des Verfahrens und der Arbeitsweise der Einrichtung;
  • Effizienz, Schnelligkeit, Unentgeltlichkeit oder moderate Kosten des Verfahrens. Zudem muss die Hinzuziehung eines Anwalts oder eines gesetzlichen Vertreters freiwillig sein, obwohl jede Partei das Recht hat, ihren Standpunkt zu verteidigen;
  • Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, bei denen die Verbraucherschutzgesetze berücksichtigt werden müssen;
  • Fairness des Verfahrens für jede beteiligte Partei.

Hintergrund

Diese Empfehlung schließt an die Schlussfolgerungen des Grünbuchs „Zugang der Verbraucher zum Recht und die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der Verbraucher im Binnenmarkt“ an.

Schlüsselwörter

  • Außergerichtliches Verfahren: jede Methode, die die Lösung einer Streitigkeit durch Intervention eines Dritten ermöglicht, der eine Lösung vorschlägt oder vorschreibt. Die außergerichtlichen Regelungen können von staatlichen Behörden, Angehörigen der Rechtsberufe, Branchenverbänden oder Einrichtungen der Zivilgesellschaft (Schiedsgerichten, privaten Schlichtungsstellen, Mediatoren usw.) festgelegt werden.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.

Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von (durch Empfehlung 98/257/EG nicht gedeckten) Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen [Amtsblatt L 109 vom 19.4.2001].

Diese Empfehlung wendet sich an für außergerichtliche Verfahren im Bereich Verbraucherrechtsstreitigkeiten verantwortliche Einrichtungen, die sich um eine Streitbeilegung bemühen, indem sie beide Parteien einander annähern um eine Einigung herbeizuführen. Diese Einrichtungen müssen folgenden Prinzipien folgen: Unparteilichkeit, Transparenz, Effizienz und faires Verfahren.

Letzte Änderung: 06.07.2011

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