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MwSt.: Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Mit der Richtlinie sollen für die EU-Unternehmen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs faire Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf die indirekte Besteuerung geschaffen werden. Außerdem sieht die Richtlinie einfache und klare Verpflichtungen für Unternehmen mit Sitz in einem Drittland vor. Damit werden auch die MwSt.-Regeln für die Bestimmung des Ortes der Leistung unter Berücksichtigung des Sektors des elektronischen Geschäftsverkehrs modernisiert.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Bisher wurde die Frage der elektronisch erbrachten Dienstleistungen im gemeinsamen MwSt.-System (einheitliche Bemessungsgrundlage) nicht angemessen behandelt, da diese Art von Leistungen bei der Schaffung des gemeinsamen MwSt.-Systems noch nicht in Betracht gezogen werden konnten. Die Anwendung der alten Vorschriften auf Umsätze im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs wirkte sich in verschiedenen Situationen widersinnig und diskriminierend aus. So unterlagen in der EU erbrachte elektronische Dienstleistungen in der Regel der MwSt., unabhängig vom Ort des Verbrauchs, während dies bei von außerhalb der EU erbrachten elektronischen Dienstleistungen auch dann nicht der Fall war, wenn sie innerhalb der EU geliefert wurden.

Mit der Richtlinie sollen durch Einführung neuer harmonisierter Regeln Wettbewerbsverzerrungen im Bereich Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen in der EU beseitigt werden. Das Fehlen eines fairen und klaren Besteuerungssystems hatte zur Folge, dass europäischen Unternehmen Wettbewerbsnachteile entstanden und Investitionen unterblieben.

Die Änderungen, die am gemeinsamen MwSt.-System (einheitliche Bemessungsgrundlage) vorgenommen wurden, betreffen im Wesentlichen den Ort der Besteuerung von Dienstleistungen, die über elektronische Netze erbracht werden.

Zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen gehören Informationsdienste und Dienstleistungen im Bereich der Kultur, des Sports, der Wissenschaften, der Bildung, der Unterhaltung o.ä. sowie netzgestützte Software, Computerspiele und Computerdienstleistungen allgemein. Das bedeutet:

  • Werden die genannten elektronischen Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Nicht-EU-Land an einen Kunden in der EU erbracht, so erfolgt die Besteuerung in der EU, d.h. die Dienstleistung unterliegt in der EU der MwSt.
  • Werden derartige Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der EU an einen Kunden außerhalb der EU erbracht, so erfolgt die Besteuerung dort, wo der Kunde ansässig ist, d.h. die Dienstleistung unterliegt in der EU nicht der MwSt.
  • Werden derartige Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der EU an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, so ist der Ort der Besteuerung der Ort, an dem der gewerbliche Kunde ansässig ist.
  • Werden derartige Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus der EU an eine Privatperson in der EU oder an einen Steuerpflichtigen im selben Mitgliedstaat erbracht, so ist der Ort der Besteuerung weiterhin der Ort, an dem der Dienstleister ansässig ist.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU müssen sich nur dann für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn sie auch Verkäufe an Endverbraucher tätigen. Erbringen sie nur Dienstleistungen an Unternehmen in der EU (dies ist bei der Masse der einschlägigen Umsätze der Fall), so obliegen ihnen überhaupt keine Pflichten, da gewerbliche Kunden im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft die MwSt selbst abführen.

Die für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten einfachste und attraktivste Möglichkeit ist die Anwendung der in der Richtlinie für sie vorgesehenen vereinfachten Regelung. Danach haben sie sich nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen und in Bezug auf Verfahren und Erklärungspflichten geringere Anforderungen zu erfüllen.

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten können sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl für MwSt-Zwecke registrieren lassen. Sie müssen nichtgewerblichen Kunden in der EU die MwSt zum Normalsatz des Mitgliedstaates in Rechnung stellen, in dem der Kunde ansässig ist.

Alle drei Monate müssen diese Unternehmen die vereinnahmten Steuern an den Fiskus des Mitgliedstaates abführen, in dem sie für MwSt-Zwecke registriert sind, und zugleich eine elektronische Aufstellung übermitteln, in der ihre in dem betreffenden Zeitraum getätigten Umsätze nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt sind. Anhand dieser Angaben leitet der Mitgliedstaat der Registrierung die Steuern an den jeweiligen Mitgliedstaat des Kunden weiter.

Diese vereinfachte Regelung für Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern gilt zunächst für drei Jahre und kann in technischer Hinsicht weiterentwickelt werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2002/38/EG

15.5.2002

1.7.2003

ABl. L 128 vom 15.5.2002

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/58/EG

28.6.2006

1.7.2006

28.6.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen [KOM/2006/0739 endg. - Amtsblatt L 384 vom 29.12.2006]

Bericht der Kommission an den Rat über die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen [KOM(2006) 210 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Dieser Bericht befasst sich mit den in der Richtlinie geregelten Dienstleistungen, konkreten Fragen der Steuerbehörden und den praktischen Perspektiven auf längere Sicht.

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der MwSt. und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 [Amtsblatt L 264 vom 15.10.2003]

Mit dieser Verordnung sollen Hemmnisse für den Informationsaustausch beseitigt und dadurch die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des MwSt.-Betrugs verstärkt werden. Die Hauptziele des Textes bestehen darin,

  • klare und bindende Regeln für den Informationsaustausch (insbesondere auf elektronischem Wege) aufzustellen,
  • direkte Kontakte zwischen den nationalen Betrugsbekämpfungsstellen sicherzustellen und
  • den Informationsaustausch zu intensivieren.

Letzte Änderung: 20.02.2007

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