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Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern

1) ZIEL

Einführung eines gemeinsamen Systems für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung

2) RECHTSAKT

Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt.) [Amtsblatt L 24 vom 1.2.1992]

geändert durch folgenden Rechtsakt:

Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 [Amtsblatt L 128 vom 15.05.20022].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung legt die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den mit der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften befassten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten untereinander bzw. zwischen diesen Behörden und der Kommission fest, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Sie bestimmt die Verfahren für den EDV-gestützten Austausch von Informationen über die Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Geschäften sowie für jeden weiteren Informationsaustausch auf diesem Gebiet.

Die Verordnung sieht vor, dass die zuständigen Behörden untereinander sämtliche sachdienlichen Informationen für die Festsetzung und Vereinnahmung der indirekten Steuern austauschen. Sie übermitteln außerdem spezielle oder allgemeine Informationen an die Kommission, wenn diese von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind.

Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die zuständigen Behörden über eine elektronische Datenbank verfügen, die Informationen über die Mehrwertsteuer bei innergemeinschaftlichen Geschäften enthält. Sie legt fest, welche Informationen die zuständigen Behörden den anderen Mitgliedstaaten automatisch übermitteln und zu welchen Informationen die anderen Mitgliedstaaten ebenfalls direkten Zugang haben. Falls diese Angaben unzureichend sind sowie in besonderen Fällen können die zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen bitten.

Jeder Mitgliedstaat muss über eine elektronische Datenbank verfügen, die ein Register der Personen enthält, denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person direkt abfragen oder sie sich übermitteln lassen.

Die Verordnung legt die Bedingungen für den Informationsaustausch fest, insbesondere bezüglich Anzahl und Art der Anträge auf Information, bezüglich der Verwendung herkömmlicher Informationsquellen usw. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen über die Vertraulichkeit der im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ausgetauschten Informationen.

Die Verordnung sieht Konsultations- und Koordinierungsverfahren vor. Sie setzt einen Ständigen Ausschuss ein, der Fragen zum oben genannten Informationsaustausch untersuchen und Anwendungsmaßnahmen beschließen könnte. Ferner prüfen und bewerten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Funktionsweise der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mit dem Ziel, sie zu verbessern, insbesondere unter Verwendung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit neuen Methoden zur Umgehung oder Hinterziehung von Steuern. Die Kommission ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendungsbedingungen der Verordnung vorzulegen.

Die Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission von den mit Drittländern geschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung unterrichten.

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EWG) Nr. 218/92

04.02.1992

04.02.1992

Verordnung (EG) Nr. 792/2002

22.05.2002

01.07.2003

4) durchführungsmassnahmen

Liste der zuständigen Behörden - Amtsblatt C 302 vom 28.10.1994

Die Kommission hat die Liste der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der indirekten Besteuerung (Mehrwertsteuer) benannten zuständigen Behörden veröffentlicht.

Zweiter Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Januar 1997 gemäß Artikel 14 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 [KOM(96) 681 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der Bericht gibt Aufschluss über die Entwicklung der administrativen Zusammenarbeit seit 1993 und deren Effizienz. Er enthält darüber hinaus Verbesserungsvorschläge. Die administrative Zusammenarbeit erscheint den Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten inzwischen immer selbstverständlicher. Nicht zuletzt können sie sich auf diesem Wege zuverlässige Daten beschaffen. Noch funktioniert dieses Instrument allerdings nicht zufrieden stellend. Hierfür ist zwar in erster Linie das gegenwärtige MwSt.-System verantwortlich, doch müssen auch die Mitgliedstaaten das Ihrige beitragen und die administrative Zusammenarbeit in ihre nationale MwSt.-Kontrolle einbeziehen.

Dritter Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Januar 2000 et gemäß Artikel 14 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und Vierter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 [KOM(2000) 28 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Der vorliegende Bericht wurde gemäß Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Verwaltungszusammenarbeit und MwSt.-Kontrolle wird hiermit ein gemeinsamer Bericht gemäß Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 vorgelegt. Die Kommission stellt fest, dass die Mitgliedstaaten, die Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der gegenseitige Amtshilfe geboten werden, nicht optimal ausschöpfen worauf auch das generell niedrige Niveau der MwSt.-Kontrollen zurückzuführen sein dürfte. Die MwSt.-Kontrolle wurde nicht an die neuen Herausforderungen des Binnenmarktes angepasst. Die Kommission schlägt daher u.a. folgende Maßnahmen vor, um diese Schwachstellen zur beseitigen:

  • eine gemeinsame Betrugsbekämpfungspolitik, um gegen den MwSt.-Betrug vorzugehen;
  • eine vollständige Neubewertung der nationalen MwSt-Kontrollsysteme;
  • Bearbeitung und Analyse der Betrugsfälle;
  • Überarbeitung der Systeme und Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe;
  • Bereitstellung von Mitteln durch die Mitgliedstaaten für die Einführung neuer Technologien in ihren Verwaltung und für die Verbesserung der Kontrollverfahren

Die Kommission hat ihrerseits die Absicht, eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vorzuschlagen, um die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zu verbessern.

5) weitere arbeiten

Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 zur vorübergehenden Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen betreffend den elektronischen Geschäftsverkehr Diese Verordnung ermöglicht die Besteuerung von elektronischen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden. Andererseits werden durch diese Verordnung elektronische Dienstleistungen, die außerhalb der EU angeboten werden, von der Mehrwertsteuer befreit. Mit dieser Verordnung wird die bestehende Mehrwertsteuerregelung aktualisiert, um der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs Rechnung zu tragen und für alle Leistungsanbieter, ob in der EG niedergelassen oder nicht, ein klarer und verlässlicher Regelungsrahmen zu schaffen. Darin sind auch einige Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Unternehmen vorgesehen. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften bis zum 1. Juli 2002 umsetzen.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2001 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer [KOM(2001) 294/1 - Amtsblatt 270 E vom 25.9.2001] Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten intensiviert werden, um die Bekämpfung des Mehrwertsteuer-Betrugs durch Beseitigung der noch bestehenden Hindernisse für den Informationsaustausch zu verbessern. Insbesondere werden drei Ziele verfolgt:

  • eindeutige und verbindliche Regelungen für den Informationsaustausch,
  • direkte Kontakte zwischen den für die Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
  • intensiverer Informationsaustausch.

Zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat entstand eine Meinungsverschiedenheit auf Grund der Änderung der Rechtsgrundlage durch den Rat, der zufolge der Richtlinienvorschlag nicht mehr, wie in Artikel 95 EG-Vertrag vorgesehen, dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt, sondern im Konsultationsverfahren gemäß Artikel 93 und 94 EG-Vertrag erlassen wird. Nach Auffassung des Rates betrifft der Vorschlag den Bereich Steuern, so dass das Konsultationsverfahren anzuwenden ist. Das Parlament ist dagegen der Ansicht, der Vorschlag sei auf eine Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes ausgerichtet und würde daher dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2001/0133) Am 16. Januar 2002 gab der Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme ab [Amtsblatt C 80 vom 3.4.2002].

Am 6. Februar 2002 billigte das Parlament den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich einiger technischer Änderungen [Amtsblatt C 284 E vom 21.11.2002].

Am 18. Februar 2002 änderte der Rat gemäß einer politischen Einigung die Rechtsgrundlage des Verordnungs- und Richtlinienvorschlags, so dass er nicht mehr, wie in Artikel 95 EG-Vertrag vorgesehen, dem Mitentscheidungsverfahren, sondern gemäß Artikel 93 und 94 EG-Vertrag dem Konsultationsverfahren unterliegt. Das Parlament muss also lediglich angehört werden.

Am 2. September 2003 billigte das Parlament den Vorschlag der Kommission, stellte jedoch die Änderung der Rechtsgrundlage in Frage.

Am 7. Oktober 2003 hat der Rat den Vorschlag der Kommission gemäß dem von ihm eingerichteten Konsultationsverfahren angenommen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern [KOM(2001) 294/2 endg. - Amtsblatt 270 E vom 25.9.2001] Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll der in der Richtlinie 77/799/EWG festgelegte Anwendungsbereich der gegenseitigen Amtshilfe auf Versicherungsprämien ausgedehnt und die Richtlinie 77/799/EWG entsprechend geändert werden.

Zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat entstand eine Meinungsverschiedenheit auf Grund der Änderung der Rechtsgrundlage durch den Rat, der zufolge der Richtlinienvorschlag nicht mehr, wie in Artikel 95 EG-Vertrag vorgesehen, dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt, sondern im Konsultationsverfahren gemäß Artikel 93 und 94 EG-Vertrag erlassen wird. Nach Auffassung des Rates betrifft der Vorschlag den Bereich Steuern, so dass das Konsultationsverfahren anzuwenden ist. Das Parlament ist dagegen der Ansicht, der Vorschlag sei auf eine Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes ausgerichtet und würde daher dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen.

Mitentscheidungsverfahren (COD/2001/0134) Am 16. Januar 2002 gab der Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme ab [Amtsblatt C 80 vom 3.4.2002].

Am 6. Februar 2002 billigte das Parlament den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich einiger technischer Änderungen [Amtsblatt C 284 E vom 21.11.2002].

Am 18. Februar 2002 änderte der Rat gemäß einer politischen Einigung die Rechtsgrundlage des Verordnungs- und Richtlinienvorschlags, so dass er nicht mehr, wie in Artikel 95 EG-Vertrag vorgesehen, dem Mitentscheidungsverfahren, sondern gemäß Artikel 93 und 94 EG-Vertrag dem Konsultationsverfahren unterliegt. Das Parlament muss also lediglich angehört werden.

Am 2. September 2003 billigte das Parlament den Vorschlag der Kommission, stellte jedoch die Änderung der Rechtsgrundlage in Frage.

Am 7. Oktober 2003 hat der Rat den Vorschlag der Kommission gemäß dem von ihm eingerichteten Konsultationsverfahren angenommen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern [KOM(2003) 446 - Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll die Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung verstärkt werden. Der Informationsfluss zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten soll beschleunigt und es ihnen so ermöglicht werden, ihre Ermittlungen im Bereich des grenzüberschreitenden Steuerbetrugs zu koordinieren und häufiger ein Verfahren für andere Steuerbehörden durchzuführen. Die vorgeschlagene Richtlinie, die die direkten Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer) betrifft, soll die Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe aktualisieren und einige ihrer Schwachstellen korrigieren. Sie ergänzt andere kürzlich angenommene EU-Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch, nämlich die Vereinbarung über die Besteuerung von Zinserträgen und die Verordnung über den Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit im Mehrwertsteuerbereich (siehe oben - KOM(2001) 294/1).

Mitentscheidungsverfahren (COD/2003/0170) Der Vorschlag liegt dem Europäischen Parlament zurzeit zur Stellungnahme vor.

Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern [Amtsblatt L 336 vom 27.12.1977]

Letzte Änderung: 08.10.2003

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