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Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

In diesem Richtlinienvorschlag wird das Recht der Bürger festgeschrieben, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen der Nichteinhaltung des Umweltrechts bei Handlungen oder Unterlassungen anzustrengen. Ferner soll auf der Ebene der Gemeinschaft wie auch der Mitgliedstaaten dem dritten Schwerpunkt des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) Rechnung getragen werden. Ziel ist letztendlich die bessere Anwendung des Umweltrechts.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2003 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Vorlage der Kommission)

ZUSAMMENFASSUNG

Zur Verankerung des dritten Schwerpunkts des Århus-Übereinkommens im gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Recht enthält der Richtlinienvorschlag eine Reihe von Mindestanforderungen für den Zugang zu Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten.

Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Mitglieder der Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen sowie durch diese Personen gebildete Verbände, Vereinigungen oder Organisationen) verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Überprüfungsverfahren wegen der Nichteinhaltung des Umweltrechts bei Handlungen oder Unterlassungen von Privatpersonen anstrengen können.

Behördliche Handlungen und Unterlassungen

Die Mitgliedstaaten räumen den Mitgliedern der Öffentlichkeit, sofern sie ein hinreichendes Interesse oder einen Rechtsverstoß nachweisen können, die Möglichkeit ein, verwaltungsrechtliche und gerichtliche Verfahren wegen Verletzung des Umweltrechts durch Verwaltungsakte oder Unterlassungen anzustrengen.

Die Mitgliedstaaten garantieren qualifizierten Einrichtungen (von einem Mitgliedstaat anerkannten Umweltschutzverbänden, -vereinigungen oder -organisationen) die Möglichkeit, verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Verfahren wegen Umweltrechtsverstößen anzustrengen, ohne dass dies an den Nachweis eines ausreichenden Interesses oder eines Rechtsverstoßes gebunden wäre und sofern der Gegenstand des Verfahrens in den satzungsgemäßen und geographischen Wirkungsbereich der Einrichtung fällt. In einem Mitgliedstaat anerkannte qualifizierte Einrichtungen können derartige Verfahren auch in anderen Mitgliedstaaten veranlassen.

Mitgliedern der Öffentlichkeit und qualifizierten Einrichtungen mit Klagebefugnis bei Handlungen oder Unterlassungen muss es möglich sein, eine interne Überprüfung zu beantragen. Bei diesem Antrag handelt es sich um ein vorbereitendes Verfahren, das es gestattet, eine Prüfung durch eine von dem Mitgliedstaat benannte Behörde vornehmen zu lassen, bevor ein gerichtliches oder verwaltungsrechtliches Verfahren eingeleitet wird. Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach der Handlung oder Unterlassung gestellt werden. In den darauf folgenden zwölf Wochen hat die Behörde dem Antragsteller eine schriftliche begründete Entscheidung zuzustellen. Darin müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Umweltrechts benannt werden, oder sie enthält gegebenenfalls die Ablehnung des Antrags. Kann die Behörde keine Entscheidung treffen, so teilt sie dies dem Antragsteller umgehend mit. Falls der Bescheid der Behörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ergeht oder dadurch nicht die Einhaltung des Umweltrechts gewährleistet wird, kann der Antragsteller ein verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Verfahren anstrengen.

Anerkennung qualifizierter Einrichtungen

Die Mitgliedstaaten haben ein Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen festzulegen. Dies kann ein vorläufiges Verfahren oder eine (Ad-hoc-)Anerkennung im Einzelfall sein. Qualifizierte Einrichtungen müssen stets

  • unabhängig und für den Schutz der Umwelt tätig sein und dürfen keinen Erwerbscharakter haben;
  • über einen organisatorischen Aufbau verfügen, der sie in die Lage versetzt, ihre Ziele zu erreichen;
  • rechtmäßig gegründet worden sein und Erfahrungen im Umweltschutz vorweisen können;
  • ihre Jahresabschlüsse von einem zugelassenen Rechnungsprüfer bestätigen lassen.

Verwaltungsrechtliche und gerichtliche Verfahren

Die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren müssen objektiv, wirksam, angemessen, gerecht und zügig sein und dürfen keine zu hohen Kosten verursachen.

Hintergrund: das Århus-Übereinkommen

Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) wurde von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Juni 1998 unterzeichnet. Neben diesem Vorschlag gibt es zwei weitere vom Oktober 2003, mit denen die endgültige Genehmigung des Übereinkommens und seine Anwendung auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft angestrebt werden.

Das Århus-Übereinkommen umfasst drei Schwerpunkte. Dem Ersten - Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen - wurde auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Rechnung getragen. Der zweite Schwerpunkt betrifft die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Verfahren und wurde in der Richtlinie 2003/35/EG verankert. Der Dritte schließlich ist der Zugang der Öffentlichkeit zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dieser Schwerpunkt des Übereinkommens soll durch die vorgeschlagene Richtlinie verwirklicht werden.

Das Århus-Übereinkommen fußt auf der Vorstellung, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Gerichten sowie ihre stärkere Beteiligung an Entscheidungen in Umweltangelegenheiten zu einer besseren Anwendung des Umweltrechts führen.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2003) 624 endg.

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Mitentscheidungsverfahren COD/2003/246

Letzte Änderung: 25.07.2007

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