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Aktionsplan der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle (1980-1999)
1) ZIEL
Aufstellung eines Aktionsplans für die Jahre 1980-1999 im Hinblick auf die Entsorgung der wachsenden Menge an radioaktiven Abfällen in der Gemeinschaft.
2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME
Entschließung des Rates vom 18. Februar 1980 zur Durchführung eines Aktionsplans der Gemeinschaft auf dem Gebiet der radioaktiven Abfallstoffe.
Entschließung des Rates vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle.
3) INHALT
Mit der Entwicklung der Kernenergie soll die Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, ihren Bedarf an elektrischer Energie zu decken und - dank einer Diversifizierung der Brennstoffquellen - gleichzeitig Versorgungssicherheit zu bieten.
Da mehr elektrische Energie durch Kernkraft erzeugt wird, fallen auch mehr radioaktive Abfälle an.
Radioaktive Abfälle fallen in allen Mitgliedstaaten an, wenn auch in unterschiedlichem Umfang. In der Gemeinschaft haben sich bereits bedeutende Mengen radioaktiver Abfälle angesammelt, die zur Endlagerung anstehen.
Die ionisierende Strahlung dieser Abfälle darf weder für die Gesundheit der Bürger der Gemeinschaft noch für die Umwelt eine Gefahr darstellen.
Mit seiner Entschließung vom 18. Februar 1980 hat der Rat einen Aktionsplan der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle aufgestellt. Dieser Plan betraf radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, insbesondere die Handhabung und Lagerung hochaktiver und/oder langlebiger Abfälle.
Der Plan für die Jahre 1980-1992 gründete sich auf 5 Punkte:
Der Aktionsplan 1980-1992 hat vor allem dadurch zu positiven Ergebnissen geführt, daß die technischen, rechtlichen, administrativen und sozialen Fragen und insbesondere die Fragen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in ein und demselben Rahmen behandelt werden konnten. Deshalb wurde der Plan mit der Ratsentschließung vom 15. Juni 1992 bis Ende 1999 verlängert.
Nach Auffassung des Rates sollten die Bemühungen der Gemeinschaft zur Lösung dieser Fragen fortgesetzt und ergänzt werden, und zwar unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschungsprogramme, einer Vertiefung der Sicherheits- und Umweltschutzfragen, der neuen Bedingungen, die durch die aus der Abschaffung der Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft resultierenden technischen und praktischen Fragen entstehen, sowie der fortschreitenden Erweiterung der Gemeinschaft.
Zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, insbesondere den mittel- und osteuropäischen Ländern, ist die Zusammenarbeit im Bereich der Handhabung und Lagerung radioaktiver Abfälle auszubauen, wobei neue Herausforderungen, die sich möglicherweise bei der künftigen Demontage mehrerer Kernkraftwerke mit veralteter Technik stellen, zu berücksichtigen sind.
Im Zuge der Erneuerung des Plans hat der Rat beschlossen, die Handlungsbereiche auf 7 auszudehnen:
- Ständige Analyse der Lage
Die Kommission übermittelt dem Rat regelmäßig eine Analyse der Lage und Perspektiven der Entsorgung radioaktiver Abfälle in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen sowie der Bedürfnisse der Nuklearprogramme und der Tätigkeiten, in denen Radioisotope von Bedeutung sind. Die Kommission unterrichtet auch jeweils das Europäische Parlament über diese Analyse.
Die Analyse umfaßt folgendes:
- Ausbau der technischen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der langfristigen oder endgültigen Lagerung radioaktiver Abfälle
Die Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:
- Konzertierung in Sicherheitsfragen bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle
Die Konzertierung der zuständigen nationalen Behörden besonders bei Sicherheitsfragen muß fortgesetzt und gegebenenfalls verstärkt werden. Das Ziel sollte dabei folgendes sein:
Konsultation über Entsorgungspraktiken und -strategien im Rahmen der Abschaffung der Grenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft
Es ist festzustellen, welche bestehenden oder geplanten nationalen Vorschriften für die Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Abschaffung dieser Kontrollen berücksichtigt werden sollten, um unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse zum Schutz der Öffentlichkeit und der Arbeitnehmer sowie der Umwelt vor ionisierenden Strahlen nötigenfalls Lösungen zu suchen.
- Kontinuierliche Wechselwirkung zwischen Forschungsprogrammen einerseits und Verwaltungs-, Rechts- und Regelungsfragen andererseits
Im Beratenden Ausschuß zur Verwaltung des Plans werden regelmäßige Konsultationen durchgeführt, um
- Information der Öffentlichkeit
Die Mitgliedstaaten setzen ihre Bemühungen, die Öffentlichkeit über ihre Maßnahmen auf dem Gebiet der Handhabung und Lagerung radioaktiver Abfälle bestmöglich zu informieren, fort und verstärken sie, indem sie nach Möglichkeit eine gemeinsame Informationsstrategie ausarbeiten.
Die Kommission stellt den Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit die im Rahmen der gemeinschaftlichen Forschung erzielten Ergebnisse und gewonnenen Kenntnisse zur Verfügung.
- Internationaler Konsens
Dem Plan zufolge empfiehlt es sich, die Haltung der Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen wie der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Kernenergie-Agentur der OECD (NEA) nach den üblichen Gemeinschaftsverfahren aufeinander abzustimmen.
4) frist für den erlass einzelstatlicher umsetzungsvorschriften
Entfällt
5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)
6) quellen
Amtsblatt C 51 vom 29.02.1980Amtsblatt C 158 vom 25.06.1992
7) weitere arbeiten
Entschließung des Rates vom 19. Dezember 1994 über radioaktive Abfälle [Amtsblatt C 379 vom 31.12.1994].
In seiner Entschließung begrüßt der Rat die Gemeinschaftsstrategie und fordert die Kommission auf, ihre Arbeiten mit Unterstützung des durch den Aktionsplan eingesetzten Beratenden Ausschusses fortzusetzen.
Er fordert sie auch auf, die Bedingungen festzulegen, nach denen Materialien, die geringfügig radioaktiv kontaminiert sind, zum Recycling und zur Wiederverwendung freigegeben werden können, und bekräftigt erneut, wie wichtig es ist, die Bemühungen um Minimierung des Volumens und der Radiotoxizität radioaktiver Abfälle fortzusetzen.
8) durchführungsmassnahmen der kommission
Empfehlung - SEK(1999) 1302 endg. - Amtsblatt L 265 vom 13.10.1999 Am 15. September 1999 hat die Kommission eine Empfehlung für ein Klassifizierungssystem für feste radioaktive Abfälle angenommen.
In der Entschließung vom 15. Juni 1992 wurde unterstrichen, wie wichtig eine Abstimmung auf dem Gebiet der sicheren Entsorgung und Lagerung radioaktiver Abfälle im Hinblick auf folgende Ziele ist:
Die vorgeschlagene Klassifizierung läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Da die Klassifizierungssysteme für Abfälle in den einzelnen Staaten derzeit so unterschiedlich ist, könnte das gemeinschaftliche System bis zum 1. Januar 2002 neben den bestehenden nationalen Systemen Anwendung finden.
Eine solche Klassifizierung wird den beitrittswilligen Ländern bei der Festlegung ihrer Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nützlich sein.