EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen

Die Europäische Union (EU) legt die Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft [Siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für Feuerungsanlagen (technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden), deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff (fest, flüssig oder gasförmig) darin verfeuert wird.

Ziel dieser Richtlinie ist die Begrenzung der jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden und Staub aus Großfeuerungsanlagen.

Die Richtlinie sieht die Förderung der kombinierten Erzeugung von Wärme und Strom (Kraft-Wärme-Kopplung) vor.

Feuerungsanlagen, die zwischen dem 1. Juli 1983 und dem 27. November 2002 genehmigt wurden und spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden, müssen die in Abschnitt A der Anhänge III bis VII genannten Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub einhalten.

Feuerungsanlagen, die nach dem 27. November 2002 genehmigt wurden, müssen die in Abschnitt B der Anhänge III bis VII genannten Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub einhalten.

Die Richtlinie schreibt außerdem nennenswerte Verminderungen bei bestehenden Anlagen vor, die vor dem 1. Juli 1987 genehmigt wurden. Diese Verminderungen müssen vor dem 1. Januar 2008 erreicht werden, und zwar entweder durch

  • die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, die für zwischen dem 1. Juli 1983 und dem 27. November 2002 genehmigte Anlagen gelten (Abschnitt A der Anhänge III bis VII), durch jede einzelne Anlage oder
  • einen nationalen Emissionsverminderungsplan, der für die Gesamtemissionen der einbezogenen Anlagen gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren jeweiligen nationalen Emissionsverminderungsplan bis zum 27. November 2003 mit. Diese Pläne enthalten Ziele, die erforderlichen Mittel, einen Zeitplan und einen Überwachungsmechanismus. Die Kommission veröffentlicht Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Pläne zu unterstützen.

Nach der Richtlinie können bestehende Anlage von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Einbeziehung in den nationalen Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden, sofern sich der Betreiber verpflichtet, die Anlage vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 nicht länger als 20 000 Betriebsstunden zu betreiben.

Darüber hinaus gestattet die Richtlinie 2001/80/EG Anlagen, die bestimmte Brennstoffarten verwenden, Ausnahmen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Ableitung der Abgase aus Feuerungsanlagen über Schornsteine erfolgt, die hinreichend hoch sind, um der Gesundheit des Menschen und der Umwelt nicht zu schaden.

Anhang VIII der Richtlinie enthält die Methoden zur Messung der Emissionen und die Überwachungshäufigkeit. Außerdem sind in diesem Anhang die Regeln für die Aufstellung und Forschreibung von Aufstellungen der Emissionen aus Großfeuerungsanlagen enthalten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtllinie 2001/80/EG

27.11.2001

27.11.2002

ABl. 309 vom 27.11.2001

Änderungsrechtsakt(e)

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Akten über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estland, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

1.5.2004

-

ABl L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/105/CE

1.1.2007

1.1.2007

JO L 363 du 20.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Dezember 2007 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) [KOM(2007) 844 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon [ABl. L 179 vom 17.7.2003]. Mit diesem Protokoll betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon soll eine Verringerung der durch die Tätigkeiten des Menschen verursachten Emissionen von Schwefel, Nox, NH3 und VOC erreichen, die nach einem weiträumigen grenzüberschreitendem Transport durch Versauerung, Eutrophierung oder Bildung von bodennahen Ozon der Gesundheit und der Umwelt schaden können.

Empfehlung 2003/47/EG der Kommission vom 15. Januar 2003 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft [ABl. L 16 vom 22.1.2003].

Letzte Änderung: 27.05.2008

Top