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Energiebinnenmarkt: Transparenz der Gas- und Elektrizitätspreise

Die Energiepreistransparenz wird in der Europäischen Union (EU) dadurch gewährleistet, dass die Gas- bzw. Stromlieferunternehmen dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zweckdienliche Informationen zu den Preisen, Verkaufsbedingungen, Preissystemen und zur Zusammensetzung der Verbraucher übermitteln müssen. Die Energiepreistransparenz trägt zur Verwirklichung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Energiebinnenmarktes bei.

RECHTSAKT

Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise [siehe Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Energiepreistransparenz trägt zur Verwirklichung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Energiebinnenmarktes bei.

Durch die Gas- und Strompreistransparenz können Bedingungen gestärkt werden, die dafür sorgen, dass der Wettbewerb am Markt nicht verfälscht wird. Sie kann zur Beseitigung einer unterschiedlichen Behandlung der Verbraucher beitragen, indem sie die freie Wahl der Verbraucher zwischen verschiedenen Energiequellen (Erdöl, Kohle, fossile und erneuerbare Energieträger) und zwischen verschiedenen Anbietern fördert.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die die europäischen Endverbraucher mit Gas oder mit Strom versorgen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) Informationen zu Folgendem übermitteln:

  • zu den Preisen und Bedingungen, zu denen Gas und Strom an die Verbraucher verkauft werden;
  • zu den geltenden Preissystemen;
  • zur Verteilung der Verbraucher nach Kategorien und zu ihren jeweiligen Marktanteilen.

Die Informationen zu den Gas- und Strompreisen werden Eurostat zwei Mal pro Jahr übermittelt, während die Informationen zur Verteilung der Verbraucher nach Kategorien nur alle zwei Jahre mitgeteilt werden.

Durch die von Eurostat verwendeten Methoden wird sichergestellt, dass die Vertraulichkeit der Informationen und somit die Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen gewahrt werden.

Damit die Energiepreistransparenz wirklich wirksam ist, müssen die Veröffentlichung und die Verbreitung der Preise und Tarifsysteme so erfolgen, dass sie möglichst viele Verbraucher erreichen. Darüber hinaus kann die Zuverlässigkeit der Eurostat mitgeteilten Daten überprüft werden.

In den Anhängen der Richtlinie ist festgelegt, welche Informationen die Strom- bzw. Gaslieferunternehmen im Einzelnen mitteilen müssen. Die Kommission kann mit Unterstützung eines beratenden Ausschusses die technischen Details der Informationen zur Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auf den Gas- und den Strommärkten ändern. So wurden mit dem Beschluss 2007/394/EG der Kommission die Anhänge aktualisiert, um dem Beginn der Anwendung der Richtlinie 2003/54/EG und der Richtlinie 2003/55/EG über die Öffnung des Elektrizitätsmarktes und des Erdgasmarktes Rechnung zu tragen.

In Bezug auf die Gaspreise ist die Richtlinie 90/377/EG in einem Mitgliedstaat erst fünf Jahre nach Einführung dieser Energieart auf dem betreffenden Markt anzuwenden, damit der Markt Zeit hat, sich ausreichend zu entwickeln.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 90/377/EWG

6.7.1990

1.7.1991

ABl. L 185 vom 17.7.1990

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/394/EG

29.6.2007

-

ABl. L 148 vom 9.6.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Letzte Änderung: 04.10.2007

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