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Bestimmung der elf Mitgliedstaaten, die an der dritten Stufe der WWU teilnehmen (1999)

Der Rat bestimmt die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999 erfüllen.

RECHTSAKT

Entscheidung 98/317/EG des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 121 (vormals Artikel 109 j Absatz 4) des Vertrags [Amtsblatt L 139 vom 11.5.1998].

ZUSAMMENFASSUNG

Gesamtbewertung nach Mitgliedstaaten gemäß den Konvergenzkriterien.

BELGIEN

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Belgien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Belgien nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; der Belgische Franc war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 5,7 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Belgien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

DEUTSCHLAND

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Deutschland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Deutschland nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; die Deutsche Mark war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 5,6 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Deutschland erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

GRIECHENLAND

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 5,2 % und damit über dem Referenzwert;
  • der Rat hat entschieden, dass in Griechenland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Griechenland hat in den letzten zwei Jahren nicht am Wechselkursmechanismus teilgenommen; die Drachme war Spannungen ausgesetzt, denen durch Heraufsetzung der Zinssätze und Devisenmarktinterventionen entgegengewirkt wurde;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 9,8 % und liegt damit über dem Referenzwert.

Griechenland erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

SPANIEN

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Spanien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Spanien nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; die spanische Peseta war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 6,3 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Spanien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

FRANKREICH

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,2 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Frankreich ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Frankreich nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; der Französische Franc war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 5,5 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Frankreich erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

IRLAND

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,2 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Irland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Irland nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; das Irische Pfund war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 6,2 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Irland erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

ITALIEN

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Italien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Italien trat dem Wechselkursmechanismus im November 1996 bei; seit ihrem Wiedereintritt in den Mechanismus war die Italienische Lira keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 6,7 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Italien erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

LUXEMBURG

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Luxemburg ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Luxemburg nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; der Luxemburgische Franc war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 5,6 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Luxemburg erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

NIEDERLANDE

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in den Niederlanden ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • die Niederlande nahmen in den letzten Jahren am Wechselkursmechanismus teil; der Niederländische Gulden war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 5,5 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Die Niederlande erfüllen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

ÖSTERREICH

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,1 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Österreich ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Österreich nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; der Österreichische Schilling war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 5,7 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Österreich erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

PORTUGAL

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Portugal ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Portugal nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus teil; der Portugiesische Escudo war keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 6,2 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Portugal erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

FINNLAND

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,3 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Finnland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht;
  • Finnland nahm seit Oktober 1996 am Wechselkursmechanismus teil; seitdem war die Finnmark keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 5,9 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Finnland erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

SCHWEDEN

  • die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind nicht mit den Artikeln 108 und 109 (vormals Artikel 107 und 108) des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar;
  • die durchschnittliche Inflationsrate liegt bei 1,9 % und damit unter dem Referenzwert;
  • es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Schweden ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht ;
  • Schweden hat zu keiner Zeit am Wechselkursmechanismus teilgenommen; in den letzten zwei Jahren hat der Wert der Schwedischen Krone gegenüber den am Wechselkursmechanismus teilnehmenden Währungen geschwankt;
  • der durchschnittliche langfristige Zinssatz beträgt 6,5 % und liegt damit unter dem Referenzwert.

Schweden erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

Hintergrund

Das Vereinigte Königreich hat dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU ab 1. Januar 1999 teilnehmen wird.

Dänemark hat dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird.

Da Griechenland und Schweden nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen, wird ihnen eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 (vormals Artikel 109 k) des Vertrags gewährt werden.

Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland erfüllen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999.

Letzte Änderung: 23.06.2006

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