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Rechtssicherheit: Umrechnungskurse und Rundungsregeln

Die Einführung des Euro ändert nichts an der Fortgeltung von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten. Diese Verordnung soll Rechtssicherheit und Klarheit hinsichtlich der nach der Einführung des Euro anwendbaren Umrechnungskurse und Rundungsregeln schaffen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung sorgt bei der Einführung des Euros für Rechtssicherheit hinsichtlich der Fortgeltung von Verträgen und anderer Rechtsinstrumente. Sie erläutert die anwendbaren Rundungsregeln sowie die anwendbaren Umrechnungskurse.

In der Verordnung werden die wie folgt definierten Begriffe verwendet:

  • „Rechtsinstrumente": Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
  • „teilnehmende Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung entsprechend dem Vertrag übernehmen;
  • „Umrechnungskurse": die vom Rat gemäß Artikel 123 (vormals Artikel 109 l) Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 123 Absatz 5 des Vertrags unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse;
  • „nationale Währungseinheiten": die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt sind;
  • „Euro-Einheit": die Einheit der einheitlichen Währung, wie sie in der Verordnung über die Einführung des Euro definiert ist, die am Tag des Beginns der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft tritt.

Die Ersetzung der Ecu durch den Euro

Jede Bezugnahme auf die Ecu in einem Rechtsinstrument wird durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt.

Bei Bezugnahmen auf die Ecu in Verträgen ohne eindeutige Definition wird eine Bezugnahme auf die Ecu im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Definition vermutet. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Madrid wurde entschieden, dass der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck „Ecu" eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, der Europäischen Währung den Namen „Euro" zu geben.

Sicherstellen der Fortgeltung der Verträge

Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden (Fortgeltung der Verträge). Die Verordnung enthält folgende Bestimmungen zu den Umrechnungskursen und den Rundungsregeln:

Umrechnungskurse. Die Umrechnungskurse für den Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt (nicht zu verwechseln mit sechs Dezimalstellen). Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt. Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet. Die bilateralen Umrechnungskurse zwischen den nationalen Währungseinheiten werden nicht direkt festgelegt. Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf den Euro lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet.

Rundungsregeln. Auf Euro lautende Geldbeträge werden bei einer Rundung auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit auf- oder abgerundet. Die nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten sind zu beachten, so dass einige Mitgliedstaaten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abrunden können. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1103/97

20.6.1997

-

ABl. L 162 vom 19.6.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2595/2000

1.1.2001

-

ABl. L 300 vom 29.11.2000

Letzte Änderung: 22.06.2006

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