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Verbot des bevorrechtigten zugangs zu den finanzinstituten

Die vorliegende Richtlinie macht deutlich, welche Arten von Handlungen von dem Verbot von Maßnahmen, die einen bevorrechtigten Zugang schaffen, betroffen sind.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 3604/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104 a des Vertrags [Amtsblatt L 332 vom 31.12.1993].

ZUSAMMENFASSUNG

„Maßnahmen, die einen bevorrechtigten Zugang schaffen", sind alle zwingenden Maßnahmen, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt erlassen werden und

  • Finanzinstitute dazu verpflichten, Forderungen gegenüber Organen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu erwerben oder zu halten;
  • Steuervergünstigungen oder finanzielle Vergünstigungen gewähren, die nur Finanzinstituten zugute kommen können, die solche Forderungen erwerben oder besitzen.

Als „Maßnahmen, die einen bevorrechtigten Zugang schaffen", gelten nicht die Maßnahmen, die Anlass geben zu

  • Verpflichtungen zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus, wenn dessen Finanzierungsbedingungen für den öffentlichen Sektor mit den Bedingungen für gleichartige Finanzierungen identisch sind, die privaten Darlehensnehmern gewährt werden;
  • der Verpflichtung der Zentralisierung der Mittel bei einem öffentlich rechtlichen Kreditinstitut, soweit diese Auflage zur finanziellen Absicherung eines Netzes von Kreditinstituten als Ganzem oder einer die Spartätigkeit der Haushalte betreffenden Sonderregelung dienen soll;
  • der Verpflichtung zur Finanzierung der Beseitigung von Katastrophenschäden, sofern die Finanzierungsbedingungen für den öffentlichen Sektor nicht günstiger sind als für den Privatsektor.

„Aufsichtsrechtliche Gründe" sind Bestimmungen, die die Solidität der Finanzinstitute fördern und somit die Stabilität des gesamten Finanzsystems und den Schutz der Kunden dieser Finanzinstitute stärken sollen.

Als „öffentliche Unternehmen" gelten Unternehmen, auf die der Staat oder andere Gebietskörperschaften auf Grund von Eigentumsrechten, finanzieller Beteiligung oder Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Zu den Finanzinstituten im Sinne der Verordnung gehören nicht:

  • die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken;
  • die Finanzdienste der Post, sofern sie Bestandteil des öffentlichen Sektors sind oder ihre Hauptaufgabe darin besteht, für die öffentliche Hand im Finanzbereich tätig zu sein;
  • die Einrichtungen, die Bestandteil des öffentlichen Sektors sind oder deren Verbindlichkeiten in vollem Umfang öffentliche Schulden darstellen.

Diese Verordnung weist auf die alte Nummerierung der Artikel vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, welcher die neue Nummerierung eingeführt hat. Der Artikel 104A wurde zu Artikel 102 des EG-Vertrags.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 3604/93

1.1.1994

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ABl. L 332 vom 31.12.1993

Letzte Änderung: 08.08.2005

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