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Sicherheit im Seeverkehr: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) errichtet, die darauf abzielt, in der Europäischen Union (EU) ein hohes, einheitliches und wirksames Sicherheitsniveau auf See und im Seeverkehr zu gewährleisten, und ihren Sitz in Lissabon hat.
  • Die EMSA arbeitet auch an der Vermeidung von Verschmutzung und der Reaktion auf Verschmutzung durch Schiffe oder durch Öl- und Gasanlagen und leistet technische Hilfe und Unterstützung für die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Anwendung und Bewertung von EU-Rechtsvorschriften zur Sicherheit im Seeverkehr und Umweltverschmutzung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EMSA hat Kernaufgaben und unterstützende Aufgaben.

Kernaufgaben

  • Unterstützung bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung der entsprechenden Rechtsvorschriften der EU.
  • Kontrollbesuche und Inspektionen in den Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der effizienten Anwendung der entsprechenden verbindlichen Rechtsakte der EU.
  • Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und Bereitstellung von technischer Unterstützung für die nationalen Behörden.
  • Unterstützung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Verschmutzungen durch Schiffe sowie durch Öl- und Gasförderanlagen (die EMSA leistet diese operative Unterstützung nur auf Ersuchen des betroffenen Landes).

Die EMSA betreibt zudem das Europäische Datenzentrum für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen sowie das gemeinschaftliche Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr (SafeSeaNet). Ferner kann die Agentur operative Unterstützung bei der Untersuchung von Ereignissen mit Todesfällen oder ernsthaften Verletzungen leisten.

Unterstützende Aufgaben

Diese Aufgaben übernimmt die EMSA nur, wenn sie damit einen beträchtlichen Mehrwert schafft, wenn dadurch keine Doppelarbeit entsteht und wenn sie mit diesen Maßnahmen nicht in das nationale Recht der Mitgliedstaaten oder ihre Verpflichtungen eingreift. Diese Aufgaben stehen im Zusammenhang mit Umweltangelegenheiten, dem Erdbeobachtungsprogramm für Umwelt und Sicherheit (neuer Name Copernicus) sowie Binnenwasserstraßen.

EMSA-Kontrollbesuche und Inspektionen

Die EMSA besucht die Mitgliedstaaten, um die Kommission und die nationalen Verwaltungen bei folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

  • Überprüfung, ob die EU-Vorschriften wirksam umgesetzt werden;
  • Gewährleistung eines hohen und einheitlichen Sicherheitsniveaus. Die Agentur führt Inspektionen bezüglich der Schulung und der Erteilung von Befähigungszeugnissen an Seeleute mit Klassifikationsgesellschaften sowie in Drittländern durch.

Gliederung

  • Die EMSA ist eine Einrichtung der EU und besitzt Rechtspersönlichkeit. Das Personal der Agentur setzt sich aus Beamten, die von der Agentur eingestellt werden, sowie aus EU-Beamten und Bediensteten aus den Mitgliedstaaten, die auf Zeit abgestellt oder abgeordnet werden, zusammen. Sie wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist.
  • Sein Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Kommission und aller Mitgliedstaaten, die alle stimmberechtigt sind. Es umfasst auch Vertreter aus Island und Norwegen sowie Fachleute aus vier maritimen Sektoren, von denen keiner wählen kann. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Beziehung zwischen der EMSA und der Europäischen Grenz- und Küstenwache

  • Mit der Verordnung (EU) 2016/1624, später ersetzt und aufgehoben durch Verordnung (EU) 2019/1896 (siehe Zusammenfassung), wurde eine Europäische Grenz- und Küstenwache eingerichtet, um die wirksame Umsetzung des integrierten Grenzverwaltung an den EU-Außengrenzen sowie den mit Schengen assoziierten Ländern (Island, Norwegen und Schweiz) zu gewährleisten.
  • Mit der Verordnung (EU) 2016/1625 wird die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EMSA, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (eingerichtet gemäß der Verordnung (EU) 2019/473) und den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, geändert, um ein besseres maritimes Lagebild zu bekommen und ein kohärentes, kosteneffizientes Vorgehen zu unterstützen. Dies umfasst folgende Aufgaben:
    • Austausch von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen Informationssystemen;
    • Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten;
    • Kapazitätsaufbau und Einführung bewährter Verfahren und Ausbildung und Austausch von Personal;
    • Austausch von Informationen und Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache, unter anderem durch die Analyse operativer Herausforderungen und neu auftretender Risiken im maritimen Bereich;
    • gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeiten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 25. August 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1-9).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131).

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18-37).

Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.11.2021

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