EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Versicherungsvermittlung: besserer Verbraucherschutz

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/92/EG – Versicherungsvermittlung

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Die Versicherungsvermittlungsrichtlinie regelt die Vertriebspraktiken von Versicherungsagenten und -maklern für sämtliche Versicherungsprodukte.
  • Sie umfasst die Regelung allgemeiner Versicherungsprodukte, wie Kfz-Versicherung, sowie Lebensversicherungspolicen, einschließlich solcher mit Anlagebestandteilen, sowie fondsgebundene Lebensversicherungsprodukte*.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Alle natürlichen Personen oder Unternehmen, die in der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung* tätig sind, müssen in ihrem EU-Herkunftsland registriert werden. Die Registrierung unterliegt einer Reihe spezifischer Mindestanforderungen, darunter:
    • Vorhandensein der vom EU-Herkunftsland festgelegten angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
    • guter Leumund;
    • abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie;
    • ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Vermittler nicht in der Lage ist, die Prämie an Versicherungsunternehmen bzw. den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Kunden weiterzuleiten.
  • Die EU-Länder können strengere Vorschriften erlassen, allerdings nur für Agenten und Makler, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind.
  • Auf der Grundlage ihrer Registrierung in ihrem Herkunftsland können Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler in anderen EU-Ländern tätig werden.
  • Versicherungsvermittler müssen ihren Kunden gegenüber klar die Gründe erläutern, aus denen sie zum Erwerb eines bestimmten Produkts raten. Ferner müssen sie schriftlich in für ihre Kunden klar verständlicher und genauer Form darlegen, warum sie angesichts der konkreten Anforderungen des jeweiligen Kunden ein bestimmtes Produkt empfehlen.
  • Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass Angaben zu registrierten Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, zu den zuständigen Behörden des EU-Landes, in dem sie registriert sind, sowie zu den EU-Ländern, in denen sie tätig sind, über eine zentrale Auskunftsstelle leicht allgemein eingesehen werden können.
  • Die Richtlinie soll die EU-Länder dazu anregen, angemessene und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten bei unzufriedenen Kunden einzurichten, insbesondere über das Netzwerk FIN-NET.

Am 20. Januar 2016 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/97) an. Diese aktualisiert und ersetzt die Versicherungsvermittlungsrichtlinie. Die neue Richtlinie erfasst die gesamte Vertriebskette, also auch Versicherungsunternehmen, die direkt an Kunden vertreiben (daher auch die Namensänderung). Darüber hinaus wird die Vertriebsweise von Versicherungsprodukten weiter verbessert, einschließlich einer höheren Preistransparenz und besserer Informationen für die Verbraucher.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 2002/92/EG trat am 15. Januar 2003 in Kraft. Die EU-Länder mussten sie bis 14. Januar 2005 in nationales Recht umsetzen.
  • Die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) trat am 22. Februar 2016 in Kraft. Die EU-Länder müssen sie bis 23. Februar 2018 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur Versicherungsvermittlung erhältlich.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fondsgebundene Lebensversicherungs-produkte: Diese Produkte ermöglichen es Versicherungsnehmern, ihr Geld gemeinsam mit anderen Versicherungsnehmern in einem sogenannten „Unit-Linked Fund“ (fondsgebundener Fonds) anzulegen. Dadurch können sie ein breiter gestreutes Investitionsspektrum nutzen (wie etwa Aktien und Anleihen), als es ihnen allein möglich wäre.

Rückversicherung: eine Finanztätigkeit, bei der Versicherer ihr Risikoportfolio auf andere Versicherer diversifizieren, um das Risiko hoher Versicherungsentschädigungen im Schadensfall zu streuen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3-10)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2002/92/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19-59)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.10.2016

Top