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Abfallbeseitigung (bis Ende 2010)

Die Europäische Union verfügt über einen koordinierten Rahmen für die Bewirtschaftung von Abfällen in den Mitgliedstaaten, durch den das Abfallaufkommen begrenzt werden soll; auch die Aufbereitung und die Entsorgung dieser Abfälle sollen bestmöglich organisiert werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Maßnahmen gelten für alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt oder gemäß den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu entledigen hat. Sie gelten nicht für gasförmige Ableitungen, radioaktive Abfälle, im Bergbau auftretende Abfälle, Tierkörper und landwirtschaftliche Abfälle, Abwässer, und ausgesonderte Sprengstoffe, da für diese verschiedenen Arten von Abfällen eine besondere Gemeinschaftsregelung gilt.

Die Kommission hat Leitlinien veröffentlicht, die insbesondere auf die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zurückgehen und die den zuständigen Behörden und dem Privatsektor helfen zu entscheiden, ob ein Erzeugnis als Abfall anzusehen ist (siehe weiter unten „Verbundene Rechtsakte“).

Die Mitgliedstaaten müssen die unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung verbieten und die Abfallvermeidung, die Verwertung und Umwandlung von Abfällen sowie Verfahren zur Wiederverwendung von Abfällen fördern. Sie unterrichten die Kommission über die Entwürfe von Regelungen für die Verwendung von Stoffen, deren Beseitigung technische Schwierigkeiten oder übermäßige Kosten verursachen könnte, sowie für die Förderung der mengenmäßigen Verringerung bestimmter Abfälle, die Aufbereitung von Abfällen im Hinblick auf ihre Verwertung und Wiederverwendung, die Verwendung von natürlichen Ressourcen in Bereichen, in denen diese durch wiedergewonnene Stoffe ersetzt werden können.

Diese Maßnahmen sehen eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Errichtung eines integrierten und angemessenen Netzes von Beseitigungsanlagen, die den modernsten Technologien Rechnung tragen, vor. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben. Dieses Netz muss darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen beseitigt werden, die ein hohes Niveau des Umweltschutzes gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Abfallbeseitigungsunternehmen übergibt oder selbst für die Beseitigung der Abfälle unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Maßnahmen Sorge trägt.

Unternehmen oder Anlagen, in denen Abfälle für andere aufbereitet, gelagert oder abgelagert werden, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, die insbesondere Art und Menge der zu behandelnden Abfälle, allgemeine technische Vorschriften und die zu treffenden Vorsichtsmaßregeln betrifft. Die zuständige Behörde kann regelmäßig prüfen, ob die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden. Unternehmen, die ihre Abfälle selbst befördern, sammeln, lagern, ablagern oder aufbereiten sowie Unternehmen, die fremde Abfälle sammeln oder befördern, unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

Auch Anlagen, die Abfälle verwerten, und Unternehmen, die ihre eigenen Abfälle beseitigen, bedürfen einer Genehmigung.

Nach dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von den Abfallbesitzern, die ihre Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, zu tragen.

Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die Anwendung dieser Maßnahmen zuständig sind, erstellen einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne, die Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle, allgemeine technische Vorschriften, besondere Vorkehrungen für Sonderabfälle, geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen betreffen.

Hintergrund

Diese Richtlinie kodifiziert und ersetzt die Richtlinie 75/442/EWG und ihre nachfolgenden Änderungen. Die Kodifizierung dient der Klärung und Straffung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Abfälle, ohne dass die anzuwendenden Vorschriften inhaltlich geändert werden.

Diese Richtlinie wird ab 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98/EG ersetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/12/EG

17.5.2006

-

ABl. L 114 vom 27.4.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2008/98/EG

12.12.2008

12.12.2010

ABl. L 312 vom 22.11.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte [KOM(2007) 59 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Kommission klärt die Begriffe Produkt, Produktionsrückstand und Nebenerzeugnis und stützt sich dabei in erster Linie auf die Auslegung des EuGH. Außerdem gibt sie den zuständigen Behörden Leitlinien an die Hand, um ihnen bei der Entscheidung helfen, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um Abfälle handelt oder nicht. So ist ein Produktionsrückstand kein Abfall, wenn die spätere Verwendung des Materials mit Gewissheit erfolgt und nicht nur eine Möglichkeit ist, vor seiner Weiterverwendung keine weitere Bearbeitung erforderlich ist und es im Rahmen eines kontinuierlichen Produktionsprozesses entsteht; außerdem darf das Nebenerzeugnis kein Material sein, dessen sich der Hersteller entledigen muss oder dessen beabsichtigte Verwendung verboten ist. Darüber hinaus gibt es ganze Reihe von Kriterien als Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einem Material um Abfall handelt, insbesondere die Tatsache, dass nur die Beseitigung infrage kommt, die Verwendung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder besondere Schutzmaßnahmen erforderliche sind, es sich bei dem Verfahren zur Bearbeitung des Materials um ein Standard-Abfallbearbeitungsverfahren handelt, der Betrieb das Material als Abfall erachtet oder der Betrieb versucht, die Menge des anfallenden Materials zu begrenzen. Schließlich listet die Kommission Erzeugnisse als Beispiele für Abfälle und Nicht-Abfälle auf.

Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2005: „Weiterentwicklung der nachhaltigen Ressourcennutzung - Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling" [COM(2005) 666 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Strategie enthält Ziele und Maßnahmen, mit denen die Umweltbelastungen aus der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen reduziert werden sollen. Die wichtigsten Elemente der Strategie sind eine Änderung der Rechtsvorschriften, um deren Durchführung zu erleichtern, die Vermeidung von Abfällen und die Förderung wirksamer Recyclingverfahren.

Letzte Änderung: 04.03.2009

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