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Zucker

Die Europäische Union (EU) legt unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensmittelvorschriften gemeinsame Vorschriften für bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung fest. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Zusammensetzung, die Verkehrsbezeichnungen, die Etikettierung und die Aufmachung.

RECHTSAKT

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie 2001/111/EG verbessert die Etikettierung bestimmter Zuckerarten für die menschliche Ernährung, um die Verbraucher besser zu informieren und zu verhindern, dass die Verbraucher über die Produkte, die sie kaufen, irregeführt werden. Sie gilt unbeschadet der allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel.

Zuckerarten

Die Richtlinie 2001/111/EG definiert elf verschiedene Zuckerarten:

  • Halbweißzucker
  • Zucker (Weißzucker)
  • raffinierter Zucker (raffinierter Weißzucker)
  • Flüssigzucker
  • Invertflüssigzucker
  • Invertzuckersirup
  • Glukosesirup
  • getrockneter Glukosesirup
  • kristallwasserhaltige Dextrose
  • Dextrose (kristallwasserfreie Dextrose) und
  • Fruktose.

Für jede Zuckerart werden bestimmte Merkmale für die Zusammensetzung und entsprechende Vorschriften für die Verpackung und Etikettierung festgelegt.

Etikettierung

Die Richtlinie 2001/111/EG legt für folgende vorverpackte Erzeugnisse besondere technische Vorschriften fest: für Erzeugnisse mit einem Gewicht von weniger als 20 g, für Flüssigzucker, für Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, sowie für bestimmte Erzeugnisse, die mehr als 5 % Fruktose enthalten. Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20 g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden. Dagegen muss bei Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker in der Etikettierung angegeben werden. Zudem muss bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, der Zusatz kristallisiert in der Etikettierung aufgeführt werden. Enthält Glukosesirup (einschließlich getrockneter Glukosesirup) mehr als 5 % Fruktose (in der Trockenmasse), so ist er als Glukose-Fruktose-Sirup oder als Fruktose-Glukose-Sirup bzw. als getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup oder als getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup zu kennzeichnen, je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den größeren Anteil ausmacht.

Die Mitgliedstaaten erlassen für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Hintergrund

Diese Richtlinie wurde im Rahmen der Vereinfachung bestimmter vertikaler Richtlinien im Lebensmittelbereich erlassen, deren Ziel es ist, nur die grundlegenden Anforderungen zu berücksichtigen, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

BEZUG

Rechtsak

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/111/EG

12.1.2002

11.7.2003

ABl. L 10 vom 12.1.2002

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1021/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG des Rates in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse [Amtsblatt L 287 vom 29.10.2013].

  • Diese Verordnung gleicht die bestehenden Durchführungsbefugnisse der Kommission, die in den fünf sogenannten Frühstücksrichtlinien festgelegt sind, an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an, insbesondere an Artikel 290, der der Kommission erlaubt, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Letzte Änderung: 29.04.2014

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