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Einheitliche Visagestaltung für Nicht-EU-Staatsangehörige

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates – Vorschriften über eine einheitliche Visagestaltung in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Europäische Union (EU) hat im Jahr 1995 eine einheitliche Visagestaltung für ein EU-Visum in Form einer Visummarke geschaffen, die auf dem Reisedokument von Nicht-EU-Staatsangehörigen mit Visumpflicht angebracht wird.

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften über eine einheitliche Visagestaltung festgelegt. Diese gelten nicht nur für die Schengen-Staaten*, sondern auch für Irland und das Vereinigte Königreich (1).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die einheitliche Visummarke gilt für

  • einen beabsichtigten Aufenthalt in einem oder mehreren Ländern des Schengen-Raums mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten;
  • die Durchreise durch die Transitzone eines Flughafens der Schengen-Staaten („Flughafentransitvisum“).

Im Fall der Schengen-Staaten berechtigt z. B. ein von einem der Staaten ausgestelltes Kurzaufenthaltsvisum den Inhaber, für bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in alle 26 Staaten zu reisen.

Visa für einen längeren Aufenthalt unterliegen weiterhin den nationalen Verfahren (d. h. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Einrichtung eines Unternehmens, Handels oder Berufs).

Informationen auf der Visummarke

Die einheitliche Visummarke (Aufkleber) gibt die Anzahl der Tage an, die sich der Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes im Schengen-Raum sowie in Irland und dem Vereinigten Königreich (1) aufhalten darf. Im Fall eines Schengen-Visums werden die Tage ab der Einreise der Person in den Schengen-Raum (Einreisestempel) bis zur Ausreise aus dem Schengen-Raum (Ausreisestempel) gezählt. Beide Tage werden eingerechnet.

Die genaue Gültigkeitsdauer des Visums wird auf der Visummarke unter der Rubrik „Dauer des Aufenthalts“ angegeben.

Durch die Verordnung (EU) 2017/1370 wird für die Visummarke ein neues Design mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen eingeführt, um Fälschungen zu verhindern. Irland und das Vereinigte Königreich (1) müssen die neuen Maßnahmen, die am 17. August 2017 in Kraft getreten sind, nicht anwenden. Diese Länder können jedoch beantragen, dass die Europäische Kommission Vorkehrungen trifft, damit technische Informationen für die Gestaltung ihrer nationalen Visa ausgetauscht werden können.

Technische Spezifikationen

Die einheitliche Visummarke muss Folgendem entsprechen:

  • einer Liste der technischen Spezifikationen bezüglich von jedermann erkennbarer und mit bloßem Auge wahrnehmbarer Sicherheitsmerkmale, unter anderem
    • ein integriertes, gemäß Hochsicherheitsnormen hergestelltes Lichtbild,
    • der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Landes bzw. der Ländergruppe im Falle der Benelux-Länder;
  • den ergänzenden technischen Spezifikationen, die Fälschungen und Verfälschungen des Visums vermeiden sollen und Methoden für die Vornahme von Einträgen in das Visum enthalten.

Jedes EU-Land bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Es leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Europäische Kommission und die anderen EU-Länder weiter.

Die technischen Spezifikationen für die neue Visummarke werden in einem Durchführungsbeschluss der Kommission dargelegt. Die Verordnung tritt spätestens 15 Monate nach Erlass der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1683/95 in Kraft.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. August 1995 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schengen-Staaten: Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und Schweiz.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1-4)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1-58).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4-6)

Letzte Aktualisierung: 01.02.2018



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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