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Suchtstoffe und psychotrope Stoffe: externer Aspekt

Mit dieser Verordnung sollen die Kontrollen bei der Einfuhr, Ausfuhr und den Versand chemischer Stoffe verstärkt werden, die für die Herstellung unerlaubter synthetischer Drogen, insbesondere amphetaminartige Aufputschmittel wie Ecstasy, verwendet werden. iese Verordnung soll die Abzweigung dieser Stoffe verhindern und so der zunehmenden Bedrohung durch die Herstellung synthetischer Drogen in Westeuropa gerecht werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Europäischen Union (EU) und Drittländern festgelegt. Als Drogenausgangsstoffe werden chemische Stoffe bezeichnet, die zur unerlaubten Herstellung von Suchstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Die Verordnung gilt für Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Drogenausgangsstoffen, um ihre Abzweigung zu verhindern.

Die geltenden Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet dienen der Anwendung von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 19. Dezember 1988 in Wien verabschiedet wurde und den Handel mit diesen Stoffen betrifft.

In der Vergangenheit war die EU ein wichtiges Ausfuhrgebiet von Ausgangsstoffen und ein Einfuhrgebiet unerlaubter Drogen. In jüngster Zeit ist sie auch einer der wichtigsten Exporteure unerlaubt hergestellter synthetischer Drogen und ein Importeur der zu ihrer Herstellung erforderlichen Ausgangsstoffe geworden. Daher müssen die Vorschriften über die Beantragung, Erteilung oder Ablehnung einer einschlägigen Erlaubnis für die Einfuhr von Ausgangsstoffen sowie über die Aussetzung und den Widerruf der Erlaubnis auf EU-Ebene vereinheitlicht werden.

Die geltenden Rechtsvorschriften müssen angesichts des Umfangs des Handels mit Drogenausgangsstoffen modernisiert werden. Die neuen Verfahren konzentrieren sich auf die wichtigsten Drogenausgangsstoffe, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für rechtmäßige Importeure zu vermeiden.

Überwachung des Handels

Diese Verordnung sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Einführung von Anforderungen für die Erteilung einer Ein- und Ausfuhrerlaubnis für die erfassten Drogenausgangsstoffe;
  • alle Wirtschaftsbeteiligten haben Drogenausgangsstoffe zu kennzeichnen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen;
  • alle Wirtschaftsbeteiligten müssen zugelassen sein;
  • alle Sendungen von Drogenausgangsstoffen sind in der EU zu kontrollieren;
  • die Ein- und Ausfuhrkontrollen werden verstärkt;
  • in Bereichen, in denen die Abzweigungsgefahr besonders groß ist, wie in Freizonen und Umladungsbereichen, sind besondere Kontrollen auf EU-Ebene durchzuführen.

Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der im Anhang zu der Verordnung aufgeführten Substanzen sind zu dokumentieren, um die Bestimmung dieser Substanzen zu ermöglichen. Außerdem sind Menge und Gewicht anzugeben und Angaben zu Ausführer, Einführer, Händler und Endempfänger zu machen. Die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten müssen diese Aktivitäten in einem Register aufzeichnen, das drei Jahre lang aufzubewahren ist.

Diese Wirtschaftsbeteiligten müssen als solche von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, zugelassen und registriert sein.

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden, damit diese Abzweigungen verhindern können. Zu diesem Zweck müssen die Wirtschaftsbeteiligten den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Auskünfte mitteilen und ihnen Informationen über alle Transaktionen mit erfassten Substanzen übermitteln.

Außerdem beantragen die Wirtschaftsbeteiligten bei den zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaats, in dem der Importeur oder Exporteur niedergelassen ist, für jede Transaktion eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung. Dieser Antrag enthält alle Einzelheiten der Beförderung, Angaben zu allen an der Transaktion Beteiligten sowie zu Art, Menge und Gewicht des Stoffes. Die zuständigen Behörden treffen innerhalb von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag als vollständig betrachtet wird, ihre Entscheidung.

Besteht Verdacht auf eine eventuelle Abzweigung, können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder die Ausfuhr des Stoffes untersagen.

Ein entsprechendes Verfahren ist für Drittländer vorgesehen, die der Kommission mitgeteilt haben, dass sie über jede sie betreffende Ausfuhr unterrichtet werden wollen, und, die mit der EU ein Abkommen geschlossen haben, das Einfuhrgenehmigungen vorsieht. Bei Ländern, die hinsichtlich der Möglichkeit einer Abzweigung von bestimmten erfassten Stoffen als gefährdet gelten, wird ein besonderes Verfahren angewandt.

Die EU-Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden die nötigen Mittel an die Hand bekommen, sich zu informieren und Untersuchungen anzustellen, um Abzweigungen zu verhüten.

Eine gegenseitige vertrauliche Unterstützung der Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten ist unerlässlich. Im Falle von Verstößen sorgen die EU-Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Strafen verhängt werden. Sie übermitteln der Kommission jährlich die Ergebnisse ihrer Überwachung; anhand dieser Mitteilungen erstellt die Kommission einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird sodann dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorgelegt.

Die Kommission arbeitet Leitlinien für die chemische Industrie aus, die Informationen zur Identifizierung und Meldung verdächtiger Transaktionen sowie eine aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe enthalten, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden.

Hintergrund

Nach der Verabschiedung des Aktionsplans der EU zur Drogenbekämpfung (2000-2004) hat die Kommission das System der Gemeinschaft zur Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen überprüft. Nach Ansicht der Kommission war die Überwachung auf Wirtschaftsbeteiligte auszuweiten, die mit Drittländern Handel treiben. Außerdem waren ein gemeinsames Konzept für die Verfahren zur Erteilung von Zulassungen einzuführen und die Zollkontrollen zu verstärken. Damit ersetzt diese Verordnung die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, die ursprünglich Maßnahmen gegen die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen vorsah.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

15.2.2005

-

ABl. L 22 vom 26.1.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit Drogenausgangsstoffen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 [KOM(2009) 709 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Bericht bewertet die Durchführung sowie die Funktionsweise der Verordnungen (EG) Nr. 111/2005 (oben) und Nr. 273/2004.

Auf der Grundlage der von den EU-Mitgliedstaaten vorgelegten Daten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für die Kontrolle des Handels im Großen und Ganzen geeignete Maßnahmen vorsieht, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Drogen zu verhindern, ohne unnötige Hemmnisse für den legalen Handel mit diesen Stoffen zu schaffen . Dazu beigetragen haben eine gut funktionierende Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten und zuständigen Behörden. Die EU-Leitlinien für die Chemieindustrie und der neue E-Learning-Kurs für Unternehmen ergänzen diesen Rechtsrahmen sehr gut.

Die Mitgliedstaaten haben das gemeinsame System der Erlaubniserteilung für Ausgangsstoffe der Kategorie 1 zufriedenstellend eingeführt, und dieses System hat sich sowohl aus der Sicht der zuständigen Behörden als auch aus der Sicht der Industrie als effizient erwiesen. Schwachpunkte könnte es jedoch im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht für Ausgangsstoffe der Kategorie 2 geben, vor allem, was die angemessene Kontrolle und die Abzweigung vom Volumen des Handels anbelangt. Hinzu kommt, dass einige Bestimmungen (z. B. im Hinblick auf die Erklärung des Kunden oder die Kriterien für die Einstufung von Produkten als Mischungen) von den Mitgliedstaaten unterschiedlich interpretiert werden. Andere Probleme betreffen die Häufigkeit der Meldungen von Wirtschaftsbeteiligten an die zuständigen Behörden und bestimmte Aspekte der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Außenhandel, etwa mangelnde Flexibilität bei dem zeitlichen Rahmen für Vorausfuhrunterrichtungen und das Fehlen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Folglich spricht der Bericht folgende Empfehlungen aus:

  • Verbesserung der einheitlichen Durchführung der Rechtsvorschriften durch EU-Mitgliedstaaten, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren;
  • Verbesserungen bei den Meldungen, z. B. die Häufigkeit, mit der Wirtschaftsbeteiligte Meldungen an die zuständigen Behörden übermitteln;
  • mögliche Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften, um die Kontrollen für Ausgangsstoffe der Kategorie 2 zu verschärfen;
  • Verschärfung der Kontrollen ephedrin- oder pseudoephedrinhaltiger pharmazeutischer Zubereitungen/Arzneimittel. Diese Zubereitungen werden im Transit durch die EU durchgeführt;
  • Anpassung der Verfahrensvorschriften, um ein Kontrollniveau zu erreichen, das dem Abzweigungsrisiko entspricht.

Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern [Amtsblatt L 202 vom 3.8.2005].

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Verantwortlichen, die Zulassung und die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die Bereitstellung von Informationen, die Unterrichtung vor der Ausfuhr und die Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung im Bereich der Drogenausgangsstoffe.

Letzte Änderung: 24.02.2011

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