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Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/89/EG – Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der klassischen Schweinepest

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der klassischen Schweinepest, einer hochansteckenden und tödlichen Krankheit bei Schweinen, eingeführt, die auf einer schnellen Erkennung, Absonderung und Schlachtung beruhen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EU-Länder stellen sicher, dass der Verdacht und die Bestätigung des Ausbruchs der klassischen Schweinepest den zuständigen einzelstaatlichen Behörden mitgeteilt und Untersuchungen durchgeführt werden.

Verdacht auf Ausbruch

Wenn Verdacht auf einen Ausbruch besteht, muss eine sofortige Untersuchung eingeleitet werden. Kann der Verdacht nicht ausgeschlossen werden, so wird der Betrieb unter amtliche Überwachung gestellt und

  • alle Schweine abgesondert, als erkrankt, verendet oder wahrscheinlich infiziert gelistet, es dürfen keine Tiere in den Betrieb verbracht oder aus diesem entfernt werden;
  • keine Tierkörper, Schweineerzeugnisse oder andere Gegenstände wie Geräte, die die Schweinepest übertragen können, dürfen den Betrieb ohne amtliche Genehmigung verlassen;
  • Personen und Fahrzeuge dürfen den Betrieb nicht ohne Genehmigung betreten oder verlassen;
  • die Eingänge und Ausgänge sowie alle Fahrzeuge müssen vor dem Verlassen des Betriebs desinfiziert werden.

Bestätigter Ausbruch

Wird das Vorliegen der Schweinepest in einem Betrieb amtlich bestätigt, werden folgende zusätzliche Maßnahmen ergriffen:

  • Sämtliche Schweine sind unverzüglich zu töten;
  • es werden Proben entnommen, um den Verlauf der Krankheit festzustellen;
  • die Körper werden unter amtlicher Aufsicht verarbeitet;
  • Fleisch von Schweinen, die in der Zeit vor der Anwendung dieser Maßnahmen geschlachtet wurden, sowie sämtliches Schweinesperma und alle Eizellen und Embryos sind, soweit möglich, ausfindig zu machen und zu vernichten;
  • alle verseuchten Stoffe und Gegenstände sind zu behandeln oder zu vernichten;
  • betroffene Gebäude sind zu desinfizieren oder zu behandeln.

Schutz- und Überwachungszonen

  • Unmittelbar nach der Bestätigung des Seuchenausbruchs richten die Behörden um den betreffenden Betrieb eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km in einer Überwachungszone von 10 km ein. Folgende Maßnahmen sind anzuwenden:
    • Die Verbringung von Schweinen wird mit wenigen Ausnahmen verboten;
    • Fahrzeuge sowie Ausrüstung sind zu reinigen, zu desinfizieren und zu behandeln;
    • die Verbringung anderer Haustiere ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ist verboten (in der Überwachungszone gilt dies während der ersten sieben Tage);
    • verendete oder erkrankte Schweine werden unverzüglich gemeldet;
    • die Verbringung von Schweinen wird für mindestens 30 Tage (21 Tage in der Überwachungszone) nach der Reinigung und Desinfektion verboten, danach kann diese zur Schlachtung oder Verarbeitung genehmigt werden;
    • Sperma, Eizellen und Embryos werden abgesondert;
    • jede Person, die Betriebe betritt oder verlässt, muss angemessene Hygienemaßnahmen einhalten.
  • Wird in einem Schlachthof oder in einem Transportmittel ein Ausbruch der Krankheit festgestellt, so werden alle möglicherweise infizierten Tiere getötet. Neue Tiere dürfen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion eingestellt werden, die Körper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise kontaminierter Tiere sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten.

Wildschweine*

  • Bei einem bestätigten Ausbruch der Krankheit bei Wildschweinen legen nationale Sachverständigengruppen das Seuchengebiet und die zu treffenden Maßnahmen fest. Schweinehaltungsbetriebe in dem Gebiet werden unter Überwachung gestellt und die Schweine isoliert von Wildschweinen gehalten.
  • Die EU-Länder legen der Europäischen Kommission innerhalb von 90 Tagen Tilgungspläne sowie Leitlinien für Jäger und Methoden für die Beseitigung der Tierkörper vor. Der Kommission und den anderen EU-Ländern ist ein halbjährlicher Fortschrittsbericht vorzulegen.

Impfung

Die Verwendung von Impfstoffen ist verboten, die Länder können der Kommission jedoch Notfallpläne vorlegen.

Krisenpläne

Jedes EU-Land erstellt einen Krisenplan für den Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest und trägt dafür Sorge, dass unverzüglich ein nationales Seuchenbekämpfungszentrum eingerichtet werden kann.

Küchenabfälle

Die EU-Länder tragen dafür Sorge, dass keine Küchenabfälle mehr an Schweine verfüttert werden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Sie ist am 1. Dezember 2001 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 31. Oktober 2002 in nationales Recht umsetzen.
  • Diese Richtlinie wurde durch Verordnung (EU) 2016/429 ersetzt, die am 21. April 2021 in Kraft tritt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Wildschweine: Schweine, die nicht in einem Betrieb gehalten bzw. gezüchtet werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5-35)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2001/89/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2007/19/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 38-40)

Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71-88)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.11.2017

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