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Baumwolle

Die Erzeugerbeihilferegelung für Baumwolle wurde mit der teilweisen Umstellung von der Gemeinschaftsförderung für Entkörnungsbetriebe (65 %) auf die einheitliche Betriebsprämie grundlegend reformiert. 35 % der Beihilfe werden zum Schutz der Erzeugung in bestimmten Anbaugebieten weiterhin als Hektarbeihilfe ausgezahlt. Das neue System gilt ab 1. Januar 2006. Die Baumwolle ist keiner der Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) zugeordnet.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union.

ZUSAMMENFASSUNG

Entkoppelung:

Die Erzeugerbeihilferegelung für Baumwolle wurde mit der teilweisen Umstellung auf die einheitliche Betriebsprämie grundlegend reformiert. Es handelt sich um eine teilweise Umstellung, weil 35 % der Fördermittel weiterhin als Hektarbeihilfe (Direktbeihilfe), die übrigen 65 % dagegen als einheitliche Betriebsprämie gewährt werden.

Dass nicht die gesamten Fördermittel künftig als einheitliche Betriebsprämien ausgezahlt werden, dient dem Schutz bestimmter Anbaugebiete, in denen die Fortsetzung des Baumwollanbaus bei Umstellung aller Beihilfen auf das neue System gefährdet wäre.

Der Baumwollanbau wurde bisher nicht über an Erzeuger zu leistende Direktzahlungen gefördert, sondern über indirekte Beihilfen, die an die Entkörnungsbetriebe gezahlt wurden. Die gesamte verfügbare Hektarbeihilfe je Mitgliedstaat wird auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festgesetzt, die den Erzeugern bisher indirekt zugute kam.

Direktbeihilfen:

Wie bei den anderen an Erzeuger zu leistenden Direktbeihilfen müssen die Landwirte bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Umweltauflagen, Modulation und Haushaltsdisziplin.

Nationale Grundfläche:

Höchstfläche (insgesamt)440 000 ha

Griechenland

Spanien

Portugal

Nationale Grundfläche

370 000 ha

70 000 ha

360 ha

Beihilfe je ha beihilfefähige Fläche (in EUR)

300 000 ha bis 594/ha70 000 ha bis 342,85/ha

1 039/ha

556/ha

Zusatzbeihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen:

Zur reformbedingten Anpassung des Sektors bedarf es einer Beihilfe von 22 Mio. EUR. Dieser Betrag wird dem Haushalt des Haushaltsjahres 2007 zugeordnet.

Diese für Umstrukturierungsprogramme in den Baumwolle erzeugenden Regionen bestimmte Beihilfe wird aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung „Garantie", im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert.

Hintergrund:

Die Reform der Beihilfen für Baumwolle, Tabak, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven wurde im Rahmen des so genannten „Mittelmeerpakets" ausgehandelt und in derselben Verordnung dargelegt.

Im April 2004 wurden alle diese Erzeugnisse in die große Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) vom Juni 2003 einbezogen. Dies beinhaltete den Übergang vom bisherigen System der Direktbeihilfen (Berechnung des Beihilfebetrags nach Fläche in ha, Menge oder Vieheinheiten) zum System der einheitlichen Betriebsbeihilfe.

Baumwolle, Tabak und Olivenöl werden in einigen Regionen mit Entwicklungsrückstand produziert. Die Reform ist bestrebt, den Anbau in diesen Regionen beizubehalten, wobei das Einkommen der Landwirte und nicht die Beihilfe für das Erzeugnis im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang soll für Tabak und Baumwolle eine gekoppelte Beihilfe gezahlt werden, um die Umstellung auf das neue System zu ermöglichen. Eine gekoppelte Beihilfe für Hopfen kann gezahlt werden, um besonderen Marktlagen oder strukturellen Besonderheiten auf regionaler Ebene gerecht zu werden.

Die Reform der „Mittelmeererzeugnisse" basiert auf der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament zur „Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für Europa durch die Reform der GAP - Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Zucker ".

Die derzeitige Beihilferegelung für Baumwolle wird zum 1. Januar 2006 außer Kraft gesetzt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 864/2004. [Annahme: Konsultation: CNS/2003/0278]

1.5.2004

1.1.2006 (für Baumwolle)

ABl. L 161 vom 30.4.2004

See also

Weitere Einzelheiten sind den Rechtsvorschriften über die Beihilferegelung für Baumwolle zu entnehmen.

Letzte Änderung: 14.01.2008

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