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Zusätzliche Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (Milchquoten)

Die 1984 eingeführte zusätzliche Abgabe für Milch hat das Ziel, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse und somit die sich daraus ergebenden strukturellen Überschüsse zu verringern. Diese Abgabe wird von den Mitgliedstaaten an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gezahlt, wenn sie die nationale Referenzmenge oder die nationale Quote überschreiten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor [Vgl. Änderungsrechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ab dem 1. April 2008 vermarktete Kuhmilch und andere Milcherzeugnisse fallen unter die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte.

Referenzmengen

Mit der Verordnung wurden ab dem 1. April 2004 für elf aufeinander folgende Zeiträume von einem Jahr für alle Mitgliedstaaten Referenzmengen für die Erzeugung von Kuhmilch und anderen Milcherzeugnissen festgesetzt. Diese Mengen werden anschließend auf die Erzeuger der einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Grundsatz der Abgabe

Wenn die vermarkteten Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen die Referenzmenge überschreiten, erheben die Mitgliedstaaten bei den Landwirten alljährlich eine Abgabe auf die erzeugten Überschussmengen.

Die Abgabe wird je 100 Kilogramm Milch für den Zeitraum 2004/05 auf 33,27 EUR, für den Zeitraum 2005/06 auf 30,91 EUR, für den Zeitraum 2006/07 auf 28,54 EUR und für die Zeiträume 2007/08 und folgende auf 27,83 EUR festgesetzt.

Überschreitet ein Erzeuger die von den Mitgliedstaaten zugeteilte Menge, so zahlt er seinen Beitrag zur Abgabe. Die Mitgliedstaaten leiten diese Abgaben anschließend an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) weiter.

Die Mitgliedstaaten, die als erste Schuldner gegenüber der Gemeinschaft gelten, müssen dem EGFL 99 % des geschuldeten Betrags zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November überweisen, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.

Ein Erzeuger kann über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Direktverkäufe an den Verbraucher und eine für Lieferungen. Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 1. Juni 2004 die jedem Erzeuger zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen (Quoten) auf der Grundlage seiner zwischen dem 1. April 2003 und 31. März 2004 erzielten Erzeugung fest. Diese Referenzmenge kann für die finnischen Erzeuger bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden. Für die Länder, die der Europäischen Union 2004 und 2007 beigetreten sind, sind die Zwölfmonatszeiträume für die Festsetzung der Referenzmengen jeweils unterschiedlich und liegen zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. März 2007.

Verwaltung und Berechnung der Abgabe

Die Abgabe wird für die Lieferung und für den Direktverkauf getrennt verwaltet. Für die Milchlieferung wird jedem Erzeuger ein Referenzfettgehalt zugewiesen, der seiner Quote entspricht. Weicht der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzgehalt ab, so werden die Lieferungen entsprechend angepasst. Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur fälligen Abgabe nach eventueller Neuzuweisung des ungenutzten Teils der nationalen Quote „Lieferungen“ festgesetzt. Der Verarbeitungsbetrieb erhebt die Abgaben von den Erzeugern und zahlt sie an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats. Bei Direktverkäufen wird die Abgabe von den Erzeugern direkt an die Stellen der Mitgliedstaaten gezahlt. In allen Fällen kann der Mitgliedstaat, wenn der von den Erzeugern erhobene Beitrag den Beitrag übersteigt, den der Mitgliedstaat dem EGFL schuldet, den Überschussbetrag rückerstatten oder zur Umstrukturierung des Sektors bzw. Verbesserung der Umweltbedingungen verwenden.

Nationale Reserve

Jeder Mitgliedstaat bildet eine nationale Reserve, in die die Quoten fließen, die insbesondere aus den infolge der Untätigkeit der Erzeuger frei gewordenen Quoten und den bei Übertragungen zwischen Erzeugern einbehaltenen Mengen stammen. Die Mitgliedstaaten können dann diese nicht verwendeten Mengen anhand objektiver Kriterien Erzeugerkategorien ihrer Wahl zuteilen.

Untätigkeit

Erzeugt ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums keine Milch und trifft er auch keine Vorbereitungen, um dies in nächster Zukunft zu tun, so werden seine Mengen spätestens am 1. April des darauf folgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen. Nimmt der Erzeuger die Erzeugung vor Ablauf des folgenden Zwölfmonatszeitraums wieder auf, so wird ihm die einzelbetriebliche Referenzmenge ganz oder teilweise wieder zugeteilt. Vermarktet der Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens eine Menge, die 70 % seiner einzelbetrieblichen Referenzmenge entspricht, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, ob die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Zeitweilige Übertragungen

Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festgelegten Modalitäten zeitweilige Quotenübertragungen zwischen Erzeugern genehmigen.

Quotenübertragungen mit Flächen

Die Referenzmengen werden durch Verkauf, Vererbung oder eine andere Übertragung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen festgelegt werden, übertragen. Im Falle der Übertragung im Rahmen von Pachtverträgen oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Quoten ausschließlich Erzeugern zugewiesen werden, und ablehnen, dass sie mit dem Betrieb übertragen werden. Erfolgt die Übertragung zur öffentlichen Nutzung oder zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so sorgt der Mitgliedstaat für die Wahrung der Interessen der Beteiligten und insbesondere dafür, dass der Erzeuger seine Tätigkeit fortsetzen kann.

Spezielle Übertragungsmaßnahmen

Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten insbesondere Übertragungen ohne Flächen vorsehen, indem sie den Erzeugern, die ihre Erzeugung ganz oder teilweise aufgeben, eine Entschädigung gewähren, sie Angebot und Nachfrage bei Übertragungen ohne Flächen zentralisieren und beaufsichtigen oder anhand objektiver Kriterien die Regionen und Erfassungszonen bestimmen, in denen zur Verbesserung der Erzeugungsstruktur die Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist.

Ausschussverfahren

Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse (FR) unterstützt, der aus einem Vertreter der Kommission und jeweils einem Vertreter der Mitgliedstaaten besteht.

Hintergrund

Seit dem 2. April 1984 ist in allen Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinschaftlichen Quotenregelung eine Schwelle für die nationale Milcherzeugung eingeführt worden. Außerdem ist mit dieser Regelung eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe bei Überschreitung der Garantieschwelle eingeführt worden. Diese Regelung ist mehrmals verlängert worden, insbesondere mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3950/92 und (EG) Nr. 1255/1999. Mit dieser Verordnung wurde ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, mittels dessen alle gemachten Erfahrungen konsolidiert werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1788/2003

28.10.2003

-

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Änderungsrechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2217/2004

23.12.2004

-

ABl. L 375 vom 23.12.2004

Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union

1.1.2007

-

ABl. L 157 vom 21.6.2005

Verordnung (EG) Nr. 1406/2006

27.9.2006

-

ABl. L 265 vom 26.9.2006

Verordnung (EG) Nr. 336/2007

1.4.2007

-

ABl. L 88 vom 29.3.2007

Verordnung (EG) Nr. 1186/2007

14.11.2007

-

ABl. L 265 vom 11.10.2007

Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf) von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 607/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für 2006/07 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates [Amtsblatt L 141 vom 2.6.2007].

Verordnung (EG) Nr. 927/2006 der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Freigabe der Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates [Amtsblatt L 170 vom 23.6.2006].

Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor [Amtsblatt L 94 vom 31.3.2004]. Siehe konsolidierte Fassung (pdf)

See also

Weitere Informationen über Milch und Milcherzeugnisse (EN) (pdf).

Letzte Änderung: 07.03.2008

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