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Staatliche Beihilfen im Agrarsektor

1) ZIEL

Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor [Amtsblatt C 28 vom 1.02.2000].

3) INHALT

Hintergrund: Nach Annahme der „Agenda 2000" und insbesondere der neuen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wollte die Europäische Kommission einen Rahmen für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor durch die Mitgliedstaaten schaffen.

Geltungsbereich: Die Regelung findet auf alle staatlichen Beihilfen für Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags fallen, Anwendung. Sie gilt nicht für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor oder für die Forstwirtschaft.

Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor: Die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags gelten nicht für den Agrarsektor. Die Befugnis der Europäischen Kommission, die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor zu kontrollieren, leitet sich daher aus den vom Rat erlassenen Rechtsvorschriften ab. Die gemeinsamen Marktorganisationen und die Bestimmungen zur Entwicklung des ländlichen Raums sehen indessen die Anwendung der gemeinsamen Wettbewerbsregeln vor. Beihilfen, die sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen auswirken könnten, sind unzulässig.

Nicht anwendbar sind die Vorschriften über „de minimis"-Beihilfen und die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Betriebsbeihilfen zur Verbesserung der finanziellen Lage der Begünstigten sind unzulässig. Beihilfen sind nur dann gestattet, wenn sie vorher beantragt werden und eine finanzielle Beteiligung des Begünstigten beinhalten.

Für Erzeugnisse, die nicht Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation sind, gelten die gemeinsamen Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen. Wenn die Mitgliedstaaten Beihilfen vergeben, nimmt die Kommission hierzu Stellung, und die Mitgliedstaaten können dieser Stellungnahme Folge leisten.

Außerdem berücksichtigt die Kommission in ihren Analysen die Wirkung der Beihilfen auf die Umwelt.

Investitionsbeihilfen: Um die Entwicklung des Agrarsektors zu erleichtern, können Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe genehmigt werden. Damit sollen eine Senkung der Produktionskosten, eine Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Qualitätssteigerungen, die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, die Einhaltung der Hygienebedingungen und der Tierschutznormen und eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten erreicht werden. Der Beihilfesatz hängt davon ab, ob es sich um eine benachteiligte Region handelt oder nicht bzw. von der Art des Empfängers und seiner beruflichen Befähigung.

Höchstsatz für Investitionsbeihilfen in der EU

-

Nicht benachteiligte Regionen

Benachteiligte Regionen

Landwirte

40%

50%

Junglandwirte

45%

55%

Beihilfefähig sind Betriebe, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit schlüssig dargelegt werden kann und die die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz erfüllen oder die die Investitionen dazu verwenden, diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Für die Erzeugnisse müssen normale Absatzmöglichkeiten vorhanden sein.

Als zuschussfähige Ausgaben kommen die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, der Erwerb neuer Maschinen und Anlagen und allgemeine Aufwendungen bis zu einem Höchstsatz von 12% der Gesamtausgaben infrage.

Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten werden im Einklang mit den Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation gewährt.

Bei Viehkäufen ist nur der Erwerb von Hochleistungszuchttieren oder der Erstkauf von Vieh zuschussfähig. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf nicht die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstbeträge gemäß den Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums überschreiten. Dies gilt auch für nicht durch die Landwirte selbst getätigte Investitionen, beispielsweise für den Kauf von Geräten, die von Erzeugergemeinschaften benutzt werden.

Für bestimmte Investitionen gelten andere Beihilfehöchstsätze:

  • Für die Erhaltung der Kulturlandschaften können Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100% der Kosten für die Erhaltung von nicht produktiven Merkmalen des ländlichen Kulturerbes auf landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden. Für Investitionen zur Erhaltung von produktiven Merkmalen sind die Beihilfen auf 60 bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten begrenzt. Bei einer Steigerung der Produktionskapazität gelten die normalen Sätze, die Kommission kann aber bis zu 100% gewähren, wenn traditionelle Materialien verwendet werden.
  • Bei einer Aussiedlung betrieblicher Einrichtungen im öffentlichen Interesse (Enteignung) wird die Entschädigung nicht als staatliche Beihilfe betrachtet. Werden betriebliche Einrichtungen abgebaut und wieder aufgebaut, können sich die Beihilfen auf 100% der Kosten belaufen. Ermöglicht die Aussiedlung jedoch eine Modernisierung oder eine Steigerung der Produktionskapazität, ist die Beihilfe auf 40, in benachteiligten Gebieten auf 50% und für Junglandwirte auf 45 bzw. 55% begrenzt.
  • Bei Investitionen in den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie in die Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes, die über die Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen, können die Beihilfen 60 bzw. in benachteiligten Gebieten 75% der Kosten betragen. Für andere Beihilfen gelten die Höchstsätze von 40 bzw. 50%.
  • Investitionsbeihilfen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die wirtschaftlich lebensfähig sind und die die an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz gestellten Mindestanforderungen erfüllen. Die Beihilfen können auch gewährt werden, damit Unternehmen diese neuen Mindestanforderungen erreichen.Der Beihilfesatz darf in Ziel-1-Regionen 50% und in anderen Regionen 40% nicht übersteigen.Beihilfefähig sind die Errichtung oder Modernisierung von Gebäuden, der Erwerb neuer Maschinen und Einrichtungen und allgemeine Aufwendungen.Investitionsbeihilfen im Rahmen regionaler Beihilferegelungen können bis zur Intensität der im Rahmen jener Leitlinien genehmigten Beihilfen gewährt werden.Die Beihilfen werden nur gewährt, wenn für die Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Erzeugnisse, die Milch und Milcherzeugnisse imitieren oder ersetzen, sind nicht beihilfefähig.Beihilfen für Investitionen, die 25 Mio. Euro überschreiten oder Beihilfen von mehr als 12 Mio. Euro sind der Kommission zu notifizieren.
  • Beihilfen zur Förderung der Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, die nicht der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung dienen, beispielsweise für den ländlichen Fremdenverkehr oder die Gründung von Handwerksbetrieben, fallen nicht unter die Leitlinien und werden gemäß der anderen Regelungen über staatliche Beihilfen geprüft. Wenn die Investitionen die in der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzte Höchstgrenze nicht übersteigen, werden sie von der Kommission als Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe bewertet. Bei höheren Beihilfen gilt die Regelung für Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung.

Beihilfen für den Umweltschutz: Beim Umweltschutz möchte die EU ein hohes Schutzniveau erreichen, weshalb alle Beihilferegelungen mit den allgemeinen Zielen der Umweltpolitik vereinbar sein sollten.

  • Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz werden wie andere Investitionsbeihilfen bewertet.
  • Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen werden gemäß der Regelung zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt, die Gemeinschaftsbeihilfen für umweltschonende Produktionsverfahren und für die Landschaftspflege vorsieht. Um solche Beihilfen zu erhalten, müssen die Landwirte für mindestens fünf Jahre Verpflichtungen eingehen. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Beihilfen gewähren. Die Vereinbarkeit der Beihilfen wird von der Kommission nach Maßgabe der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums geprüft.Der finanzielle Anreiz der Mitgliedstaaten darf 20% der Einkommensverluste und der zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, es sei denn, ein höherer Satz ist unerlässlich. Will ein Mitgliedstaat staatliche Beihilfen für Maßnahmen gewähren, die für einen kürzeren Zeitraum durchgeführt werden, muss er nachweisen, dass die Wirkung auch in diesem Zeitraum zu erzielen ist.
  • In der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sind Beihilfen für die beschränkte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in Gebieten vorgesehen, für die infolge der Umsetzung gemeinschaftlicher Umweltschutzvorschriften entsprechende Auflagen bestehen. Beihilfen sind nur für Verpflichtungen gestattet, die über die gute landwirtschaftliche Praxis hinausgehen. Beihilfen, die von dem Grundsatz abweichen, dass der Verursacher für die Kosten umweltbelastender Tätigkeiten aufzukommen hat, werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Solche Beihilfen sind zeitlich befristet und degressiv.
  • Betriebsbeihilfen werden nicht genehmigt, wenn sie den Unternehmen die Gelegenheit bieten, die wegen umweltverschmutzender und -belastender Tätigkeiten entstehenden Kosten zu senken. Befristete Beihilfen zur Anwendung nationaler Normen, die über die bestehenden Gemeinschaftsvorschriften hinausgehen, sind zugelassen, wenn sie einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit ausgleichen. Solche Beihilfen sind degressiv und auf fünf Jahre befristet.Ebenfalls beihilfefähig ist die Entwicklung von Biotreibstoffen.Um die Umweltkosten zu internalisieren, erheben die Mitgliedstaaten Umweltsteuern und -abgaben. Damit die Gesamtsteuerlast im Agrarsektor nicht weiter ansteigt, werden andere Steuerarten gesenkt. Sofern diese Steuersenkungen auf den gesamten Agrarsektor angewandt werden und tatsächlich eine staatliche Beihilfe darstellen, hat die Kommission keine Einwände. Beihilfen, die nur einem Teil des Agrarsektors zugute kommen, müssen degressiv und auf fünf Jahre befristet sein. Sie gleichen den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene aus und tragen dazu bei, den Einsatz von Betriebsmitteln mit ungünstigem Einfluss auf die Umwelt zu verringern. Sie müssen einen echten Anreiz zur Reduzierung von Produktionsverfahren bieten, die sich negativ auf die Umwelt auswirken. Beihilfen für Tätigkeiten in den Bereichen Information, Ausbildung und Beratung werden gemäß den Grundsätzen geprüft, die für Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität und für technische Hilfe gelten. Sonstige Umweltschutzbeihilfen werden von Fall zu Fall bewertet unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in benachteiligten Gebieten: Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums untersagt die Gewährung staatlicher Beihilfen für Landwirte als Ausgleich für natürliche Nachteile, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In diesem Fall ergänzen die Beihilfen die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Beihilfen, sofern die Höchstbeträge nicht überschritten werden.

Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte: Staatliche Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten dürfen den im Rahmen der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Allerdings kann bei extrem hohen Niederlassungskosten in bestimmten Regionen eine Aufstockung um maximal 25 000 Euro genehmigt werden.

Beihilfen für den Vorruhestand oder für die Beendigung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten: Staatliche Beihilfen, mit denen ältere Landwirte ermutigt werden sollen, in den Vorruhestand zu treten, sind möglich, sofern sie zu einer endgültigen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit führen. Beihilfen für Landwirte, die sich aus wirtschaftlichen Gründen zurückziehen, sind erlaubt. Der in den Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehene Höchstbetrag darf nicht überschritten werden.

Beihilfen für die Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten: Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten sind erlaubt, wenn sie im allgemeinen Interesse des betreffenden Sektors liegen, der Begünstigte eine Gegenleistung erbringt, es sich nicht um eine Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und keine Überkompensation des Produktionsverlustes eintritt. Die Beihilfen müssen im Rahmen eines befristeten Umstrukturierungsprogramms für den Sektor erfolgen und dürfen das gute Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen nicht beeinträchtigen.

Im Gegenzug erfolgt im Allgemeinen eine endgültige Stilllegung. An diese Verpflichtung sind auch zukünftige Käufer gebunden.

Befindet sich der Beihilfebegünstigte in finanziellen Schwierigkeiten, wird das Beihilfevorhaben auf der Grundlage der Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet.

Die Beihilfen sind allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors zugänglich zu machen. Sie sind ist auf den Wertverlust beschränkt oder decken die sozialen Kosten ab. Außerdem kann eine Anreizzahlung erfolgen. Der betreffende Sektor übernimmt mindestens die Hälfte der Kosten, es sei denn, es werden aus Gründen der Hygiene oder des Umweltschutzes Kapazitäten stillgelegt.

Beihilfen für Erzeugergemeinschaften: Die Gründung von Erzeugergemeinschaften ist beihilfefähig.

Beihilfen für Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen unterstützt werden, werden von Fall zu Fall geprüft.

Andere Beihilfen sind vorübergehender und degressiver Art und decken insbesondere Mieten für Gebäude, den Erwerb von Büroausstattung, die Gemeinkosten und verschiedene Gebühren ab.

Die Beihilfen betragen im Allgemeinen im ersten Jahr 100% der Kosten und nehmen um 20% je Betriebsjahr ab. Sie sind auf fünf Jahre begrenzt und dürfen nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft nicht mehr gewährt werden.

Neue Gründungsbeihilfen können indessen gewährt werden, wenn die Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung ihre Tätigkeiten auf neue Erzeugnisse oder neue Sektoren ausweitet. Die Beihilfe ist dabei auf diese Tätigkeiten beschränkt.

Beihilfen für andere landwirtschaftliche Vereinigungen, beispielsweise zur gegenseitigen Unterstützung oder zur Erbringung von Dienstleistungen, fallen nicht unter diese Leitlinien.

Erzeugervereinigungen, die für die Überwachung des Gebrauchs von Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind, können Beihilfen erhalten.

Beihilfen werden genehmigt, wenn die betreffenden Regelungen Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen angepasst werden können.

Die Beihilfen können auch direkt den Erzeugern gewährt werden, um deren Anteil an den Kosten für den Betrieb ihrer Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen zu decken.

Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln: Diese Beihilfen müssen so rasch wie möglich nach dem Schadenseintritt gewährt werden. Ohne spezielle Begründung wird mehr als drei Jahre nach dem Schadensfall keine Beihilfe mehr gewährt.

  • Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden: Unter den Begriff Naturkatastrophen fallen Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen. Als außergewöhnliche Ereignisse werden Kriege, interne Unruhen, Streiks, bestimmte nukleare oder industrielle Unfälle sowie Brände angesehen. In diesen Fällen kann die Beihilfe 100% des Schadens abdecken.
  • Beihilfen zum Ausgleich witterungsbedingter Schäden in der Landwirtschaft: Bestimmte Witterungsverhältnisse werden nicht als Naturkatastrophen angesehen, können aber erhebliche Schäden verursachen. Auch Schäden an Betriebsmitteln sind beihilfefähig.Beihilfen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden werden bis zu einem Höchstsatz von 100% der Kosten genehmigt.Die Beihilfen werden an die Landwirte oder an die Erzeugergemeinschaften gezahlt.
  • Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten: Verluste infolge einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit gelten nicht als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis. Trotzdem können Beihilfen gewährt werden, sofern sie im Rahmen eines gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Programms zur Vorbeugung, Überwachung oder Ausrottung der Krankheit erfolgen. Die Beihilfen müssen auf die Vorbeugung und/oder einen Ausgleich abzielen. Der Ausgleich darf in Höhe des üblichen Werts der vernichteten Kulturen oder der geschlachteten Tiere gewährt werden und soll den Einnahmeverlust kompensieren.
  • Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien: Die Mitgliedstaaten schlagen den Landwirten vor, Versicherungen abzuschließen, um die Kosten aufgrund von Naturkatastrophen und anderer durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufener Schäden abzudecken. Die entsprechende Beihilfe kann bis zu 80% der Versicherungsprämie betragen. Weitere Beihilfemaßnahmen zur Deckung der Kosten von Versicherungen werden von der Kommission von Fall zu Fall geprüft. Es darf nicht vorgeschrieben werden, welche Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe diese Prämien zahlt.

Beihilfen für die Flurbereinigung: Durch Flurbereinigung wird die Entwicklung des Agrarsektors gefördert. In diesem Fall können die Beihilfen bis zu 100% der tatsächlichen Kosten betragen. Werden jedoch im Rahmen eines Programms zur Flurbereinigung Beihilfen für Investitionen gewährt, so finden die Beihilfesätze für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe Anwendung.

Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse: Staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Qualität dank der Einschaltung von Fachleuten, zur Einführung von Qualitätssicherungssystemen (ISO 9000 oder14000), von Verfahren zur Risikoanalyse, von Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Weiterbildungsmaßnahmen sind zulässig, wenn sie Betriebsbeihilfen nicht gleichgesetzt werden können.

Die Beihilfen sind in der Regel auf 100 000 Euro je Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt bzw. dürfen sich für kleine und mittlere Unternehmen auf nicht mehr als 50% der zuschussfähigen Kosten belaufen. Beihilfen zur Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden nur dann gewährt, wenn die Kontrollen von Dritten durchgeführt werden, etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind.

Bei Kontrollmaßnahmen infolge einer Gemeinschaftsregelung kann die Beihilfe 100% der Kosten abdecken.

Zur Deckung der Kosten von Kontrollen, mit deren Hilfe die Echtheit der Ursprungsbezeichnungen oder der Bescheinigungen besonderer Merkmale geprüft werden soll, werden sechs Jahre lang zeitlich begrenzte und degressive Beihilfen gewährt.

Für die Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus werden Beihilfen bis zu einem Satz von 100% gewährt.

Die degressiven Beihilfen können sechs Jahre lang 100% der Kosten von Kontrollen durch Stellen abdecken, die für die Überwachung der Verwendung von Gütezeichen und Etikettierungen zuständig sind.

Technische Hilfe: Für die technische Hilfe zur Verbesserung der Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft können Beihilfen in Höhe von 100% der Kosten gewährt werden, namentlich für Aus- und Fortbildung, Bereitstellung von Betriebsführungsdiensten oder für Beratungsdienste. Diese Beihilfen sollten allen Zuschussfähigen zur Verfügung stehen. Sie dürfen 100 000 Euro bzw. bei kleinen und mittleren Unternehmen 50% der Kosten nicht überschreiten.

Unterstützung des Tierhaltungssektors: Mit den Beihilfen sollen die Erhaltung und Verbesserung des Viehbestands in der Gemeinschaft unterstützt werden. Die Beihilfen betragen

  • bis zu 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;
  • bis zu 70 % für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere;
  • bis zu 40% für Investitionen in Zuchtstationen und für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken;
  • bis zu 30% für die Haltung von Zuchttieren von hoher genetischer Qualität.

Staatliche Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln des ägäischen Meeres: Durch die Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums wurden die einzelnen Maßnahmen betreffend Beihilfen für die Gebiete in äußerster Randlage und die Inseln des Ägäischen Meeres aufgehoben, im Rahmen der neuen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind jedoch eine gewisse Flexibilität und verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Die entsprechenden Beihilfen werden anhand der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geprüft. Betriebsbeihilfen werden ebenfalls von Fall zu Fall geprüft.

Sonstige Beihilfen: Für staatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, die Forschung und Entwicklung, Absatzförderung, subventionierte Darlehen mit kurzer Laufzeit, die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und die Beschäftigung betreffen, gelten besondere Gemeinschaftsvorschriften.

Notifizierung: Der Kommission sind alle neuen Beihilfevorhaben und alle neuen Einzelbeihilfen zu melden, nicht jedoch Beihilfen zur Ergänzung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, wenn dies bereits bei der Programmplanung geschehen ist und eine Genehmigung erteilt wurde. Eine Erhöhung des Beihilfebetrags um mehr als 25% des Betrags oder von mehr als 5% in Bezug auf den vorgesehenen Gesamtbetrag müssen von der Kommission genehmigt werden.

Jahresberichte: Die Mitgliedstaaten legen alljährlich bis spätestens 30. Juni einen Bericht über die Beihilfen im Agrarsektor vor.

Anwendung: Die Leitlinien für die Landwirtschaft gelten ab dem 1. Januar 2000.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 13.05.2003

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