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Sauberere Luft für Europa

Um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sollte die Luft, die wir atmen, so sauber wie möglich sein. Dazu müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualität der Umgebungsluft (Außenluft) zu überwachen und etwaige Schadstoffe zu beseitigen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa.

ZUSAMMENFASSUNG

Um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sollte die Luft, die wir atmen, so sauber wie möglich sein. Dazu müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Qualität der Umgebungsluft (Außenluft) zu überwachen und etwaige Schadstoffe zu beseitigen.

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt Ziele für die Luftqualität fest, unter anderem ehrgeizige kosteneffiziente Vorgaben zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit und der Umweltqualität bis zum Jahr 2020. Sie führt zudem Möglichkeiten an, um diese Qualität zu bewerten und Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, falls die vorgegebenen Standards nicht erfüllt werden. Sie sieht außerdem vor, dass die Öffentlichkeit regelmäßig informiert wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie fasst die meisten der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften zur Luftqualität zu einer einzigen Richtlinie zusammen, die die folgenden zentralen Aspekte umfasst:

  • Schwellen-, Grenz- und Zielwerte zur Bewertung für alle durch die Richtlinie geregelten Schadstoffe werden festgelegt: Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Feinstaub, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid.
  • Die nationalen Behörden benennen spezielle Stellen, die diese Aufgaben anhand von Daten erfüllen, die an ausgewählten Probenahmestellen gesammelt werden.
  • Übersteigt die gemessene Verschmutzung in einem bestimmten Gebiet die Schwellenwerte, müssen Luftqualitätspläne erstellt werden, um Abhilfe zu schaffen. Diese beinhalten gegebenenfalls besondere Maßnahmen zum Schutz von empfindlichen Bevölkerungsgruppen, zum Beispiel Kindern.
  • Besteht die Gefahr, dass die gemessene Verschmutzung die Schwellenwerte überschreitet, müssen zur Eindämmung dieser Gefahr Pläne für kurzfristige Maßnahmen umgesetzt werden, zum Beispiel zur Verringerung des Straßenverkehrs, von Bautätigkeiten oder bestimmten Industrietätigkeiten.
  • Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände und andere relevante Organisationen, unter anderem mit dem Gesundheitsschutz befasste Stellen und Wirtschaftsverbände, regelmäßig über die Qualität der Umgebungsluft (d. h. der Außenluft) in ihrem Gebiet informiert werden.
  • Die Regierungen der EU-Länder müssen Jahresberichte über alle durch diese Richtlinie geregelten Schadstoffe veröffentlichen.

Weiterführende Informationen:

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2008/50/EG

11.6.2008

10.6.2010

ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1-44

Diverse Berichtigungen der Richtlinie 2008/50/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Programm „Saubere Luft für Europa“ (COM(2013) 918 final vom 18.12.2013).

Letzte Aktualisierung: 30.06.2015

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