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Bekämpfung von Rassismus im Sozialbereich

1) ZIEL

Beitrag zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus durch Achtung der Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union) und Unterstützung der Durchführung von Integrationsmaßnahmen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. Oktober 1995 zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Beschäftigungs- und Sozialbereich.

3) INHALT

Der Rat verurteilt auf schärfste Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus in allen ihren Formen, die offenkundige Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie die Intoleranz aus religiösen Gründen, insbesondere im Beschäftigungs- und Sozialbereich.

Der Rat stellt mit Genugtuung fest, daß das für Arbeit und Sozialfragen zuständige Mitglied der Kommission speziell mit der Frage der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit betraut worden ist.

Der Rat ersucht die Kommission, in ihrer Mitteilung eine Übersicht über die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme durchgeführten Maßnahmen sowie darüber zu geben, welche künftigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit möglich sind.

Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Beratenden Ausschusses "Rassismus und Fremdenfeindlichkeit", um Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der folgenden gemeinsamen Ziele zu bemühen:

  • Gewährleistung des Schutzes der Menschen vor jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion oder ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft;
  • Förderung der Beschäftigung und der Berufsausbildung als wichtige Mittel zur Integration von Personen, die sich rechtmäßig in einem bestimmten Mitgliedstaat aufhalten, wobei die Vielfältigkeit der Gesellschaft berücksichtigt werden sollte;
  • Bekämpfung von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in den einzelnen Mitgliedstaaten aufhalten;
  • Förderung der Chancengleichheit der gegenüber der Diskriminierung anfälligsten Personengruppen, namentlich Frauen, Jugendliche und Kinder.

Der Rat fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Unterrichtssysteme, der Einrichtungen für die Berufsausbildung und die Ausbildung der Ausbilder sowie im Rahmen der Ausbildungsprogramme für Beamte und Führungskräfte der Wirtschaft die Wahrung der Verschiedenartigkeit und Gleichheit der Menschen sowie die Toleranz zu fördern und fordert die Mitgliedstaaten, die die internationalen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung jeglicher Form von Rassendiskriminierung noch nicht ratifiziert haben, dazu auf, dies zu tun.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

6) quellen

Amtsblatt C 296 vom 10.11.1995

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

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