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Document 32019L2121

Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/84/2019/REV/1

OJ L 321, 12.12.2019, p. 1–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2121/oj

12.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


RICHTLINIE (EU) 2019/2121 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. November 2019

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Die Regelung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und ihrer Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass sie geändert werden muss. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln, da die Richtlinie (EU) 2017/1132 lediglich Vorschriften für inländische Spaltungen von Aktiengesellschaften enthält.

(2)

Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

(3)

Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV werden der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfungspunkte gleichgestellt. Laut Rechtsprechung schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz, und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV als solches nicht aus.

(4)

Aufgrund der Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den wirksamen Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften auch mit anderen Zielen der europäischen Integration, wie der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 9 AEUV angeführte soziale Schutz sowie die in den Artikeln 151 und 152 AEUV angeführte Förderung des sozialen Dialogs, in Einklang gebracht werden. Die Rechte von Gesellschaften auf eine grenzüberschreitende Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung sollten mit dem Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern einhergehen und damit in einem ausgeglichenen Verhältnis stehen.

(5)

Das Fehlen eines Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen führt zu Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit und somit zu Hindernissen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Eine weitere Folge ist der suboptimale Schutz der Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter im Binnenmarkt.

(6)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, harmonisierte Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen zu erlassen. Ein harmonisierter Rechtsrahmen würde einen weiteren Beitrag zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit leisten und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern einen angemessenen Schutz bieten.

(7)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ angekündigt‚ dass sie prüfen werde, ob die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen aktualisiert werden müssen, damit es für KMU leichter wird, die für sie optimalen Unternehmensstrategien zu wählen und sich veränderten Marktbedingungen anzupassen, ohne dass jedoch der bestehende Beschäftigungsschutz aufgeweicht wird. In ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2016 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission 2017 — Ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt“ kündigte die Kommission eine Initiative zur Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen an.

(8)

Zusätzlich zu den neuen Vorschriften über Umwandlungen regelt diese Richtlinie grenzüberschreitende Spaltungen, und zwar sowohl Abspaltungen als auch Aufspaltungen, allerdings beziehen sich diese Vorschriften nur auf grenzüberschreitende Spaltungen, die mit Neugründungen von Gesellschaften einhergehen. Grenzüberschreitende Spaltungen, bei denen eine Gesellschaft ihr Aktiv- und Passivvermögen auf eine oder mehrere bestehende Gesellschaften überträgt, sind vom harmonisierten Rahmen dieser Richtlinie ausgenommen, da solche Fälle als sehr komplex angesehen werden, die Beteiligung der zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten erfordern und zusätzliche Risiken der Umgehung von Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften bergen. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, eine Gesellschaft im Wege einer Ausgliederung zu schaffen, bietet den Gesellschaften ein neues harmonisiertes Verfahren im Binnenmarkt. Allerdings sollte es Gesellschaften freistehen, Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten direkt zu gründen.

(9)

Die vorliegende Richtlinie sollte nicht für in Liquidation befindliche Gesellschaften gelten, bei denen die Verteilung der Vermögenswerte bereits begonnen hat. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, Gesellschaften, die sich in anderen Liquidationsverfahren befinden, von der Anwendung der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sich auch dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die sich in durch nationales Recht festgelegten Insolvenzverfahren oder einem durch nationales Recht festgelegten präventiven Restrukturierungsrahmen befinden, unabhängig davon, ob diese Verfahren Teil eines nationalen Insolvenzrahmens oder außerhalb desselben geregelt sind. Ferner sollten sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden können, die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind. Die vorliegende Richtlinie sollte die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unberührt lassen.

(10)

Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (zusammen „grenzüberschreitende Vorhaben“) und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte die Prüfung der Rechtmäßigkeit grenzüberschreitender Vorhaben vorgesehen werden, bevor sie wirksam werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung eines grenzüberschreitenden Vorhabens fair, objektiv und diskriminierungsfrei und auf der Grundlage aller relevanten, nach Unionsrecht und nationalem Recht erforderlichen Elemente getroffen wird.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, für einen stärkeren Schutz von Arbeitnehmern gemäß dem bestehenden sozialen Besitzstand zu sorgen.

(12)

Damit in dem Verfahren für ein grenzüberschreitendes Vorhaben alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für das vorgeschlagene Vorhaben mit den wichtigsten Informationen zu ihm erstellen und offenlegen. Das Verwaltungs- oder Leitungsgremium sollte Vertreter von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in die Entscheidung über einen Plan für ein grenzüberschreitendes Vorhaben einbeziehen, falls dies im nationalen Recht oder gemäß den nationalen Gepflogenheiten, oder beiden, vorgesehen ist. Diese Informationen sollten mindestens die geplante Rechtsform der Gesellschaft oder Gesellschaften, gegebenenfalls den Errichtungsakt, die Satzung, den indikativen Zeitplan für das Vorhaben und die Einzelheiten etwaiger Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger umfassen. Im Register sollte eine Bekanntmachung erfolgen, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie zu dem geplanten Vorhaben Stellung nehmen können. Die Mitgliedstaaten können auch entscheiden, dass der in dieser Richtlinie vorgeschriebene Bericht des unabhängigen Sachverständigen offengelegt werden muss.

(13)

Die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter und Arbeitnehmer einen Bericht für sie erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens und die Auswirkungen des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens auf die Arbeitnehmer erläutert und begründet werden. Insbesondere sollten in dem Bericht die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vorhabens in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, erläutert werden. Was die Gesellschafter betrifft, sollte der Bericht auf Schutzmaßnahmen für sie eingehen und insbesondere Informationen über ihr Recht, aus der Gesellschaft auszutreten, enthalten. In Bezug auf die Arbeitnehmer sollten in dem Bericht die Auswirkungen des geplanten grenzüberschreitenden Vorhabens auf die Beschäftigungssituation erläutert werden. Vor allem sollte in dem Bericht erläutert werden, ob es wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, die in Gesetzen festgelegt sind, der Kollektiv- bzw. Tarifverträge oder der länderübergreifenden Betriebsvereinbarungen und der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaften geben wird, wie etwa des Sitzes der Hauptverwaltung. Darüber hinaus sollte der Bericht Informationen über das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls das Personal, die Ausrüstung, die Räumlichkeiten und die Vermögenswerte vor und nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben und die wahrscheinlichen Änderungen der Arbeitsstrukturen, der Löhne und Gehälter, des Standorts bestimmter Arbeitsstellen und die erwarteten Folgen für Arbeitnehmer auf diesen Arbeitsstellen sowie über den sozialen Dialog auf Gesellschaftsebene beinhalten, einschließlich gegebenenfalls der Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Auch sollte in dem Bericht erläutert werden, wie sich diese Änderungen auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

Der Abschnitt für Arbeitnehmer sollte nicht erforderlich sein, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören. Um den Schutz der Arbeitnehmer zu verbessern, sollten entweder die Arbeitnehmer selbst oder ihre Vertreter überdies zu dem Abschnitt des Berichts Stellung nehmen können, in dem die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vorhabens auf sie dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts und jeglicher Stellungnahme sollten die auf nationaler Ebene vorgesehenen anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren, einschließlich derjenigen, die nach der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführt wurden, unberührt lassen. Der Bericht bzw. die Berichte, falls sie getrennt erstellt werden, sollte/sollten den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung stehen.

(14)

Der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben, das Angebot einer Barabfindung durch die Gesellschaft für diejenigen Gesellschafter, die aus der Gesellschaft austreten wollen, und gegebenenfalls das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile, einschließlich des Betrags einer eventuellen, in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung, sollte von einem Sachverständigen geprüft werden, der unabhängig von der Gesellschaft ist. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen berücksichtigen, die in den Artikeln 22 und 22b der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt sind.

(15)

Die durch die Gesellschaft offengelegten Informationen sollten umfassend sein und es den Interessenträgern ermöglichen, die Auswirkungen des beabsichtigten grenzüberschreitenden Vorhabens zu bewerten. Allerdings sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, vertrauliche Informationen offenzulegen, deren Offenlegung ihrer Geschäftsposition im Einklang mit Unionsrecht oder nationalem Recht schaden würde. Eine solche Freistellung von der Offenlegungspflicht sollte die anderen Anforderungen nach dieser Richtlinie nicht untergraben.

(16)

Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften sollte auf der Grundlage des Plans und der Berichte entscheiden, ob sie diesem Plan zustimmt oder nicht, und welche Änderungen an den Errichtungsakten, einschließlich der Satzung, notwendig sind. Es ist wichtig, dass die erforderliche Mehrheit für die Abstimmung ausreichend groß ist, um sicherzustellen, dass die Entscheidung von einer soliden Mehrheit gefasst wird. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben.

(17)

Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter ist als Hindernis für grenzüberschreitende Vorhaben beanstandet worden. Gesellschaften und ihre Gesellschafter haben es mit einer großen Vielfalt unterschiedlicher Formen des Schutzes zu tun, was zu Komplexität und Rechtsunsicherheit führt. Gesellschaftern sollte deshalb unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Gesellschaft befindet, das gleiche Mindestschutzniveau geboten werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zusätzliche Vorschriften über den Schutz von Gesellschaftern beibehalten oder einführen können, es sei denn, diese Vorschriften widersprechen denjenigen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, oder der Niederlassungsfreiheit. Die individuellen Rechte der Gesellschafter auf Informationen sollten unangetastet bleiben.

(18)

Als Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens sind die Gesellschafter oft mit einer Situation konfrontiert, in der sich das auf ihre Rechte anwendbare Recht ändert, da sie Gesellschafter einer Gesellschaft würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen unterliegt, dessen Recht auf die Gesellschaft vor dem Vorhaben anwendbar war. Die Mitgliedstaaten sollten daher Gesellschaftern, die stimmberechtigte Anteile halten und gegen die Zustimmung zu dem Plan gestimmt haben, mindestens das Recht zukommen lassen, aus der Gesellschaft auszutreten und eine Barabfindung für ihre Anteile zu erhalten, die dem Wert dieser Anteile entspricht. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dieses Recht auch anderen Gesellschaftern zukommen zu lassen, zum Beispiel Gesellschaftern mit stimmrechtslosen Anteilen oder Gesellschaftern, die infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an der begünstigten Gesellschaft in einem Verhältnis erwerben würden, das sich von demjenigen unterscheidet, das vor dem Vorhaben bestand, oder Gesellschaftern, bei denen es zwar keine Änderung des anwendbaren Rechts geben würde, für die sich aber bestimmte Rechte wegen des Vorhabens ändern würden. Diese Richtlinie sollte weder nationale Vorschriften über die Gültigkeit von Verträgen für den Verkauf und die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften noch spezielle Anforderungen an die Form des Rechtsgeschäfts berühren. Die Mitgliedstaaten sollten beispielsweise eine notarielle Beurkundung bzw. einen Notariatsakt oder eine Beglaubigung von Unterschriften vorschreiben können.

(19)

Die Gesellschaften sollten so weit wie möglich die Kosten im Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Vorhaben einschätzen können. Von den Gesellschaftern sollte deshalb verlangt werden, der Gesellschaft gegenüber zu erklären, ob sie entschieden haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Anforderung sollte etwaige nach nationalem Recht festgelegte Formerfordernisse unberührt lassen. Von den Gesellschaftern könnte auch verlangt werden, zusammen mit dieser Erklärung oder innerhalb einer speziellen Frist anzugeben, ob sie beabsichtigen, die angebotene Barabfindung anzufechten und eine zusätzliche Barabfindung zu fordern.

(20)

Die Berechnung des Angebots einer Barabfindung sollte sich auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden gründen. Die Gesellschafter sollten das Recht haben, vor einer zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde oder einer nach nationalem Recht beauftragten Stelle, einschließlich Schiedsgerichten, die Berechnung anzufechten und die Angemessenheit der Barabfindung infrage zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, berechtigt sind, einem solchen Verfahren beizutreten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht auch Fristen für den Beitritt zu diesen Verfahren festlegen können.

(21)

In Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen oder Spaltungen sollten Gesellschafter, die über kein Recht zum Austritt aus der Gesellschaft verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, dennoch berechtigt sein, das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile anzufechten. Bei der Bewertung der Frage, ob das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen ist, sollte die zuständige Verwaltungs- oder Justizbehörde oder die nach nationalem Recht beauftragte Stelle auch den Betrag einer eventuellen in dem Plan enthaltenen zusätzlichen Barzahlung berücksichtigen.

(22)

In der Folge eines grenzüberschreitenden Vorhabens könnte es geschehen, dass die Forderungen der ehemaligen Gläubiger der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die dieses Vorhaben vornimmt/vornehmen, betroffen sind, wenn die Gesellschaft, die für die Verbindlichkeiten haftet, nach dem Vorhaben dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Derzeit sind die Gläubigerschutzvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was das grenzüberschreitende Vorhaben deutlich komplexer macht und zu Unsicherheit sowohl für die beteiligten Gesellschaften als auch für ihre Gläubiger im Hinblick auf die Beitreibung oder Befriedigung ihrer Forderungen führt.

(23)

Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, und in denen sie unter Umständen keine befriedigende Lösung mit der Gesellschaft gefunden haben, sollten diejenigen Gläubiger, die die Gesellschaft vorab in Kenntnis gesetzt haben, Sicherheiten bei der geeigneten Behörde beantragen können. Bei der Bewertung solcher Sicherheiten sollte die geeignete Behörde berücksichtigen, ob der Anspruch eines Gläubigers gegen die Gesellschaft oder einen Dritten mindestens in gleicher Höhe besteht und von entsprechender Bonität ist, wie er vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben war, und ob der Anspruch vor demselben Gericht geltend gemacht werden kann.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Gläubiger, die mit der Gesellschaft eine Beziehung eingegangen sind, bevor die Gesellschaft ihre Absicht öffentlich gemacht hat, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, einen angemessenen Schutz genießen. Nachdem der Plan für das grenzüberschreitende Vorhaben offengelegt wurde, sollten die Gläubiger die potentiellen Auswirkungen der Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts infolge des grenzüberschreitenden Vorhabens berücksichtigen können. Zu den zu schützenden Gläubigern könnten derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer mit unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften oder Personen gehören, die Betriebsrentenleistungen erhalten. Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sollten die Mitgliedstaaten deshalb vorsehen, dass solche Gläubiger das Recht haben, zwei Jahre, nachdem das grenzüberschreitende Vorhaben wirksam wurde, einen Anspruch im Wegzugsmitgliedstaat geltend zu machen. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Bestimmung der Verjährungsfristen für Forderungen sollten von dem zweijährigen Schutzzeitraum, der gemäß dieser Richtlinie in Bezug auf das Gericht vorgesehen ist, an das sich Gläubiger wenden können, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, unberührt bleiben.

(25)

Um die Gläubiger vor dem Risiko der Insolvenz der Gesellschaft nach einem grenzüberschreitenden Vorhaben zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten von der Gesellschaft bzw. den Gesellschaften überdies eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der sie erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft bzw. hervorgehenden Gesellschaften nicht in der Lage sein sollte/sollten, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Fall die Mitglieder des Leitungsorgans für die Richtigkeit dieser Erklärung persönlich haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die angemessenen Konsequenzen unrichtiger oder irreführender Erklärungen vorzusehen, die wirksame und verhältnismäßige Sanktionen und Haftungspflichten im Einklang mit dem Unionsrecht umfassen sollten.

(26)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im Kontext von grenzüberschreitenden Vorhaben in vollem Umfang geachtet werden. Die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Kontext von grenzüberschreitenden Vorhaben sollte im Einklang mit dem Rechtsrahmen erfolgen, der mit der Richtlinie 2002/14/EG und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG sowie — sofern die grenzüberschreitende Verschmelzung oder grenzüberschreitende Spaltung als Übergang eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (10) angesehen wird — der Richtlinie 2001/23/EG festgelegt wurde. Die vorliegende Richtlinie lässt die Richtlinie 98/59/EG des Rates (11), die Richtlinie 2001/23/EG, die Richtlinie 2002/14/EG und die Richtlinie 2009/38/EG unberührt. Allerdings ist es angesichts der Tatsache, dass durch die vorliegende Richtlinie ein harmonisiertes Verfahren für grenzüberschreitende Vorhaben eingeführt wird, sachgerecht, insbesondere den zeitlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vorhaben erfolgen sollte.

(27)

Arbeitnehmervertreter, die nach dem nationalen Recht oder gegebenenfalls nach den nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind, sollten auch etwaige einschlägige Gremien umfassen, die im Einklang mit dem Unionsrecht eingerichtet wurden, wie etwa den durch die Richtlinie 2009/38/EG geschaffenen Europäischen Betriebsrat und das durch die Richtlinie 2001/86/EG des Rates (12) geschaffene Vertretungsorgan.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/14/EG genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen.

(29)

Um eine Analyse des Berichts für die Arbeitnehmer durchzuführen, sollte eine Gesellschaft, die ein grenzüberschreitendes Vorhaben vornimmt, den Arbeitnehmervertretern diejenigen Ressourcen zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte in angemessener Weise ausüben können.

(30)

Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch das grenzüberschreitende Vorhaben in Fällen, in denen die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung eingerichtet hat, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte/sollten die Gesellschaft/Gesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht/hervorgehen, verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von solchen Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft/Gesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall, in dem zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, diese nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme eines grenzüberschreitenden Vorhabens als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft vier Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme einer anschließenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung — unabhängig davon, ob es sich um ein innerstaatliches oder ein grenzüberschreitendes Vorhaben handelt — abzuschaffen.

(31)

Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben umgangen werden, sollte es einer Gesellschaft bzw. Gesellschaften, die ein grenzüberschreitendes Vorhaben vornimmt/vornehmen und in einem Mitgliedstaat eingetragen ist/sind, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht.

(32)

Die Einbeziehung aller Interessenträger in grenzüberschreitende Vorhaben, insbesondere die Einbeziehung von Arbeitnehmern, trägt zu einem langfristigen und nachhaltigen Ansatz durch Gesellschaften im gesamten Binnenmarkt bei. In dieser Hinsicht spielen der Schutz und die Förderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Verwaltungs- und Aufsichtsorgan einer Gesellschaft eine wichtige Rolle, insbesondere wenn eine Gesellschaft grenzüberschreitend verlegt oder umstrukturiert wird. Deshalb ist der erfolgreiche Abschluss von Verhandlungen über Mitbestimmungsrechte im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben entscheidend und sollte gefördert werden.

(33)

Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Vorhaben zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben durchführt/durchführen, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen. Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgeht/hervorgehen, nicht möglich sein, die Verfahren des grenzüberschreitenden Vorhabens ohne eine solche Bescheinigung abzuschließen.

(34)

Um eine Vorabbescheinigung zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt/vornehmen, im Einklang mit dem nationalen Recht eine oder mehrere Behörden benennen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens zuständig ist/sind. Die zuständige Behörde könnte ein Gericht, ein Notar oder eine andere Behörde, eine Steuerbehörde oder eine Behörde für Finanzdienstleistungen sein. Wenn es mehr als eine zuständige Behörde gibt, sollte die Gesellschaft die Vorabbescheinigung bei einer einzigen zuständigen Behörde, die von den Mitgliedstaaten benannt wurde, beantragen können. Diese zuständige Behörde sollte sich mit den anderen zuständigen Behörden abstimmen. Die zuständige Behörde sollte prüfen, ob alle einschlägigen Bedingungen erfüllt sind und alle Verfahren und Formalitäten in dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind, und sie sollte innerhalb von drei Monaten ab der Antragstellung durch die Gesellschaft entscheiden, ob eine Vorabbescheinigung erteilt wird, es sei denn, die zuständige Behörde hat ernste Bedenken, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, und die Prüfung erfordert, dass zusätzliche Informationen berücksichtigt oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchgeführt werden müssen.

(35)

Unter bestimmten Bedingungen könnte das Recht von Gesellschaften, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, wie etwa zur Umgehung der Rechte der Arbeitnehmer, Sozialversicherungszahlungen oder Steuerpflichten, oder zu kriminellen Zwecken benutzt werden. Insbesondere ist es wichtig, gegen „Scheingesellschaften“ oder „Strohfirmen“ vorzugehen, die gegründet werden, um sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen, es zu umgehen oder dagegen zu verstoßen. Bemerkt die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines grenzüberschreitenden Vorhabens, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, sollte sie die Vorabbescheinigung nicht erteilen. Die entsprechenden Verfahren, einschließlich einer etwaigen Prüfung, sollten gemäß dem nationalen Recht durchgeführt werden. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde den Prüfungszeitraum um höchstens drei Monate verlängern können.

(36)

Wenn die zuständige Behörde ernste Bedenken hat, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll, sollten bei der Prüfung alle relevanten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls mindestens Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die sich auf die Merkmale der Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll/sollen, beziehen, einschließlich des Zwecks des Vorhabens, der Branche, der Investition, des Nettoumsatzes und des Gewinns oder Verlusts, der Zahl der Arbeitnehmer, der Zusammensetzung der Bilanz, des Steuersitzes, der Vermögenswerte und ihrer Belegenheit, der Anlagen, der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft, der gewöhnlichen Arbeitsorte der Arbeitnehmer und besonderer Arbeitnehmergruppen, des Ortes, an dem die Sozialabgaben zu entrichten sind, der Zahl der Arbeitnehmer, die in dem Jahr vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsandt wurden, der Zahl der Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehr als einem Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 arbeiten, sowie der Geschäftsrisiken, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften vor und nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben übernimmt/übernehmen.

Bei der Prüfung sollten auch die relevanten Tatsachen und Umstände in Bezug auf die Mitbestimmungsrechte berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich Verhandlungen über solche Rechte, wenn diese Verhandlungen durch das Erreichen von vier Fünfteln des anwendbaren nationalen Schwellenwerts ausgelöst wurden. Alle diese Elemente sollten nur Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung darstellen und sollten daher nicht isoliert betrachtet werden. Falls das grenzüberschreitende Vorhaben dazu führen würde, dass die Gesellschaft den Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung oder den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Gesellschaft bzw. die Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll/sollen, so kann die zuständige Behörde dies als Anzeichen dafür ansehen, dass keine Umstände vorliegen, die zu einem Missbrauch oder Betrug führen.

(37)

Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen Behörden, einschließlich derjenigen des Zuzugsmitgliedstaats, alle relevanten Informationen und Dokumente zu erhalten, um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, welches die möglichen Folgen der durch Gesellschafter und Gläubiger gemäß dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren für die Erteilung der Vorabbescheinigung sind.

(38)

Bei der für die Erteilung einer Vorabbescheinigung erforderlichen Prüfung sollte sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen können. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist. Der Sachverständige sollte von der zuständigen Behörde ernannt werden und sollte weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart eine Verbindung mit der betreffenden Gesellschaft gehabt haben bzw. haben, die Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Sachverständigen haben könnte.

(39)

Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, ihre Gläubiger nicht schädigt, sollte die zuständige Behörde insbesondere überprüfen können, ob die Gesellschaft ihren Pflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern nachgekommen ist und ob etwaige offene Verbindlichkeiten ausreichend besichert wurden. Insbesondere sollte die zuständige Behörde prüfen können, ob die Gesellschaft Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens ist, das beispielsweise Verstöße gegen das Sozial-, Arbeits- oder Umweltrecht betrifft und dazu führen könnte, dass die Gesellschaft weitere Pflichten treffen, einschließlich gegenüber Bürgern und privaten Einrichtungen.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten Verfahrensgarantien im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Zugangs zur Justiz vorsehen, einschließlich der Möglichkeit, Entscheidungen der zuständigen Behörden in grenzüberschreitende Vorhaben betreffenden Verfahren zu überprüfen, der Möglichkeit, den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem eine Vorabbescheinigung wirksam wird, damit die Parteien Klage vor dem zuständigen Gericht erheben können, und der Möglichkeit, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu erwirken.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bestimmte verfahrensrechtliche Schritte, d. h. die Offenlegung des Plans, der Antrag auf eine Vorabbescheinigung sowie die Vorlage von Informationen und Unterlagen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des grenzüberschreitenden Vorhabens durch den Zuzugsmitgliedstaat, vollständig online unternommen werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten erscheinen. Die Vorschriften für den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, einschließlich der einschlägigen Schutzbestimmungen, sollten gegebenenfalls Anwendung finden. Die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, den Antrag auf eine Vorabbescheinigung, einschließlich der Vorlage von Informationen und Unterlagen, online entgegenzunehmen, es sei denn, dies ist der zuständigen Behörde ausnahmsweise technisch unmöglich.

(42)

Um die Kosten zu senken und die Dauer der Verfahren zu verkürzen sowie den Verwaltungsaufwand für die Gesellschaften zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden, was bedeutet, dass Gesellschaften dieselbe Information nicht mehr als einer öffentlichen Behörde vorlegen müssen. Beispielsweise sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, dieselbe Information sowohl an das nationale Register als auch an das nationale Amtsblatt zu übermitteln.

(43)

Um ein angemessenes Maß an Transparenz und die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren zu gewährleisten, sollten die von den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Vorabbescheinigungen über das System der Registervernetzung übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, der der Richtlinie (EU) 2017/1132 zugrunde liegt, sollte ein solcher Informationsaustausch stets kostenlos sein.

(44)

Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft zur Folge, ohne dass diese Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Jedoch sollte weder eine grenzüberschreitende Umwandlung noch eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung dazu führen, dass die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft nach diesem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat den Sitz der Hauptverwaltung zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, sollten von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat sollte jedoch im Falle grenzüberschreitender Umwandlungen nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren.

(45)

Sobald die zuständigen Behörden die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die gesetzlichen Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, erfüllt sind, einschließlich einer eventuellen Prüfung, ob das grenzüberschreitende Vorhaben eine Umgehung von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt, sollten sie die Gesellschaft in das Register dieses Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des früheren Mitgliedstaats der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt/vornehmen, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, sollte es nicht möglich sein, die Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen.

(46)

Um die Transparenz grenzüberschreitender Vorhaben zu stärken, ist es wichtig, dass die Register der beteiligten Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen von anderen Registern über die an solchen Vorhaben beteiligten Gesellschaften enthalten, damit sie die Geschichte dieser Gesellschaften zurückverfolgen können. Insbesondere sollte die Akte in dem Register, in dem die Gesellschaft vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben eingetragen war, die neue Eintragungsnummer enthalten, die der Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben zugeteilt wurde. Entsprechend sollte die Akte in dem Register, in dem die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben eingetragen ist, die ursprüngliche Eintragungsnummer enthalten, die der Gesellschaft vor dem grenzüberschreitenden Vorhaben zugeteilt war.

(47)

Als Folge der grenzüberschreitenden Umwandlung sollte die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft (im Folgenden „umgewandelte Gesellschaft“) ihre Rechtspersönlichkeit, ihr Aktiv- und Passivvermögen sowie ihre sämtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, behalten. Insbesondere sollte die umgewandelte Gesellschaft etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.

(48)

Als Folge der grenzüberschreitenden Verschmelzung sollten das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, auf die übernehmende Gesellschaft oder neue Gesellschaft übergehen, und die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die ihre Austrittsrechte nicht wahrnehmen, sollten Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft bzw. der neuen Gesellschaft werden. Insbesondere sollte die übernehmende Gesellschaft oder neue Gesellschaft etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder ‐verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.

(49)

Als Folge der grenzüberschreitenden Spaltung sollten das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, entsprechend der im Spaltungsplan festgelegten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften übergehen, und die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihre Austrittsrechte nicht wahrnehmen, sollten entweder Gesellschafter in dieser Gesellschaft bleiben oder Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften oder Gesellschafter sowohl der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch der begünstigten Gesellschaften werden. Insbesondere sollten die begünstigten Gesellschaften etwaige Rechte und Pflichten achten, die sich aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen ergeben, einschließlich etwaiger Kollektiv- bzw. Tarifverträge.

(50)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte es nicht möglich sein, ein grenzüberschreitendes Vorhaben, das im Einklang mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren wirksam wurde, für nichtig zu erklären. Diese Einschränkung sollte die Befugnisse der Mitgliedstaaten unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften unberührt lassen, insbesondere in dem Fall, dass die zuständige Behörde oder andere einschlägige Behörden nach dem Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Vorhabens insbesondere durch neue sachliche Informationen feststellen, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen wurde. In diesem Kontext könnten die zuständigen Behörden auch bewerten, ob der anwendbare nationale Schwellenwert für die Mitbestimmung des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, in den Jahren nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben erreicht oder überschritten wurde.

(51)

Durch ein grenzüberschreitendes Vorhaben sollte die Haftung für Steuerpflichten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gesellschaft vor dem Vorhaben unberührt bleiben.

(52)

Um andere als die aus der Mitbestimmung folgenden Rechte der Arbeitnehmer zu gewährleisten, bleiben die Richtlinien 98/59/EG, 2001/23/EG, 2002/14/EG und 2009/38/EG von der vorliegenden Richtlinie unberührt. Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, wie z. B. Steuern oder soziale Sicherheit, unterliegen weiterhin nationalem Recht.

(53)

Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Vorhaben.

(54)

Die vorliegende Richtlinie lässt die Richtlinien 2009/133/EG (15), (EU) 2015/2376 (16), (EU) 2016/881 (17), (EU) 2016/1164 (18) und (EU) 2018/822 (19) des Rates unberührt.

(55)

Die vorliegende Richtlinie lässt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) unberührt, die auf die Bewältigung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerichtet sind; dies gilt insbesondere für die darin vorgesehenen Pflichten im Zusammenhang mit angemessenen Maßnahmen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikoorientierter Grundlage sowie für Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität und Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers eines neu gegründeten Unternehmens im Gründungsmitgliedstaat.

(56)

Die vorliegende Richtlinie lässt das Unionsrecht zur Transparenz und zu Rechten von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften bzw. das gemäß diesem Unionsrecht erlassene nationale Recht unberührt.

(57)

Die vorliegende Richtlinie lässt das für Kreditvermittlungsgesellschaften und andere Finanzgesellschaften geltende Unionsrecht bzw. das gemäß diesem Unionsrecht erlassene nationale Recht unberührt.

(58)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung und Regelung von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(59)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(60)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (21) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(61)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen, einschließlich einer Bewertung der Umsetzung der Vorschriften zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie zur Mitbestimmung im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben. Diese Evaluierung sollte insbesondere darauf ausgerichtet sein, grenzüberschreitende Vorhaben zu bewerten, bei denen Verhandlungen über die Mitbestimmung durch das Erreichen von vier Fünfteln des anwendbaren Schwellenwerts ausgelöst wurden, und festzustellen, ob diese Gesellschaften nach dem grenzüberschreitenden Vorhaben den anwendbaren Schwellenwert für die Mitbestimmung des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vorgenommen hat, erreicht oder überschritten haben. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung“) auf fünf Kriterien — Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert — stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden.

(62)

Es sollten Informationen gesammelt werden, um die Leistungsfähigkeit der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele zu bewerten und um die Grundlage für eine Evaluierung der Richtlinie (EU) 2017/1132 gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zu legen.

(63)

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 erhält der sechste Spiegelstrich folgende Fassung:

„—

grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften;“;

2.

In Artikel 18 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

den in den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p bezeichneten Unterlagen und Informationen;“;

3.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 28a, 28c, 30a und 34;“;

b)

der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„ea)

die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern und zum Zwecke der Offenlegung zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 86g, 86n, 86p, 123, 127a,130, 160g, 160n und 160p;“;

c)

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kommission erlässt spätestens bis 2. Juli 2020 die Durchführungsrechtsakte gemäß Buchstabe ea.“

4.

Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:

„UMWANDLUNG, VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN“.

5.

In Titel II wird folgendes Kapitel vor Kapitel I eingefügt:

KAPITEL -I

Grenzüberschreitende Umwandlung

Artikel 86a

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für Umwandlungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, in dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Kapitalgesellschaften.

(2)   Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Umwandlungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)

die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;

b)

die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)

Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen;

b)

anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 3 Buchstabe a genannt sind, oder

c)

Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 86b

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Gesellschaft‘ eine Kapitalgesellschaft mit einer in Anhang II genannten Rechtsform, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt;

2.

‚grenzüberschreitende Umwandlung‘ einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation die Rechtsform, in der sie im Wegzugsmitgliedstaat eingetragen ist, in eine in Anhang II genannte Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaats umwandelt und mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt;

3.

‚Wegzugsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft vor einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist;

4.

‚Zuzugsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem eine umgewandelte Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung eingetragen ist;

5.

‚umgewandelte Gesellschaft‘ eine in einem Zuzugsmitgliedstaat infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung errichtete Gesellschaft.

Artikel 86c

Verfahren und Formalitäten

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Wegzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umwandlung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht des Zuzugsmitgliedstaats für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

Artikel 86d

Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung. Der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft im Wegzugsmitgliedstaat und ihren satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;

b)

Rechtsform und Firma, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;

c)

soweit einschlägig den Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;

d)

den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;

e)

die Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

f)

etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen;

g)

etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden;

h)

ob die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren im Wegzugsmitgliedstaat irgendwelche Förderungen oder Beihilfen erhalten hat;

i)

die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 86i;

j)

die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung;

k)

gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 86l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden.

Artikel 86e

Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1)   Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erläutert.

(2)   Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3)   In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;

b)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;

c)

die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 86i.

(4)   Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5)   In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;

b)

wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;

c)

wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6)   Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugänglich gemacht.

(7)   Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8)   Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9)   Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

Artikel 86f

Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung prüft und einen Bericht für die Gesellschafter erstellt. Dieser Bericht wird den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugänglich gemacht. Als Sachverständige können je nach dem Recht des Mitgliedstaats natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung. In dem Bericht wird mindestens

a)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,

b)

angegeben, ob die verwendete Methode bzw. die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung angemessen ist/sind, und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde; und

c)

beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von der Gesellschaft alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.

(3)   Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung durch einen unabhängigen Sachverständigen noch die Erstellung eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft dem zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

Artikel 86g

Offenlegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h offenlegt und im Register des Wegzugsmitgliedstaats öffentlich zugänglich macht:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung; und

b)

eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Gesellschaft von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3)   Macht die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermittelt sie dem Register des Wegzugsmitgliedstaats spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h die folgenden Informationen:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft und ihren satzungsmäßigen Sitz im Wegzugsmitgliedstaat sowie Rechtsform und Firma, die für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz in jenem Mitgliedstaat;

b)

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft hinterlegt worden sind, und ihre Eintragungsnummer in diesem Register;

c)

Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und

d)

Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register des Wegzugsmitgliedstaats macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde im Wegzugsmitgliedstaat erscheinen.

(5)   Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 86h

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1)   Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 86e und 86f, die gemäß Artikel 86e vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 86g übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.

(2)   Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Umwandlung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 86l ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung und zu jeglicher Änderung dieses Plans eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

(4)   Wenn eine Klausel in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder eine etwaige Änderung des Errichtungsakts der sich umwandelnden Gesellschaft dazu führt, dass die wirtschaftlichen Verpflichtungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder Dritten zunehmen, können die Mitgliedstaaten unter solchen spezifischen Umständen vorschreiben, dass diese Klausel oder die Änderung des Errichtungsakts der Zustimmung des betreffenden Gesellschafters bedarf, vorausgesetzt, dieser Gesellschafter kann die Rechte nach Artikel 86i nicht ausüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Umwandlung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)

die Barabfindung nach Artikel 86d Buchstabe i ist nicht angemessen; oder

b)

die im Hinblick auf die Barabfindung gemäß Buchstabe a erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.

Artikel 86i

Schutz der Gesellschafter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der Gesellschaft einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung gemäß Artikel 86q ablaufen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten im Wegzugsmitgliedstaat liegt.

Artikel 86j

Schutz der Gläubiger

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d Buchstabe f angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 86g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86q wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nach Wirksamwerden der Umwandlung nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86g offengelegt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

(4)   Unbeschadet der Zuständigkeitsregeln, die sich aus Unionsrecht oder nationalem Recht oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Gläubiger, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung entstanden sind, innerhalb von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden der Umwandlung auch in dem Wegzugsmitgliedstaat ein Verfahren gegen die Gesellschaft einleiten können. Die Möglichkeit, ein solches Verfahren einzuleiten, ist zusätzlich zu anderen Vorschriften über die Wahl des Gerichtsstands, die nach Unionsrecht anwendbar sind.

Artikel 86k

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Umwandlung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG des Rates ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 86e Absatz 7 und des Artikels 86g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder den Bericht nach Artikel 86e, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h eine begründete Antwort gegeben wird.

(3)   Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.

Artikel 86l

Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die umgewandelte Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt.

(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Wegzugsmitgliedstaats festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das Recht des Zuzugsmitgliedstaats

a)

nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder

b)

für Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern im Zuzugsmitgliedstaat gewährt werden.

(3)   In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der umgewandelten Gesellschaft sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Artikels entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 3, die ersten beiden Sätze von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absätze 5 und 7;

b)

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g und h und Artikel 4 Absätze 3 und 4;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des zweiten Spiegelstriches in Buchstabe b;

f)

Artikel 8, 10, 11 und 12; und

g)

Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

(4)   Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die im Zuzugsmitgliedstaat gilt.

b)

Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der umgewandelten Gesellschaft zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

c)

Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Umwandlung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Regelung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 2001/86/EG weitergilt.

(5)   Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

(6)   Unterliegt die umgewandelte Gesellschaft einem System der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß der Regelung nach Absatz 2, ist sie verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7)   Gilt für die umgewandelte Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist sie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

(8)   Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

Artikel 86m

Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Umwandlungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden ‚zuständige Behörde‘).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung;

b)

den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 86e sowie den Bericht nach Artikel 86f, sofern sie verfügbar sind;

c)

etwaige gemäß Artikel 86g Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und

d)

Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der Gesellschaft auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)

die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung;

b)

das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;

c)

Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die Gesellschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden solche Informationen, wenn sie nicht von der Gesellschaft erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel II vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5)   In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 86l prüft die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaates, ob der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6)   Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)

alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;

b)

gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren nach Artikel 86l Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zu der grenzüberschreitenden Umwandlung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

b)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9)   Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10)   Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11)   Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Umwandlung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Zuzugsmitgliedstaats, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.

Artikel 86n

Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2)   Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.

Artikel 86o

Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung durch den Zuzugsmitgliedstaat

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung für die Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Zuzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Umwandlung zu genehmigen.

Diese Behörde stellt insbesondere sicher, dass die umgewandelte Gesellschaft den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entspricht und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 86l getroffen wurden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Gesellschaft der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugestimmt hat.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von der Gesellschaft für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4)   Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Umwandlung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt und alle Formalitäten im Zuzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

(5)   Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Umwandlung vorangehenden Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Umwandlung nicht genehmigt werden kann.

Artikel 86p

Eintragung

(1)   Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Umwandlung in ihren Registern ist das Recht des Wegzugs- beziehungsweise des Zuzugsmitgliedstaats in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)

im Register des Zuzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Eintragung der umgewandelten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;

b)

im Register des Zuzugsmitgliedstaats der Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft;

c)

im Register des Wegzugsmitgliedstaats die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte;

d)

im Register des Wegzugsmitgliedstaats der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;

e)

in den Registern des Wegzugsmitgliedstaats bzw. des Zuzugsmitgliedstaats die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft und die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Zuzugsmitgliedstaat dem Register im Wegzugsmitgliedstaat über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.

Artikel 86q

Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Zuzugsmitgliedstaats. Die Umwandlung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 86m und 86o abgeschlossen ist.

Artikel 86r

Wirkungen einer grenzüberschreitenden Umwandlung

Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat ab dem in Artikel 86q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft.

b)

Die Gesellschafter der Gesellschaft bleiben Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 86i Absatz 1 veräußert.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen verbleiben bei der umgewandelten Gesellschaft.

Artikel 86s

Unabhängige Sachverständige

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 86f zu erstellen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)

der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und

b)

die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.

Artikel 86t

Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Umwandlung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden.

Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, gemäß nationalem Recht nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.“

6.

Artikel 119 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende von Buchstabe c wird „oder“ angefügt.

b)

Es wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft — ‚übernehmende Gesellschaft‘ — übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben.“

7.

Artikel 120 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)

die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;

b)

die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)

Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen;

b)

anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt sind, oder

c)

Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.“

8.

Artikel 121 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zu den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 133 geregelten Rechte betroffen sind.“

9.

Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Rechtsform und Firma jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre satzungsmäßigen Sitze sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;“;

b)

Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

„h)

etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt werden;

i)

soweit einschlägig den Errichtungsakt der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;“;

c)

Es werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„m)

die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 126a;

n)

etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.“.

10.

Die Artikel 123 und 124 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 123

Offenlegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 offenlegt und in den Registern der Mitgliedstaaten jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften öffentlich zugänglich macht:

a)

den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung; und

b)

eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der sich verschmelzenden Gesellschaft oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie ihrer jeweiligen Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die sich verschmelzenden Gesellschaften von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaften die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihren Websites der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich machen.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3)   Machen die sich verschmelzenden Gesellschaften den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermitteln sie ihrem jeweiligen Register spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 die folgenden Informationen:

a)

Rechtsform und Firma jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie ihre satzungsmäßigen Sitze sowie Rechtsform und Firma, die für etwaige neu gegründete Gesellschaften vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, und Nummer der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in diesem Register;

c)

für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und

d)

Angaben zu der Website, auf der der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften erscheinen.

(5)   Ist nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss die Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften erfolgen.

(6)   Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 6 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 124

Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1)   Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erläutert.

(2)   Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3)   In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;

b)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden, die benutzt wurde/wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln;

c)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschafter;

d)

die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 126a.

(4)   Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5)   In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;

b)

wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;

c)

wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6)   Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugänglich gemacht.

Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften zugänglich gemacht werden.

(7)   Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der sich verschmelzenden Gesellschaft nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8)   Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine sich verschmelzende Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9)   Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.“

11.

Artikel 125 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaft oder Gesellschaften zugänglich gemacht werden.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaften ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung. In dem Bericht wird mindestens

a)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,

b)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;

c)

angegeben, ob die verwendete Methode bzw. die verwendeten Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile angemessen ist/sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde, und in dem Fall, dass unterschiedliche Methoden in den sich verschmelzenden Gesellschaften verwendet werden, ist auch anzugeben, ob die Verwendung unterschiedlicher Methoden gerechtfertigt war; und

d)

beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von den sich verschmelzenden Gesellschaften alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.“

12.

Artikel 126 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nachdem die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 124 und 125, die gemäß Artikel 124 vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 123 übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.“

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 122 Buchstabe b ist nicht angemessen;

b)

die Barabfindung nach Artikel 122 Buchstabe m ist nicht angemessen; oder

c)

die im Hinblick auf das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile gemäß Buchstabe a oder die Barabfindung gemäß Buchstabe b erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.“

13.

Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 126a

Schutz der Gesellschafter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die gegen die Zustimmung zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern, sofern sie infolge der Verschmelzung Anteile an der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft erwerben würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ihrer entsprechenden sich verschmelzenden Gesellschaft unterliegen würde.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der sich verschmelzenden Gesellschaften einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 129 ablaufen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Mitgliedstaats maßgebend ist, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten in diesem Mitgliedstaat liegt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, aber der Auffassung sind, dass das im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, dieses Umtauschverhältnis anzufechten und eine bare Zuzahlung zu verlangen. Die diesbezüglichen Verfahren werden vor der zuständigen Behörde oder Stelle, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, dem die jeweilige sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, beauftragt ist, innerhalb der in diesem nationalen Recht festgesetzten Frist eingeleitet und stehen der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegen. Die Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft bindend.

Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass das in dieser Entscheidung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile für etwaige Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft anstelle einer baren Zuzahlung Anteile oder eine andere Abfindung bereitstellen kann.

Artikel 126b

Schutz der Gläubiger

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 122 Buchstabe n angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 123 genannten Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung gefährdet ist und sie von den sich verschmelzenden Gesellschaften keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 129 wirksam wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der sich verschmelzenden Gesellschaften, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 123 offengelegt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

Artikel 126c

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Verschmelzung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG, der Richtlinie 2001/23/EG, in der die grenzüberschreitende Verschmelzung als Übergang eines Unternehmens im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen wird, und – soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar – der Richtlinie 2009/38/EG ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikel 124 Absatz 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung oder den Bericht nach Artikel 124, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 eine begründete Antwort gegeben wird.

(3)   Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.“

14.

Artikel 127 erhält folgende Fassung:

„Artikel 127

Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Verschmelzungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Mitgliedstaat der sich verschmelzenden Gesellschaft ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden ‚zuständige Behörde‘).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sich verschmelzende Gesellschaft ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)

den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung;

b)

den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 124 sowie den Bericht nach Artikel 125, sofern sie verfügbar sind;

c)

etwaige gemäß Artikel 123 Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und

d)

Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der sich verschmelzenden Gesellschaft auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)

die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung;

b)

das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;

c)

Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die sich verschmelzende Gesellschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden solche Informationen, wenn sie nicht von der sich verschmelzenden Gesellschaft erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5)   In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 133 prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft, ob der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, und zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6)   Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)

alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;

b)

gegebenenfalls die Angabe der sich verschmelzenden Gesellschaften, dass das Verfahren nach Artikel 133 Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der sich verschmelzenden Gesellschaft zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

b)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9)   Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10)   Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11)   Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der sich verschmelzenden Gesellschaft Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.“

15.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 127a

Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2)   Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.“

16.

Artikel 128 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugestimmt hat, oder, wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß Artikel 132 Absatz 3 nicht erforderlich ist, den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung, dem jede sich verschmelzende Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht zugestimmt hat.“

b)

Es werden die folgenden Absätze angefügt:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von einer der sich verschmelzenden Gesellschaften für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4)   Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Verschmelzung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)   Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Verschmelzung vorangehenden Verfahren und Formalitäten in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht genehmigt werden kann.“

17.

Artikel 130 erhält folgende Fassung:

„Artikel 130

Eintragung

(1)   Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Verschmelzung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)

im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Tatsache, dass die Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;

b)

im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft der Tag der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;

c)

im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften die Tatsache, dass die Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;

d)

im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften der Tag der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register;

e)

in den Registern des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften bzw. des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register im jeweiligen Mitgliedstaat jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der sich verschmelzenden Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht wird.“

18.

Artikel 131 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine gemäß Artikel 119 Nummer 2 Buchstaben a, c und d vollzogene grenzüberschreitende Verschmelzung hat ab dem in Artikel 129 genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die übernehmende Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 126a Absatz 1 veräußert.

c)

Die übertragende Gesellschaft erlischt.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die neue Gesellschaft über.

b)

Die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften werden Gesellschafter der neuen Gesellschaft, es sei denn, sie haben ihre Anteile nach Artikel 126a Absatz 1 veräußert.“

19.

Artikel 132 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nimmt eine Gesellschaft, die alle in den Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften Stimmrecht gewährenden Anteile und sonstigen Wertpapiere besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an der übertragenden Gesellschaft oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme vor und teilt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung keine Anteile zu, so

finden Artikel 122 Buchstaben b, c, e und m, Artikel 125 und Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;

finden Artikel 124 und Artikel 126 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragenden Gesellschaften.“

b)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aller sich verschmelzenden Gesellschaften die Befreiung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 Absatz 3 und nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor, so müssen der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung beziehungsweise die Informationen nach Artikel 123 Absätze 1 bis 3 und die Berichte nach den Artikeln 124 und 125 spätestens einen Monat vor dem Tag zugänglich gemacht werden, an dem die Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht den Beschluss über die Verschmelzung fasst.“

20.

Artikel 133 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften in den sechs Monaten vor der Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des Schwellenwerts entspricht, der im Recht des Mitgliedstaats, dessen Rechtsordnung die sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, festgelegt ist und der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft maßgebende nationale Recht“.

b)

In Absatz 4 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Gilt für mindestens eine der sich verschmelzenden Gesellschaften ein System der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG, gestatten sie den betreffenden Organen der sich verschmelzenden Gesellschaften, sich dafür zu entscheiden, die Auffangregelung für die Mitbestimmung nach Teil 3 Buchstabe b des Anhangs der genannten Richtlinie, die durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll, festgelegt ist, ohne jede vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden und diese Regelung ab dem Zeitpunkt der Eintragung einzuhalten.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Gilt für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.“

d)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Eine Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern mit, ob sie die Auffangregelung für die Mitbestimmung nach Absatz 3 Buchstabe h anwenden oder Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium aufnehmen will. Im letzteren Fall teilt die Gesellschaft ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen mit.“

21.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 133a

Unabhängige Sachverständige

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 125 zu erstellen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)

der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und

b)

die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.“

22.

In Artikel 134 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.“

23.

In Titel II wird folgendes Kapitel angefügt:

KAPITEL IV

Grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften

Artikel 160a

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Kapitel gilt für grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Kapitalgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (im Folgenden ‚grenzüberschreitende Spaltung‘).

(2)   Ungeachtet des Artikels 160b Nummer 4 findet dieses Kapitel auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Spaltungen, wenn die bare Zuzahlung nach Artikel 160b Nummer 4 Buchstaben a und b nach dem Recht mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts der Aktien oder sonstigen Anteile am Kapital der begünstigten Gesellschaften überschreiten darf.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Spaltungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel in keinem der folgenden Fälle auf Gesellschaften angewendet wird:

a)

die Gesellschaft befindet sich in Liquidation und hat mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Gesellschafter begonnen;

b)

die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und ‐mechanismen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften anzuwenden, die Gegenstand von Folgendem sind:

a)

Insolvenzverfahren oder präventiven Restrukturierungsrahmen,

b)

anderen Liquidationsverfahren als denjenigen, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt sind, oder

c)

Krisenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 101 der Richtlinie 2014/59/EU.

Artikel 160b

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Gesellschaft‘ eine Kapitalgesellschaft mit einer in Anhang II genannten Rechtsform;

2.

‚Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt‘ bzw. ‚Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt‘ eine Gesellschaft, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Spaltung im Falle einer Aufspaltung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr Gesellschaften überträgt oder im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere Gesellschaften überträgt;

3.

‚begünstigte Gesellschaft‘ eine im Zuge einer grenzüberschreitenden Spaltung neu gegründete Gesellschaft;

4.

‚Spaltung‘ einen Vorgang,

a)

durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr begünstigte Gesellschaften gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung überträgt; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten (im Folgenden ‚Aufspaltung‘); oder

b)

durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder beiden, d. h. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten (im Folgenden ‚Abspaltung‘); oder

c)

durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, überträgt (im Folgenden ‚Ausgliederung‘).

Artikel 160c

Verfahren und Formalitäten

Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Spaltung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften für diejenigen Teile der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

Artikel 160d

Plan für die grenzüberschreitende Spaltung

Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Plan für eine grenzüberschreitende Spaltung. Der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihren satzungsmäßigen Sitz, sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende(n) neue(n) Gesellschaft(en) vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

das Umtauschverhältnis der Aktien oder sonstigen Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen;

c)

die Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;

d)

den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung;

e)

die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung;

f)

den Zeitpunkt, von dem an Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;

g)

den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte, von dem bzw. denen an die Handlungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der begünstigten Gesellschaften vorgenommen gelten;

h)

etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewährt werden;

i)

die Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Anteilen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

j)

soweit einschlägig die Errichtungsakte der begünstigten Gesellschaften und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes sind, die Satzungen und, im Falle einer Abspaltung oder Ausgliederung, etwaige Änderungen am Errichtungsakt der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;

k)

gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem gemäß Artikel 160l die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften geregelt werden;

l)

eine genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und Erklärung, wie diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden sollen bzw. ob sie, im Fall einer Abspaltung oder Ausgliederung, bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, verbleiben sollen, einschließlich Vorschriften über die Behandlung von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt werden, wie etwa Gegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung nicht bekannt sind;

m)

Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das den einzelnen an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeteilt werden soll;

n)

den Stichtag der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Spaltung verwendet werden;

o)

gegebenenfalls die Zuteilung an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von Anteilen und Aktien der begünstigten Gesellschaften oder der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder von beiden, sowie den Aufteilungsmaßstab;

p)

die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter nach Artikel 160i;

q)

etwaige Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, wie Garantien oder Zusagen.

Artikel 160e

Bericht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans für Gesellschafter und Arbeitnehmer

(1)   Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften erläutert.

(2)   Der Bericht enthält auch einen Abschnitt für Gesellschafter und einen Abschnitt für Arbeitnehmer.

Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der diese beiden Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Abschnitt enthalten.

(3)   In dem Abschnitt des Berichts für Gesellschafter wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Barabfindung und die Methode, die benutzt wurde, um die Barabfindung zu ermitteln;

b)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden, die benutzt wurde/wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln;

c)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Gesellschafter;

d)

die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter nach Artikel 160i.

(4)   Der Abschnitt des Berichts für Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft einvernehmlich darauf verzichtet haben. Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von den Bestimmungen dieses Artikels ausnehmen.

(5)   In dem Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer wird insbesondere Folgendes erläutert:

a)

die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern;

b)

wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft;

c)

wie sich die unter den Buchstaben a und b genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.

(6)   Der Bericht oder die Berichte werden den Gesellschaftern und den Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst in jedem Fall in elektronischer Form zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, falls verfügbar, spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht.

(7)   Erhält das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme zu den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 5 von den Arbeitnehmervertretern oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst, werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

(8)   Der Abschnitt des Berichts für Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn eine Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan angehören.

(9)   Wurde auf den Abschnitt des Berichts für Gesellschafter nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 verzichtet und ist der Abschnitt für Arbeitnehmer nach Absatz 5 gemäß Absatz 8 nicht erforderlich, ist ein Bericht nicht erforderlich.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 dieses Artikels lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die infolge der Umsetzung der Richtlinien 2002/14/EG und 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

Artikel 160f

Bericht unabhängiger Sachverständiger

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung prüft und einen Bericht für die Gesellschafter erstellt. Dieser Bericht wird den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugänglich gemacht. Als Sachverständige können je nach dem Recht des Mitgliedstaats natürliche Personen oder juristische Personen bestellt werden.

(2)   Der Bericht nach Absatz 1 enthält in jedem Fall die Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung berücksichtigt der Sachverständige den etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung. In dem Bericht wird mindestens

a)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden die vorgeschlagene Barabfindung festgesetzt worden ist,

b)

angegeben, nach welcher Methode oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;

c)

angegeben, ob die Methode bzw. die Methoden für die Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses der Gesellschaftsanteile angemessen ist/sind und welcher Wert sich bei diesen Methoden ergibt; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde; und

d)

beschrieben, welche besonderen Bewertungsschwierigkeiten möglicherweise aufgetreten sind.

Der Sachverständige ist befugt, von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, alle Auskünfte zu erhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigen notwendig sind.

(3)   Weder die Prüfung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung durch einen unabhängigen Sachverständigen noch die Erstellung eines Berichts eines unabhängigen Sachverständigen sind erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.

Artikel 160g

Offenlegung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h offenlegt und im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, öffentlich zugänglich macht:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung; und

b)

eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder — wenn es solche Vertreter nicht gibt — den Arbeitnehmern selbst mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung übermitteln können.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Bericht des unabhängigen Sachverständigen in dem Register offengelegt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft vertrauliche Informationen von der Offenlegung des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ausnehmen kann.

Die nach diesem Absatz offengelegten Unterlagen müssen auch über das System der Registervernetzung zugänglich sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 dieses Artikels befreien, wenn diese Gesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 dieses Artikels während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Website und der Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, und die zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

(3)   Macht die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Absatz 2 dieses Artikels zugänglich, übermittelt sie dem Register spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h die folgenden Informationen:

a)

Rechtsform und Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und ihren satzungsmäßigen Sitz sowie Rechtsform und Firma, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierende(n) neue(n) Gesellschaft(en) vorgesehen sind, und ihren vorgesehenen satzungsmäßigen Sitz;

b)

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, hinterlegt worden sind, und ihre Eintragungsnummer in diesem Register;

c)

Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden; und

d)

Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, die Bekanntmachung nach Absatz 1, der Bericht des unabhängigen Sachverständigen und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c dieses Absatzes kostenlos online abgerufen werden können.

Das Register macht die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d öffentlich zugänglich.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor einer zuständigen Behörde im betreffenden Mitgliedstaat erscheinen.

(5)   Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder die Informationen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels in ihrem nationalen Amtsblatt oder über eine zentrale elektronische Plattform gemäß Artikel 16 Absatz 3 veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt oder einer zentralen elektronischen Plattform die betreffenden Informationen übermittelt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 bzw. die Informationen nach Absatz 3 über das System der Registervernetzung der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen nicht übersteigen.

Artikel 160h

Zustimmung der Gesellschafterversammlung

(1)   Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 160e und 160f, die gemäß Artikel 160e vorgelegten Stellungnahmen der Arbeitnehmer und die gemäß Artikel 160g übermittelten Bemerkungen zur Kenntnis genommen hat, entscheidet sie in Form eines Beschlusses, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zustimmt und ob sie den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung anpasst.

(2)   Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Spaltung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 160l ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung und zu jeglicher Änderung dieses Plans eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Anteile oder des in der Gesellschafterversammlung vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

(4)   Wenn eine Klausel in dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder eine etwaige Änderung des Errichtungsakts der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dazu führt, dass die wirtschaftlichen Verpflichtungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder Dritten zunehmen, können die Mitgliedstaaten unter solchen spezifischen Umständen vorschreiben, dass diese Klausel oder die Änderung des Errichtungsakts der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, der Zustimmung des betreffenden Gesellschafters bedarf, vorausgesetzt, dieser Gesellschafter kann die Rechte nach Artikel 160i nicht ausüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Spaltung nicht allein aus den folgenden Gründen angefochten werden kann:

a)

das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 160d Buchstabe b ist nicht angemessen;

b)

die Barabfindung nach Artikel 160d Buchstabe p ist nicht angemessen; oder

c)

die im Hinblick auf das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile gemäß Buchstabe a oder die Barabfindung gemäß Buchstabe b erteilten Informationen erfüllen nicht die rechtlichen Anforderungen.

Artikel 160i

Schutz der Gesellschafter

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter einer Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, die gegen die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern, sofern sie infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an den begünstigten Gesellschaften erwerben würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegen würden.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160q ablaufen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten in diesem Mitgliedstaat liegt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, aber der Auffassung sind, dass das im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, dieses Umtauschverhältnis anzufechten und eine bare Zuzahlung zu verlangen. Die diesbezüglichen Verfahren werden vor der zuständigen Behörde oder Stelle, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, beauftragt ist, innerhalb der in diesem nationalen Recht festgesetzten Frist eingeleitet und stehen der Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung nicht entgegen. Die Entscheidung ist für die begünstigten Gesellschaften und, im Falle einer Abspaltung, auch für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bindend.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die betreffende begünstigte Gesellschaft und im Falle einer Abspaltung auch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anstelle einer baren Zuzahlung Anteile oder eine andere Abfindung bereitstellen kann.

Artikel 160j

Schutz der Gläubiger

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger vor, deren Forderungen vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung entstanden und zum Zeitpunkt dieser Offenlegung noch nicht fällig geworden sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160d Buchstabe q angebotenen Sicherheiten für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb von drei Monaten nach der in Artikel 160g genannten Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können, wenn diese Gläubiger glaubhaft darlegen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die grenzüberschreitende Spaltung gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheiten davon abhängen, dass die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160q wirksam wird.

(2)   Wenn ein Gläubiger der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, keine Befriedigung erlangt, haften die übrigen begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung oder im Fall einer Ausgliederung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diese Verpflichtung mit der Gesellschaft, der der Gegenstand des Passivvermögens zugeteilt wird, als Gesamtschuldner. Die gesamtschuldnerische Haftung einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft ist jedoch auf den Wert des der jeweiligen Gesellschaft zugeteilten Nettoaktivvermögens am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung begrenzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eine Erklärung zur Verfügung stellt, die ihre aktuelle finanzielle Lage zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als einen Monat vor der Offenlegung dieser Erklärung liegen darf, genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach angemessenen Nachforschungen, auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass eine begünstigte Gesellschaft und, im Fall einer Abspaltung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Wirksamwerden der Spaltung nicht in der Lage sein könnten, ihre im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung wird zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160g offengelegt.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 lassen die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand unberührt.

Artikel 160k

Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf die grenzüberschreitende Spaltung geachtet und im Einklang mit dem Rechtsrahmen gemäß der Richtlinie 2002/14/EG, der Richtlinie 2001/23/EG, in der die grenzübergreifende Spaltung als Übergang von Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG angesehen wird, und — soweit auf gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen anwendbar — der Richtlinie 2009/38/EG ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung auf die Arbeitnehmer weiterer Gesellschaften als derjenigen anzuwenden, die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/14/EG genannt sind.

(2)   Unbeschadet des Artikels 160e Absatz 7 und des Artikel 160g Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung mindestens vor einer Entscheidung über den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder den Bericht nach Artikel 160e, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt, in einer Weise geachtet werden, dass den Arbeitnehmern vor der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h eine begründete Antwort gegeben wird.

(3)   Unbeschadet etwaiger geltender Vorschriften oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bestimmen die Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG im Einzelnen, wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung wahrgenommen wird.

Artikel 160l

Mitbestimmung der Arbeitnehmer

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf jede begünstigte Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gilt.

(2)   Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die jeweilige aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierende Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in den sechs Monaten vor der Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das nationale Recht, das auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft anwendbar ist,

a)

nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmung der Arbeitnehmer vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der grenzüberschreitenden Spaltung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder

b)

für Arbeitnehmer in Betrieben der jeweiligen begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in dem Mitgliedstaat, in dem die begünstigte Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gewährt werden.

(3)   In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus der grenzüberschreitenden Spaltung resultierenden Gesellschaften sowie ihre Mitwirkung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Artikels entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

a)

Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 3, die ersten beiden Sätze von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 3 Absätze 5 und 7;

b)

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, g und h und Artikel 4 Absätze 3 und 4;

c)

Artikel 5;

d)

Artikel 6;

e)

Artikel 7 Absatz 1 mit Ausnahme des zweiten Spiegelstriches in Buchstabe b;

f)

Artikel 8, 10, 11 und 12; und

g)

Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

(4)   Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die in den Mitgliedstaaten jeder der begünstigten Gesellschaften gilt.

b)

Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der begünstigten Gesellschaften zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

c)

Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Spaltung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Regelung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 2001/86/EG weitergilt.

(5)   Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der begünstigten Gesellschaften nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

(6)   Unterliegt die begünstigte Gesellschaft einem System der Arbeitnehmermitbestimmung gemäß der Regelung nach Absatz 2, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

(7)   Gilt für die begünstigte Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen — unabhängig davon, ob es sich um grenzüberschreitende oder innerstaatliche Vorhaben handelt — während vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

(8)   Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

Artikel 160m

Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde oder sonstige Behörden, die dafür zuständig ist/sind, die Rechtmäßigkeit von grenzüberschreitenden Spaltungen für diejenigen Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten in dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind (im Folgenden ‚zuständige Behörde‘).

Diese Erledigung von Verfahren und Formalitäten kann die Befriedigung oder Sicherung von monetären oder nichtmonetären Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand oder die Erfüllung besonderer sektoraler Anforderungen umfassen, einschließlich der Sicherung von Pflichten, die sich aus laufenden Verfahren ergeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

a)

den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung;

b)

den Bericht und gegebenenfalls die als Anlage beigefügte Stellungnahme nach Artikel 160e sowie den Bericht nach Artikel 160f, sofern sie verfügbar sind;

c)

etwaige gemäß Artikel 160g Absatz 1 übermittelte Bemerkungen; und

d)

Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass dem Antrag der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, auf Erteilung einer Vorabbescheinigung zusätzliche Informationen beigefügt werden, wie insbesondere

a)

die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung;

b)

das Bestehen von Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte;

c)

Informationen zur Befriedigung von Pflichten gegenüber der öffentlichen Hand durch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

Für die Zwecke dieses Absatzes können die zuständigen Behörden diese Informationen, wenn sie nicht von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erteilt werden, von anderen einschlägigen Behörden anfordern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der zuständigen Behörde erscheinen.

(5)   In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 160l prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ob der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

(6)   Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

a)

alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;

b)

gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dass das Verfahren nach Artikel 160l Absätze 3 und 4 begonnen hat.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Prüfung nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen und Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zu der grenzüberschreitenden Spaltung vorgenommen wird. Diese Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

a)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Spaltung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

b)

Wird festgestellt, dass die grenzüberschreitende Spaltung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit; in diesem Fall kann die zuständige Behörde der Gesellschaft die Gelegenheit einräumen, innerhalb einer angemessenen Frist die entsprechenden Bedingungen zu erfüllen oder die Verfahren und Formalitäten zu erledigen.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde keine Vorabbescheinigung ausstellt, wenn im Einklang mit dem nationalen Recht festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Spaltung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll.

(9)   Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Spaltung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, so berücksichtigt sie relevante Tatsachen und Umstände, wie etwa — sofern relevant und nicht isoliert betrachtet — Anhaltspunkte, die die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung nach Absatz 1, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, bemerkt hat. Die Prüfung für die Zwecke dieses Absatzes wird von Fall zu Fall über ein Verfahren vorgenommen, das dem nationalen Recht unterliegt.

(10)   Ist es für die Zwecke der Prüfung nach den Absätzen 8 und 9 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann der in Absatz 7 vorgesehene Zeitraum von drei Monaten um höchstens drei Monate verlängert werden.

(11)   Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens nicht möglich, die Prüfung innerhalb der in den Absätzen 7 und 10 vorgesehenen Fristen vorzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller über die Gründe für eine etwaige Verzögerung vor Ablauf dieser Fristen unterrichtet wird.

(12)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde andere relevante Behörden mit Zuständigkeiten in den verschiedenen, von der grenzüberschreitenden Spaltung betroffenen Bereichen, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften, konsultieren kann und von diesen Behörden sowie von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, Informationen und Unterlagen erhalten kann, die notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung innerhalb des im nationalen Recht festgelegten Verfahrensrahmens zu prüfen. Für die Zwecke der Prüfung kann sich die zuständige Behörde eines unabhängigen Sachverständigen bedienen.

Artikel 160n

Übermittlung der Vorabbescheinigung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung übermittelt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung über das System der Registervernetzung zugänglich ist.

(2)   Der Zugang zu der Vorabbescheinigung ist für die in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden und die Register kostenlos.

Artikel 160o

Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung für die Verfahrensabschnitte, die sich auf den Abschluss der grenzüberschreitenden Spaltung beziehen und für die das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Spaltung zu genehmigen.

Diese Behörde stellt insbesondere sicher, dass die begünstigten Gesellschaften den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entsprechen und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 160l getroffen wurden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, jeder der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 160h zugestimmt hat.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4)   Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Spaltung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt und alle Formalitäten in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften ordnungsgemäß erledigt sind.

(5)   Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Spaltung vorangehenden Verfahren und Formalitäten im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Spaltung nicht genehmigt werden kann.

Artikel 160p

Eintragung

(1)   Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Spaltung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

a)

im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Tatsache, dass die Eintragung der begünstigten Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;

b)

im Register der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften der Tag der Eintragung der begünstigten Gesellschaften;

c)

im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung die Tatsache, dass die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte;

d)

im Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Fall einer Aufspaltung der Tag der Löschung der Gesellschaft aus dem Register;

e)

in den Registern des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften dem Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden. Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall einer Aufspaltung die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register unmittelbar nach Eingang aller dieser Mitteilungen erfolgt.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Registern in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist.

Artikel 160q

Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung

Der Zeitpunkt, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegt. Die Spaltung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 160m und 160o abgeschlossen ist und die Register alle Mitteilungen nach Artikel 160p Absatz 3 erhalten haben.

Artikel 160r

Wirkungen einer grenzüberschreitenden Spaltung

(1)   Eine grenzüberschreitende Aufspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften über.

b)

Die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn sie haben ihre Anteile nach Artikel 160i Absatz 1 veräußert.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen auf die begünstigten Gesellschaften über.

d)

Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erlischt.

(2)   Eine grenzüberschreitende Abspaltung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

b)

Zumindest einige der Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften, und zumindest einige der Gesellschafter bleiben Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder sie werden Gesellschafter in beiden, es sei denn, diese Gesellschafter haben ihre Anteile nach Artikel 160i Absatz 1 veräußert.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.

(3)   Eine grenzüberschreitende Ausgliederung hat ab dem in Artikel 160q genannten Tag folgende Wirkungen:

a)

Ein Teil des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigte Gesellschaft bzw. die begünstigten Gesellschaften über, und der restliche Teil verbleibt gemäß demselben Plan bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

b)

Die Anteile der begünstigten Gesellschaft bzw. der begünstigten Gesellschaften werden der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zugeteilt.

c)

Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen, die gemäß dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung der begünstigten Gesellschaft bzw. den begünstigten Gesellschaften zugeteilt wurden, gehen auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft bzw. die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.

(4)   Unbeschadet des Artikels 160j Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, wenn ein Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160d Buchstabe l nicht ausdrücklich zugeteilt wird und auch die Auslegung des Plans eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zulässt, dass dieser Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften bzw., im Fall einer Abspaltung oder einer Ausgliederung, auf alle begünstigten Gesellschaften und die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen wird.

(5)   Schreibt das Recht der Mitgliedstaaten im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so werden diese Formalitäten von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. von den begünstigten Gesellschaften erfüllt.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anteile einer begünstigten Gesellschaft nicht gegen Anteile der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, getauscht werden können, die entweder von der Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.

Artikel 160s

Vereinfachung der Formalitäten

Wird eine grenzüberschreitende Spaltung im Wege einer Ausgliederung vorgenommen, so finden Artikel 160d Buchstaben b, c, f, i, o und p sowie die Artikel 160e, 160f und 160i keine Anwendung.

Artikel 160t

Unabhängige Sachverständige

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, der den Bericht nach Artikel 160f zu erstellen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten verfügen über Vorschriften, um sicherzustellen, dass

a)

der Sachverständige oder die juristische Person, in deren Namen der Sachverständige handelt, von der Gesellschaft, die eine Vorabbescheinigung beantragt, unabhängig ist und dass kein Interessenkonflikt mit dieser Gesellschaft besteht, und

b)

die Stellungnahme des Sachverständigen unparteiisch und objektiv ist und abgegeben wird, um die zuständige Behörde im Einklang mit den Anforderungen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit gemäß dem Recht und den beruflichen Standards, denen der Sachverständige unterliegt, zu unterstützen.

Artikel 160u

Gültigkeit

Eine grenzüberschreitende Spaltung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht für nichtig erklärt werden.

Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unter anderem im Hinblick auf das Strafrecht, die Verhinderung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, das Sozialrecht, die Besteuerung und die Strafverfolgung, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nach dem Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung Maßnahmen und Sanktionen zu verhängen.“

24.

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„Rechtsformen von Gesellschaften, auf die in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 1, Artikel 86b Absätze 1 und 2, Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 160b Absatz 1 Bezug genommen wird“.

Artikel 2

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie angewendet werden. Die Mitgliedstaaten können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Januar 2023 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Bericht und Überprüfung

(1)   Die Kommission nimmt spätestens bis zum 1. Februar 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor, einschließlich einer Evaluierung der Umsetzung der Bestimmungen über die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Kontext grenzüberschreitender Vorhaben, einschließlich einer Bewertung der Vorschriften über den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der aus einem grenzüberschreitenden Vorhaben resultierenden Gesellschaft und der Wirksamkeit der Schutzbestimmungen hinsichtlich Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der dynamischen Art von grenzüberschreitend wachsenden Gesellschaften, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor, in dem insbesondere die mögliche Notwendigkeit der Einführung eines harmonisierten Rahmens für die Vertretung von Arbeitnehmern im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan im Unionsrecht geprüft wird und dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten, Daten zu den Fällen, in denen Vorabbescheinigungen verweigert wurden, sowie aggregierte Statistiken über die Zahl der Verhandlungen über die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Vorhaben. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auch Daten über die Funktionsweise und die Wirkungen der für grenzüberschreitende Vorhaben geltenden Zuständigkeitsregeln zur Verfügung.

(2)   In dem Bericht werden insbesondere Dauer und Kosten der Verfahren nach Titel II Kapitel -I und IV der Richtlinie (EU) 2017/1132 bewertet.

(3)   In dem Bericht wird ferner geprüft, ob es möglich ist, für andere Arten grenzüberschreitender Spaltungsvorgänge, die in dieser Richtlinie nicht erfasst sind, Regeln aufzustellen, einschließlich insbesondere für grenzüberschreitende Spaltungen durch Übernahme.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 24.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2019.

(3)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18).

(6)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(7)  Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

(8)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

(11)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

(12)  Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(15)  Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34).

(16)  Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).

(18)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139, 5.6.2018, S. 1).

(20)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(21)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(22)  ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1.


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