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Document 32018R0723

Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Bezug auf die Genehmigung der Betäubung mit niedrigem Luftdruck (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2018/2821

OJ L 122, 17.5.2018, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/723/oj

17.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/723 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2018

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Bezug auf die Genehmigung der Betäubung mit niedrigem Luftdruck

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält das Verzeichnis der Betäubungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben sowie die besonderen Vorschriften für bestimmte Verfahren.

(2)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 enthält die Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen.

(3)

Nach einem Antrag eines privaten Unternehmers ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „EFSA“) um eine Stellungnahme zu einem Verfahren mit niedrigem Luftdruck (im Folgenden „Verfahren“) zur Betäubung von Masthühnern.

(4)

In ihrer Stellungnahme (2) vom 25. Oktober 2017 gelangte die EFSA zu folgendem Schluss:

In Bezug auf das Tierwohl kann das Verfahren im Vergleich mit wenigstens einem der derzeit verfügbaren Betäubungsverfahren als zumindest gleichwertig betrachtet werden;

das Verfahren ist nur unter bestimmten Bedingungen angemessen; diese beziehen sich insbesondere auf: die technischen Spezifikationen (wie Dekompressionsrate, Dauer der einzelnen Phasen, Gesamtdauer der Exposition), Tiermerkmale (Masthühner) und bestimmte Umgebungsbedingungen (wie Temperatur und Luftfeuchtigkeit);

die Bewertung begrenzt sich auf Masthühner für die Schlachtung mit einem Gewicht von bis zu 4 kg, sie kann nicht auf andere Geflügelarten übertragen werden.

(5)

Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung des Verfahrens regelmäßig kontrollieren können, sollten für dieses Verfahren spezifische Anforderungen festgelegt werden.

(6)

Das Verfahren wird neben dem Einsatz in der gewerblichen Schlachtung als geeignet für die Tötung von Hühnern im Fall einer Bestandsräumung angesehen.

(7)

Das Verfahren wird auch in anderen Fällen als geeignet betrachtet, wenn eine große Zahl von Hühnern aus anderen Gründen als der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes getötet werden muss.

(8)

Da das Verfahren in Bezug auf das Tierwohl im Vergleich mit wenigstens einem der derzeit genehmigten Verfahren als zumindest gleichwertig betrachtet werden kann, muss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geändert werden.

(9)

Damit das Verfahren effizient angewandt und überwacht werden kann, sollten bestimmte spezifische Anforderungen in Bezug auf Auslegung, Bau und Ausrüstung beachtet werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist daher ebenfalls zu ändern.

(10)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Tabelle 3 — Verfahren unter kontrollierter Atmosphäre“;

ii)

die folgende Zeile 7 wird angefügt:

Nr.

Bezeichnung

Beschreibung

Anwendungsbedingungen

Schlüsselparameter

Besondere Vorschriften gemäß Kapitel II

„7

Betäubung mit niedrigem Luftdruck

Exposition von Tieren bei vollem Bewusstsein gegenüber allmählicher Dekompression mit einer Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs auf weniger als 5 %

Masthühner mit einem Lebendgewicht von bis zu 4 kg

Schlachtung, Bestandsräumung und andere Fälle

Dekompressionsrate

Dauer der Exposition

Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit

Nummern 10.1 bis 10.5“

b)

In Kapitel II wird folgende Nummer 10 angefügt:

„10.   Betäubung mit niedrigem Luftdruck

10.1.   In der ersten Phase darf die Dekompressionsrate nicht größer sein als die Verringerung des Drucks vom normalen Luftdruck in Meereshöhe von 760 auf 250 Torr in einem Zeitraum von mindestens 50 Sekunden.

10.2.   In einer zweiten Phase ist innerhalb von 210 Sekunden ein Mindestluftdruck in Meereshöhe von 160 Torr zu erreichen.

10.3.   Die Druck/Zeit-Kurve ist anzupassen, damit gewährleistet ist, dass alle Tiere innerhalb der Zyklusdauer irreversibel betäubt werden.

10.4.   Mindestens täglich und vor jedem operativen Durchgang ist die Kammer auf Dichtheit zu prüfen und sind die Druckmessgeräte zu kalibrieren.

10.5.   Aufzeichnungen über absoluten Vakuumdruck, Expositionsdauer, Temperatur und Luftfeuchtigkeit werden mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.“;

2.

In Anhang II wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.   Betäubung mit niedrigem Luftdruck

7.1.   Die Ausrüstung für Betäubung mit niedrigem Luftdruck muss so konstruiert und gebaut werden, dass in der Kammer ein Vakuum gewährleistet ist, in dem eine langsame allmähliche Dekompression mit Verringerung des verfügbaren Sauerstoffs und die Aufrechterhaltung eines minimalen Drucks möglich ist.

7.2.   Das System muss so ausgelegt werden, dass der absolute Vakuumdruck, die Expositionsdauer, die Temperatur und die Luftfeuchtigkeit kontinuierlich gemessen, angezeigt und aufgezeichnet und deutlich sichtbare und hörbare Warnzeichen abgegeben werden, wenn der Druck von den geforderten Werten abweicht. Die Vorrichtung muss für das Personal deutlich sichtbar sein.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

(2)  The EFSA Journal 2017;15(12):5056.


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