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Document 32018R0505

Durchführungsverordnung (EU) 2018/505 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

C/2018/1304

OJ L 86, 28.3.2018, p. 52–125 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/505/oj

28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/505 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission (2) können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in bestimmten rechtlich begründeten Fällen die von einer anderen zuständigen Behörde geforderte Übermittlung von Informationen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ablehnen.

(2)

Eine zuständige Behörde, die zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderliche Informationen an eine andere Behörde übermittelt hat, kann bei dieser anderen zuständigen Behörde eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen anfordern, die diese auf Grundlage der übermittelten Informationen ergriffen hat.

(3)

Derzeit ist für eine solche Ablehnung eines Ersuchens sowie für die Anforderung und die Übermittlung einer Rückmeldung das CCN Secure Mail System zu nutzen.

(4)

Um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu beschleunigen und zu verbessern, sollten sämtliche Informationen zentral gespeichert werden. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden für die Ablehnung eines Ersuchens sowie für die Anforderung und die Übermittlung einer Rückmeldung nicht das CCN Secure Mail System, sondern das EDV-gestützte System nutzen.

(5)

Bei Anfragen zwecks Unterstützung sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, mehrere Meldungen, die sich auf dieselbe Warenbeförderung oder denselben Wirtschaftsbeteiligten beziehen, miteinander zu verknüpfen, wenn die Meldungen im Rahmen getrennter Anfragen ausgetauscht werden. Hierzu sollte in die „Anfragen zwecks Unterstützung“ und in die „Anfragen zwecks Beförderungskontrolle“ ein neues Datenfeld „Nationale Vorgangsreferenz“ aufgenommen werden.

(6)

Mit Blick auf eine zuverlässigere Integrität der Informationen in den nummerischen Datenfeldern sollte bei einigen Datenfeldern die Eingabe von Nullwerten durch die Beteiligten nicht möglich sein. Zu diesem Zweck sollten die Tabellen 2, 3, 7, 10, 11 und 12 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden.

(7)

Um die Verbrauchsteuer- und Zollverfahren miteinander zu verknüpfen und die Qualität der von den Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten Informationen zu verbessern, sollten die Werte in mehreren Codelisten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 aktualisiert werden.

(8)

Um den Wirtschaftsbeteiligten die Bereitstellung ausführlicher und präziser Informationen zu ermöglichen und zugleich ausreichend Platz für die Übersetzung der Informationen vorzusehen, sollten die Freitextfelder in den Meldungen bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit vergrößert werden. Zu diesem Zweck sollten die Tabellen 7, 9, 10, 11 und 12 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und um der Kommission und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Beförderung‘ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens, die Durchführung einer behördlichen Ermittlung bezüglich der gewünschten Informationen oder die Übermittlung dieser Informationen ab, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde anhand des in Anhang I Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Antwort‘ mit.“

3.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden

Ein Ersuchen um Rückmeldung und um Rückmeldung zu Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 erfolgt anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘. Die Rückmeldung erfolgt durch Übermittlung eines weiteren Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘ gemäß Tabelle 10.“

4.

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/323 erhalten die Tabellen 1 bis 14 folgende Fassung:

Tabelle 1

(gemäß Artikel 4 Absatz 1)

Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Kennzeichen „Nationale Informationen zur Beförderung angefordert“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

 

d

Status

R

 

Mögliche Kennwerte:

X01

=

angenommen

X02

=

annulliert

X03

=

geliefert

X04

=

umgeleitet

X05

=

abgelehnt

X06

=

ersetzt

X07

=

e-VD manuell geschlossen

X08

=

verweigert

X09

=

keine Angabe

X10

=

teilweise verweigert

X11

=

Ausfuhr

X12

=

zur Ausfuhr angenommen

X13

=

gestoppt

an3

 

e

Art der zuletzt eingegangenen Meldung

R

 

Mögliche Kennwerte:

IE801

=

e-VD

IE803

=

MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD

IE807

=

BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG

IE810

=

ANNULLIERUNG EINES e-VD

IE813

=

ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS

IE818

=

ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

IE819

=

WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD

IE829

=

MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR

IE839

=

ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR

IE905

=

ANTWORT AUF STATUSANFRAGE

NONE

=

KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur dann übermittelt werden, wenn das e-VD manuell geschlossen wird.

an..5

 

f

Art der Statusanfrage

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Anfrage zwecks Statussynchronisierung

2

=

Anfrage bezüglich Beförderungsverlauf

n1


Tabelle 2

(gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1)

Antwort auf Anfrage zwecks Abfrage der Historie

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Status

R

 

Mögliche Kennwerte für <Status>:

X01

=

angenommen

X02

=

annulliert

X03

=

geliefert

X04

=

umgeleitet

X05

=

abgelehnt

X06

=

ersetzt

X07

=

e-VD manuell geschlossen

X08

=

verweigert

X09

=

keine Angabe

X10

=

teilweise verweigert

X11

=

Ausfuhr

X12

=

zur Ausfuhr angenommen

X13

=

gestoppt

an3

 

d

Art der zuletzt eingegangenen Meldung

R

 

Mögliche Kennwerte:

IE801

=

e-VD

IE803

=

MITTEILUNG ÜBER EIN UMGELEITETES e-VD

IE807

=

BEFÖRDERUNGSUNTERBRECHUNG

IE810

=

ANNULLIERUNG EINES e-VD

IE813

=

ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS

IE818

=

ANGENOMMENE ODER (TEILWEISE) VERWEIGERTE EINGANGS-/AUSFUHRMELDUNG

IE819

=

WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD

IE829

=

MELDUNG ÜBER EINE ANGENOMMENE AUSFUHR

IE839

=

ABLEHNUNG EINES e-VD FÜR DIE AUSFUHR

IE905

=

ANTWORT AUF STATUSANFRAGE

Keine Angabe

=

KEINE ANGABE

Hinweis: Die Meldung IE905 sollte nur dann übermittelt werden, wenn das e-VD manuell geschlossen wird.

an..5


Tabelle 3

(gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2)

Nachrichten der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

Alle validierten e-VD

R

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden elektronischen Verwaltungsdokumente und deren Entwürfe; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

3

Alle Eingangs-/ Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Eingangs-/Ausfuhrmeldungen; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

4

Letzte Mitteilung über ein umgeleitetes e-VD

O

 

Inhalt der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden letzten Mitteilung über die Änderung des Bestimmungsorts/Aufteilungsmitteilung; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 4 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

1x

5

Alle Kontrollberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Kontrollberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 11 festgelegt.

99x

6

Alle Ereignisberichte

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Ereignisberichte; ihr Aufbau ist in Tabelle 12 festgelegt.

99x

7

Alle Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Erläuterungen zu Lieferverzögerungen

99x

7.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erläuterung zum verzögerten Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

2

=

Erläuterung zur verzögerten Mitteilung des Bestimmungsorts

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zur Verzögerung

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

 

c

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

n1

 

d

Übermittlerkennung R an13 Regel072

R

 

Die <Übermittlerkennung> ist eine gültige Verbrauchsteuernummer.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

e

Code für Erläuterung

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II)

n..2

 

f

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Erläuterung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Erläuterung in Feld 7.1e)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

7.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

8

Alle Ausfuhrmeldungen

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über eine angenommene Ausfuhr

99x

8.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

8.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

8.3

EMPFÄNGER

C

Gilt nicht, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ ist

„R“ in anderen Fällen

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (5)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (2)

Sonstige Kennung (*1)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (4)

Sonstige Kennung (*1)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (3)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*1)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

8.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

8.5

AUSFUHR ANNAHME

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

c

Datum der Annahme

R

 

 

Datum

 

d

MRN Ausfuhr

R

 

Gültige Ausfuhr-Registriernummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN

=

Ausfuhr-Registriernummer

SAD

=

Einheitspapier

an..21

9

Alle Ablehnungsmitteilungen des Zolls

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen des Zolls über eine Ablehnung eines e-VD

99x

9.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

9.2

Relevante Entwürfe eines e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Alle relevanten validierten e-VD in Feld 9.3)

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

 

an..22

9.3

Alle relevanten validierten e-VD

C

Im Fall einer Ablehnung bei der Einfuhr sind ein relevanter Entwurf eines e-VD und im Fall einer Ablehnung bei der Ausfuhr ein oder mehrere relevante validierte e-VD anzugeben.

(Siehe Relevante Entwürfe eines e-VD in Feld 9.2)

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

 

n..2

9.4

ABLEHNUNG

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Einfuhrdaten nicht gefunden

2

=

Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Einfuhrdaten überein

3

=

Ausfuhrdaten nicht gefunden

4

=

Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein

5

=

Waren im Ausfuhrverfahren abgelehnt

n1

9.5

BEFUNDE DER GEGENKONTROLLEN BEI DER AUSFUHR

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Ablehnung> „Inhalt des e-VD stimmt nicht mit den Ausfuhrdaten überein“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung in Feld 9.4b)

 

 

 

a

LRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe MRN Ausfuhr in Feld 9.5b)

 

an..22

 

b

MRN Ausfuhr

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<MRN Ausfuhr>

<LRN Ausfuhr>

(Siehe LRN Ausfuhr in Feld 9.5a)

Gültige Ausfuhr-Registriernummer oder gültige Nummer des Einheitspapiers, belegt durch die Zolldaten des Vorgangs

MRN

=

Ausfuhr-Registriernummer

SAD

=

Einheitspapier

an..21

9.6

BEFUND

R

 

 

999x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Positionsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

c

Code für Befund

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Unbekannter ARC

2

=

Positionsnummer im e-VD nicht vorhanden

3

=

Keine entsprechende WARENPOSITION in der Ausfuhranmeldung

4

=

Gewicht/Masse stimmt nicht überein

5

=

Der Code für den Bestimmungsort des e-VD ist nicht „Ausfuhr“

6

=

KN-Codes stimmen nicht überein

n1

9.7

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn <Meldungsart> bei allen relevanten e-VD nicht „Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren“ ist

Gilt nicht anderweitig

Mögliche Meldungsarten:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren (Anwendung von Artikel 283 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1))

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 erscheinen.

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (6)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (10)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (7)

Sonstige Kennung (*2)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (9)

Sonstige Kennung (*2)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (8)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*2)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

9.8

AUSFUHRZOLLSTELLE

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

10

Mögliche Beförderungsunterbrechung

O

 

Inhalt einer im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Meldung über eine mögliche Beförderungsunterbrechung; der Meldungsaufbau ist in Tabelle 13 festgelegt.

1x

11

Mögliche Annullierung eines e-VD

O

 

Inhalt einer mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldung über eine mögliche Annullierung; der Meldungsaufbau ist in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

1x

12

Alle Änderungen des Bestimmungsorts

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Meldungen über die Änderung des Bestimmungsorts; ihr Aufbau ist in Anhang I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 festgelegt.

99x

13

Alle Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD

O

 

Alle mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Warnhinweise oder Ablehnungen eines e-VD; ihr Aufbau ist in Tabelle 14 festgelegt.

99x

13.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

13.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

13.3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (11)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (15)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (12)

Sonstige Kennung (*3)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (14)

Sonstige Kennung (*3)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (13)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*3)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

13.4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

13.5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

13.6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE

C

„R“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> richtig ist

„O“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> falsch ist

(Siehe Kennzeichen e-VD abgelehnt in Feld 13.5b)

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 13.6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14

Alle Erläuterungen zum Grund einer Fehlmenge

O

 

 

99x

14.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Art des Übermittlers

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung der Erläuterung zum Grund einer Fehlmenge

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

14.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

14.3

VERSENDER

C

„R“ bei <Art des Übermittlers> „Versender“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.4

EMPFÄNGER

C

„R“, wenn <Art des Übermittlers> nicht „Versender“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art des Übermittlers in Feld 14.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (16)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (20)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (17)

Sonstige Kennung (*4)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (19)

Sonstige Kennung (*4)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (18)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*4)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 —

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

 

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.5

AUSWERTUNG

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Datum der Auswertung

R

 

 

Datum

 

b

Allgemeine Erläuterung

R

 

 

an..350

 

c

Allgemeine Erläuterung_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

14.6

AUSWERTUNG Hauptteil

C

Mindestens eine der Datengruppen <AUSWERTUNG> oder <AUSWERTUNG Hauptteil> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

Die <Positionsnummer> muss innerhalb der Meldung einmalig sein und sich auf eine <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD beziehen, für das Fehl- oder Mehrmengen gemeldet wurden.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an4

 

c

Erläuterung

O

 

 

an..350

 

d

Erläuterung_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Tatsächliche Menge

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

15

Alle Erinnerungsmeldungen bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

O

 

 

99x

15.1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Änderung des Bestimmungsorts (oder einer Aufteilung)

2

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für den Versand der Eingangs-/Ausfuhrmeldung

3

=

Meldung zur Erinnerung an den Ablauf der Frist für die Übermittlung der Angaben zum Empfänger (Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs der Erinnerungsmeldung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Datum und Uhrzeit der Frist

R

 

 

DatumUhrzeit

 

d

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen

O

 

 

an..350

 

e

In der Erinnerungsmeldung enthaltene Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

15.2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2


Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

Anfrage zur Liste der Verbrauchsteuerstellen

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

„C_COD_DAT“

=

Gemeinsame Codeliste

„C_PAR_DAT“

=

Gemeinsame Systemparameter

„ALL“

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „5“, „6“ oder „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Beginndatum

C

Für 1e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Enddatum

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE e-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „6“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (gemäß e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

 

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Ereignisarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Mitgliedstaaten

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses — Codes

17

=

Kategorien gemäß Verbrauchsteuer-Produktcode

18

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code — Verbrauchsteuer-Produktcode

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Das Ereignis meldende Personen

26

=

Verweigerungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

29

=

Anfrage Verwaltungszusammenarbeit — Gründe

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

Allgemeine Anfrage abgelehnt — Gründe

36

=

(vorbehalten)

37

=

Anfrage Beförderungskontrolle — Gründe

38

=

Maßnahmen zur Beförderungskontrolle

n..2


Tabelle 5

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

POSITION AUF DER e-VD-LISTE

O

 

 

99x

 

a

Versanddatum

R

 

 

Datum

2.1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

2.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.3

ORT der Versendung

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

2.4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.5

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Ausfuhr“,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (21)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (25)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (22)

Sonstige Kennung (*5)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (24)

Sonstige Kennung (*5)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (23)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*5)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 —

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

2.6

ORT der Lieferung

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Gilt nicht anderweitig

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Steuerlager“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend,

SONST <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (26)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (30)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (27)

Sonstige Kennung (*6)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (29)

Sonstige Kennung (*6)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (28)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*6)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

Name

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <Name> „O“,

SONST <Name> „R“

 

an..182

2.7

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

Code Bestimmungsort

<ORT der Lieferung>

<AUSFUHRZOLLSTELLE>

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

„R“

Nicht zutreffend

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

„O“

Nicht zutreffend

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

„R“

Nicht zutreffend

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Nicht zutreffend

„R“

8 —

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.8

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

a1

2.9

VERANLASSER der Beförderung

C

WENN <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) „Versender“ oder „Empfänger“,

DANN <VERANLASSER der Beförderung> nicht zutreffend,

SONST <VERANLASSER der Beförderung> „R“

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.10

ERSTER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182


Tabelle 6

(gemäß Artikel 5 Absatz 3)

Ablehnung einer allgemeinen Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

Allgemeine Anfrage

R

 

Kontext der mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden allgemeinen Anfrage; ihr Aufbau ist in Tabelle 4 festgelegt.

 

2

Ablehnung

R

 

 

99x

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

DatumUhrzeit

 

b

Code für die Gründe der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

Kein abgerufenes e-VD entspricht den Auswahlkriterien

3

=

Bezugsdaten nicht verfügbar

4

=

Liste der Verbrauchsteuerstellen nicht verfügbar

5

=

SEED-Daten nicht verfügbar

7

=

Angeforderte Daten unbekannt

8

=

Zahl außerhalb des Wertebereichs

26

=

Duplikat festgestellt

112

=

Falscher Wert (Code)

115

=

In dieser Position nicht unterstützt

n..3


Tabelle 7

(gemäß Artikel 6 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

 

b

Frist für Ergebnisse

R

 

 

Datum

2

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

O

 

 

an..99

3

VZ_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „1“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit

R

 

 

an..999

 

b

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Kennzeichen

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

3.1

Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE

R

 

 

99x

 

a

Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 8 in Anhang II)

n..2

 

b

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

c

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.1.1

RISIKOBEWERTUNG REFERENZ

O

 

 

99x

 

a

Sonstiges Risikoprofil

O

 

 

an..999

 

b

Sonstiges Risikoprofil_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.2

ARC-Liste

O

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3.3

PERSON

O

 

 

99x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

 

an..14

 

c

Name

C

 

an..182

 

d

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt und <Verbrauchsteuernummer> und <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

e

Straße

O

 

 

an..65

 

f

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

g

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

h

Ort

O

 

 

an..50

 

i

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

k

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

l

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.4

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..2

3.5

Geforderte MAẞNAHMEN

O

 

 

99x

 

a

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

 

an..999

 

c

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ANFRAGE BEZÜGLICH EINES VERLAUFS

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Relevante Daten zu einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

2

=

Datenhistorie seit einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

3

=

Vollständige Datenhistorie

(Siehe Umfang Datum in Feld 4c)

n1

 

c

Umfang Datum

C

Gilt nicht, wenn <Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs> „3“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 4b)

 

Datum

 

d

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

 

an..999

 

e

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70


Tabelle 8

(gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8)

Antwort

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Antwort auf Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Antwort auf Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

2

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

3

ANTWORT

R

 

 

 

 

a

Frist für Ergebnisse

C

Für 3 a und b:

„R“, wenn <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

 

DatumUhrzeit

 

b

Gründe für verzögertes Ergebnis — Code

C

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

n..2

 

c

Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Gründe der Ablehnung einer Anfrage in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu den Gründen der Ablehnung einer Anfrage_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 9

(gemäß Artikel 7 Absatz 1)

Erinnerung an eine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erinnerung an Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Erinnerung an Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

2

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99


Tabelle 10

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

FOLGEMAẞNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

2

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3

VZ_MAẞNAHMEN ERGEBNISSE

O

 

 

99x

 

a

ARC

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

C

„O“, wenn <ARC> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

 

an..999

 

h

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Feststellung am Bestimmungsort

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Feststellung

1

=

(vorbehalten)

2

=

Sendung ordnungsgemäß eingetroffen

3

=

Sendung nicht eingetroffen

4

=

Sendung verspätet eingetroffen

5

=

Fehlmenge festgestellt

6

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen

7

=

Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt

8

=

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

9

=

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten

10

=

Fehlmenge festgestellt

11

=

Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode

12

=

Falscher Code für den Bestimmungsort

13

=

Abweichungen bestätigt

14

=

Manuelle Schließung empfohlen

15

=

Unterbrechung empfohlen

16

=

Unregelmäßigkeiten festgestellt

n..2

 

j

Sonstige Art der Feststellung

C

„R“ bei <Feststellung am Bestimmungsort> „Sonstige Feststellung“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

 

an..999

 

k

Sonstige Art der Feststellung_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

l

Ergänzende Erläuterungen

O

 

 

an..999

 

m

Ergänzende Erläuterungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

n

Kontrollberichtnummer

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“/„Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs“ ist), die dieselbe <Kontrollberichtnummer> wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der <ARC> in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem <ARC> der betreffenden Meldung „Kontrollbericht“ überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16

4

RÜCKMELDUNG

O

 

 

 

 

a

Feedback angefordert oder gegeben

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Kein Feedback angefordert

1

=

Feedback angefordert

2

=

Feedback gegeben

n1

 

b

Folgemaßnahmen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

 

an..999

 

c

Folgemaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Relevanz der vorgelegten Informationen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

 

an..999

 

e

Relevanz der Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..2


Tabelle 11

(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Kontrollbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

KONTROLLBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Kontrollberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

2.1

KONTROLLSTELLE

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der Kontrollstelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Code Mitgliedstaat

C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

„R“ außer bei <Hausnummer>; diese ist „O“, wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

c

Bezeichnung der Kontrollstelle

C

 

an..35

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

C

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

Telefonnummer

C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<Telefonnummer>

<Faxnummer>

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

 

an..35

 

i

Faxnummer

C

 

an..35

 

j

E-Mail-Adresse

C

 

an..70

 

k

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

4

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

1

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an…350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an…350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

4.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

 

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

i

Ort

O

 

 

an..50

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

4.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

5

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn <BEFÖRDERUNGSMITTEL Beförderungsart> „Sonstige“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 5g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

6

KONTROLLBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum der Kontrolle

R

 

 

Datum

 

b

Ort der Kontrolle

R

 

 

an..350

 

c

Ort der Kontrolle_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Art der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Physische Kontrolle

2

=

Belegkontrolle

n1

 

e

Grund für die Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Gründe

1

=

Stichprobenkontrolle

2

=

Ereignis gemeldet

3

=

Anfrage zwecks Unterstützung erhalten

4

=

Anfrage einer anderen Dienststelle

5

=

Warnhinweis erhalten

n1

 

f

Ergänzende Referenz zur Herkunft

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Kontrollbeamter

R

 

 

an..350

 

i

Kontrollbeamter_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Gesamtergebnis der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Keine Beanstandung

2

=

Geringfügige Abweichungen festgestellt

3

=

Unterbrechung empfohlen

4

=

Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates beabsichtigt

5

=

Zulässiger Verlust nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates festgestellt

n1

 

k

Kontrolle bei der Ankunft erforderlich

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

l

Kennzeichen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

m

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

n

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.1

DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAẞNAHMEN

R

 

 

99x

 

a

Durchgeführte Kontrollmaßnahmen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Kontrollmaßnahmen

1

=

Packstücke gezählt

2

=

Entladen

3

=

Packstücke zu Kontrollzwecken geöffnet

4

=

Ausdruck des e-VD/Begleitdokumente mit Vermerken

5

=

Zählung

6

=

Probenahme

7

=

Kontrolle anhand der Belege

8

=

Waren gewogen/gemessen

9

=

Stichprobenkontrolle

10

=

Kontrolle der Anschreibungen

11

=

Vergleich der mit dem e-VD vorgelegten Dokumente

n..2

 

b

Sonstige Kontrollmaßnahmen

C

„R“ bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> „0“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 6.1a)

 

an..350

 

c

Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.2

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

C

„R“ bei <Grund für die Kontrolle> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 6e)

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 3.2c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Referenz des Nachweises

O

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

6.3

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 6.3a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.4

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> nicht „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 6.4a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.5

KONTROLLBERICHT Hauptteil

O

 

 

99x

 

a

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..55

 

c

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..35

 

e

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

f

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 6.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

g

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

h

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6.5.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 3.5.1a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 12

(gemäß Artikel 14)

Ereignisbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Einleitungsschreiben

3

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

EREIGNISBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Ereignisberichtnummer

C

„R“ bei <Meldungsart> „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

 

b

Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts

C

„R“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

„O“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von <Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts> ist:

2 Buchstaben: Kennung des Mitgliedstaats, der den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35

 

c

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

d

Ordnungsnummer

R

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

1

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

 

a2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an..350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

3.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

 

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

l

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig (Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein. Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

4

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> mindestens einmal nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <BEFÖRDERUNGSMITTEL Code Beförderungsart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

5

EREIGNISBERICHT

C

„R“ bei <Meldungsart> „1“ oder „3“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

 

 

 

a

Datum des Ereignisses

R

 

 

Datum

 

b

Ort des Ereignisses

R

 

 

an..350

 

c

Ort des Ereignisses_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

e

Den Vorgang meldende Person

R

 

 

an..35

 

f

Den Vorgang meldende Person — Code

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person

C

„R“ bei <Den Vorgang meldende Person — Code> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 5f)

 

an..350

 

h

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Änderung des Veranlassers der Beförderung

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

j

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

k

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

6

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

O

 

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 6c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

2

 

f

Referenz des Nachweises

R

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

7

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> „1“ oder „2“ ist oder nicht verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 5i)

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

8

NEUER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

9

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

Gilt nicht, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 7a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

10

EREIGNISBERICHT Hauptteil

C

„O“, wenn <NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG> oder <NEUER BEFÖRDERER> oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 7, NEUER BEFÖRDERER in 8 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 9)

 

99x

 

a

Code Ereignisart

R

 

(Siehe Codeliste 14 in Anhang II)

n..2

 

b

Zugehörige Informationen

C

„R“ bei <Code Ereignisart> „0“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 10a)

 

an..350

 

c

Zugehörige Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

e

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..55

 

f

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

g

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..35

 

h

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

C

Für 10 e, f und g:

„R“, wenn <Positionsnummer> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Positionsnummer in Feld 8d)

Mögliche Kennbuchstaben:

S

=

Fehlmenge (Shortage)

E

=

Mehrmenge (Excess)

a1

 

i

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3


Tabelle 13

(gemäß Artikel 12)

Abbruch einer Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit des Ausgangs

R

 

 

DatumUhrzeit

 

c

Code Gründe für Unterbrechung

R

 

(Siehe Codeliste 13 in Anhang II)

n..2

 

d

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

f

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code Gründe für Unterbrechung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Gründe für Unterbrechung in Feld 1c)

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

2

KONTROLLBERICHTNUMMER

O

 

 

9x

 

a

Kontrollberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“ ist), die dieselbe <Kontrollberichtnummer> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16

3

EREIGNISBERICHTNUMMER

O

 

 

9x

 

a

Ereignisberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Ereignisbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“ ist), die dieselbe <Ereignisberichtnummer> und denselben <ARC> wie die übermittelte Meldung hat.

(Siehe ARC in Feld 1a)

an16


Tabelle 14

(gemäß Artikel 13)

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“, wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

 

DatumUhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

EMPFÄNGER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 —

Bestimmungsort — Steuerlager

Verbrauchsteuernummer (31)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (35)

2 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger

Verbrauchsteuernummer (32)

Sonstige Kennung (*7)

3 —

Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall

Verbrauchsteuernummer (34)

Sonstige Kennung (*7)

4 —

Bestimmungsort — Direktlieferung

Verbrauchsteuernummer (33)

(Nicht zutreffend)

5 —

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (*7)

6 —

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

an..16

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole'sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE

C

„R“, wenn <Kennzeichen e-VD abgelehnt> richtig ist

„O“ in anderen Fällen

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2“


(1)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(3)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(5)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*1)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(6)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(7)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(9)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(10)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*2)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(11)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(12)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(13)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(14)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(15)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*3)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(16)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(17)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(18)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(19)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(20)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*4)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(21)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(22)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(23)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(24)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(25)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*5)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(26)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(27)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(28)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(29)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(30)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*6)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(31)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(32)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(33)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(34)  <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger im Einzelfall“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(35)  Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(*7)  Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

(1)

Codeliste 2 erhält folgende Fassung:

Codeliste 2: Ereignisberichtnummer/Kontrollberichtnummer

Feld

Inhalt

Feldtyp

Beispiele

1

Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Bericht validiert wird

Alphabetisch 2

ES

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 13

2005YTE17UIC2

3

Prüfziffer

Numerisch 1

9

Der Eintrag in Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> zu entnehmen (siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 2 ist für jeden Bericht eine einmalige Kennung anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist Sache der Verwaltungen der Mitgliedstaaten, doch jeder Bericht bedarf einer einmaligen Nummer. Hier kann — muss jedoch nicht — das Jahr angegeben werden, in dem der Bericht ursprünglich eingereicht wurde (wie im Beispiel).

In Feld 3 wird die Prüfziffer für die gesamte Kennung angegeben, wodurch Fehler bei deren Eingabe leichter festzustellen sind.“

(2)

Codeliste 4 erhält folgende Fassung:

Codeliste 4: Ablehnungsgründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Die Bearbeitung des Ersuchens oder die Übermittlung der angeforderten Informationen konnte aufgrund der Gesetze oder der Verwaltungspraxis des ersuchten Mitgliedstaats nicht genehmigt werden (z. B. vertrauliche Informationen).

2

(vorbehalten)

3

Die Offenlegung widerspricht der öffentlichen Ordnung des Staates — Die Übermittlung der Informationen hätte die Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde, zur Folge.

4

Eine Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats hat die Übermittlung von Informationen, die ihrer Kontrolle unterliegen, untersagt.

5

Das Ersuchen betrifft Informationen, die aufgrund der nationalen Bestimmungen über die Vorratsdatenspeicherung (Minimum 5 Jahre) nicht mehr verfügbar sind.

6

Die ersuchende Behörde hat die üblichen Informationsquellen, die unter den gegebenen Umständen genutzt werden konnten, nicht ausgeschöpft.

7

Anzahl und Art der von der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums übermittelten Auskunftsersuchen verursachen für die ersuchte Behörde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand.

8

Der ersuchende Mitgliedstaat ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen bereitzustellen.

9

Der Versender hat nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die unionsinterne Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beendet ist.

10

Keine Kontrolle durchgeführt

11

Fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (z. B. Neapel II)“

(3)

Codeliste 6 erhält folgende Fassung:

Codeliste 6: Nachweisarten

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Unfall

2

Waren vernichtet

3

Waren gestohlen

6

Fahrzeug und Waren gestohlen

7

Umladung der Waren“

(4)

Codeliste 8 erhält folgende Fassung:

Codeliste 8: Gründe für die Anfrage

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Eingangs-/Ausfuhrmeldung nicht an den Versender zurückgeschickt

2

Mehr-/Fehlmengen bei der Warenankunft festgestellt

4

Übermittlung eines e-VD wurde abgelehnt, da keine Übereinstimmung mit der Aufzeichnung des Empfängers in SEED — Mit der Anfrage wird um nähere Informationen ersucht

6

Wurden die im e-VD angegebenen Waren/Mengen in der Lagerbuchhaltung des Empfängers entsprechend vermerkt?

7

Prüfung, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen haben (Datum des von den Zollbehörden zur Bestätigung der Ausfuhr angebrachten Sichtvermerks)

8

Überführung der Waren in ein Nichterhebungsverfahren (Ausfuhrlager, Vorratslager, passive Veredelung, ...)

9

Erstattung der Verbrauchsteuer gefordert

10

Stichproben

11

Exemplar Nr. 3 nicht an den Versender zurückgeschickt

12

Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 wurden Mehr-/Fehlmengen vermerkt

13

Empfangsbestätigung unvollständig

14

Verbrauchsteuernummer des Empfängers nicht in SEED

15

Angabe ohne amtliche Genehmigung gestrichen/überschrieben

16

Ersuchen um manuelle Schließung

17

Ausfuhrstatus unbekannt

18

Ersuchen um Unterbrechung einer Beförderung

19

Rücksprache mit bevollmächtigtem Vertreter

20

Ausfalldokument

21

Für dieselbe Sendung wurden zwei e-VD angelegt

22

Klärung bezüglich Art oder Menge der Waren

23

Empfang der Waren wurde abgelehnt/verweigert

24

Laufende verbrauchsteuerrechtliche Ermittlungen

25

Verdacht auf Unregelmäßigkeiten“

(5)

Codeliste 9 erhält folgende Fassung:

Codeliste 9: Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

2

Kontrolle anhand der Belege

3

Physische Kontrolle

4

Bestätigung der Erfassung in der Buchhaltung des Wirtschaftsbeteiligten

5

Bestätigung der eingegangenen Menge

6

Bestätigung der Zulassung des Wirtschaftsbeteiligten

7

Bestätigung der Angaben in Feld Nr(n).

11

Bestätigung der Identität des Beförderers und der Fahrzeugnummer

12

Bestätigung der Entrichtung der Abgaben

14

Bestätigung der beförderten Menge

15

Bestätigung der Art der beförderten Menge

16

Bestätigung der Echtheit des amtlichen Stempelabdrucks

17

Bestätigung der Echtheit des Unternehmensstempels und der Unterschrift des Wirtschaftsbeteiligten

18

Bestätigung der Zulassung und der SEED-Daten des Wirtschaftsbeteiligten

19

Manuelle Erledigung

20

Anhörung des bevollmächtigten Vertreters (z. B. des Unternehmensleiters)

21

Begründung einer Fehlmenge

22

Bestätigung von Fehlmengen/Mehrmengen/(Mengen-)Abweichungen

23

Erbringung des Nachweises, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beendet ist

24

Bestätigung des Zwecks der Waren oder des nächsten Käufers der Waren

25

Siehe beiliegendes Ersuchen

26

Folgemaßnahme seitens des Versenders erforderlich

27

Korrektur in der Ausfuhranmeldung erforderlich

28

Bestätigung des Inhalts der Ausfuhranmeldung

29

Auskunft, ob die Beförderung bereits vom Zoll freigegeben wurde

30

Vorlage der „Ausfuhr-MRN““

(6)

Codeliste 11 erhält folgende Fassung:

Codeliste 11: Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Fehlende Informationen

2

Vertrauliche Informationen

3

Zeitmangel

4

Umfangreiche Ermittlungen gegen den Wirtschaftsbeteiligten im Gang, kurzfristige Antwort nicht möglich

5

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

6

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten (Missing trader)“

(7)

Eine neue Codeliste 15 wird angefügt:

Codeliste 15: Art des Dokuments

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

e-VD

2

SAAD

3

Rechnung

4

Lieferschein

5

CMR

6

Konnossement

7

Frachtbrief

8

Vertrag

9

Antrag des Wirtschaftsbeteiligten

10

Amtlicher Vermerk

11

Ersuchen

12

Antwort

13

Ausfalldokumente

14

Foto

15

Ausfuhranmeldung

16

Vorab-Ausfuhranzeige

17

Ergebnisse beim Ausgang

18

SAD (Einheitspapier)“


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