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Document 32017L2399

Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge

OJ L 345, 27.12.2017, p. 96–101 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2399/oj

27.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/96


RICHTLINIE (EU) 2017/2399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, (1)

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat für Finanzstabilität (FSB) hat am 9. November 2015 ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (den „Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC)-Standard“) veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Das Ziel des TLAC-Standards ist, sicherzustellen, dass global systemrelevante Banken („global systemically important banks“, G-SIBs) — im Unionsrecht als global systemrelevante Institute (G-SRIs) bezeichnet — über die erforderliche Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass — während und unmittelbar nach einer Abwicklung — kritische Funktionen fortgeführt werden können, ohne dass das Geld der Steuerzahler (öffentliche Mittel) oder die Finanzstabilität aufs Spiel gesetzt werden. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bis Ende 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 in Unionsrecht umzusetzen.

(2)

Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss den bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, MREL) Rechnung getragen werden, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für alle Institute in der Union gelten. Da TLAC und MREL dasselbe Ziel verfolgen — die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Instituten in der Union — sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen. Zur Durchführung hat die Kommission vorgeschlagen, dass das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRIs (die „TLAC-Mindestanforderung“) und die für die Einhaltung dieses Standards angewendeten Kriterien für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in das Unionsrecht eingeführt werden sollten, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRIs und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRIs sowie den einschlägigen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit durch gezielte Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Rechnung getragen werden sollte.

Die oben genannten Gesetzgebungsakte, in der Fassung des Änderungsvorschlages, sowie die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) werden durch die vorliegende Richtlinie, die den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge betrifft, ergänzt.

(3)

In Anbetracht dieser Vorschläge und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Märkte und für die Unternehmen, die den MREL und der TLAC unterliegen, ist es wichtig, rechtzeitig für Klarheit über die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die für die Einhaltung der MREL und des Unionsrechts zur Umsetzung der TLAC angewendet werden, zu sorgen und angemessene Bestandsschutzvorschriften für die Berücksichtigungsfähigkeit der Verbindlichkeiten, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit ausgegeben wurden, einzuführen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Institute über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität gewährleistet ist, während gleichzeitig angestrebt wird, Auswirkungen auf die Steuerzahler zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollten Institute dauerhaft die TLAC-Mindestanforderung, die durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Unionsrecht umzusetzen ist, sowie eine Anforderung für die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

(5)

Nach dem TLAC-Standard müssen G-SRIs die TLAC-Mindestanforderung von einigen Ausnahmen abgesehen mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen, die in der Insolvenzrangfolge nach den vom Geltungsbereich der TLAC ausgeschlossenen Verbindlichkeiten eingereiht sind (im Folgenden „Nachrangigkeitsanforderung“). Nach dem TLAC-Standard ist die Nachrangigkeit durch die rechtlichen Wirkungen eines Vertrags (sogenannte „vertragliche Nachrangigkeit“), die Gesetze eines bestimmten Rechtsgebiets (sogenannte „gesetzliche Nachrangigkeit“) oder eine bestimmte Unternehmensstruktur (sogenannte „strukturelle Nachrangigkeit“) zu erreichen. Sofern dies nach der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich ist, sollten Institute, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, ihre firmenspezifischen Anforderungen mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen, um das Risiko zu minimieren, dass Gläubiger rechtliche Schritte einleiten, um nachzuweisen, dass die Gläubiger bei der Abwicklung größere Verluste erlitten haben als bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre (der Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“).

(6)

Einige Mitgliedstaaten haben die Regelung der Insolvenzrangfolge unbesicherter vorrangiger Schuldtitel in ihrem nationalen Insolvenzrecht geändert oder sind derzeit im Begriff, dies zu tun, um ihren Instituten eine effizientere Einhaltung der Nachrangigkeitsanforderung zu ermöglichen und dadurch die Abwicklung zu erleichtern.

(7)

Die bisher erlassenen nationalen Vorschriften weichen stark voneinander ab. Das Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften führt zu Unsicherheiten für ausgebende Institute und Anleger und dürfte die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung bei grenzüberschreitend tätigen Instituten erschweren. Zudem dürften durch das Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt entstehen, da die Kosten, die Instituten durch die Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung entstehen, sowie die Kosten, die Anleger beim Erwerb der von Instituten begebenen Schuldtitel tragen, innerhalb der Union erheblich voneinander abweichen können.

(8)

In seiner Entschließung vom 10. März 2016 zur Bankenunion (8) forderte das Europäische Parlament die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen auf, mit denen die rechtlichen Risiken von Entschädigungsansprüchen auf Basis des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ verringert werden sollten, und der Rat rief die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2016 auf, einen Vorschlag für einen gemeinsamen Ansatz bei der Rangfolge der Bankengläubiger vorzulegen, um die Rechtssicherheit im Falle einer Abwicklung zu erhöhen.

(9)

Es ist daher erforderlich, die erheblichen Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften über die Rangfolge von Bankengläubigern ergeben, zu vermeiden, und solchen Hindernissen und Verzerrungen in Zukunft vorzubeugen. Aus diesem Grund ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für diese Richtlinie die geeignete Rechtsgrundlage.

(10)

Um die Kosten, die durch Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung entstehen, sowie alle etwaigen negativen Auswirkungen auf die Finanzierungskosten auf ein Minimum zu reduzieren, sollte es diese Richtlinie den Mitgliedstaaten ermöglichen, gegebenenfalls die bestehende Kategorie gewöhnlicher unbesicherter vorrangiger Schuldtitel beizubehalten, deren Emission für Institute kostengünstiger ist als die aller anderen nachrangigen Verbindlichkeiten. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten zu verbessern, sollte diese Richtlinie dennoch die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer neuen Kategorie „nicht bevorrechtigter“ vorrangiger Schuldtitel verpflichten, die in der Insolvenzrangfolge über Eigenmittelinstrumenten und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht als Eigenmittelinstrumente gelten, aber unter anderen vorrangigen Verbindlichkeiten eingereiht sein sollten. Institute sollten auch weiterhin Schuldtitel sowohl der vorrangigen als auch der „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Kategorie ausgeben können. Unbeschadet anderer Optionen und Ausnahmen, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, um die Nachrangigkeitsanforderung zu erfüllen, sollte von diesen beiden Kategorien nur die „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie auf die Nachrangigkeitsanforderung anrechenbar sein. Dies soll den Instituten ermöglichen, die kostengünstigeren gewöhnlichen vorrangigen Schuldtitel für ihre Finanzierung oder für andere operative Zwecke heranziehen und Schuldtitel der neuen „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Kategorie für die Beschaffung von Finanzmitteln unter gleichzeitiger Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung ausgeben. Die Mitgliedstaaten sollten mehrere Kategorien für andere gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten schaffen können, sofern sie unbeschadet anderer Optionen und Ausnahmen, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, sicherstellen, dass nur die „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln auf die Nachrangigkeitsanforderung anrechenbar ist.

(11)

Damit gewährleistet ist, dass die neue „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln die im TLAC-Standard beschriebenen und in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt und dadurch die Rechtssicherheit erhöht, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Schuldtitel eine ursprüngliche vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, keine eingebetteten Derivate umfassen und selbst keine Derivate sind, und dass in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission explizit auf ihren niedrigeren Rang im regulären Insolvenzverfahren hingewiesen wird. Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder Libor, herleitet, und nicht auf Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel sollten, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet werden. Diese Richtlinie sollte etwaige Anforderungen im nationalen Recht unberührt lassen, nach denen Schuldtitel in dem vom Emittenten geführten Unternehmensregister für Verbindlichkeiten registriert sein müssen, damit sie die Voraussetzungen für eine „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln gemäß dieser Richtlinie erfüllen.

(12)

Um die Rechtssicherheit für Anleger zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Insolvenzrechtsvorschriften dafür sorgen, dass gewöhnliche unbesicherte Schuldtitel und andere gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten, die keine Schuldtitel sind, einen höheren Rang einnehmen als die neue „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem gewährleisten, dass die neue Kategorie der „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel in der Rangfolge über Eigenmittelinstrumenten und über jeglichen nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht als Eigenmittel gelten, steht.

(13)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Vorschriften über den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenz für die Zwecke des Sanierungs- und Abwicklungsrahmens der Union und insbesondere zur Verbesserung der Wirksamkeit der Regelung der Gläubigerbeteiligung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Insbesondere sollte diese Richtlinie die anderen Optionen und Ausnahmen nicht berühren, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, um die Nachrangigkeitsanforderung zu erfüllen.

(14)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten für unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie oder danach ausgegeben wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und um die Übergangskosten möglichst niedrig zu halten, müssen jedoch angemessene Schutzbestimmungen hinsichtlich des in der Insolvenz einzunehmenden Rangs von Forderungen aus Schuldtiteln, die vor diesem Tag ausgegeben wurden, eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der in der Insolvenz einzunehmende Rang aller ausstehenden unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von Instituten vor diesem Tag ausgegeben wurden, den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in ihrer am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung unterliegt. In dem Maße, wie bestimmte nationale Rechtsvorschriften in ihrer am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung zum Ziel haben, den Instituten zu ermöglichen, nachrangige Verbindlichkeiten zu emittieren, sollte ein Teil oder die Gesamtheit der ausstehenden unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die vor dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie ausgegeben wurden, denselben Rang in der Insolvenz einnehmen können wie die „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel, die unter den Bedingungen dieser Richtlinie ausgegeben wurden. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie ihre nationalen Rechtsvorschriften über den Rang, den unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, im regulären Insolvenzverfahren einnehmen, anzupassen, um die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen einzuhalten. In diesem Fall sollten nur die unbesicherten Forderungen aus den Schuldtiteln, die vor der Anwendung dieser neuen nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, weiterhin den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in ihrer am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung unterliegen.

(15)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass diese Richtlinie weiterhin gelten sollte, wenn die emittierenden Unternehmen insbesondere wegen der Veräußerung ihrer Kredit- oder Anlagetätigkeiten an eine dritte Partei nicht mehr dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen der Union unterliegen.

(16)

Mit dieser Richtlinie wird der Rang der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens harmonisiert; sie erstreckt sich nicht auf den Rang der Einlagen in der Insolvenz über die geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU hinaus. Diese Richtlinie gilt deshalb unbeschadet der bestehenden oder künftigen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über reguläre Insolvenzverfahren, die den Rang der Einlagen in der Insolvenz zum Gegenstand haben, soweit dieser Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert ist, unabhängig davon, wann die Einlagen getätigt wurden. Bis zum 29. Dezember 2020 sollte die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf den Rang der Einlagen in der Insolvenz überprüfen und insbesondere die Notwendigkeit weiterer Änderungen der Richtlinie bewerten.

(17)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Märkte und einzelnen Institute und zur Erleichterung der wirksamen Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteilig sollte die vorliegende Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 erhält Nummer 48 folgende Fassung:

„48.

‚Schuldtitel‘:

i)

für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben g und j: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen, und

ii)

für die Zwecke von Artikel 108: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel und Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird;“

2.

Artikel 108 erhält folgende Fassung:

„Artikel 108

Rang in der Insolvenzrangfolge

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren

a)

folgende Forderungen denselben Rang haben, welcher höher ist als der Rang von Forderungen von gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern:

i)

der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet,

ii)

Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen und von kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,

b)

folgende Forderungen denselben Rang haben, der höher als der Rang nach Buchstabe a ist:

i)

gedeckte Einlagen,

ii)

Einlagensicherungssysteme, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger eintreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;

b)

die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;

c)

in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, welche die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels erfüllen, in ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen höheren Rang einnehmen als Forderungen aus in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Instrumenten.

(4)   Unbeschadet der Absätze 5 und 7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften über das reguläre Insolvenzverfahren in der am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung für den im regulären Insolvenzverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der vorliegenden Richtlinie genannten Unternehmen vor dem Tag des Beginns der Anwendung der Maßnahmen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ausgegeben wurden.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 28. Dezember 2017 ein nationales Gesetz über den im regulären Insolvenzverfahren einzunehmenden Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegebenen wurden, verabschiedet, so findet Absatz 4 keine Anwendung auf Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, vorausgesetzt, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Gemäß diesem nationalen Gesetz nehmen bei den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

i)

die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;

ii)

die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate und

iii)

in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß dem nationalen Recht hingewiesen.

b)

Gemäß diesem nationalen Recht nehmen unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Bedingungen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes erfüllen, im regulären Insolvenzverfahren einen höheren Rang ein als Forderungen aus Instrumenten nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen im nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2399 müssen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln denselben Rang einnehmen wie in Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannt.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleitet, und nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.

(7)   Mitgliedstaaten, die bereits vor dem 31. Dezember 2016 ein nationales Gesetz über das reguläre Insolvenzverfahren verabschiedet haben, wonach gewöhnliche unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Unternehmen ausgegeben wurden, in zwei oder mehr unterschiedliche Ränge aufgegliedert werden oder wonach der Rang solcher gewöhnlicher unbesicherter Forderungen aus Schuldtiteln im Verhältnis zu allen anderen gewöhnlichen unbesicherten Forderungen mit demselben Rang geändert wird, können vorschreiben, dass Schuldtitel mit dem niedrigsten Rang unter den genannten gewöhnlichen unbesicherten Forderungen denselben Rang einnehmen wie die Forderungen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(*1)  Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96).“"

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 29. Dezember 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens im nationalen Recht an.

(2)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn mit den nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie in Kraft sind, dieser Richtlinie nachgekommen wird. In diesen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Wortlaut der wichtigsten Maßnahmen nach nationalem Recht mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Überprüfung

Bis zum 29. Dezember 2020 überprüft die Kommission die Anwendung des Artikels 108 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Kommission überprüft insbesondere die Notwendigkeit weiterer Änderungen in Bezug auf den Rang der Einlagen in der Insolvenz. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 132 vom 26.4.2017, S. 1.

(2)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 41.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2017.

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates und der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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