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Document 32017D1599

Beschluss (EU) 2017/1599 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien

OJ L 245, 23.9.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1599/oj

23.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 245/3


BESCHLUSS (EU) 2017/1599 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2017

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel beträgt nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3)500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011). Die gesamte Mittelzuweisung für 2016 blieb ungenutzt, wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 auf das folgende Jahr übertragen und im April 2017 teilweise verwendet. Die Zuweisung für 2017 wurde bisher nicht in Anspruch genommen.

(3)

Am 16. November 2016 stellte Italien einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund eines Erdbebens, das am 24. August 2016 die Regionen Abruzzen, Latium, Marken und Umbrien erschüttert hatte. Zusätzliche Erdbeben wüteten in den schon zuvor betroffenen Gebieten und ließen die gemeldeten Schäden in die Höhe schnellen. Italien reichte dann am 15. Februar 2017 seinen endgültigen Antrag mit überarbeiteten Schätzwerten ein, die sämtliche zwischen dem 24. August 2016 und dem 18. Januar 2017 verursachten Schäden umfassten.

(4)

Der Antrag Italiens erfüllt die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(5)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Italien bereitgestellt werden kann.

(6)

Da der Betrag, der 2017 in Anspruch genommen werden kann, den Beitrag nicht vollständig decken kann, sollte die Differenz wie in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vorgesehen ausnahmsweise aus den für 2018 verfügbaren jährlichen Mitteln finanziert werden.

(7)

Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 werden Italien aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen in Höhe von 1 196 797 579 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 13. September 2017.

Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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