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Document 32017R1524

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

C/2017/5972

OJ L 230, 6.9.2017, p. 11–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1524/oj

6.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 230/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1524 DER KOMMISSION

vom 5. September 2017

zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (4), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (5), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 (6), insbesondere auf Artikel 2,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 (7) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module“) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Europäische Union (im Folgenden „Union“) ein.

(2)

Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/423/EU (8) akzeptierte die Kommission dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013 (9) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.

(4)

Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren“) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.

(5)

Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller“) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots notifiziert hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (10) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde; dabei handelt es sich unter anderem um

a)

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B799 (im Folgenden „AE Solar“);

b)

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd, für das der folgende TARIC-Zusatzcode gilt: B890 (im Folgenden „Wuxi Saijing“).

(6)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (11) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware“). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden im Folgenden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen“ bezeichnet.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 (12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403 (13) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018 (14) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

(10)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (15) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen ein.

(11)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (16) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(12)

Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union  (17) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichsmaßnahmen ein.

(13)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115 (18) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 (19) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 (20) weitete die Kommission den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045 (21) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382 (22) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1402 (23) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei weitere ausführende Hersteller.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 (24) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.

(20)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 (25) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller.

(21)

Im Anschluss an die in den Erwägungsgründen 10 bis 12 genannten Auslauf- und Interimsüberprüfungen erhielt die Kommission die geltenden Maßnahmen mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/366 und (EU) 2017/367 aufrecht.

(22)

Im Wege einer am 3. März 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union  (26) veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung leitete die Kommission ferner eine teilweise Interimsüberprüfung hinsichtlich der Art der Maßnahmen ein.

(23)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/454 (27) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für vier ausführende Hersteller.

(24)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/615 (28) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Umsetzung der Verpflichtung vorgelegt wurde.

(25)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/941 (29) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.

(26)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1408 (30) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei weitere ausführende Hersteller.

(27)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1497 (31) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen ausführenden Hersteller.

B.   BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG

(28)

Die ausführenden Hersteller hatten unter anderem zugesagt, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau“) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen. Der MEP wird auf der Grundlage eines Zahlungsmitteläquivalents festgelegt. Unterscheidet sich die Zahlungsbedingung davon, wird bei der Überprüfung der Einhaltung des MEP vom Rechnungsbetrag ein bestimmter Betrag abgezogen.

(29)

Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt.

(30)

In der Verpflichtung wird darüber hinaus in einer nicht erschöpfenden Liste erläutert, was eine Verletzung der Verpflichtung darstellt. In dieser Liste werden insbesondere das Treffen von Ausgleichsvereinbarungen mit Abnehmern und die Teilnahme an einem Handelssystem, das ein Umgehungsrisiko mit sich bringt, aufgeführt. Die Liste enthält auch indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen. Ferner stellen irreführende Angaben zu den Eigenschaften der Module eine Verletzung dar.

(31)

Laut Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte“). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den gemeldeten Geschäften die Verpflichtung voll und ganz eingehalten wird. Das Ausweisen der Weiterverkäufe innerhalb der Union ist eine besondere Verpflichtung, wenn die Verkäufe der unter die Verpflichtung fallenden Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer über einen verbundenen Einführer abgewickelt werden. Nur diese Berichte ermöglichen es der Kommission zu überwachen, ob der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers an den ersten unabhängigen Abnehmer dem MEP entspricht.

(32)

Der ausführende Hersteller haftet für alle von seinen verbundenen Unternehmen begangenen Verletzungen, ob die Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht.

(33)

Die ausführenden Hersteller hatten sich ferner verpflichtet, die Kommission im Falle technischer oder anderer Schwierigkeiten oder Fragen bei der Umsetzung der Verpflichtung zu konsultieren.

C.   ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER

(34)

Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von AE Solar und Wuxi Saijing vorgelegten verpflichtungsrelevanten Informationen. Die Kommission prüfte auch öffentlich zugängliche Informationen zur Unternehmensstruktur von AE Solar.

(35)

Außerdem ersuchte die Kommission die Zollbehörden eines Mitgliedstaats um Unterstützung und erhielt von diesen Beweise auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung sowie Artikel 13 Absatz 9 und Artikel 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung.

(36)

Die in den Erwägungsgründen 37 bis 42 aufgeführten Feststellungen betreffen die bezüglich AE Solar und Wuxi Saijing ermittelten Probleme, die die Kommission zwangsläufig veranlassen, die Verpflichtungsannahme für diese beiden ausführenden Hersteller zu widerrufen.

D.   GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME

a)   AE Solar

(37)

In seinen vierteljährlichen Berichten hatte AE Solar mehrere Verkaufsgeschäfte über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und Verpflichtungsrechnungen ausgestellt. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen war der an diesen Geschäften beteiligte Einführer jedoch mit AE Solar verbunden. Der angeblich unabhängige Einführer in der Union und AE Solar haben nahezu identische Namen, ihre Internetadressen haben dieselbe Struktur und sie führen dasselbe Logo. Darüber hinaus verweist die Webseite des angeblich unabhängigen Einführers auf seine Produktionsstätte in Asien. Vom Internetauftritt des Verkaufsleiters von AE Solar wird man automatisch auf die Website des angeblich unabhängigen Einführers in der Union weitergeleitet, wodurch suggeriert wird, dass diese Partei im Sinne des Artikels 127 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (32) (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Union“) mit AE Solar verbunden ist. In seinen vierteljährlichen Berichten gab AE Solar außerdem die dem angeblich unabhängigen Einführer zugewiesene Kundennummer bei der Meldung von Verkäufen an einen anderen Abnehmer in der Union an, wodurch die Korrektheit der Berichte (siehe Erwägungsgrund 30) infrage gestellt wird. Ferner deuten öffentlich zugängliche Informationen darauf hin, dass es sich auch bei dem zuletzt genannten Abnehmer in der Union um ein mit AE Solar verbundenes Unternehmen handelt. Der Name des Vertriebsansprechpartners dieses Abnehmers in der Union ist mit dem des Verkaufsleiters von AE Solar identisch, was bedeutet, dass sie nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Union verbunden sind. Da keiner dieser Einführer als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat AE Solar die Bedingungen der Verpflichtung, wie in den Erwägungsgründen 28 bis 30 dargelegt, verletzt.

(38)

Keiner der Weiterverkäufe durch die verbundenen Einführer wurde der Kommission gemeldet. Folglich hat AE Solar auch die in den Erwägungsgründen 31 und 32 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.

b)   Wuxi Saijing

(39)

Den von den Zollbehörden vorgelegten Beweisen zufolge hatte Wuxi Saijing seit dem Inkrafttreten der Verpflichtung ein Handelssystem mit einem unabhängigen Einführer eingerichtet, um Solarmodule unterhalb des MEP zu verkaufen. Wuxi Saijing stellte diesem Abnehmer Verpflichtungsrechnungen aus, in denen der MEP eingehalten wurde, und der Abnehmer zahlte für diese Transaktionen zunächst den auf der Rechnung ausgewiesenen Betrag an Wuxi Saijing.

(40)

Doch Wuxi Saijing und sein in Erwägungsgrund 39 erwähnter unabhängiger Abnehmer vermerkten in parallel geführten Verkaufsaufzeichnungen die Differenz zwischen den in der Verpflichtungsrechnung ausgewiesenen Preisen und den tatsächlichen Verkaufspreisen, die systematisch unterhalb des MEP lagen. Wuxi Saijing entschädigte seinen unabhängigen Abnehmer für die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und dem tatsächlichen Verkaufspreis durch die Zahlung von Privatrechnungen. Ein solches Vorgehen stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar (vgl. Erwägungsgründe 28 und 30).

(41)

Außerdem verstieß Wuxi Saijing gegen die in Erwägungsgrund 31 genannten Berichtspflichten, weil das Unternehmen die seinem unabhängigen Abnehmer gewährten Vorteile nicht meldete.

(42)

Schließlich geht aus den von den Zollbehörden übermittelten Beweisen hervor, dass Wuxi Saijing mehrere Verpflichtungsrechnungen für Module ausgestellt hat, denen sogenannte Optimierer beigefügt waren. Diese Waren sind unter dem KN-Code ex 8501 31 00 einzureihen und fallen nicht unter die Verpflichtung. Wuxi Saijing hatte diese Waren als Solarpaneele gemäß KN-Code ex 8541 40 90 angemeldet und Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen für diese Waren erhalten. Diese Praxis stellt ebenfalls eine Verletzung der Verpflichtung dar (vgl. Erwägungsgrund 30), da die Beschreibung der Wareneigenschaften irreführend war.

E.   UNGÜLTIGERKLÄRUNG VON VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN

(43)

Die indirekten Verkaufsgeschäfte von AE Solar sind mit den folgenden Vorgängen verknüpft:

Nummer der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen

Datum

AE-20150703-AE

20.7.2015

AE-20151026-AE

14.11.2015

PRAF02316001-1

31.3.2016

AE-20160513-AE

1.6.2016

AE-20160530-AE

15.6.2016

PRAF02316001-2

22.4.2016

AE2017051002

15.5.2017

(44)

Die Verkaufsgeschäfte von Wuxi Saijing an den in Erwägungsgrund 39 genannten unabhängigen Abnehmer sind mit folgenden Verpflichtungsrechnungen verknüpft:

Nummer der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen

Datum

PI-EC130821KR

21.8.2013

PI-EC130924KR

24.9.2013

PI-EC130909KR-1

9.9.2013

PI-EC130909KR-2

9.9.2013

PI-EC130930KR

24.10.2013

PI-EC131008KR

4.11.2013

PI-EC140222KR

4.3.2014

PI-EC140114KR

22.1.2014

PI-EC140207KR

4.3.2014

PI-EC140513KR

18.6.2014

PI-EC140416KR

24.4.2014

PI-EC140919KR

23.9.2014

PI-EC140623KR

8.7.2014

PI-EC140821KR

8.9.2014

PI-EC140714KR

23.7.2014

PI-EC140804KR

25.8.2014

PI-EC140919KR-M

30.10.2014

PI-EC140925KR

11.10.2014

PI-EC150319KR-1

24.3.2015

PI-EC150113KR-55

30.1.2015

PI-EC150326KR

26.3.2015

PI-EC150319KR-2R

24.3.2015

PI-EC150109KR

16.1.2015

PI-EC150113KR-57

16.3.2015

PI-EC150429KR-1

2.6.2015

PI-EC150429KR-2

2.6.2015

PI-EC150113KR-57R

26.5.2015

PI-EC150617KR

7.8.2015

PI-EC15813KR

6.9.2015

PI-EC150907KR

11.11.2015

PI-EC15831KR

12.10.2015

PI-EC151013KR

11.11.2015

PI-EC150906KR

1.11.2015

PI-EC150918KR

11.11.2015

PI-EC150930KR

1.11.2015

PI-EC151025KR

23.12.2015

PI-EC160113KR

28.1.2016

PI-EC151224KR4

18.1.2016

PI-EC160111KR

16.2.2016

PI-EC160112KR

16.2.2016

PI-EC151224KR3

18.1.2016

PI-EC151224KR2

13.1.2016

PI-EC160115KR

28.1.2016

PI-EC160114KR

16.2.2016

PI-EC160202KR

28.3.2016

PI-EC151224KR1

13.1.2016

PI-EC160316KR-R

12.4.2016

PI-EC160320KR

27.4.2016

PI-EC160317KR-R

14.4.2016

PI-EC160401KR2

12.5.2016

PI-EC160408KR-R

4.5.2016

PI-EC160318KR-R

22.4.2016

PI-EC160401KR1

12.5.2016

PI-EC160407KR-R

4.5.2016

PI-EC160409KR

31.5.2016

PI-EC160410KR

7.6.2016

PI-EC160319KR

25.4.2016

PI-EC160428KR-1

18.7.2016

(45)

Diese Rechnungen werden daher im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 für ungültig erklärt. Die bei Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstandene Zollschuld sollte nach Artikel 105 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) von den nationalen Zollbehörden eingezogen werden, sobald die Rücknahme der Verpflichtung in Bezug auf die zwei ausführenden Hersteller in Kraft tritt. Die nationalen Zollbehörden, die für die Erhebung der Zölle zuständig sind, werden entsprechend informiert.

(46)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 Einfuhren nur dann von den Zöllen befreit sind, wenn auf der Rechnung der Preis und mögliche Mengenrabatte für die unter die Verpflichtung fallende Ware genannt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die Zölle selbst dann fällig, wenn die Handelsrechnung für die Waren von der Kommission nicht für ungültig erklärt wurde.

F.   BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT

(47)

Nach der Verpflichtung zieht eine Verletzung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall sollte die Kommission die Auswirkungen der jeweiligen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME bewerten.

(48)

Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch AE Solar und Wuxi Saijing auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.

(49)

Die Verantwortung für die Verstöße liegt allein bei den genannten ausführenden Herstellern; die Überwachung ergab keine Hinweise auf systematische Verstöße gegen die Verpflichtung durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME.

(50)

Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.

G.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN

(51)

Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen. Beide ausführenden Hersteller und zwei Einführer reichten Stellungnahmen ein.

(52)

Was AE Solar betrifft, so bestätigte der angeblich unabhängige Einführer in der Union die Verbindung zwischen den beiden Unternehmen, behauptete aber, er habe zu keinem Zeitpunkt Module oder Zellen unterhalb des MEP an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union verkauft. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Verbindung für sich genommen eine Verletzung der Verpflichtung darstellt und dass die Rechnungen über die indirekten Verkäufe an diesen Einführer nicht im Einklang mit der Verpflichtung erstellt und gemeldet wurden. Die Kommission weist diesen Einwand daher zurück. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die von AE Solar vorgelegten Rechnungen nicht belegen, dass der MEP bei den genannten Geschäften eingehalten worden war, da die Weiterverkaufsrechnungen neben den Solarpaneelen auch andere Waren umfassten.

(53)

Wuxi Saijing brachte vor, es habe den unabhängigen Einführer in der Union nie entschädigt und reichte eine entsprechende allgemeine Erklärung eines Rechnungsprüfers ein. Die Kommission kann diese allgemeine Erklärung nicht akzeptieren; sie enthielt keine Beweise dafür, dass der unabhängige Einführer nicht entschädigt wurde, und insbesondere keine Beweise, die die Argumente und Nachweise im Zusammenhang mit der Entschädigung widerlegen würden, über die Wuxi Saijing unterrichtet worden war. Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück.

(54)

Sowohl Wuxi Saijing als auch der unabhängige Einführer in der Union brachten vor, dass die in Erwägungsgrund 42 genannten Waren unter dem KN-Code ex 8541 40 90 eingereiht werden sollten und bezogen sich auf verschiedene technische Spezifikationen. Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück, da die Klassifikation der Waren aufgrund einer Erklärung des Einführers erfolgt und in die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden fällt, die die Waren unter dem KN-Code ex 8501 31 00 eingereiht haben. Etwaige Einwände gegen die Einreihung einer Ware sollte dementsprechend direkt an die nationalen Zollbehörden gerichtet werden.

(55)

Der unabhängige Einführer von Wuxi Saijing beantragte Zugang zu den vertraulichen Informationen, die Wuxi Saijing offengelegt worden waren. Die Kommission weist dieses Ersuchen um Offenlegung zurück, da nicht der unabhängige Einführer die Verpflichtung eingegangen war und die Dokumente vertrauliche Geschäftsinformationen von Wuxi Saijing enthalten.

H.   WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

(56)

Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für AE Solar und Wuxi Saijing widerrufen werden sollte.

(57)

Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte und gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 aufrechterhaltene endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von AE Solar und Wuxi Saijing hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(58)

Außerdem weist die Kommission auf Folgendes hin: Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten Hinweise darauf, dass der Preis, der auf der Verpflichtungsrechnung angegeben ist, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt, sollten sie im Rahmen einer Untersuchung feststellen, ob die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Preisnachlässen bei den Verpflichtungsrechnungen verletzt oder der MEP nicht eingehalten wurde. Kommen die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss, dass eine solche Verletzung vorliegt oder der MEP nicht eingehalten wurde, sollten sie infolgedessen die Zölle vereinnahmen. Um den nationalen Zollbehörden auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags die Arbeit zu erleichtern, sollte die Kommission in solchen Fällen den vertraulichen Wortlaut der Verpflichtung und weitere die Verpflichtung betreffende Informationen zur ausschließlichen Verwendung in nationalen Verfahren weitergeben.

(59)

Zu Informationszwecken sind in der Tabelle in Anhang II dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtung wird für folgende Unternehmen widerrufen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd

B799

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Artikel 2

(1)   Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für ungültig erklärt.

(2)   Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden vereinnahmt.

Artikel 3

(1)   Haben die Zollbehörden Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die von einem der Unternehmen ausgestellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot ursprünglich mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und das betreffende Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnte, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.

(2)   Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt.

Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle vereinnahmt.

(3)   Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 131.

(5)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(6)  ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1.

(7)  ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(8)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(9)  ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(10)  ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(11)  ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(12)  ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(13)  ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(14)  ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(15)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(16)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(17)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(18)  ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.

(19)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(20)  ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(21)  ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.

(22)  ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

(23)  ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 16.

(24)  ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8.

(25)  ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 4.

(26)  ABl. C 67 vom 3.3.2017, S. 16.

(27)  ABl. L 71 vom 16.3.2017, S. 5.

(28)  ABl. L 86 vom 31.3.2017, S. 14.

(29)  ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 43.

(30)  ABl. L 201 vom 2.8.2017, S. 3.

(31)  ABl. L 218 vom 24.8.2017, S. 10.

(32)  ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558.

(33)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.


ANHANG I

Liste der von Alternative Energy (AE) Solar Co. Ltd ausgestellten Verpflichtungsrechnungen, die für nichtig erklärt werden:

Kennzeichen der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen

Datum

AE-20150703-AE

20.7.2015

AE-20151026-AE

14.11.2015

PRAF02316001-1

31.3.2016

AE-20160513-AE

1.6.2016

AE-20160530-AE

15.6.2016

PRAF02316001-2

22.4.2016

AE2017051002

15.5.2017

Liste der von Wuxi Saijing Solar Co. Ltd ausgestellten Verpflichtungsrechnungen, die für nichtig erklärt werden:

Kennzeichen der Handelsrechnung für Waren, die einer Verpflichtung unterliegen

Datum

PI-EC130821KR

21.8.2013

PI-EC130924KR

24.9.2013

PI-EC130909KR-1

9.9.2013

PI-EC130909KR-2

9.9.2013

PI-EC130930KR

24.10.2013

PI-EC131008KR

4.11.2013

PI-EC140222KR

4.3.2014

PI-EC140114KR

22.1.2014

PI-EC140207KR

4.3.2014

PI-EC140513KR

18.6.2014

PI-EC140416KR

24.4.2014

PI-EC140919KR

23.9.2014

PI-EC140623KR

8.7.2014

PI-EC140821KR

8.9.2014

PI-EC140714KR

23.7.2014

PI-EC140804KR

25.8.2014

PI-EC140919KR-M

30.10.2014

PI-EC140925KR

11.10.2014

PI-EC150319KR-1

24.3.2015

PI-EC150113KR-55

30.1.2015

PI-EC150326KR

26.3.2015

PI-EC150319KR-2R

24.3.2015

PI-EC150109KR

16.1.2015

PI-EC150113KR-57

16.3.2015

PI-EC150429KR-1

2.6.2015

PI-EC150429KR-2

2.6.2015

PI-EC150113KR-57R

26.5.2015

PI-EC150617KR

7.8.2015

PI-EC15813KR

6.9.2015

PI-EC150907KR

11.11.2015

PI-EC15831KR

12.10.2015

PI-EC151013KR

11.11.2015

PI-EC150906KR

1.11.2015

PI-EC150918KR

11.11.2015

PI-EC150930KR

1.11.2015

PI-EC151025KR

23.12.2015

PI-EC160113KR

28.1.2016

PI-EC151224KR4

18.1.2016

PI-EC160111KR

16.2.2016

PI-EC160112KR

16.2.2016

PI-EC151224KR3

18.1.2016

PI-EC151224KR2

13.1.2016

PI-EC160115KR

28.1.2016

PI-EC160114KR

16.2.2016

PI-EC160202KR

28.3.2016

PI-EC151224KR1

13.1.2016

PI-EC160316KR-R

12.4.2016

PI-EC160320KR

27.4.2016

PI-EC160317KR-R

14.4.2016

PI-EC160401KR2

12.5.2016

PI-EC160408KR-R

4.5.2016

PI-EC160318KR-R

22.4.2016

PI-EC160401KR1

12.5.2016

PI-EC160407KR-R

4.5.2016

PI-EC160409KR

31.5.2016

PI-EC160410KR

7.6.2016

PI-EC160319KR

25.4.2016

PI-EC160428KR-1

18.7.2016


ANHANG II

Liste der Unternehmen:

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Aide Solar Energy Technology Co. Ltd

B798

Anhui Chaoqun Power Co. Ltd

B800

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anhui Titan PV Co. Ltd

B803

Xi'an SunOasis (Prime) Company Limited

TBEA SOLAR CO. LTD

XINJIANG SANG'O SOLAR EQUIPMENT

B804

Changzhou NESL Solartech Co. Ltd

B806

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CSG PVtech Co. Ltd

B814

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

B809

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Zheijiang Era Solar Co. Ltd

B818

GD Solar Co. Ltd

B820

Greenway Solar-Tech (Shanghai) Co. Ltd

Greenway Solar-Tech (Huaian) Co. Ltd

B821

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

B835

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

B793

Jiangyin Shine Science and Technology Co. Ltd

B843

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

King-PV Technology Co. Ltd

B848

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy(Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

NICE SUN PV CO. LTD

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

B870

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

SHANGHAI SHANGHONG ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

B874

Shanghai ST Solar Co. Ltd

Jiangsu ST Solar Co. Ltd

B876

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Sopray Energy Co. Ltd

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

B881

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

B882

SUZHOU SHENGLONG PV-TECH CO. LTD

B883

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sungold Solar Co. Ltd

B879

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Shangpin Solar Energy Science and Technology Co. Ltd

B891

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

China Machinery Engineering Wuxi Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation (staatlich)

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Fengsheng Electrical Co. Ltd

B903

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoelectronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Sunrupu New Energy Co. Ltd

B915

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO. LTD

B918

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920


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