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Document 32017R0573

Delegierte Verordnung (EU) 2017/573 der Kommission vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2016/3266

OJ L 87, 31.3.2017, p. 145–147 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/03/2017

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/573/oj

31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/145


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/573 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wichtig, detaillierte technische Regulierungsstandards zu erlassen, um klar zu ermitteln, unter welchen Bedingungen von Handelsplätzen erbrachte Kollokationsdienste und angewandte Gebührenstrukturen als gerecht und nichtdiskriminierend angesehen werden können.

(2)

Durch die Richtlinie 2014/65/EU werden die Anforderungen in Bezug auf Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen auf multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme ausgedehnt. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass diese Handelsplätze ebenfalls mit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(3)

Um harmonisierte Bedingungen sicherzustellen, sollten für alle Arten von Kollokationsdiensten sowie für Handelsplätze, die ihre eigenen Rechenzentren unterhalten oder Rechenzentren nutzen, die im Eigentum oder unter der Verwaltung Dritter stehen, einheitliche Anforderungen gelten.

(4)

Die Handelsplätze sollten in der Lage sein, in puncto Kollokation ihre eigene Handelspolitik auszugestalten und festzulegen, welchen Marktteilnehmern sie Zugang zu diesen Diensten gewähren möchten, sofern ihre Handelspolitik auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien basiert. Die Handelsplätze sollten nicht dazu verpflichtet sein, hinsichtlich ihrer Kollokationskapazitäten über die Grenzen hinauszugehen, die ihnen in Bezug auf Stellplätze, Stromversorgung, Klima- oder ähnliche Anlagen zur Verfügung stehen, und sollten im eigenen Ermessen entscheiden können, ob sie ihre Kollokationsflächen erweitern oder nicht.

(5)

Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen setzen ein ausreichendes Maß an Transparenz voraus, sodass sichergestellt ist, dass die in der Richtlinie 2014/65/EU vorgesehenen Verpflichtungen nicht umgangen werden. Daher sollten die Handelsplätze bei der Festlegung von Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen objektive Kriterien anwenden.

(6)

Gebührenstrukturen, die zu Verhältnissen beitragen, welche aufgrund der Ermutigung zu intensiven Handelsaktivitäten marktstörende Handelsbedingungen zur Folge haben und ggf. zu einer übermäßigen Beanspruchung der Infrastruktur der Märkte führen, sollten verboten sein. Stattdessen sollten Mengenrabatte gestattet sein, sofern sie als Preisdifferenzierungssysteme auf dem Handelsgesamtvolumen, der Gesamtanzahl an Handelsgeschäften oder den von einem einzigen Mitglied stammenden kumulierten Handelsgebühren basieren, wobei lediglich das anschließend zur Erreichung des Schwellenwerts durchgeführte marginale Handelsgeschäft zu einem geringeren Kurs durchgeführt wird.

(7)

Aus Kohärenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste

(1)   Handelsplätze, die Kollokationsdienste erbringen, müssen innerhalb der Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Stellplätze, Stromversorgung, Klima- und ähnlichen Anlagen sicherstellen, dass diese Dienste in Bezug auf folgende Elemente auf die in den Absätzen 2, 3 und 4 geregelte gerechte und nichtdiskriminierende Art und Weise erbracht werden:

a)

Rechenzentren, die sie besitzen und verwalten;

b)

Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem von ihnen ausgewählten Dritten verwaltet werden;

c)

Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem Dritten verwaltet werden, mit dem der Handelsplatz hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Nahzugangs zu diesem eine Auslagerungsvereinbarung abgeschlossen haben;

d)

Proximity-Hosting-Dienste, die im Eigentum und unter der Verwaltung eines Dritten stehen, der mit einem Handelsplatz eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hat.

(2)   Die Handelsplätze bieten allen Nutzern, die dieselben Kollokationsdienste abonniert haben, unter denselben Bedingungen Zugang zu ihrem Netzwerk, was auch hinsichtlich Stellplätzen, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technischer Hilfe und der Art der Nachrichtenübermittlung gilt.

(3)   Die Handelsplätze müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sämtliche Verbindungen und Latenzmessungen zu überwachen, und so die nichtdiskriminierende Behandlung aller Nutzer der Kollokationsdienste sicherstellen, die über denselben Latenzzugang verfügen.

(4)   Die Handelsplätze bieten individuelle Kollokationsdienste an, ohne dass hierfür gebündelte Dienste gekauft werden müssen.

Artikel 2

Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten

Die Handelsplätze veröffentlichen auf ihren Webseiten folgende Informationen zu ihren Kollokationsdiensten:

a)

eine Liste der angebotenen Dienste mit Informationen über Stellplätze, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technische Hilfe, Nachrichtenarten, Telekommunikation sowie zugehörige Produkte und Dienstleistungen;

b)

die Gebührenstruktur für den jeweiligen Dienst laut Artikel 3 Absatz 2;

c)

die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Dienst, einschließlich der IT-Anforderungen und betrieblichen Regelungen;

d)

die einzelnen Latenzarten des verfügbaren Zugangs;

e)

das Verfahren zur Zuweisung von Kollokationsflächen;

f)

ggf. die Anforderungen für externe Anbieter von Kollokationsdiensten.

Artikel 3

Gerechte und nichtdiskriminierende Gebühren

(1)   Die Handelsplätze berechnen allen Nutzern derselben Dienste auf Grundlage objektiver Kriterien dieselbe Gebühr und bieten ihnen dieselben Voraussetzungen. Die Handelsplätze legen nur dann unterschiedliche Gebührenstrukturen für dieselbe Art von Dienst fest, wenn diese Gebührenstrukturen auf nichtdiskriminierenden, messbaren und objektiven Kriterien basieren, die sich nach folgenden Punkten bestimmen:

a)

dem Gesamthandelsvolumen, der Anzahl an Handelsgeschäften oder kumulierten Handelsgebühren;

b)

den vom Handelsplatz angebotenen Diensten bzw. Dienstpaketen;

c)

dem gewünschten Anwendungsbereich bzw. -umfang;

d)

der Zuführung von Liquidität gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder in einer Funktion als Market-Maker laut der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)   Die Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Gebührenstruktur eine ausreichende Granularität besitzt, sodass die Nutzer die voraussichtlich zu zahlenden Gebühren zumindest auf Grundlage folgender Elemente veranschlagen können:

a)

kostenpflichtiger Dienste, einschließlich der Aktivität, durch die diese Gebühr ausgelöst wird;

b)

der Gebühr für den jeweiligen Dienst mit einer Angabe dahin gehend, ob es sich um eine feste oder eine variable Gebühr handelt;

c)

Rabatten bzw. positiven oder negativen Anreizen.

(3)   Die Handelsplätze bieten individuelle Dienste an, ohne diese mit anderen Diensten zu bündeln.

Artikel 4

Transparenz der Gebührenstrukturen

Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen laut Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.

Artikel 5

Verbotene Gebührenstrukturen

Die Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern, Teilnehmern bzw. Kunden keine Gebührenstruktur an, bei der all ihre Handelsgeschäfte ab dem Zeitpunkt, an dem diese über einen bestimmten Schwellenwert hinausgehen, über einen vorgegebenen Zeitraum von einer geringeren Gebühr profitieren, was auch Handelsgeschäfte einschließt, die vor der Erreichung dieses Schwellenwerts ausgeführt wurden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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