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Document 22016A1001(01)

Protokoll zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

OJ L 268, 1.10.2016, p. 10–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

1.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/10


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL

zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS —

IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die 56. Weltgesundheitsversammlung am 21. Mai 2003 das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, welches am 27. Februar 2005 in Kraft trat, einvernehmlich angenommen hat,

IN DER ERKENNTNIS, dass das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs einer der am schnellsten ratifizierten Verträge der Vereinten Nationen und ein elementares Werkzeug für das Erreichen der Ziele der Weltgesundheitsorganisation ist,

UNTER HINWEIS auf die Präambel zur Satzung der Weltgesundheitsorganisation, in der das Grundrecht eines jeden Menschen vermerkt ist, sich ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Lage einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen,

FERNER ENTSCHLOSSEN, ihrem Recht auf Schutz der öffentlichen Gesundheit Priorität einzuräumen,

TIEF BESORGT darüber, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen zur Ausbreitung der Tabakepidemie beiträgt, die ein weltweites Problem mit schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit darstellt, das ein wirksames, geeignetes und umfassendes innerstaatliches und internationales Vorgehen erfordert,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die preisbezogenen und steuerlichen Maßnahmen zur verstärkten Eindämmung des Tabakgebrauchs untergräbt und somit den erleichterten Zugang zu bezahlbaren Tabakerzeugnissen fördert,

ERNSTLICH BESORGT über die negativen Auswirkungen, die der erleichterte Zugang zu bezahlbaren unerlaubt gehandelten Tabakerzeugnissen auf die öffentliche Gesundheit und das Wohlbefinden insbesondere von jungen Menschen, Armen und anderen gefährdeten Gruppen hat,

ERNSTLICH BESORGT über die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auf Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass es nötig ist, wissenschaftliche, technische und institutionelle Fähigkeiten zur Planung und Umsetzung geeigneter nationaler, regionaler und internationaler Maßnahmen zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu entwickeln,

IN ANERKENNUNG dessen, dass der Zugang zu Ressourcen und einschlägigen Technologien von großer Bedeutung ist, um die Fähigkeit der Vertragsparteien, insbesondere in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, zur Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu verbessern,

FERNER IN ANERKENNUNG dessen, dass Freizonen, obschon zur Erleichterung des legalen Handels eingerichtet, zur Erleichterung der weltweiten Ausdehnung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen sowohl in Bezug auf den unerlaubten Transport von Schmuggelgut als auch auf die Herstellung unerlaubter Tabakerzeugnisse genutzt wurden,

FERNER IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen die Wirtschaft der Vertragsparteien untergräbt und deren Stabilität und Sicherheit nachteilig beeinflusst,

ZUDEM IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen finanzielle Gewinne abwirft, die zur Finanzierung grenzüberschreitender krimineller Aktivitäten eingesetzt werden, welche Regierungsziele beeinträchtigen,

IN DER ERKENNTNIS, dass der unerlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen Gesundheitsziele untergräbt, die Gesundheitssysteme zusätzlich belastet und Einnahmeverluste für die Volkswirtschaften der Vertragsparteien verursacht,

EINGEDENK des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Festlegung und Durchführung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen in Bezug auf die Eindämmung des Tabakgebrauchs diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht vor den kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen der Tabakindustrie zu schützen,

UNTER BETONUNG, wie wichtig es ist, wachsam auf alle Versuche der Tabakindustrie zur Untergrabung oder Umgehung von Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zu achten und sich über Aktivitäten der Tabakindustrie auf dem Laufenden zu halten, die sich nachteilig auf die Strategien zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen auswirken,

EINGEDENK des Artikels 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien dazu angehalten werden, den Verkauf und/oder die Einfuhr von steuer- und zollfreien Tabakerzeugnissen an beziehungsweise durch internationale Reisende zu verbieten oder gegebenenfalls einzuschränken,

AUSSERDEM IN DER ERKENNTNIS, dass Tabak und Tabakerzeugnisse im internationalen Transitverkehr und beim Umladen Wege für den unerlaubten Handel eröffnen,

UNTER BEACHTUNG dessen, dass wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen eine umfassende internationale Herangehensweise und enge Zusammenarbeit in allen Aspekten des unerlaubten Handels, gegebenenfalls einschließlich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, erfordern,

IN ANERKENNUNG UND BETONUNG der Bedeutung weiterer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, beispielsweise des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, und der Verpflichtung, dass die Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte die einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkünfte gegebenenfalls auf den unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten anwenden müssen, und in Ermutigung jener Vertragsparteien, die bisher noch nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkünfte sind, einen Beitritt zu erwägen,

IN DER ERKENNTNIS der Notwendigkeit, eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, der Weltzollorganisation und gegebenenfalls anderen Stellen zu schaffen,

UNTER HINWEIS auf Artikel 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, in dem die Vertragsparteien unter anderem anerkennen, dass die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, einschließlich des Schmuggels und der unerlaubten Herstellung, ein wesentliches Element zur Eindämmung des Tabakgebrauchs ist,

IN DER ERWÄGUNG dessen, dass sich dieses Protokoll nicht mit Fragen der Rechte des geistigen Eigentums beschäftigen will, und

ÜBERZEUGT, dass die Ergänzung des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs durch ein umfassendes Protokoll ein mächtiges, wirksames Mittel sein wird, um dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TEIL I

EINLEITUNG

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Der Ausdruck „Vermittlung“ bezeichnet das Handeln als Vermittler für andere, zum Beispiel bei der Verhandlung von Verträgen, Käufen oder Verkäufen gegen ein Honorar oder eine Provision.

(2)   Der Ausdruck „Zigarette“ bezeichnet eine in Zigarettenpapier eingewickelte Rolle Schnitttabaks zum Rauchen. Ausgenommen sind bestimmte regionale Erzeugnisse wie Bidis, Ang Hoon oder ähnliche Erzeugnisse, die in Papier oder Blätter eingewickelt werden können. Für die Zwecke des Artikels 8 schließt der Begriff „Zigarette“ auch Feinschnitttabak zum Selbstdrehen von Zigaretten ein.

(3)   Der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfasst, bezeichnet die dauerhafte Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung.

(4)   Der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, aufgrund derer unerlaubte oder verdächtige Sendungen mit Wissen und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten verbracht, durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, eine Straftat zu untersuchen und Personen zu ermitteln, die an der Begehung der Straftat beteiligt sind.

(5)   Der Ausdruck „Freizone“ bezeichnet einen Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei, in dem eingeführte Waren in Bezug auf Einfuhrzölle und Steuern im Allgemeinen als außerhalb des Zollgebiets befindlich gelten.

(6)   Der Ausdruck „unerlaubter Handel“ bezeichnet jedes gesetzlich verbotene Vorgehen oder Verhalten, das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, den Vertrieb, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist.

(7)   Der Ausdruck „Lizenz“ bezeichnet die Genehmigung einer zuständigen Behörde nach Vorlage des erforderlichen Antrags oder anderer Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

(8)

a)

Der Ausdruck „Herstellungsgeräte“ bezeichnet Maschinen und Geräte, die ausschließlich für die Herstellung von Tabakerzeugnissen ausgelegt oder eingerichtet und wesentlicher Bestandteil des Herstellungsverfahrens sind. (1)

b)

Der Ausdruck „ein beliebiges Teil davon“ im Zusammenhang mit Herstellungsgeräten bezeichnet ein beliebiges bestimmbares Teil, das spezifisch für die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendeten Herstellungsgeräte ist.

(9)   Der Ausdruck „Vertragspartei“ bezeichnet, soweit der Kontext nichts anderes vorgibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls.

(10)   Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen.

(11)   Der Ausdruck „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ bezeichnet eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen. (2)

(12)   Der Ausdruck „Lieferkette“ umfasst die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sowie die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und kann gegebenenfalls auf eine oder mehrere der folgenden Aktivitäten ausgedehnt werden, wenn eine Vertragspartei dies beschließt:

a)

Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,

b)

Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,

c)

Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(13)   Der Ausdruck „Tabakerzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden.

(14)   Der Ausdruck „Verfolgung und Rückverfolgung“ bezeichnet die systematische Beobachtung und Nachverfolgung der Route oder Bewegung von Gegenständen über die Lieferkette durch zuständige Behörden oder eine in deren Namen handelnde Person, wie in Artikel 8 dargestellt.

Artikel 2

Verhältnis zwischen diesem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten

(1)   Für dieses Protokoll gelten die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die für dessen Protokolle gelten.

(2)   Vertragsparteien, die Übereinkünfte der in Artikel 2 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs geschilderten Art geschlossen haben, übermitteln derartige Übereinkünfte der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens.

(3)   Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aus anderen für diese Vertragspartei geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Übereinkünften, die diese für die Erreichung des Ziels der Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen für förderlicher hält.

(4)   Dieses Protokoll berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien nach dem Völkerrecht, einschließlich nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität.

Artikel 3

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Artikels 15 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)   Zusätzlich zu Artikel 5 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

a)

treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Kontrolle oder Regulierung der Lieferkette von Waren, die unter dieses Protokoll fallen, und führen diese durch, um den unerlaubten Handel mit diesen Waren zu verhindern, ihm vorzubeugen, ihn aufzudecken, zu ermitteln und zu verfolgen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen,

b)

treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, um die Wirksamkeit ihrer zuständigen Behörden und Ämter, einschließlich der Zoll- und Polizeidienste, die für die Verhinderung, Vorbeugung, Ermittlung, Verfolgung und Unterbindung aller Formen des unerlaubten Handels mit Waren, die unter dieses Protokoll fallen, verantwortlich sind, zu verbessern,

c)

treffen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Erleichterung oder Erlangung technischer und finanzieller Unterstützung, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, um die Ziele dieses Protokolls zu erreichen und die Verfügbarkeit von nach diesem Protokoll auszutauschenden Informationen für die zuständigen Behörden und ihren sicheren Austausch mit den zuständigen Behörden sicherzustellen,

d)

arbeiten die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Strafrechtspflege zur Bekämpfung von im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu fördern,

e)

kooperieren und kommunizieren die Vertragsparteien, wo dies angemessen ist, mit maßgeblichen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen im Rahmen des in diesem Protokoll vorgesehenen sicheren (3) Informationsaustauschs, um die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu fördern, und

f)

arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen zusammen, um finanzielle Mittel für die wirksame Durchführung dieses Protokolls durch zwei- oder mehrseitige Finanzierungsmechanismen aufzubringen.

(2)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sorgen die Vertragsparteien für größtmögliche Transparenz im Hinblick auf mögliche Interaktionen mit der Tabakindustrie.

Artikel 5

Schutz personenbezogener Daten

Bei der Durchführung dieses Protokolls schützen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts die personenbezogenen Daten natürlicher Personen unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnort und berücksichtigen dabei internationale Standards zum Schutz personenbezogener Daten.

TEIL III

KONTROLLE DER LIEFERKETTE

Artikel 6

Lizenz, gleichwertige Genehmigung oder Kontrollsystem

(1)   Um die Ziele des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu erreichen und in der Absicht, den unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten zu unterbinden, untersagt jede Vertragspartei die Ausübung der folgenden Tätigkeiten durch natürliche oder juristische Personen, es sei denn, diese Ausübung erfolgt aufgrund einer Lizenz oder gleichwertigen Genehmigung (im Folgenden „Lizenz“) oder aufgrund eines Kontrollsystems, welche(s) von einer zuständigen Behörde nach innerstaatlichem Recht erteilt beziehungsweise eingerichtet wurde:

a)

die Herstellung von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten und

b)

die Einfuhr oder Ausfuhr von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten.

(2)   Jede Vertragspartei bemüht sich, allen natürlichen oder juristischen Personen, die die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten ausüben, in dem für angemessen erachteten Umfang und soweit die aufgeführten Tätigkeiten nicht durch innerstaatliches Recht untersagt sind, eine Lizenz zu erteilen:

a)

Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen,

b)

Anbau von Tabak, ausgenommen durch traditionelle Kleinanbauer, -bauern und -erzeuger,

c)

Transport kommerzieller Mengen von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

Großhandel, Vermittlung, Einlagerung oder Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten.

(3)   Zur Gewährleistung eines wirksamen Lizenzierungssystems

a)

richtet jede Vertragspartei eine zuständige Behörde beziehungsweise zuständige Behörden für die Erteilung, die Erneuerung, die Aussetzung, den Widerruf und/oder die Aufhebung von Lizenzen nach diesem Protokoll sowie für die Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Tätigkeiten nach ihrem innerstaatlichem Recht ein oder bestimmt eine solche Behörde beziehungsweise solche Behörden,

b)

verlangt jede Vertragspartei, dass jeder Antrag auf Erteilung einer Lizenz alle erforderlichen Angaben über den Antragsteller enthält; hierzu zählen gegebenenfalls

i)

Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) sowie aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,

ii)

Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Firmennamens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Orts der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie der bestellten gesetzlichen Vertreter, einschließlich aller anderen Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist,

iii)

der genaue Standort der Produktionsstätte(n), der Lagerstandort und die Produktionskapazität des vom Antragsteller betriebenen Unternehmens,

iv)

genaue Angaben über die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die Gegenstand des Antrags sind, wie Produktbeschreibung, Name, wenn vorhanden eingetragene Warenzeichen, Design, Fabrikat, Modell oder Ausführung und Seriennummern der Herstellungsgeräte,

v)

Angaben zum Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden,

vi)

Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen,

vii)

vollständige Angaben zu den Bankkonten, die für die jeweiligen Transaktionen verwendet werden sollen, sowie andere maßgebliche Zahlungsinformationen und

viii)

eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung der Tabakerzeugnisse und des vorgesehenen Absatzmarktes, wobei besondere Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Herstellung oder dem Angebot von Tabakerzeugnissen und der billigerweise zu erwarteten Nachfrage zu legen ist,

c)

überwacht jede Vertragspartei gegebenenfalls alle möglicherweise anfallenden Lizenzgebühren, treibt diese ein und prüft ihre Verwendung für die erfolgreiche Verwaltung und Durchsetzung des Lizenzierungssystems oder für die öffentliche Gesundheit oder eine andere verwandte Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht,

d)

ergreift jede Vertragspartei angemessene Maßnahmen, um regelwidrige oder betrügerische Praktiken bei der Ausführung des Lizenzierungssystems zu verhindern, aufzudecken und zu ermitteln,

e)

ergreift jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, Maßnahmen wie regelmäßige Überprüfung, Erneuerung, Kontrolle oder Verifizierung von Lizenzen,

f)

stellt jede Vertragspartei, wo dies angemessen ist, einen Zeitrahmen für das Ablaufen von Lizenzen und die anschließend erforderliche Neubeantragung oder Aktualisierung der Antragsangaben auf,

g)

verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde vorab über Veränderungen hinsichtlich des Standorts ihres Unternehmens oder wesentliche Änderungen der Angaben hinsichtlich der lizenzierten Tätigkeiten zu unterrichten,

h)

verpflichtet jede Vertragspartei alle lizenzierten natürlichen oder juristischen Personen, die zuständige Behörde über den Erwerb oder die Veräußerung von Herstellungsgeräten zu unterrichten, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen kann, und

i)

stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Zerstörung solcher Herstellungsgeräte oder ihrer Einzelteile unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erfolgt.

(4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Lizenz nur dann erteilt und/oder übertragen wird, wenn der potenzielle Lizenznehmer die maßgeblichen Angaben nach Absatz 3 gemacht hat und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.

(5)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um festzustellen, ob wichtige Produktionsmaterialien vorliegen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, bestimmbar sind und einem wirkungsvollen Kontrollmechanismus unterworfen werden können. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen.

Artikel 7

Sorgfältige Prüfung

(1)   Jede Vertragspartei verlangt in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind,

a)

vor Aufnahme und im Verlauf einer Geschäftsbeziehung eine sorgfältige Prüfung durchführen,

b)

die Verkäufe an ihre Kunden überwachen, um zu gewährleisten, dass die Mengen im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Produkten auf dem für den Verkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen, und

c)

den zuständigen Behörden alle Informationen vorlegen, die belegen, dass der Kunde sich an Tätigkeiten in Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtungen aus diesem Protokoll beteiligt.

(2)   Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 umfasst gegebenenfalls, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben:

a)

die Feststellung, dass die natürliche oder juristische Person über eine Lizenz in Übereinstimmung mit Artikel 6 verfügt,

b)

wenn der Kunde eine natürliche Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer (wenn vorhanden), geltender Steuernummern (wenn vorhanden) und einer Prüfung des amtlichen Ausweises,

c)

wenn der Kunde eine juristische Person ist, Angaben zur Identität, einschließlich des vollständigen Namens, des Handelsnamens, der Handelsregisternummer, des Datums und Ortes der Gründung, des Sitzes der Firmenzentrale und des Hauptgeschäftssitzes, geltender Steuernummern, Kopien der Satzung oder entsprechender Unterlagen, ihrer Tochtergesellschaften, der Namen ihrer Geschäftsführer sowie etwa bestellter gesetzlicher Vertreter, einschließlich der Namen der Vertreter und einer Prüfung ihrer amtlichen Ausweise,

d)

eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Tabaks, der Tabakerzeugnisse oder der Herstellungsgeräte und des vorgesehenen Absatzmarktes und

e)

Angaben zu dem Ort, an dem die Herstellungsgeräte montiert und verwendet werden.

(3)   Die sorgfältige Prüfung nach Absatz 1 kann unter anderem Anforderungen an die Feststellung der Identität des Kunden wie das Einholen und Aktualisieren folgender Angaben umfassen:

a)

Unterlagen oder eine Erklärung zu etwaigen Vorstrafen und

b)

Angaben zu den Bankkonten, die für Transaktionen verwendet werden sollen.

(4)   Jede Vertragspartei ergreift auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben alle nötigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu gewährleisten, wozu unter anderem gehören kann, einen Kunden innerhalb des Hoheitsbereichs der Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht zu sperren.

Artikel 8

Verfolgung und Rückverfolgung

(1)   Zur weiteren Sicherung der Lieferkette und zur Unterstützung der Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen vereinbaren die Vertragsparteien, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime einzurichten, das nationale und/oder regionale Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme sowie eine internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch mit Sitz beim Sekretariat des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs umfasst, die allen Vertragsparteien zugänglich ist und es den Vertragsparteien ermöglicht, Anfragen zu stellen und einschlägige Informationen einzuholen.

(2)   In Übereinstimmung mit diesem Artikel richtet jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen oder regionalen besonderen Anforderungen und ihrer bewährten Verfahren ein von dieser Vertragspartei kontrolliertes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem für alle Tabakerzeugnisse ein, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt werden.

(3)   Um eine wirksame Verfolgung und Rückverfolgung zu ermöglichen, verlangt jede Vertragspartei, dass bei Zigaretten innerhalb von fünf Jahren und bei anderen Tabakerzeugnissen innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei auf allen Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen eindeutige, sichere und nicht entfernbare Kennzeichnungen (im Folgenden als eindeutige Kennzeichnungen bezeichnet) wie Codes oder Marken angebracht werden oder dass solche Kennzeichnungen Bestandteile dieser Einzelverpackungen, Verpackungen und Außenverpackungen bilden.

(4.1)

Jede Vertragspartei verlangt für die Zwecke von Absatz 3 als Teil des weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes, dass die folgenden Informationen unmittelbar oder über einen Link zur Verfügung stehen, um die Vertragsparteien bei der Bestimmung der Herkunft von Tabakerzeugnissen sowie gegebenenfalls des Orts der Umleitung zu unterstützen und die Beförderung von Tabakerzeugnissen sowie deren Rechtsstatus zu überwachen und zu kontrollieren:

a)

Datum und Ort der Herstellung,

b)

Produktionsanlage,

c)

Maschine, die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendet wurde,

d)

Produktionsschicht oder Zeitpunkt der Herstellung,

e)

Name, Rechnung, Auftragsnummer sowie Zahlungsbelege des ersten Kunden, der nicht mit dem Hersteller verbunden ist,

f)

vorgesehener Einzelhandelsmarkt,

g)

Produktbeschreibung,

h)

Einlagerungen und Versendungen,

i)

Identität aller bekannten nachfolgenden Käufer und

j)

vorgesehener Versandweg, Versanddatum, Bestimmungsort, Ausgangspunkt und Empfänger.

(4.2)

Die in den Buchstaben a, b und g genannten Angaben sowie die in Buchstabe f genannten Angaben, soweit verfügbar, sind Bestandteil der eindeutigen Kennzeichnungen.

(4.3)

Liegen die in Buchstabe f genannten Angaben zum Zeitpunkt der Kennzeichnung nicht vor, so verlangen die Vertragsparteien die Einbeziehung dieser Angaben nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

(5)   Jede Vertragspartei verlangt innerhalb der in diesem Artikel angegebenen Fristen, dass die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zum Zeitpunkt der Herstellung oder der ersten Versendung durch einen Hersteller oder zum Zeitpunkt der Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet erfasst werden.

(6)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass sie über einen Link mit den eindeutigen Kennzeichnungen, die nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschrieben sind, Zugriff auf die nach Absatz 5 erfassten Informationen hat.

(7)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen sowie die eindeutigen Kennzeichnungen, durch die in Übereinstimmung mit Absatz 6 auf diese Informationen zugegriffen werden kann, in einem von der Vertragspartei und ihren zuständigen Behörden festgesetzten oder genehmigten Format vorliegen.

(8)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Absatz 5 erfassten Informationen vorbehaltlich des Absatzes 9 der internationalen Zentralstelle für den Informationsaustausch auf Anfrage über eine sichere elektronische Standardschnittstelle mit ihrer nationalen und/oder regionalen Zentralstelle zugänglich sind. Die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch erstellt eine Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien und stellt diese Liste allen Vertragsparteien zur Verfügung.

(9)   Die Vertragsparteien oder die zuständigen Behörden

a)

haben zeitnah Zugriff auf die in Absatz 4 aufgeführten Informationen, indem sie eine Anfrage an die internationale Zentralstelle für den Informationsaustausch richten,

b)

ersuchen um diese Informationen nur dann, wenn dies erforderlich ist, um unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen aufzudecken oder zu ermitteln,

c)

halten Informationen nicht ohne Grund zurück,

d)

beantworten die Auskunftsersuchen in Bezug auf Absatz 4 in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und

e)

schützen alle ausgetauschten Informationen und behandeln sie vertraulich, wie einvernehmlich vereinbart.

(10)   Jede Vertragspartei verlangt die Weiterentwicklung und Ausweitung des Umfangs des anzuwendenden Verfolgungs- und Rückverfolgungssystems, bis alle Abgaben, einschlägigen Steuern und gegebenenfalls andere Verbindlichkeiten am Ort der Herstellung, Einfuhr oder Freigabe aus der Zoll- oder Verbrauchsteuerüberwachung entrichtet wurden.

(11)   Wie einvernehmlich vereinbart, arbeiten die Vertragsparteien beim Austausch und bei der Entwicklung bewährter Verfahren für Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme miteinander und mit zuständigen internationalen Organisationen zusammen, unter anderem bei

a)

der Förderung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs verbesserter Verfolgungs- und Rückverfolgungstechnologie, einschließlich Kenntnisse, Fähigkeiten, Kapazitäten und Fachwissen,

b)

der Unterstützung von Ausbildungs- und Kapazitätsaufbauprogrammen für Vertragsparteien, die einen solchen Bedarf anmelden, und

c)

der Weiterentwicklung der Technologie zur Kennzeichnung und zum Scannen von Einzelverpackungen und Verpackungen für Tabakerzeugnisse, um die in Absatz 4 aufgeführten Informationen zugänglich zu machen.

(12)   Die einer Vertragspartei zugewiesenen Verpflichtungen dürfen nicht von der Tabakindustrie wahrgenommen oder dieser übertragen werden.

(13)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Verfolgungs- und Rückverfolgungsregime nur in dem für die Durchführung dieses Artikels unbedingt erforderlichen Maß mit der Tabakindustrie und den Interessenvertretern der Tabakindustrie in Kontakt treten.

(14)   Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Tabakindustrie die Kosten trägt, die mit den Pflichten der Vertragspartei nach diesem Artikel verbunden sind.

Artikel 9

Führen von Aufzeichnungen

(1)   Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die an der Lieferkette von Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten beteiligt sind, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen. Diese Aufzeichnungen müssen eine vollständige Rechenschaftslegung über die bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendeten Materialien ermöglichen.

(2)   Jede Vertragspartei verlangt, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

allgemeine Informationen über Marktvolumina, Trends, Prognosen und andere einschlägige Informationen und

b)

die Mengen an Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten, die sich zum Zeitpunkt der Anfrage im Besitz, in der Verwahrung oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers befinden und im Transitverfahren, im Rahmen eines Umladevorgangs oder unter Steueraussetzung in Steuer- oder Zolllagern eingelagert sind.

(3)   Im Hinblick auf Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Ausfuhr verkauft oder hergestellt werden oder im Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Beförderung unter Steueraussetzung im Transit oder beim Umladen unterliegen, verlangt jede Vertragspartei, soweit dies erforderlich ist, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 lizenzierte Personen den zuständigen Behörden im Abgangsland (auf elektronischem Wege, sofern die Infrastruktur vorhanden ist) zu dem Zeitpunkt, an dem die Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte ihre Verfügungsgewalt verlassen, auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:

a)

Datum der Versendung ab der letzten Stelle der Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse,

b)

Einzelheiten zu den versandten Erzeugnissen (einschließlich Marke, Menge und Lager),

c)

vorgesehene Versandwege und Bestimmungsort,

d)

Identität der natürlichen oder juristischen Person(en), an die die Erzeugnisse versandt werden,

e)

Transportart, einschließlich der Identität des Transporteurs,

f)

voraussichtliches Datum der Ankunft der Sendung am vorgesehenen Bestimmungsort und

g)

für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehener Markt.

(4)   Jede Vertragspartei verlangt, soweit durchführbar, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht, dass Einzelhändler und Tabakanbauer, mit Ausnahme nicht gewerblich arbeitender traditioneller Anbauer, vollständige und korrekte Aufzeichnungen über alle einschlägigen Transaktionen führen, an denen sie beteiligt sind.

(5)   Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei wirksame gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, um zu verlangen, dass alle Aufzeichnungen

a)

für die Dauer von mindestens vier Jahren geführt werden,

b)

den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden und

c)

in einem von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Format geführt werden.

(6)   Jede Vertragspartei richtet gegebenenfalls und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts ein System zum Austausch von Einzelheiten aus allen nach diesem Artikel geführten Aufzeichnungen mit anderen Vertragsparteien ein.

(7)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, in der schrittweisen gemeinsamen Nutzung und Entwicklung verbesserter Systeme zur Datenerfassung miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Artikel 10

Sicherheits- und Präventivmaßnahmen

(1)   Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle in Artikel 6 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle des unerlaubten Handels zu verhindern, unter anderem folgende:

a)

Meldung an die zuständigen Behörden

i)

der grenzüberschreitenden Verbringung von nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bargeldmengen oder von grenzüberschreitenden Sachleistungen und

ii)

aller „verdächtigen Transaktionen“ sowie

b)

Lieferung von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ausschließlich in Mengen, die im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Erzeugnissen auf dem für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen.

(2)   Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass Zahlungen für Transaktionen, die von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.

(3)   Eine Vertragspartei kann verlangen, dass von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen vorgenommene Zahlungen für Materialien, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.

(4)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jeder Verstoß gegen die Anforderungen dieses Artikels angemessenen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren und wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der Aussetzung oder Aufhebung einer Lizenz, unterliegt.

Artikel 11

Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien

(1)   Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.

(2)   Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.

Artikel 12

Freizonen und internationaler Transit

(1)   Jede Vertragspartei führt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei wirksame Kontrollen der gesamten Herstellung von und aller Transaktionen mit Tabak und Tabakerzeugnissen in Freizonen ein und wendet hierzu sämtliche einschlägigen Maßnahmen an, die in diesem Protokoll festgelegt sind.

(2)   Darüber hinaus wird das Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen in einem Container oder einer anderen vergleichbaren Transporteinheit bei der Entnahme aus Freizonen untersagt.

(3)   Jede Vertragspartei beschließt in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen für den internationalen Transit oder das Umladen von Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten in ihrem Hoheitsgebiet nach diesem Protokoll und wendet diese an, um den unerlaubten Handel mit diesen Erzeugnissen zu verhindern.

Artikel 13

Zollfreier Verkauf

(1)   Jede Vertragspartei ergreift wirksame Maßnahmen, um den zollfreien Verkauf unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs allen einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls zu unterwerfen.

(2)   Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stellt die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer nächsten Tagung sicher, dass erkenntnisgestützte Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um den Umfang des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der mit dem zollfreien Verkauf dieser Erzeugnisse in Verbindung steht, festzustellen. Auf der Grundlage dieser Forschungsarbeiten prüft die Versammlung der Vertragsparteien die Ergreifung weiterer geeigneter Maßnahmen.

TEIL IV

STRAFTATEN

Artikel 14

Rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten

(1)   Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts beschließt jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um alle nachstehenden Handlungen als rechtswidrig nach ihrem innerstaatlichen Recht zu umschreiben:

a)

Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll,

b)

i)

Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ohne Entrichtung geltender Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben oder ohne einschlägige Steuerzeichen, eindeutige Kennzeichnungen oder andere vorgeschriebene Kennzeichnungen oder Etiketten,

ii)

sonstiger Schmuggel oder versuchter Schmuggel von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, der nicht unter Buchstabe b, Ziffer i fällt,

c)

i)

jede andere Form von unerlaubter Herstellung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder von Tabakverpackungen mit gefälschten Steuerzeichen, gefälschten eindeutigen Kennzeichnungen oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten,

ii)

Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von unerlaubt hergestelltem Tabak, unerlaubten Tabakerzeugnissen, Erzeugnissen mit gefälschten Steuerzeichen und/oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten oder unerlaubten Herstellungsgeräten,

d)

Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen auf ihrem Weg durch die Lieferkette zum Zweck der Verheimlichung oder Verschleierung von Tabakerzeugnissen,

e)

Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 dieses Protokolls,

f)

Nutzung von Verkaufswegen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder einer anderen neuen Technologie basieren, für Tabakerzeugnisse unter Verstoß gegen dieses Protokoll,

g)

Beschaffung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten durch eine nach Artikel 6 lizenzierte Person bei einer Person, die nach Artikel 6 lizenziert sein müsste, dies jedoch nicht ist,

h)

Behinderung eines Amtsträgers oder amtlichen Beauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,

i)

i)

Abgabe einer falschen, irreführenden oder unvollständigen Erklärung oder Nichterteilung benötigter Auskünfte an einen Amtsträger oder amtlichen Beauftragten in Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, soweit dies nicht dem Recht widerspricht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen,

ii)

Falschanmeldung auf amtlichen Vordrucken in Bezug auf die Beschreibung, die Menge oder den Wert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder alle anderen im Protokoll bezeichnete Angaben in der Absicht

a)

der Umgehung geltender Zölle, Steuern oder anderer Abgaben oder

b)

der Beeinträchtigung von Kontrollmaßnahmen, die der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten gelten,

iii)

Nichterstellen oder Nichtführen von in diesem Protokoll vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Führen falscher Aufzeichnungen und

j)

Waschen von Erträgen aus rechtswidrigen Handlungen, die nach Absatz 2 als Straftaten umschrieben sind.

(2)   Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts legt jede Vertragspartei fest, welche der rechtswidrigen Handlungen nach Absatz 1 oder welche sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll eine Straftat darstellen, und trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um dieser Festlegung Wirksamkeit zu verleihen.

(3)   Jede Vertragspartei informiert das Sekretariat dieses Protokolls, welche der rechtswidrigen Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 nach Festlegung durch die Vertragspartei eine Straftat nach Absatz 2 darstellen, und übermittelt dem Sekretariat Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze, die Absatz 2 Wirksamkeit verleihen, sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze.

(4)   Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten werden die Vertragsparteien ermuntert, ihre innerstaatlichen Gesetze hinsichtlich Geldwäsche, Rechtshilfe und Auslieferung unter Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie für die wirksame Durchsetzung dieses Protokolls geeignet sind.

Artikel 15

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit ihren Rechtsgrundsätzen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten zu begründen.

(2)   Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze jeder Vertragspartei kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(3)   Diese Verantwortlichkeit berührt nicht die Verantwortlichkeit der natürlichen Personen, die an rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder Straftaten begangen haben, wie sie in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie mit Artikel 14 dieses Protokolls umschrieben sind.

Artikel 16

Verfolgung und Sanktionen

(1)   Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass natürliche und juristische Personen, die für in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten zur Verantwortung gezogen werden, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nicht strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, unterworfen werden.

(2)   Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass eine nach ihrem innerstaatlichen Recht bestehende Ermessensfreiheit hinsichtlich der Verfolgung von Personen wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener rechtswidriger Handlungen einschließlich Straftaten so ausgeübt wird, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege in Bezug auf diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten größtmögliche Wirksamkeit erlangen, wobei der Notwendigkeit der Abschreckung von diesen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten gebührend Rechnung zu tragen ist.

(3)   Dieses Protokoll berührt nicht den Grundsatz, dass die Beschreibung der in Übereinstimmung mit diesem Protokoll umschriebenen rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten sowie der anwendbaren Gründe, die eine Strafbarkeit ausschließen, oder sonstiger die Rechtmäßigkeit einer Handlung bestimmender Rechtsgrundsätze dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorbehalten ist und dass diese rechtswidrigen Handlungen einschließlich Straftaten nach diesem Recht verfolgt und sanktioniert werden.

Artikel 17

Nachzahlung bei Beschlagnahme

Die Vertragsparteien sollten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Einführung gegebenenfalls erforderlicher gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen erwägen, um die zuständigen Behörden zu ermächtigen, vom Erzeuger, Hersteller, Vertriebshändler, Einführer oder Ausführer von beschlagnahmtem Tabak, beschlagnahmten Tabakerzeugnissen und/oder Herstellungsgeräten einen angemessenen Betrag für entgangene Steuern und Abgaben zu erheben.

Artikel 18

Entsorgung oder Vernichtung

Sämtlicher eingezogener Tabak sowie alle eingezogenen Tabakerzeugnisse und Herstellungsgeräte müssen in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht entsorgt oder unter Verwendung möglichst umweltfreundlicher Methoden vernichtet werden.

Artikel 19

Besondere Ermittlungsmethoden

(1)   Sofern es die wesentlichen Grundsätze ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit sie dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet zum Zweck der wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu ermöglichen.

(2)   Zum Zweck der Ermittlung wegen in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebener Straftaten wird den Vertragsparteien nahegelegt, falls erforderlich, geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Methoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen.

(3)   In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen, wobei finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsparteien erforderlichenfalls in Betracht gezogen werden können.

(4)   Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung in diesem Bereich und arbeiten beim Ausbau der Fähigkeiten zur Erreichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele miteinander und mit internationalen Organisationen zusammen.

TEIL V

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 20

Allgemeiner Informationsaustausch

(1)   Zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erstatten die Vertragsparteien im Rahmen des Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts Bericht über maßgebliche Informationen sowie gegebenenfalls unter anderem über Themen wie

a)

in gesammelter Form, Einzelheiten über Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, Menge, Wert der Beschlagnahmen, Produktbeschreibungen, Herstellungszeit und -ort sowie hinterzogene Steuern,

b)

Einfuhr, Ausfuhr, Transit, versteuerter und zollfreier Verkauf und Menge oder Produktionswert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,

c)

Tendenzen, Verbergungsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

d)

je nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige relevante Informationen.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Fähigkeiten der Vertragsparteien zum Sammeln und zum Austausch von Informationen zu stärken.

(3)   Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und als nur zur Verwendung durch die Vertragsparteien bestimmt.

Artikel 21

Austausch strafverfolgungsrelevanter Informationen

(1)   Wo dies angemessen ist, tauschen die Vertragsparteien vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts oder geltender internationaler Verträge auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Vertragspartei, die hinreichend begründet, dass diese Informationen zur Aufdeckung oder Ermittlung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten erforderlich sind, folgende Informationen aus:

a)

Aufzeichnungen über die Lizenzerteilung für die betreffenden natürlichen und juristischen Personen,

b)

Angaben zur Identifizierung, Überwachung und Verfolgung natürlicher oder juristischer Personen, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind,

c)

Unterlagen über Ermittlungen und Verfolgungen,

d)

Aufzeichnungen über Zahlungen für die Einfuhr, die Ausfuhr oder den zollfreien Verkauf von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und

e)

Einzelheiten zu Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten (einschließlich gegebenenfalls von Referenzangaben zu Einzelfall, Menge, Wert der Beschlagnahme, Produktbeschreibung, beteiligten Rechtsträgern, Herstellungszeit und -ort) und Vorgehensweisen (einschließlich Methoden für Transport, Verbergung, Weiterleitung und Aufdeckung).

(2)   Von den Vertragsparteien nach diesem Artikel erhaltene Information dürfen ausschließlich für den Zweck des Erreichens der Ziele dieses Protokolls verwendet werden. Die Vertragsparteien können festlegen, dass diese Informationen nicht ohne Zustimmung der Vertragspartei weitergegeben werden dürfen, die sie bereitgestellt hat.

Artikel 22

Informationsaustausch: Vertraulichkeit und Schutz von Informationen

(1)   Jede Vertragspartei benennt die zuständigen nationalen Behörden, denen die in den Artikeln 20, 21 und 24 bezeichneten Daten übermittelt werden, und unterrichtet die Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens von dieser Benennung.

(2)   Der Informationsaustausch nach diesem Protokoll unterliegt dem innerstaatlichen Recht über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle ausgetauschten vertraulichen Informationen.

Artikel 23

Unterstützung und Zusammenarbeit: Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet

(1)   Bei der Bereitstellung von Ausbildung, technischer Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet arbeiten die Vertragsparteien miteinander und/oder über die zuständigen internationalen und regionalen Organisationen zusammen, um, wie untereinander vereinbart, die Ziele dieses Protokolls zu erreichen. Diese Unterstützung kann die Weitergabe von Fachwissen oder geeigneter Technologie in den Bereichen der Informationsbeschaffung, der Strafverfolgung, der Verfolgung und Rückverfolgung, des Informationsmanagements, des Schutzes personenbezogener Daten, der Versagung, der elektronischen Überwachung, der forensischen Analyse, der Rechtshilfe und der Auslieferung umfassen.

(2)   Die Vertragsparteien können, soweit angebracht, zweiseitige, mehrseitige oder sonstige Übereinkünfte schließen, um Ausbildung, technische Unterstützung und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und technologischem Gebiet zu fördern, wobei die Bedürfnisse von Vertragsparteien zu berücksichtigen sind, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, wo dies angebracht ist, um die Möglichkeiten zur Feststellung des exakten geographischen Ursprungs von beschlagnahmtem Tabak und beschlagnahmten Tabakerzeugnissen auszubauen und zu untersuchen.

Artikel 24

Unterstützung und Zusammenarbeit: Ermittlung und Verfolgung von Straftaten

(1)   Wo dies angemessen ist, treffen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit durch mehrseitige, regionale oder zweiseitige Vereinbarungen über die Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Sanktionierung in Bezug auf natürliche oder juristische Personen zu stärken, die am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten beteiligt sind.

(2)   Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Verwaltungs-, Regulierungs-, Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden, die mit der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten befasst sind (einschließlich der Justizbehörden, sofern nach innerstaatlichen Recht zulässig), unter den Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts auf nationaler und internationaler Ebene zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.

Artikel 25

Schutz der Souveränität

(1)   Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Protokoll in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

(2)   Dieses Protokoll berechtigt eine Vertragspartei nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Staates die Gerichtsbarkeit auszuüben und Aufgaben wahrzunehmen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses anderen Staates ausschließlich dessen Behörden vorbehalten sind.

Artikel 26

Gerichtsbarkeit

(1)   Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen,

a)

wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird oder

b)

wenn die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit ihre Flagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach ihrem Recht eingetragen ist, begangen wird.

(2)   Vorbehaltlich des Artikels 25 kann eine Vertragspartei ihre Gerichtsbarkeit über jede dieser Straftaten auch begründen,

a)

wenn die Straftat gegen sie begangen wird,

b)

wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen oder von einem Staatenlosen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird oder

c)

wenn die Straftat zu den in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gehört und außerhalb ihres Hoheitsgebiets in der Absicht begangen wird, eine in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebene Straftat innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu begehen.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 30 trifft jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nur deshalb nicht ausliefert, weil sie ihr Staatsangehöriger ist.

(4)   Ferner kann jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu begründen, wenn die verdächtige Person sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie nicht ausliefert.

(5)   Ist einer Vertragspartei, die ihre Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 oder 2 ausübt, mitgeteilt worden oder hat sie auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass eine oder mehrere andere Vertragsparteien Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf dasselbe Verhalten durchführen, so konsultieren die zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien einander gegebenenfalls, um ihre Maßnahmen abzustimmen.

(6)   Unbeschadet der Regeln des allgemeinen Völkerrechts schließt dieses Protokoll die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einer Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Artikel 27

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1)   Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung wirksame Maßnahmen, um

a)

Nachrichtenverbindungen zwischen den zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu erleichtern,

b)

eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Stellen, Zoll- und Polizeidiensten und anderen Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten,

c)

bei Ermittlungen in bestimmten Fällen im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten mit anderen Vertragsparteien in Bezug auf Folgendes zusammenzuarbeiten:

i)

Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, oder Aufenthaltsort anderer betroffener Personen,

ii)

Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände und

iii)

Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen,

d)

gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen,

e)

die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich — vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsparteien — des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern,

f)

mit anderen Vertragsparteien einschlägige Informationen über die von natürlichen oder juristischen Personen bei der Begehung dieser Straftaten eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit, und

g)

einschlägige Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gegebenenfalls ergriffen werden.

(2)   Im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls erwägen die Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese entsprechend zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Protokoll als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Protokoll ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsparteien Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu stärken.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um dem grenzüberschreitenden unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, der mittels moderner Technologien betrieben wird, zu begegnen.

Artikel 28

Amtshilfe

Im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung stellen die Vertragsparteien einander entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und anderer einschlägiger Gesetze bei der Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu gewährleisten. Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und für beschränkte Verwendungszwecke vorgesehen. Diese Informationen können Folgendes umfassen:

a)

neue Zollverfahren und andere Vollstreckungsmethoden, die sich als wirksam bewährt haben,

b)

neue Trends, Mittel oder Methoden der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten,

c)

Waren, die bekanntermaßen Gegenstand des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sind, sowie Angaben zu Beschreibung, Verpackung, Transport und Lagerung sowie zu den Methoden, die bei diesen Waren angewandt wurden,

d)

natürliche oder juristische Personen, die bekanntermaßen eine Straftat nach Artikel 14 begangen haben oder daran beteiligt waren, und

e)

sonstige Daten, die den zuständigen Stellen bei der Risikobewertung zu Kontroll- und anderen Vollstreckungszwecken helfen würden.

Artikel 29

Rechtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander so weit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit im Einklang mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten.

(2)   Bei Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen und Gerichtsverfahren in Bezug auf die Straftaten, für die eine juristische Person nach Artikel 15 dieses Protokolls in der ersuchenden Vertragspartei zur Verantwortung gezogen werden kann, wird Rechtshilfe im größtmöglichen Umfang geleistet, den einschlägige Gesetze, Verträge und sonstige Übereinkünfte der ersuchten Vertragspartei zulassen.

(3)   Um die nach diesem Artikel zu leistende Rechtshilfe kann zu folgenden Zwecken ersucht werden:

a)

Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen,

b)

Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,

c)

Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Einfrieren,

d)

Untersuchung von Gegenständen und Inaugenscheinnahme von Örtlichkeiten,

e)

Überlassung von Informationen, Beweismitteln und Sachverständigengutachten,

f)

Überlassung von Originalen oder beglaubigten Abschriften einschlägiger Schriftstücke und Akten, einschließlich Regierungs-, Bank-, Finanz-, Firmen- oder Geschäftsunterlagen,

g)

Ermittlung oder Weiterverfolgung von Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Tatwerkzeugen oder anderen Sachen zu Beweiszwecken,

h)

Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personen in der ersuchenden Vertragspartei und

i)

Hilfe jeder anderen Art, die nicht im Widerspruch zum innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei steht.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen aus einem anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, der die Rechtshilfe ganz oder teilweise regelt oder regeln wird.

(5)   Die Absätze 6 bis 24 gelten, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, für Ersuchen, die aufgrund dieses Artikels gestellt werden, wenn die betreffenden Vertragsparteien nicht durch einen Vertrag oder ein zwischenstaatliches Abkommen über Rechtshilfe gebunden sind. Sind die Vertragsparteien durch einen solchen Vertrag oder ein solches zwischenstaatliches Abkommen gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags oder des zwischenstaatlichen Abkommens, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 6 bis 24 anzuwenden. Den Vertragsparteien wird dringend nahegelegt, diese Absätze anzuwenden, wenn sie die Zusammenarbeit erleichtern.

(6)   Die Vertragsparteien bestimmen jeweils eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder ihren jeweils zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat eine Vertragspartei eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann sie eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für diese Region oder dieses Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Übermittelt die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung so fordert sie diese zur raschen und ordnungsgemäßen Erledigung des Ersuchens auf. Jede Vertragspartei notifiziert dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls. Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen und allen damit zusammenhängenden Mitteilungen findet zwischen den von den Vertragsparteien bestimmten zentralen Behörden statt. Diese Vorschrift lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über geeignete internationale Organisationen an sie gerichtet werden.

(7)   Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für die ersuchte Vertragspartei annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die dieser Vertragspartei die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jede Vertragspartei annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden dem Leiter des Sekretariats des Übereinkommens zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Protokoll beziehungsweise zum Zeitpunkt der Annahme, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Ratifikation dieses Protokolls notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.

(8)   Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:

a)

die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

b)

Gegenstand und Art der Ermittlung, der Verfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Verfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt,

c)

eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,

d)

eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch der ersuchenden Vertragspartei angewendet werden sollen,

e)

soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person,

f)

den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden, und

g)

die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts betreffend die Straftat und die entsprechende Sanktionierung.

(9)   Die ersuchte Vertragspartei kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.

(10)   Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.

(11)   Die ersuchende Vertragspartei übermittelt oder verwendet von der ersuchten Vertragspartei erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne deren vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert die ersuchende Vertragspartei nicht daran, in ihrem Verfahren Informationen oder Beweise offenzulegen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet die ersuchende Vertragspartei, bevor sie diese Informationen offenlegt, die ersuchte Vertragspartei und konsultiert diese auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(12)   Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, dass die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

(13)   Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann eine Vertragspartei, wenn eine in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden muss, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei erlauben, dass die Vernehmung über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Vernehmung von einer Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei in Gegenwart einer Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei durchgeführt wird.

(14)   Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

a)

wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird,

b)

wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen,

c)

wenn es den Behörden der ersuchten Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter ihrer eigenen Gerichtsbarkeit wäre,

d)

wenn das Ersuchen ein Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von höchstens zwei Jahren bedroht ist, oder wenn nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Gewährung der Rechtshilfe eine der Schwere der Straftat nicht angemessene Belastung ihrer Ressourcen darstellen würde, oder

e)

wenn es dem Rechtshilferecht der ersuchten Vertragspartei zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.

(15)   Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

(16)   Die Vertragsparteien dürfen die Rechtshilfe nach diesem Artikel nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

(17)   Die Vertragsparteien können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(18)   Die Vertragsparteien können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Die ersuchte Vertragspartei kann jedoch, wenn sie es für zweckmäßig hält, Rechtshilfe unabhängig davon leisten, ob das Verhalten nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Straftat darstellen würde, soweit sie dies nach eigenem Ermessen beschließt.

(19)   Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei soweit wie möglich die von der ersuchenden Vertragspartei vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet angemessene Nachfragen der ersuchenden Vertragspartei nach dem Stand der Bearbeitung des Ersuchens. Die ersuchende Vertragspartei setzt die ersuchte Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.

(20)   Die Rechtshilfe kann von der ersuchten Vertragspartei mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Verfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.

(21)   Bevor die ersuchte Vertragspartei ein Ersuchen nach Absatz 14 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 20 aufschiebt, konsultiert sie die ersuchende Vertragspartei, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sie sich an die Bedingungen halten.

(22)   Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

(23)   Im Falle eines Ersuchens

a)

stellt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind, und

b)

kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihr als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.

(24)   Die Vertragsparteien prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

Artikel 30

Auslieferung

(1)   Dieser Artikel findet Anwendung auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten, wenn

a)

die Person, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet,

b)

die Straftat, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem innerstaatlichen Recht sowohl der ersuchenden Vertragspartei als auch der ersuchten Vertragspartei strafbar ist und

c)

die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs von mindestens vier Jahren im Höchstmaß oder mit einer schwereren Strafe oder mit einem von den Vertragsparteien gemäß zwei- oder mehrseitigen Verträgen oder sonstigen internationalen Übereinkünften vereinbarten niedrigeren Strafmaß bedroht ist.

(2)   Jede Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt als in jeden zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(3)   Erhält eine Vertragspartei, die die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann sie dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftaten ansehen, auf die dieser Artikel Anwendung findet.

(4)   Vertragsparteien, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(5)   Die Auslieferung unterliegt den im innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei oder in geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, unter anderem den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnen kann.

(6)   Die Vertragsparteien bemühen sich vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, für die Straftaten, auf die dieser Artikel Anwendung findet, die Auslieferungsverfahren zu beschleunigen und die diesbezüglichen Beweiserfordernisse zu vereinfachen.

(7)   Wenn eine Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich eine verdächtige Person befindet, diese wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, nur deshalb nicht ausliefert, weil sie seine Staatsangehörige ist, so ist sie auf Verlangen der um Auslieferung ersuchenden Vertragspartei verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Verfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und führen ihr Verfahren in derselben Weise wie im Fall jeder anderen Straftat ähnlicher Art nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei. Die betreffenden Vertragsparteien arbeiten insbesondere in das Verfahren und die Beweiserhebung betreffenden Fragen zusammen, um die Effizienz der Verfolgung zu gewährleisten.

(8)   Darf eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht eigene Staatsangehörige nur unter dem Vorbehalt ausliefern oder auf sonstige Art überstellen, dass die betreffende Person an diese Vertragspartei rücküberstellt wird, um dort die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind diese Vertragspartei und die um Auslieferung ersuchende Vertragspartei mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 7 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.

(9)   Wird die Auslieferung, um die zur Vollstreckung einer Strafe ersucht wird, mit der Begründung abgelehnt, dass die verfolgte Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, so erwägt die ersuchte Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht dies zulässt und im Einklang mit diesem sowie auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei verhängte Strafe oder die Reststrafe selbst zu vollstrecken.

(10)   Einer Person, gegen die wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ein Verfahren durchgeführt wird, wird in allen Phasen des Verfahrens eine gerechte Behandlung gewährleistet; dies schließt den Genuss aller Rechte und Garantien nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befindet, ein.

(11)   Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die ersuchte Vertragspartei zur Auslieferung, wenn sie ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

(12)   Die Vertragsparteien können ein Auslieferungsersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(13)   Bevor die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung ablehnt, konsultiert sie gegebenenfalls die ersuchende Vertragspartei, um ihr reichlich Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen darzulegen und Informationen bereitzustellen, die im Hinblick auf ihre Behauptungen von Belang sind.

(14)   Die Vertragsparteien sind bestrebt, zwei- und mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Auslieferung zu ermöglichen oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Sind die Vertragsparteien durch einen bestehenden Vertrag oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung gebunden, so gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser zwischenstaatlichen Vereinbarung, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, stattdessen die Absätze 1 bis 13 anzuwenden.

Artikel 31

Maßnahmen zur Sicherstellung der Auslieferung

(1)   Vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts und ihrer Auslieferungsverträge kann die ersuchte Vertragspartei, wenn sie festgestellt hat, dass die Umstände es rechtfertigen und Eile geboten ist, auf Verlangen der ersuchenden Vertragspartei eine Person, um deren Auslieferung ersucht wird und die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, in Haft nehmen oder andere geeignete Maßnahmen treffen, um ihre Anwesenheit bei dem Auslieferungsverfahren sicherzustellen.

(2)   Nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen werden der ersuchenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht gegebenenfalls unverzüglich angezeigt.

(3)   Jede Person, gegen die Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden, ist berechtigt,

a)

unverzüglich mit dem nächsten geeigneten Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, sofern sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten und

b)

den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

TEIL VI

BERICHTERSTATTUNG

Artikel 32

Berichterstattung und Informationsaustausch

(1)   Jede Vertragspartei legt der Versammlung der Vertragsparteien über das Sekretariat des Übereinkommens regelmäßige Berichte darüber vor, wie sie dieses Protokoll durchführt.

(2)   Form und Inhalt dieser Berichte werden durch die Versammlung der Vertragsparteien beschlossen. Diese Berichte sind Teil des regulären Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

(3)   Der Inhalt der regelmäßigen Berichte nach Absatz 1 wird unter Berücksichtigung unter anderem der folgenden Punkte festgelegt:

a)

Informationen über gesetzgeberische, vollziehende, administrative oder sonstige Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Protokoll ergriffen werden,

b)

gegebenenfalls Informationen über etwaige Einschränkungen oder Hindernisse bei der Durchführung dieses Protokolls sowie über die zur Überwindung dieser Hindernisse eingeleiteten Maßnahmen,

c)

gegebenenfalls Informationen über finanzielle und technische Unterstützung, die für Tätigkeiten zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen gewährt, erhalten oder erbeten wurde, und

d)

die in Artikel 20 aufgeführten Informationen.

In den Fällen, in denen einschlägige Daten bereits im Rahmen des Berichterstattungsmechanismus der Konferenz der Vertragsparteien erhoben werden, vermeidet die Versammlung der Vertragsparteien eine Doppelarbeit.

(4)   Die Versammlung der Vertragsparteien prüft in Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 36 Vereinbarungen, um Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf ihr Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel zu unterstützen.

(5)   Die Übermittlung von Informationen nach diesen Artikeln erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über Geheimhaltung und Datenschutz. Die Vertragsparteien schützen, wie untereinander vereinbart, alle übermittelten oder ausgetauschten vertraulichen Informationen.

TEIL VII

INSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN UND FINANZIELLE MITTEL

Artikel 33

Versammlung der Vertragsparteien

(1)   Eine Versammlung der Vertragsparteien dieses Protokolls wird hiermit eingesetzt. Die erste Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen.

(2)   Danach werden ordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vom Sekretariat des Übereinkommens unmittelbar vor oder nach den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien einberufen.

(3)   Außerordentliche Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien finden statt, wenn die Versammlung dies für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern ein solcher Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat des Übereinkommens von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(4)   Die Geschäftsordnung und die Finanzordnung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs gelten entsprechend für die Versammlung der Vertragsparteien, sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschließt.

(5)   Die Versammlung der Vertragsparteien überprüft regelmäßig die Durchführung des Protokolls und fasst die zur Förderung seiner wirksamen Durchführung erforderlichen Beschlüsse.

(6)   Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über den Umfang und Mechanismus der veranschlagten freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien des Protokolls für die Anwendung dieses Protokolls sowie andere mögliche Mittel und Ressourcen für seine Durchführung.

(7)   Auf jeder ordentlichen Tagung beschließt die Versammlung der Vertragsparteien im Konsens einen Haushalts- und Arbeitsplan für die Finanzperiode bis zur nächsten ordentlichen Tagung, der sich vom Haushalts- und Arbeitsplan des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs unterscheidet.

Artikel 34

Sekretariat

(1)   Das Sekretariat des Übereinkommens ist das Sekretariat dieses Protokolls.

(2)   Das Sekretariat des Übereinkommens hat im Rahmen seiner Funktion als Sekretariat dieses Protokolls folgende Aufgaben:

a)

Vorbereitung von Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien und etwaiger Nebenorgane sowie von Arbeitsgruppen und anderen von der Versammlung der Vertragsparteien eingerichteten Organen sowie Bereitstellung der erforderlichen Dienste,

b)

Entgegennahme, Auswertung und Übermittlung von Berichten, die es gemäß diesem Protokoll erhalten hat, sowie bei Bedarf Bereitstellung von Rücklauf an die jeweiligen Vertragsparteien und die Versammlung der Vertragsparteien sowie Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien,

c)

auf Ersuchen Bereitstellung von Unterstützung für die Vertragsparteien, insbesondere für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bei der Zusammenstellung, der Übermittlung und dem Austausch von Informationen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll benötigt werden, und Unterstützung bei der Identifizierung verfügbarer Ressourcen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Protokoll zu erleichtern,

d)

Erarbeitung von Berichten über seine Tätigkeiten nach diesem Protokoll nach Weisung der und zur Vorlage bei der Versammlung der Vertragsparteien,

e)

Gewährleistung — nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien — der notwendigen Koordinierung mit den zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Stellen,

f)

Schließen — nach Weisung der Versammlung der Vertragsparteien — der gegebenenfalls erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen oder vertraglichen Vereinbarungen, um seine Aufgaben als Sekretariat dieses Protokolls erfüllen zu können,

g)

Entgegennahme und Prüfung von Anträgen zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die den Wunsch haben, als Beobachter bei der Versammlung der Vertragsparteien zugelassen zu werden, unter Sicherstellung dessen, dass sie nicht mit der Tabakindustrie verbunden sind, und Vorlage der geprüften Anträge bei der Versammlung der Vertragsparteien zur Prüfung durch diese und

h)

Wahrnehmung von anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie von sonstigen Aufgaben, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden können.

Artikel 35

Beziehungen zwischen der Versammlung der Vertragsparteien und zwischenstaatlichen Organisationen

Die Versammlungen der Vertragsparteien können zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich Finanz- und Entwicklungsinstitutionen, um Zusammenarbeit ersuchen, um technische und finanzielle Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls bereitzustellen.

Artikel 36

Finanzielle Mittel

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls zukommt, und betonen die Bedeutung des Artikels 26 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens.

(2)   Jede Vertragspartei stellt finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Ziels dieses Protokolls durchgeführt werden sollen, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Plänen, Prioritäten und Programmen bereit.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Nutzung bilateraler, regionaler, subregionaler und sonstiger multilateraler Wege zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Stärkung der Fähigkeiten von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind.

(4)   Unbeschadet des Artikels 18 werden die Vertragsparteien ermuntert, wo dies angemessen ist sowie vorbehaltlich innerstaatlicher Gesetze und Regelungen, beschlagnahmte Erträge aus Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten für die Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls zu verwenden.

(5)   Die in den einschlägigen regionalen und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen und Finanz- und Entwicklungsinstitutionen vertretenen Vertragsparteien ermutigen diese Stellen, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, bereitzustellen, um diese ohne Einschränkung ihrer Rechte auf Mitwirkung in diesen Organisationen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu unterstützen.

(6)   Die Vertragsparteien vereinbaren Folgendes:

a)

Zur Unterstützung der Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll sollen alle sachbezogenen möglicherweise und tatsächlich vorhandenen Mittel, die für Tätigkeiten im Hinblick auf das Ziel dieses Protokolls verfügbar sind, zum Wohl aller Vertragsparteien und insbesondere der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, aufgebracht und genutzt werden und

b)

das Sekretariat des Übereinkommens berät Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, auf Ersuchen über die verfügbaren Finanzierungsquellen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erleichtern.

(7)   Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs von der Tabakindustrie die Übernahme der Kosten verlangen, die mit den Verpflichtungen einer Vertragspartei zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls einhergehen.

(8)   Die Vertragsparteien streben vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts an, dass die Durchführung des Protokolls sich selbst finanziert, unter anderem durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben auf Tabakerzeugnisse.

TEIL VIII

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 37

Beilegung von Streitigkeiten

Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gilt Artikel 27 des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs.

TEIL IX

ENTWICKLUNG DES PROTOKOLLS

Artikel 38

Änderungen dieses Protokolls

(1)   Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2)   Änderungen dieses Protokolls werden von der Versammlung der Vertragsparteien geprüft und beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat des Übereinkommens übermittelt. Das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern dieses Protokolls und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Beschlossene Änderungen werden vom Sekretariat des Übereinkommens dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.

(4)   Urkunden über die Annahme einer Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der Annahmeurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft.

(5)   Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme dieser Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.

Artikel 39

Beschlussfassung über Anlagen dieses Protokolls und Änderung dieser Anlagen

(1)   Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Anlagen zu diesem Protokoll abgeben und Änderungen der Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.

(2)   Anlagen beschränken sich auf Listen, Formulare und sonstiges beschreibendes Material über verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische oder administrative Angelegenheiten.

(3)   Anlagen dieses Protokolls und Änderungen dieser Anlagen werden nach dem in Artikel 38 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen und treten nach diesem Verfahren in Kraft.

TEIL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 41

Rücktritt

(1)   Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.

(2)   Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

(3)   Eine Vertragspartei, die von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zurücktritt, gilt mit Wirkung vom Datum ihres Rücktritts von dem Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs auch als von diesem Protokoll zurückgetreten.

Artikel 42

Stimmrecht

(1)   Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Artikel 43

Unterzeichnung

Das Protokoll liegt für alle Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vom 10. bis 11. Januar 2013 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation in Genf und danach bis zum 9. Januar 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 44

Ratifikation, Annahme, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Beitritt

(1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und der förmlichen Bestätigung oder des Beitritts durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs sind. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden oder die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)   Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund dieses Protokolls gleichzeitig auszuüben.

(3)   Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder in ihren Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.

Artikel 45

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung beim Verwahrer in Kraft.

(2)   Für jede Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, die dieses Protokoll ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder Urkunde der förmlichen Bestätigung in Kraft.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

Artikel 46

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.

Artikel 47

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.


(1)  Die Vertragsparteien können zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Verweis auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren der Weltzollorganisation einfügen.

(2)  Soweit zutreffend, verweisen die Ausdrücke „national“ oder „innerstaatlich“ auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(3)  Ein sicherer Informationsaustausch zwischen zwei Vertragsparteien ist gegen Abhören und Manipulation (Verfälschung) geschützt. Mit anderen Worten, die zwischen den beiden Vertragsparteien ausgetauschten Informationen können von Dritten nicht gelesen oder geändert werden.


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