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Document 32016R1733

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 der Kommission vom 28. September 2016 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016

OJ L 262, 29.9.2016, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1733/oj

29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1733 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) gilt der cif-Einfuhrpreis für Melasse der in Artikel 27 der genannten Verordnung definierten Standardqualität als „repräsentativer Preis“.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der genannten Verordnung erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der genannten Verordnung sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00  (2)

13,90

0

1703 90 00  (2)

14,21

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


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