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Document 32016R1728

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1728 der Kommission vom 27. September 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 8. bis 14. September 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

OJ L 261, 28.9.2016, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1728/oj

28.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 261/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1728 DER KOMMISSION

vom 27. September 2016

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, die mit den Einfuhrlizenzanträgen beantragt wurden, die vom 8. bis 14. September 2016 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 eröffneten Zollkontingente im Zuckersektor eingereicht wurden, und zur Aussetzung der Beantragung solcher Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, für die vom 8. bis zum 14. September 2016 Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2016 beantragt wurden, übersteigen für die laufenden Nummern 09.4320 und 09.4321 die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufenden Nummern sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

(3)

Die Mengen, für die vom 8. bis zum 14. September 2016 Einfuhrlizenzen für den Teilzeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 2016 beantragt wurden, entsprechen für die laufende Nummer 09.4319 den verfügbaren Mengen. Die Einreichung neuer Anträge für diese laufende Nummer sollte bis zum Ende des Kontingentszeitraums ausgesetzt werden.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 8. bis zum 14. September 2016 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, wird der im Anhang aufgeführte Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge wird für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern bis zum Ende des Kontingentszeitraums 2016/2017 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Kontingentszeitraum 2016/2017

Vom 8. bis 14. September 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

09.4318

Brasilien

09.4319

Kuba

ausgesetzt

09.4320

Alle Drittländer

4,79785

ausgesetzt

09.4321

Indien

3,118762

ausgesetzt


Balkan-Zucker

Kontingentszeitraum 2016/2017

Vom 8. bis 14. September 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

09.4325

Bosnien und Herzegowina

09.4326

Serbien

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien


Zucker — außerordentliche Einfuhr und Industriezucker

Kontingentszeitraum 2016/2017

Vom 8. bis 14. September 2016 eingereichte Anträge

Lfd. Nr.

Art

Zuteilungskoeffizient (%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentliche Einfuhr

09.4390

Industriezucker


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