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Document 32016D1700

Beschluss (EU) 2016/1700 der Kommission vom 7. April 2016 über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

C/2016/1972

OJ L 260, 27.9.2016, p. 104–152 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1700/oj

27.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/104


BESCHLUSS (EU) 2016/1700 DER KOMMISSION

vom 7. April 2016

über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.15836 (2012/C) (ex NN 34/2000 und NN 34A/2000) (AMA-Marketingmaßnahmen)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1972)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (2) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden der „Gerichtshof“) das Urteil des Gerichts erster Instanz (3) (nunmehr das „Gericht“) bestätigt, mit dem die Entscheidung K(2004) 2037 der Kommission vom 30. Juni 2004 in der Beihilfesache NN 34A/2000 „Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen (im Folgenden das „Biozeichen“) und das AMA-Gütesiegel (im Folgenden das „Gütesiegel“)“ annulliert worden war.

(2)

Nach dem Urteil des Gerichtshofs ist die Kommission verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. Sie muss daher einen neuen Beschluss annehmen.

(3)

Die oben genannten Urteile bilden den Abschluss eines Verfahrens, dessen wichtigste Phasen nachstehend zusammengefasst sind.

1.   VERFAHREN VOR DER KOMMISSION

1.1.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS — BESCHWERDEN

(4)

Nach Eingang je einer Beschwerde am 21. September 1999 und am 5. November 1999, eingetragen am 23. September 1999 bzw. am 20. Januar 2000, forderte die Kommission mit Schreiben vom 15. Februar 2000 die österreichischen Behörden zur Übermittlung sachdienlicher Informationen über die mit den Marketingaktivitäten der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (AMA-Marketing), einer Tochtergesellschaft der Agrarmarkt Austria (AMA), im Zusammenhang stehenden Beihilfemaßnahmen auf.

(5)

Die österreichischen Behörden übermittelten die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 20. März 2000, eingetragen am 21. März 2000.

(6)

Mit Schreiben vom 4. April 2000, eingetragen am 7. April 2000, übermittelte der zweite Beschwerdeführer zusätzliche Informationen.

(7)

Weitere zusätzliche Informationen des zweiten Beschwerdeführers wurden mit Schreiben vom 18. Mai 2000 und vom 30. Mai 2001, eingetragen am 26. Mai 2000 bzw. am 6. Juni 2001, übermittelt. Eine dritte Beschwerde zu demselben Thema ging am 22. Januar 2003 bei der Kommission ein.

1.2.   BEIHILFESACHE NN 34/2000 UND VERWALTUNGSTECHNISCHE AUFSPALTUNG

(8)

Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen setzte die Kommission mit Schreiben vom 19. Juni 2000 die österreichischen Behörden darüber in Kenntnis, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfe Nr. NN 34/2000 eingetragen wurden, und ersuchte die österreichischen Behörden um die Übermittlung weiterer Informationen. Die österreichischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 29. September 2000, eingetragen am selben Tag, und mit Schreiben vom 16. Oktober 2000, eingetragen am 17. Oktober 2000, weitere Informationen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 wurden zusätzliche Auskünfte verlangt; die österreichischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 7. November 2001. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 übermittelten die österreichischen Behörden zusätzliche Auskünfte und unterrichteten die Kommission über die geänderten (internen) AMA-Richtlinien über die Werbung für Erzeugnisse mit dem AMA-Gütesiegel und dem AMA-Biozeichen, die am 26. September 2002 in Kraft getreten sind.

(9)

Mit diesem Schreiben, das ein ausgefülltes Anmeldeformular umfasste, meldeten die österreichischen Behörden ihrer Auffassung nach die im Rahmen der neuen internen Richtlinien angewendeten Maßnahmen zum AMA-Gütesiegel und AMA-Biozeichen an (4). Die Kommission erklärte jedoch, dass das Schreiben nicht als Anmeldung neuer Beihilfen gelten konnte, weil die geänderten AMA-Richtlinien bereits am 26. September 2002 in Kraft getreten und somit vor Genehmigung der Beihilfemaßnahmen, die sich auf sie gründeten, durchgeführt worden waren (5).

(10)

Auf Antrag der österreichischen Behörden vom 8. März 2004, eingegangen am selben Tag, beschloss die Kommission, den Fall NN 34/2000 aufzuspalten. Die Registriernummer NN 34A/2000 wurde der Prüfung der nach dem 26. September 2002 geltenden Bestimmungen über das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel gegeben, während die Kommission die das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel vor dem 26. September 2002 betreffenden Maßnahmen sowie die sonstigen Marketingmaßnahmen der AMA unter der Registriernummer NN 34/2000 behandelte.

(11)

Am 16. März 2004 wurde aus internen verwaltungstechnischen Gründen ein neues Dossier NN 34B/2000 für die vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen eröffnet. Die Kommission stellt fest, dass dieser Fall keine Auswirkungen auf den Inhalt des vorliegenden Verfahrens hat.

(12)

Mit den neuen internen AMA-Richtlinien wurden ein neues Design für die Siegel eingeführt und neue Qualitätsnormen für die Erzeugnisse festgesetzt, die eines dieser Siegel tragen. Aus den Erläuterungen der österreichischen Behörden und der eingehenden Prüfung der neuen Siegel und Qualitätsnormen ging hervor, dass diese verabschiedet wurden, um den neuen Gemeinschaftsvorschriften zu entsprechen.

(13)

Während die Neufassung der internen AMA-Richtlinien keine Bedingungen für den Ursprung der Erzeugnisse enthielt, bezog sich der Basisrechtsakt für die AMA, das AMA-Gesetz, immer noch nur auf inländische Erzeugnisse. In diesem Zusammenhang bestätigten die österreichischen Behörden in einem Schreiben vom 19. Dezember 2002, eingetragen am 23. Dezember 2002, dass die AMA-Siegel im Rahmen der neuen Richtlinien für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung zur Verfügung stehen, und verpflichteten sich zur entsprechenden Anpassung des AMA-Gesetzes. Aus den vorgenannten Gründen vertraten die Kommissionsdienststellen die Ansicht, dass die nicht angemeldete Beihilferegelung NN 34/2000 am 26. September 2002 wesentlich geändert wurde, um sie mit den Vorschriften für die staatlichen Beihilfen in Einklang zu bringen, und dass daher eine getrennte Beurteilung der Regelung nach diesem Zeitpunkt gerechtfertigt war.

1.3.   NICHT ANGEMELDETE BEIHILFE NN 34A/2000 NACH DER AUFSPALTUNG

(14)

Zu dem Fall NN 34A/2000 haben die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 2. April 2004 (eingetragen am 5. April 2004), 19. April 2004, 29. April 2004, 4. Mai 2004, 7. Mai 2004, 13. Mai 2004, 9. Juni 2004, 16. Juni 2004 und 24. Juni 2004, jeweils am Tag ihres Eintreffens eingetragen, zusätzliche Auskünfte übermittelt.

(15)

Mit der Entscheidung K(2004) 2037 hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen die Maßnahme zu erheben und sie als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar zu erachten, da sie mit den in den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (6) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen 2000-2006“) genannten Bedingungen und den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (7) (im Folgenden „Werbeleitlinien“) im Einklang steht. Die Beihilferegelung im Fall NN 34A/2000 lief für alle Maßnahmen des AMA-Gütesiegels und die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Biozeichens am 31. Dezember 2008 ab, während die Werbemaßnahmen des Biozeichens am 31. März 2006 endeten.

(16)

Der Entscheidung zufolge wurden alle von der AMA und der AMA-Marketing vor dem 26. September 2002 durchgeführten Maßnahmen, die weiterhin zum Fall NN 34/2000 gehören, ausdrücklich von der Prüfung des Falls NN 34A/2000 ausgeschlossen. In diesen Zusammenhang ist jedoch nicht deutlich, wann mit der Anwendung der neuen internen AMA-Richtlinien begonnen wurde, d. h., ob die Beihilfemaßnahmen bereits ab dem 26. September 2002, dem Zeitpunkt, an dem die neuen Richtlinien in Kraft traten, auf der Grundlage der neuen Richtlinien gewährt wurden, oder ob es eine Übergangszeit nach dem 26. September 2002 gab, während der die Beihilfen weiterhin gemäß den alten Vorschriften gewährt wurden.

(17)

In ihrer Antwort vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass es keinen Übergangszeitraum gab und dass die neuen Richtlinien am 26. September 2002 in Kraft getreten sind.

1.4.   ANMELDUNG DER AMA-MARKETINGMASSNAHMEN (GENERISCHE MASSNAHMEN, MARKETINGMASSNAHMEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS UND MARKTFORSCHUNG) — N 239/2004

(18)

Am 28. Mai 2004 haben die österreichischen Behörden die Marketingmaßnahmen der AMA angemeldet, die generische Marketingmaßnahmen, Marketingmaßnahmen außerhalb Österreichs und Marktforschung umfassen. Die unter der Nummer N 239/2004 registrierte Beihilferegelung wurde mit der Entscheidung K(2004) 3945 der Kommission vom 20. Oktober 2004 genehmigt. Mit der Entscheidung K(2010) 377 vom 21. Januar 2010 genehmigte die Kommission unter der Nummer N 496/2009 die Beibehaltung der vorgenannten Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2013. Diese Entscheidungen sind von den oben genannten Urteilen des Gerichtshofs nicht betroffen und die genehmigten Maßnahmen fallen nicht unter den vorliegenden Beschluss.

1.5.   VERLÄNGERUNG VON NN 34A/2000

(19)

Mit Schreiben vom 15. März 2006, am selben Tag eingetragen, haben die österreichischen Behörden eine Verlängerung der Maßnahmen betreffend das Biozeichen bis zum 31. Dezember 2010 (8) angemeldet (die staatliche Beihilferegelung N 175/2006 wurde mit der Entscheidung K(2006) 2281 der Kommission vom 2. Juni 2006 genehmigt). Mit Schreiben vom 19. November 2008 hat die Republik Österreich eine Verlängerung der Beihilfemaßnahme NN 34A/2000 für das Gütesiegel und das Biozeichen, die bis zum 31. Dezember 2010 befristet war, bis zum 31. Dezember 2013 angemeldet. Die angemeldete Beihilfe, die unter der Nummer N 589/2008 registriert und mit der Entscheidung K(2009) 1092 der Kommission vom 25. Februar 2009 genehmigt wurde, ersetzt gleichzeitig die Beihilfemaßnahme N 175/2006.

(20)

Der vorliegende Beschluss betrifft nicht die vorgenannten Beihilferegelungen N 175/2006, N 589/2008, N 239/2004 und N 496/2009.

(21)

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind die nicht angemeldeten Maßnahmen der AMA im Rahmen der Beihilferegelung NN 34/2000 (Zeitraum vor dem 26. September 2002) und die Maßnahmen der AMA, auf die in der annullierten Entscheidung NN 34A/2000 der Kommission (Zeitraum nach dem 26. September 2002) eingegangen wurde.

2.   VERFAHREN VOR DEN GERICHTEN DER UNION (GERICHT UND GERICHTSHOF) UND ERÖFFNUNGSBESCHLUSS

2.1.   VERFAHREN VOR DEM GERICHT — RECHTSSACHE T-375/04

(22)

Die Entscheidung der Kommission im Verfahren NN 34A/2000 wurde von den in Erwägungsgrund 4 genannten Beschwerdeführern am 17. September 2004 beim Gericht erster Instanz (nunmehr: Gericht) angefochten. Die Rechtssache wurde unter der Nummer T-375/04 registriert.

(23)

In seinem Urteil vom 18. November 2009 ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren hätte eröffnen sollen, weil ein Widerspruch besteht zwischen i) dem Wortlaut des AMA-Gesetzes von 1992, demzufolge die Regelung nach Auffassung des Gerichts auf einheimische Erzeugnisse beschränkt ist, und ii) den AMA-Richtlinien und den Zusicherungen der österreichischen Behörden, denen zufolge die Regelung auch Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten offen steht. Das Gericht stellte fest, dass dieser Widerspruch ausreicht, um ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt entstehen zu lassen.

(24)

Das Gericht gelangte daher zu dem Schluss (Randnr. 86 des Urteils), dass die Kommission das Verfahren gemäß dem vormaligen Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 108 Absatz 2 AEUV) hätte einleiten sollen. Aus diesem Grund hat das Gericht die Entscheidung der Kommission in dem Verfahren NN 34A/2000 annulliert.

2.2.   VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF — RECHTSSACHE C-47/10

(25)

Die Republik Österreich hat am 27. Januar 2010 Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Gerichts eingelegt. Die Berufung wurde als Rechtssache C-47/10 registriert.

(26)

In seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 wies der Gerichtshof die von der Republik Österreich eingelegte Berufung zurück und hat das Urteil des Gerichts ohne Einschränkung bestätigt.

2.3.   ERÖFFNUNGSBESCHLUSS UND ANSCHLIESSENDE VERFAHRENSSCHRITTE

(27)

Infolge des Urteils des Gerichtshofs hat die Kommission bezüglich des Falls NN 34A/2000 das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet. In Anbetracht der Begründung des Urteils forderte die Kommission die österreichischen Behörden und die Beteiligten mit dem Eröffnungsbeschluss vom 12. Juni 2012 (9) auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen, um die Zweifel betreffend den in Erwägungsgrund 23 beschriebenen Widerspruch auszuräumen.

(28)

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Dritten.

(29)

Mit Antwortschreiben vom 29. Juni 2012 bat Österreich um eine Verlängerung der Antwortfrist. Die Fristverlängerung wurde von der Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 2012 bewilligt.

(30)

Die österreichischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme am 14. September 2012.

(31)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 erbat die Kommission weitere Auskünfte. In ihrem Antwortschreiben vom 14. März 2014 baten die österreichischen Behörden, die Frist für die Antwort zu verlängern. Am 7. Mai 2014 übermittelte Österreich zusätzliche Auskünfte.

(32)

Die Kommission ersuchte am 17. Dezember 2014 erneut um Auskünfte. Am 23. Dezember 2014 baten die österreichischen Behörden um eine Verlängerung der Antwortfrist. Diese Fristverlängerung wurde von der Kommission mit Schreiben vom 8. Januar 2015 bewilligt. Die österreichischen Behörden übermittelten ihre Antworten am 26. Februar 2015 und am 3. März 2015.

3.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

3.1.   BEZEICHNUNG

(33)

AMA-Marketingmaßnahmen

3.2.   LAUFZEIT

(34)

Das AMA-Gesetz, mit dem die AMA gegründet wurde, ist 1992 in Kraft getreten. Gemäß den Auskünften, die die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juli 1997, eingetragen am 7. Juli 1997, übermittelt haben, gibt es die Vermarktungsmaßnahmen seit 1994, d. h., es gab sie schon vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union. Die AMA-Maßnahmen wurden von den österreichischen Behörden jedoch nicht gemäß Artikel 143 bzw. 144 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich (10) mitgeteilt.

(35)

In seinem Schreiben vom 14. September 2012 erklärte Österreich, dass die Kommission über die Marketingmaßnahmen der Österreichischen Wein-Marketing unterrichtet gewesen sei. Die Angaben in diesem Schreiben (11) beziehen sich jedoch nur auf zweckdienliche Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 108 Absatz 1 AEUV) für den Weinsektor vorgeschrieben hat. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses.

(36)

Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 hat die Kommission Österreich im Rahmen des OECD-Überwachungsberichts mitgeteilt, dass die AMA-Fördermaßnahmen gegebenenfalls staatliche Beihilfen darstellen, und die österreichischen Behörden somit aufgefordert, alle Auskünfte zu übermitteln, die erforderlich sind, um diese Maßnahmen im Rahmen der geltenden Regeln für staatliche Beihilfen zu beurteilen, und die einschlägigen Anmeldeformulare auszufüllen. Mit Schreiben vom 23. Juni 1997 haben die österreichischen Behörden die erbetenen Auskünfte und ein ausgefülltes Anmeldeformular übermittelt (12).

(37)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass das Schreiben vom 23. Juni 1997 eine gültige Anmeldung darstellte und dass der Mitgliedstaat nach Ablauf der Zweimonatsfrist berechtigterweise der Auffassung gewesen sei, dass für diese Maßnahmen eine Genehmigung als staatliche Beihilfe bestehe.

(38)

Hinsichtlich des Enddatums der Durchführung muss zwischen den verschiedenen Marketingtätigkeiten der AMA unterschieden werden.

(39)

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sie mit der Entscheidung vom 20. Oktober 2004 unter der Nummer N 239/2004 die folgenden Marketingmaßnahmen der AMA genehmigt hat: generische Marketingmaßnahmen (Werbung und PR-Aktivitäten), Marketingmaßnahmen außerhalb Österreichs und Marktforschung.

(40)

Zusammenfassend war das Enddatum der Maßnahme für das AMA-Biozeichen und -Gütesiegel der 31. Dezember 2008, ausgenommen für die Werbemaßnahmen für das Biozeichen, die am 31. Dezember 2006 abgelaufen waren (siehe Erwägungsgründe 15 und 19). Die übrigen AMA-Marketingmaßnahmen sind am 20. Oktober 2004 abgelaufen, dem Datum, an dem die angemeldete Maßnahme N 239/2004 genehmigt wurde (siehe Kapitel 1.4 und Erwägungsgrund 39).

(41)

Die Kommission stellt außerdem fest, dass eine von der AMA verwaltete Maßnahme für eine Rindfleischwerbekampagne angemeldet und mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 unter der Nummer N 570/1998 genehmigt wurde. Die Laufzeit dieser Beihilfe war auf zwei Jahre beschränkt.

(42)

Der Kommission ist nicht bekannt, dass es während des betreffenden Zeitraums außer den Maßnahmen, die unter die Kommissionsentscheidungen in den Beihilfesachen N 570/1998, NN 34A/2000 und N 239/2004 fallen, andere genehmigte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit den AMA-Marketingmaßnahmen gegeben hat.

3.3.   BEIHILFEBETRAG

(43)

Gemäß den Angaben in den detaillierte Abrechnungen für die Jahre 1995-1999 (13) und 2000-2008 (14) wurden die folgenden Beträge für die AMA-Marketingtätigkeiten aufgewendet:

1995

:

13 084 204,72 EUR

1996

:

16 241 658,38 EUR

1997

:

15 306 219,65 EUR

1998

:

18 217 604,15 EUR

1999

:

18 158 485,48 EUR

2000

:

15 867 096,22 EUR

2001

:

12 092 317,52 EUR

2002

:

13 538 228,32 EUR

2003

:

9 044 509,01 EUR

2004

:

10 559 442,86 EUR

2005

:

8 994 712,20 EUR

2006

:

12 193 320,12 EUR

2007

:

12 285 344,67 EUR

2008

:

15 087 084,71 EUR

(44)

Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 wurden die österreichischen Behörden gebeten, die vorstehenden Zahlen zu bestätigen und eine Aufschlüsselung der Finanzmittel pro Jahr für jede Beihilfekategorie (Werbung für Gütesiegel und Biozeichen, generische Werbung, Werbung außerhalb Österreichs, Qualitätsmaßnahmen sowie technische Hilfe betreffend die beiden Siegel und generische Erzeugnisse) vorzulegen. Die folgenden Zahlen wurden mit Schreiben vom 14. September 2012 übermittelt.

(EUR)

 

Werbemaßnahmen für Gütesiegel und Biozeichen

generische Werbung

Werbung außerhalb Österreichs

Qualitätsmaßnahmen

technische Hilfe für beide Siegel und generische Erzeugnisse

Sonstiges nicht zuordenbar

Summe

1995

1 299 346,00

6 362 489,86

3 571 312,11

371 139,09

582 771,80

897 145,82

13 084 204,68

1996

2 233 341,97

8 643 529,94

2 888 555,25

394 070,06

779 226,09

1 302 935,06

16 241 658,37

1997

1 711 790,25

8 550 846,55

2 679 179,98

362 098,72

752 833,66

1 249 471,22

15 306 220,38

1998

1 347 618,61

9 607 372,32

3 555 154,59

689 570,37

1 078 268,11

1 939 620,16

18 217 604,16

1999

1 950 511,57

9 740 191,85

3 444 902,31

802 776,30

874 229,94

1 345 873,52

18 158 485,49

2000

1 616 472,22

8 148 390,41

2 387 445,85

1 327 850,90

993 697,77

1 393 239,07

15 867 096,22

2001

1 537 390,80

5 448 146,98

2 234 769,81

728 167,14

899 896,37

1 243 946,42

12 092 317,52

2002

1 336 612,09

7 237 058,31

2 092 667,47

381 162,95

825 295,61

1 665 431,89

13 538 228,32

2003

1 628 162,19

3 561 930,45

1 487 154,69

74 665,78

491 988,97

1 800 606,93

9 044 509,01

2004

1 562 732,58

4 934 174,90

1 366 698,52

129 725,39

804 018,00

1 762 093,47

10 559 442,86

(45)

Außerdem teilten die österreichischen Behörden die folgenden Zahlen für die Maßnahmen betreffend das Biozeichen und das Gütesiegel im Zeitraum 2002-2008 mit.

Jahr

Gesamtkosten It. Jahresbericht

davon AMA-Gütesiegel

in % von Gesamt

davon AMA-Bio-Zeichen

in % von Gesamt

2002

13 538 228,32

1 356 909,27

10,02

320 695,40

2,37

2003

9 044 509,01

2 139 261,31

23,65

829 573,19

9,17

2004

10 559 442,86

1 187 575,61

11,25

994 446,40

9,42

2005

8 994 712,20

1 709 859,07

19,01

714 448,63

7,94

2006

12 193 320,12

2 834 299,23

23,24

327 752,62

2,69

2007

12 285 344,67

3 466 665,92

28,22

641 760,86

5,22

2008

15 087 995,71

3 410 221,60

22,60

1 273 517,59

8,44

Summe

81 703 552,89

16 104 792,01

 

5 102 194,69

 

3.4.   BEGÜNSTIGTE

(46)

Aus den verfügbaren Angaben geht hervor, dass es sich bei den Begünstigten der Marketingmaßnahmen um landwirtschaftliche Erzeuger sowie um Unternehmen handelt, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, einschließlich der Lebensmittelindustrie.

3.5.   RECHTSGRUNDLAGE

(47)

Der Basisrechtsakt für alle AMA-Marketingmaßnahmen ist das AMA-Gesetz — Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (15).

(48)

Auf ein Auskunftsersuchen vom 30. April 2014 hin teilten die österreichischen Behörden alle Durchführungsrechtsakte (Richtlinien, Verordnungen usw., einschl. AMA-Richtlinien und weitere interne Regeln), die für das Gütesiegel und das Biozeichen gelten, sowie die jeweiligen Marketingmaßnahmen mit.

3.6.   DIE AMA MARKETING UND DIE FINANZIERUNG DER MASSNAHME DURCH PARAFISKALISCHE ABGABEN

(49)

Die AMA ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die im Jahr 1992 durch das AMA-Gesetz gegründet wurde und vom Staat kontrolliert wird. Die Regelung wird von der AMA-Marketing verwaltet, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der AMA.

(50)

In dem Fall NN 34A/2000 haben die österreichischen Behörden die folgenden Auskünfte über die Situation und die Tätigkeiten der AMA mitgeteilt:

(51)

Den österreichischen Behörden zufolge vermarkten die AMA und die AMA-Marketing keine Waren oder Dienstleistungen. Die AMA-Marketing überwacht die Verwendung des Gütesiegels und des Biozeichens, plant und koordiniert Absatzförderungsmaßnahmen (Werbung, Messen, Ausstellungen, PR-Veranstaltungen und ähnliches), erstellt Informationsmaterial zu den Qualitätsprogrammen sowie den Siegeln und vergibt Forschungsaufträge zu verschiedenen mit der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugung im Zusammenhang stehenden Themen.

(52)

Die AMA-Marketing führt keine Werbekampagnen oder Produktkontrollen durch. Stattdessen wählt sie gemäß nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates (16) und der anschließenden Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) private Unternehmen aus, die mit der Durchführung solcher Kampagnen bzw. Kontrollen beauftragt werden.

(53)

Die österreichischen Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sind durch das AMA-Gesetz zur Entrichtung von Abgaben verpflichtet, die der 100 %igen Finanzierung dieser Maßnahmen dienen. Die AMA und die AMA-Marketing selbst werden auch aus diesen Abgaben finanziert.

(54)

Gemäß dem AMA-Gesetz (§ 21c Absatz 1) ist in folgenden Fällen eine Abgabe zu entrichten:

Übernahme von Milch zur Be-/Verarbeitung,

Vermahlung von Getreide,

Schlachtung von ausgewachsenen Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,

Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,

Erzeugung von Gemüse und Obst,

Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),

Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,

Bewirtschaftung von Weingartenflächen,

erstmaliges Inverkehrbringen von Wein.

(55)

Auch die maximale Höhe der Beiträge ist im AMA-Gesetz (§ 21d) festgelegt. Die tatsächliche Beitragshöhe wird aber durch Verordnung des Verwaltungsrates der AMA festgelegt.

(56)

Mit Schreiben vom 14. September 2012 übermittelten die österreichischen Behörden für die im Zeitraum 1995-2008 erhobenen Beiträge (18) folgende Beträge:

1995

13 833 026,19 EUR

1996

15 260 738,33 EUR

1997

14 340 815,84 EUR

1998

15 473 675,13 EUR

1999

15 260 405,37 EUR

2000

15 419 046,38 EUR

2001

15 228 252,40 EUR

2002

15 461 156,95 EUR

2003

13 529 199,62 EUR

2004

17 320 613,38 EUR

2005

16 003 552,29 EUR

2006

16 030 054,67 EUR

2007

15 909 792,32 EUR

2008

15 880 813,22 EUR

(57)

So wurden im Jahr 2003 folgende Abgaben in Höhe von insgesamt 13 529 199,62 EUR erhoben:

Milch

7 754 833,88

Ausgewachsene Rinder

1 141 663,81

Schweine

1 976 514,84

Kälber

31 926,33

Schafe und Lämmer

34 046,38

Schlachtgeflügel

405 925,74

Legehennen

427 690,62

Obst

769 823,87

Gemüse

408 448,99

Kartoffeln

243 896,60

Gartenbauerzeugnisse

334 428,56

(58)

Gemäß § 21c Absatz 2 des AMA-Gesetzes sind Waren, die nicht aus Österreich stammen, von diesen Abgaben befreit.

4.   DIE AMA-MARKETINGMASSNAHMEN

(59)

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 übermittelten die österreichischen Behörden im Rahmen des Verfahrens NN 34/2000 Jahresberichte für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999, in denen alle AMA-Marketingmaßnahmen aufgeführt sind.

(60)

Hinsichtlich des Gütesiegels und des Biozeichens übermittelten die österreichischen Behörden eine detaillierte Beschreibung im Rahmen der Bewertung der Beihilferegelung NN 34A/2000.

(61)

Auf der Grundlage dieser Auskünfte kann davon ausgegangen werden, dass die Marketingtätigkeiten unter folgenden Beihilfekategorien zusammengefasst werden können:

Werbung, einschließlich der Werbung für das Gütesiegel und das Biozeichen, generische Marketingmaßnahmen und Werbemaßnahmen außerhalb Österreichs (Abschnitt 4.1);

Beihilfen für Qualitätssicherungssysteme, Qualitätskontrollen und Kontrollen für ökologische/biologische Erzeugnisse mit dem Gütesiegel und Biozeichen (Abschnitt 4.2) und

Maßnahmen zur technischen Hilfe (Abschnitt 4.3).

(62)

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen pro Beihilfekategorie folgt in den Abschnitten 4.1, 4.2 und 4.3.

4.1.   WERBUNG

4.1.1.   WERBEMASSNAHMEN BETREFFEND DAS GÜTESIEGEL UND DAS BIOZEICHEN

(63)

Gemäß den von den österreichischen Behörden übermittelten Angaben im Zusammenhang mit der Beihilferegelung NN 34A/2000 war die Angabe des Ursprungs beim Biozeichen freiwillig. Das Gütesiegel wies immer — abhängig vom Mitgliedstaat oder der Erzeugungsregion — eine besondere Ursprungsangabe und ein zweites Feld auf, das durch seine farbliche Gestaltung und/oder durch Symbole (grafisch) auf den Ursprung des Erzeugnisses hinwies.

Logos und Förderfähigkeit im Rahmen der Regelung

(64)

Den Auskünften der österreichischen Behörden zur Beihilferegelung NN 34A/2000 zufolge sahen die Zeichen im Zeitraum nach 2002 wie folgt aus:

Aussehen der Zeichen nach 2002  (19)

Gütesiegel  (20)

(Österreich)

Gütesiegel

(Bayern)

Biozeichen

(mit Ursprungsangabe)

Biozeichen

(ohne Ursprungsangabe)

Image

Image

Image

Image

(65)

Aus den der Kommission für den Zeitraum 1995-2002 vorgelegten Beispielen scheint hervorzugehen, dass das Biozeichen genauso aussah wie im Zeitraum nach 2002, während das Gütesiegel bis 31. Dezember 1999 anders aussah (siehe nachstehende Abbildung): im mittleren Feld, d. h. an visuell dominierender Stelle des Siegels, stand anstelle der Angabe „AMA Gütesiegel“ das Wort „Austria“ (in derselben Größe).

Aussehen des Gütesiegels im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 (Österreich)

Image

(66)

Ab Januar 2000 wurde das ursprüngliche Gütesiegel durch das in Erwägungsgrund 65 abgebildete Zeichen ersetzt (21). Dies zeigt sich auch in den anschließenden Jahresberichten.

(67)

Den Auskünften zur Beihilferegelung NN 34A/2000 zufolge wurden das Biozeichen und das Gütesiegel nur für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien in Bezug auf die Produktionsmethoden, die Produktmerkmale und, in bestimmten Fällen, die Anforderungen im Hinblick auf die geografische Herkunft eines Erzeugnisses erfüllten.

(68)

Die österreichischen Behörden haben zugesichert, dass die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) in der bezuschussten Werbung eingehalten wurden.

(69)

Das Biozeichen wurde nur für ökologische Erzeugnisse verliehen, die die Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (23) erfüllten.

(70)

Das Gütesiegel wurde nur Erzeugnissen verliehen, die die Qualitätskriterien nach Artikel 24a Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (24) erfüllten. Die Erzeugnisse, die die mit der Gütesiegelnutzung verbundenen Qualitätskriterien erfüllten, entsprachen den folgenden höheren Normen im Sinne von Randnummer 47 der Leitlinien 2000-2006 (25).

Erzeugnis

Kriterium

Rindfleisch

pH-Wert: pH36 frühestens 36 h nach der Tötung. Grenzwert: < 5,80.

Schweinefleisch

PSE-Schweinefleisch: pH-Wert: pH1 frühestens 30 min nach der Tötung. Grenzwert: min. 6,00.

 

Ausschließlich Fleisch der Handelsklasse S und E zulässig.

 

DFD-Schweinefleisch: pH-Wert: pH12 frühestens 12 h nach der Tötung. Grenzwert: max. 5,80.

Putenfleisch

Bakteriologische Anforderungen: vor Zerlegung: Gesamtkeimzahl max. L 50 000 KbE/cm2 und Enterobacteriaceae max. L 500 KbE/cm2, nach Zerlegung: Gesamtkeimzahl max. L 100 000 KbE/cm2 und Enterobacteriaceae max. L 1 000 KbE/cm2.

Eier

Nur Boden- oder Freilandhaltung.

 

Teilnahme an einem Salmonellenvermeidungs- und -kontrollprogramm.

Milch und Milcherzeugnisse

Gehalt an Lipopolysacchariden ≤ 400 EU/ml.

 

Nur 1. Güteklasse von 4 bestehenden Klassen.

 

Im mikrobiologischen Toleranzbereich stellen die niedrigeren Grenzwerte (nach der österreichischen Milchhygieneverordnung) die oberen Grenzwerte für Gütesiegel-Erzeugnisse dar. Wenn, zum Beispiel, laut Gesetz ein Toleranzbereich von 1-3 festgesetzt ist, sind bei Gütesiegel-Erzeugnissen Werte bis höchstens 1 zulässig.

 

Zahl der Hefen und Schimmelpilze in fermentierten Milcherzeugnissen: ≤ 10/ml, in Butter: ≤ 100/g, in Frischkäse: ≤ 1 000 /g.

Honig

Wassergehalt max. 19 %, HMF-Gehalt ≤ 20 ppm.

Getreide, Getreideerzeugnisse

Weizen: Hl- Gewicht 80 kg, Klebergehalt 30 %, Proteingehalt 14 %, Sedimentationswert 50 Eh, Fallzahlen 250 Sek.; Roggen: Hl- Gewicht 72 kg, Amylogramm 500 AE; Braugerste: Proteingehalt max. 12 %, Vollgerstenanteil 90 %.

Ölpflanzen und Speiseöle

Säurezahl (SZ) 0,2 mg/kg.

 

Peroxidzahl (POZ) (frische Proben) 1,5.

Speiseeis

Nur Rohmilch der höchsten Qualitätsklasse (S) von drei Qualitätsklassen.

 

Keimzahl ≤ 50 000 (Toleranzbereich + 30 000 ).

 

Alle zulässigen mikrobiologischen Höchstwerte niedriger als die in der österreichischen Speiseeisverordnung festgelegten Werte.

Obst, Gemüse und Speisekartoffeln

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nur gemäß der Positivliste der integrierten Produktion; z. B. sind bei den Gütesiegelerzeugnissen nur ca. 160 der ca. 300 im österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetz genannten Pflanzenschutzchemikalien zulässig.

 

Bei der Stickstoffdüngung von Kartoffeln nur 100 kg reiner N/Hektar zulässig (gute landwirtschaftliche Praxis in Österreich: 175 kg.)

 

Kein Stallmist zulässig.

 

Keine Düngung ohne vorherige Bodenanalyse oder über Nährstoffstufe C (optimale Nährstoffversorgung) hinaus.

(71)

Als die im Siegel angegebene Ursprungsregion galt die Region, in der die Be- oder Verarbeitung des Erzeugnisses erfolgte und aus der die wertbestimmenden Rohstoffe stammten. Ein Drittel dieser Rohstoffe konnte aus anderen Regionen stammen, sofern sie nicht in der Ursprungsregion angebaut oder erworben werden konnten.

(72)

Die für die Erzeugung von Frischeiern bestimmten Legehennen mussten aus der betreffenden Region stammen und dort aufgefüttert worden sein. Die für die Erzeugung von Rind-, Schweine-, Puten- und Lammfleisch bestimmten Tiere mussten aus der betreffenden Region stammen.

(73)

Was das für das Gütesiegel verwendete Zeichen betrifft, so fügten die österreichischen Behörden ihrem Schreiben vom 14. September 2012 die für den Zeitraum bis 1999 geltenden Vorschriften bei. Aus diesen Informationen geht hervor, dass in beiden Vorschriften (AMA-Gütesiegel-Richtlinien (26), Regulativ für die Verleihung des Rechts zur Führung der Ursprungs- und Gütezeichen für Lebensmittel (27)) und den Antragsformularen (Antrag auf Verleihung des Herkunfts- und Gütezeichens für Lebensmittel (28)) das in Erwägungsgrund 65 abgebildete Zeichen verwendet wurde.

(74)

Nach 1999 entsprach das für das Gütesiegel verwendete Zeichen dem in Erwägungsgrund 64 abgebildeten Zeichen.

Förderfähige Kosten im Rahmen der Regelung

(75)

Hinsichtlich des Gütesiegels kann auf der Grundlage der Angaben in den Jahresberichten für die Jahre 1995 bis 1999 und betreffend die Beihilferegelung NN 34A/2000 gefolgert werden, dass Kosten für Werbekampagnen gefördert wurden, die auf die Steigerung des Qualitätsbewusstseins der Verbraucher und die Werbung für das Gütesiegel ausgerichtet sind. Das Ziel ist die Imagebildung für das Gütesiegel, damit es als Orientierungshilfe beim Einkauf dienen kann.

(76)

Hinsichtlich des Biozeichens wurden Werbekampagnen gefördert, die der Aufklärung der Verbraucher über die das Biozeichen tragenden Erzeugnisse und die mit der Zeichennutzung verbundenen Qualitätsanforderungen sowie über den ökologischen Landbau als Ganzes dienten.

(77)

Die Kampagnen umfassten Anzeigen in gedruckten und elektronischen Medien, Werbung am Verkaufsort und bei öffentlichen Veranstaltungen, Informationsständer mit Broschüren über Erzeugnisse mit dem Gütesiegel oder Biozeichen, Informationsprospekte im Rahmen von Produktverkostungen auf Messen und bei anderen öffentlichen Veranstaltungen und andere Mittel, mit denen der Verbraucher angesprochen werden sollte, z. B. Bodenmarkierungen (in Supermärkten) mit sich auf das Gütesiegel und das Biozeichen beziehenden Symbolen und Informationen. Die Kampagnen waren jeweils auf verschiedene Produktgruppen ausgerichtet, je nach den örtlichen Gegebenheiten und der Marktlage.

(78)

Den Auskünften der österreichischen Behörden zur Maßnahme NN 34A/2000 zufolge verwiesen die Anzeigen und Aktivitäten an den Verkaufsorten und bei anderen öffentlichen Veranstaltungen im Zeitraum 2002-2008 nicht auf namentlich genannte Unternehmen oder Handelsmarken. Sie enthielten nur Informationen zu den mit dem Gütesiegel verbundenen Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrollen, um die Verbraucher über die besondere Qualität der mit diesem Siegel versehenen Erzeugnisse aufzuklären. Unterstützung für Aktivitäten am Verkaufsort stand allen interessierten Unternehmen offen, die solche Kampagnen in ihren Räumlichkeiten veranstalten wollten. Die Unternehmen selbst erhielten keinen Zuschuss im Rahmen der angemeldeten Regelung.

(79)

Außerdem musste den österreichischen Behörden zufolge der Ursprung des Erzeugnisses, falls angegeben, die sekundäre Werbebotschaft darstellen. Die österreichischen Behörden haben repräsentative Muster für gedrucktes und audiovisuelles Werbematerial vorgelegt, um aufzuzeigen, wie durch die Werbung sichergestellt wurde, dass der Hinweis auf den Ursprung des Erzeugnisses immer eine untergeordnete Rolle einnahm.

(80)

Aus den Auskünften zur Maßnahme NN 34A/2000 geht hervor, dass die Biozeichenmaßnahmen teilweise von der EU kofinanzierte Werbetätigkeiten betreffen.

4.1.2.   GENERISCHE WERBEMASSNAHMEN

(81)

Aus den in den Jahresberichten 1995-1999 enthaltenen Angaben geht hervor, dass die Werbekampagnen Milch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Eier, Obst, Gemüse und Kartoffeln sowie Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Rohstoffen und Blumen betrafen.

(82)

Die Werbekampagnen umfassten Anzeigen in gedruckten und elektronischen Medien sowie Absatzförderung am Verkaufsort, auf Messen und bei anderen öffentlichen Veranstaltungen. Die Absatzförderung nutzte Informationsstände mit Produktproben und Broschüren zu den beworbenen Produkten und andere Mittel, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers erregen, wie Produkttests, Gewinnspiele, Poster, Deckenhänger und Bodenmarkierungen mit Informationen zu den beworbenen Produkten. Außerdem wurde gedrucktes und anderes Material hergestellt, um die verschiedenen Produkte oder Produktgruppen zu bewerben. Dazu gehören Informationsbroschüren, Zeitschriften, Kochbücher, bedruckte Bekleidung und Werbegeschenke.

Konkrete Werbekampagnen im Rahmen der Regelung

(83)

In den der Kommission für den betreffenden Zeitraum vorliegenden Werbebeispielen wird nicht nur auf dem Gütesiegel sondern auch an anderer Stelle im Werbematerial mit einem Wort oder Symbol auf den Ursprung des Erzeugnisses verwiesen.

(84)

Um einige im Jahresbericht 1995 aufgeführte Beispiele und die der Kommission von Österreich vorgelegten Muster zu nennen:

Eine Kampagne von 1995 bezieht sich auf „Geflügel aus Österreich“. Im Hauptblickfeld des Zeichens war die österreichische Flagge abgebildet.

Eine Werbekampagne von 1995 stand unter dem Motto „Appetit auf Österreich“. Im Hauptblickfeld des Zeichens (mit dem Wort „Österreich“) stand die österreichische Flagge als Hintergrund. Der beschreibende Teil der Werbung enthielt einen klaren Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse („Lebensmittel aus Österreich — warum?“).

Eine Werbekampagne für Eier aus Österreich wurde 1995 unter dem Motto „Qualitätseier frisch aus Österreich“ veranstaltet.

Der Kommission vorgelegtes Werbematerial für Erdbeeren wurde mit dem Zeichen „Obst aus Österreich“ vertrieben.

Bei einer Werbekampagne für Rindfleisch lautete das Motto „Österreichisches Rindfleisch, jedes Stück ein Gustostück“.

Für Schweinefleisch lief eine Werbekampagne unter dem Motto „Schweinefleisch aus Österreich, da weiß man, was man isst“.

Für Käse wurde eine Kampagne unter dem Motto „Typisch Österreich, Käse mit Charakter“ veranstaltet.

(85)

Im Jahresbericht 1996 wird der Auftrag der AMA wie folgt zusammengefasst: „die einheimischen Konsumenten, trotz der zunehmenden Vielfalt des europäisch werdenden Lebensmittelangebotes, von den Vorzügen österreichischer Produkte zu überzeugen“ (29). Der Bericht fährt wie folgt fort: „Diese Kultivierung der ‚Präferenz für Österreich‘ ist ein wesentlicher Beitrag zur Marktanteilsicherung für unsere Agrarprodukte“. Im selben Bericht wird festgestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen der AMA-Marketing und den Erzeugern des Landes so erfolgreich war, dass ausländische Milch- und Buttererzeuger kaum Zugang zum österreichischen Markt fanden (30).

(86)

Im Schlusskapitel des Berichts („Patriotismus bei Handel und Konsument gefragt“) wird hervorgehoben, dass der hohe Marktanteil der heimischen Erzeugnisse gegenüber anderen konkurrierenden EU-Erzeugnissen gesichert wurde (31). Im Bericht werden die an der Kampagne beteiligten Unternehmen (Einzelhandelsketten) (32) genannt und wird betont, dass die Verwendung des rot-weiß-roten Logos mit der Hervorhebung der Vorteile von österreichischen Lebensmitteln für den Verbraucher einherging.

(87)

Für die Werbekampagnen und -maßnahmen von 1996 werden folgende Beispiele angeführt:

a)

So wird im Bericht auf die Kampagne „Unsere Butter kann durch nichts ersetzt werden“ verwiesen (33).

b)

Andere im Jahresbericht genannte Beispiele betreffen heimisches Fleisch: „Österreichs bestes Rezept“, „Rindfleisch aus Österreich“ (34). Die Verteilung des Werbematerials scheint sehr weit gestreut gewesen zu sein. Im Jahresbericht ist von 400 000 gedruckten Exemplaren der Broschüre „Kalbfleisch aus Österreich“ und 800 000 Exemplaren der Broschüre „Alles über Fleisch“ die Rede (35).

(88)

Der Bericht nennt auch Kampagnen ohne Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse wie „Milch — White Energy“ (36) oder die Schulkampagne unter dem Motto „Der unbesiegbare Apfel“ (37). Letztere enthält keinen Hinweis auf Markennamen oder den Ursprung des Erzeugnisses, sondern bezieht sich nur auf die generischen Merkmale des Obstes (Nährstoffe, Energie, Vitamine, Mineralstoffe usw.).

(89)

Im Jahresbericht 1997 werden AMA-Maßnahmen erwähnt, die durchgeführt werden, um Eintrittsbarrieren gegenüber EU-Anbietern aufzubauen, und ein Fall angeführt, in dem es den heimischen Herstellern von Joghurt gelungen ist, einen Marktanteil von 15 % von ausländischen Anbietern zurückzugewinnen (38).

(90)

Für das Jahr 1999 bezieht sich die Werbung in einigen Werbebeispielen auf bestimmte Firmen (insbesondere in einer gedruckten Anzeige für österreichischen Käse wird der Käseerzeuger […] (39) und in einer Werbung für österreichische Eier die Einzelhandelskette [….] (40) genannt).

(91)

In der Werbung für Joghurt mit dem AMA-Gütesiegel erschien der folgende Text: „Joghurt aus Österreich“ (41).

(92)

Die Jahresberichte für die Jahre 1997, 1998 und 1999 enthalten ähnliche Kampagnen und Mottos wie oben beschrieben.

(93)

Die Jahresberichte für die Jahre 2000 und 2001 verweisen auf Kampagnen wie:

a)

Milchwerbung („Frische Milch hat's in sich“) (42)

b)

eine Schulmilchkampagne (43)

c)

die Kampagne „Jugend 2000“ (44)

d)

eine Broschüre für die Generation 50+ (45)

4.1.3.   WERBEMASSNAHMEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS

(94)

Mit den Werbemaßnahmen sollten die Verbraucher und das Fachpublikum über das Angebot der Produkte aus Österreich, ihren Geschmack und ihre kulinarische Verwendung informiert und dazu angeregt werden, diese (für sie neuen) Erzeugnisse zu probieren.

(95)

Die Werbekampagnen umfassten Werbung in den Medien, Broschüren und Prospekte, Werbegeschenke, Produktverkostungen und E-Mails an Verbraucher.

(96)

Die Werbung für österreichische Erzeugnisse erfolgte auch außerhalb Österreichs im Rahmen von österreichischen Lebensmittelwochen und internationalen Messen in EU-Mitgliedstaaten.

(97)

Angaben der österreichischen Behörden zufolge hatten die vorgenannten Abgaben für den Zeitraum 2002-2008 keine diskriminierende Wirkung im Sinne von Artikel 90 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 110 AEUV). Sie führen insbesondere an, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass die außerhalb Österreichs vermarkteten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs von der Maßnahme nicht im gleichen Ausmaß profitieren könnten wie die in Österreich vermarkteten Erzeugnisse.

4.2.   STAATLICHE BEIHILFEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE

(98)

Hinsichtlich des AMA-Gütesiegels und -Biozeichens wurde eine Beihilfe gewährt für den Aufbau von Qualitätssicherungssystemen (Studien zur allgemeinen Verbesserung der Produktionsqualität, Erstellung und Vertrieb von Qualitätssicherungsdokumenten, Entwicklung von diesbezüglichen Informatiksystemen innerhalb der AMA-Marketing), Qualitätskontrollen und Kontrollen bei Bio-Erzeugnissen (Vor-Ort-Kontrollen durch externe Stellen und Laboranalysen). Die Kosten für alle routinemäßig durchzuführenden Qualitätskontrollen trugen die Lizenznehmer selbst.

(99)

Zusätzlich ist in den Jahresberichten 1995-1999 eine Maßnahme in Form der Einführung eines Qualitätssicherungssystems ISO 9002 aufgeführt.

4.3.   MASSNAHMEN ZUR TECHNISCHEN HILFE

4.3.1.   TECHNISCHE HILFE BEI GÜTESIEGEL UND BIOZEICHEN

(100)

Beihilfen wurden für allgemeine Informationsvorhaben, PR-Aktivitäten zur Verbreitung allgemeiner Informationen über die Qualitätszeichen und Wettbewerbe zur Werbung für die Qualitätszeichen (Gewinnspiele) gewährt.

(101)

Für die Beihilfe kamen die Kosten für die Organisation von Informationstreffen und die Erstellung von Prospekten, Katalogen, Newsletters und Internetbeiträgen in Betracht.

(102)

Ziel war es, den Verbrauchern allgemeine Fakten über das AMA-Gütesiegel- und -Biozeichen-Programm, beispielsweise das qualitätsorientierte Gütesiegel-Programm, die Bedeutung der Siegel und die Kontrollsysteme, an die Hand zu geben.

(103)

Nach Angaben der österreichischen Behörden betrafen die vorgenannten Maßnahmen keine bestimmten Produktgruppen und regten die Kunden nicht zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses an.

4.3.2.   TECHNISCHE HILFE BEI INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR GENERISCHE ERZEUGNISSE, EINSCHLIESSLICH MARKTFORSCHUNG

(104)

Den Jahresberichten zufolge wurden im Zeitraum 1995-1999 Beihilfen für allgemeine Informations- und PR-Tätigkeiten, die Organisation von und Teilnahme an Messen sowie die Marktforschung gewährt.

(105)

Die geförderten allgemeinen Informations- und PR-Tätigkeiten zielten auf die Darstellung allgemeiner Eigenschaften von Lebensmitteln und die Behandlung von Anliegen von allgemeinem Interesse ab, zum Beispiel durch Aufklärung und Information im Fall von Lebensmittelskandalen. Die PR-Aktivitäten umfassten auch die Verbesserung der Kommunikationsbasis in den Medien und wurden im Wege von Pressemitteilungen, Pressekonferenzen, Presseservices, Newslettern, Tagen der offenen Tür und Lobbyarbeit durchgeführt.

(106)

Gefördert wurden auch die Organisation von und Teilnahme an Ereignissen wie Wettbewerben, Konferenzen, Seminaren und Workshops in Österreich sowie an „österreichischen Wochen“ und Messen in anderen EU-Mitgliedstaaten.

(107)

Beihilfen für Marktforschung wurden für die Erstellung von Studien betreffend allgemeine Lebensmittelmarktdaten, die Entwicklung der Märkte, das Verbraucherverhalten, Tendenzen und Analysen der Verkäufe der jeweiligen landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt.

5.   BEIHILFEINTENSITÄT

(108)

Die Beihilfen deckten 100 % der Kosten der AMA-Marketingmaßnahmen.

(109)

Den Angaben der österreichischen Behörden zufolge überschritt die Beihilfe für Qualitätserzeugnisse und für die technische Hilfe betreffend das Gütesiegel und das Biozeichen niemals 100 000 EUR je Begünstigten während eines Dreijahreszeitraums.

(110)

Hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen für die Verwendung des Gütesiegels haben die österreichischen Behörden bestätigt, dass die Maßnahme bis 2009 abgeschafft wurde.

6.   WÜRDIGUNG

6.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(111)

Das Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt für staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

6.1.1.   VOM STAAT BZW. AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE

(112)

Was die Einstufung der Mittel als staatliche Mittel anbelangt, muss nicht danach unterschieden werden, ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde (46).

(113)

Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe im vorliegenden Fall nicht direkt vom Staat, sondern von der AMA, einer durch Gesetz errichteten und vom Staat kontrollierten zwischengeschalteten Stelle, gewährt wird (siehe Erwägungsgrund 49). Die AMA-Marketing wird von der AMA verwaltet und ist zu 100 % in deren Besitz, sodass davon ausgegangen werden kann, dass letztere einen bestimmenden Einfluss auf die AMA-Marketing ausübt. Für die Zwecke dieses Abschnitts werden die AMA und die AMA-Marketing daher zusammen bewertet. Deshalb muss geprüft werden, ob die von der AMA eingezogenen Abgaben als staatliche Mittel betrachtet werden können, die dem Staat zuzurechnen sind.

(114)

Die AMA und die AMA-Marketing sind durch Gesetz errichtet worden. Der Staat legt die Ziele dieser Einrichtungen (§ 2 des AMA-Gesetzes), deren Verwaltungsstruktur (§ 4 bis 17) und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest (siehe auch Erwägungsgrund 118). Diese Einrichtungen werden daher vom Staat kontrolliert. Ihre Marketingtätigkeiten werden durch parafiskalische Abgaben finanziert (siehe Erwägungsgründe 49 und 53) (47). Im AMA-Gesetz (§ 21a Absatz 1) ist die Verwendung der erhobenen Abgaben geregelt. Die AMA unterliegt der Kontrolle staatlicher Institutionen, wie z. B. dem Österreichischen Rechnungshof (48). Darüber hinaus ist in § 29 des AMA-Gesetzes festgelegt, dass die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hat.

(115)

Die Bescheide der AMA können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (49). Nach der Fassung des AMA-Gesetzes von 2004 können die Bescheide der AMA beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft angefochten werden.

(116)

Die Erhebung der Beiträge im Rahmen des AMA-Gesetzes obliegt der AMA. Die AMA ist ermächtigt, Wirtschaftsräume und Betriebsflächen zu überprüfen sowie von den beitragsschuldenden Unternehmen Berichte und Nachweise zu fordern (50). Verstöße gegen das AMA-Gesetz können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 EUR bestraft werden (51). Versuche, das AMA-Gesetz zu umgehen, sind ebenfalls strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden (52).

(117)

Laut Angaben der österreichischen Behörden sind im AMA-Gesetz Beitragszweck, Beitragsgegenstand und die Höchstbeitragshöhe festgelegt (53). Die tatsächliche Beitragshöhe wird aber vom Verwaltungsrat der Agrarmarkt Austria festgelegt. Der Verwaltungsrat legt die tatsächliche Beitragshöhe unter Berücksichtigung der Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse, der Absatzentwicklung, der Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland sowie der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen fest (54).

(118)

Der Verwaltungsrat der AMA besteht aus je vier Vertretern der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (55).

(119)

In dem Eröffnungsbeschluss hat die Kommission geprüft, ob die Rechtsprechung in der Rechtssache Pearle auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Am 15. Juli 2004 hob der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Pearle  (56) hervor, dass Zwangsbeiträge, die durch eine zwischengeschaltete Stelle bei allen Unternehmen eines Berufszweiges erhoben werden, dann als nicht staatliche Mittel angesehen werden können, wenn folgende vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

die betreffende Maßnahme wird von dem Berufsverband, in dem die Unternehmen und Arbeitnehmer eines Berufszweiges vertreten sind, beschlossen und dient nicht als Instrument zur Umsetzung einer vom Staat festgelegten Politik;

die Umsetzung der so vorgegebenen Ziele wird vollständig aus Beiträgen der Unternehmen des Sektors finanziert;

die Finanzierungsweise und der prozentuale Anteil/Betrag der Beiträge werden ohne Eingreifen des Staates im Berufsverband des Sektors durch die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt;

die Beiträge müssen zur Finanzierung der Maßnahme verwendet werden, ohne dass der Staat darauf irgendwelchen Einfluss nehmen kann.

(120)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Regelung nicht alle diese Bedingungen erfüllt.

(121)

Was die erste Bedingung betrifft, so ist festzustellen, dass die Finanzierung der Marketingmaßnahmen nicht von einem Berufsverband, sondern von der AMA-Marketing verwaltet wird, einer vom Staat gegründeten und kontrollierten öffentlich-rechtlichen Einrichtung (siehe Erwägungsgrund 49 und § 3 des AMA-Gesetzes).

(122)

Was die dritte Bedingung betrifft, so sind die Abgabe und der Höchstbetrag der Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (d. h. durch das AMA-Gesetz) und werden von einer vom Staat kontrollierten Einrichtung und nicht von einem Berufsverband erhoben. Darüber hinaus handelt es sich laut AMA-Gesetz bei der Abgabe um eine Pflichtabgabe (siehe Erwägungsgrund 53). Dies ist ein ganz konkreter Hinweis darauf, dass der Staat die Finanzierungsweise festlegt.

(123)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sich der vorliegende Fall von den Bedingungen unterscheidet, unter denen die im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Pearle analysierten Beiträge als nicht staatliche Mittel angesehen wurden.

(124)

Am 30. Mai 2013 antwortete der Gerichtshof in der Rechtssache Doux Élevage auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zur Klärung des Begriffs „staatliche Mittel“ (57).

(125)

In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.

(126)

In seinem Urteil befand der Gerichtshof, dass die Mitgliedsbeiträge von privaten Wirtschaftsteilnehmern stammten, die eine Wirtschaftstätigkeit auf den betreffenden Märkten ausüben, d. h., dieser Mechanismus bedeutete keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel. Die durch die Zahlung dieser Beiträge generierten Mittel durchliefen nicht den Haushalt des Staates oder einer anderen staatlichen Stelle, und der Staat verzichtete auf keine wie auch immer beschaffenen Einnahmen wie Steuern, Gebühren, Abgaben oder sonstige Zahlungen, die nach nationalem Recht dem staatlichen Haushalt hätten zugeführt werden müssen.

(127)

Anders als in dem genannten Fall geht es im vorliegenden Fall nicht um (freiwillige) Beiträge, die von einer Branchenorganisation allgemeinverbindlich festgelegt wurden. Wie aus Erwägungsgrund 53 hervorgeht, sind die österreichischen Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft durch das AMA-Gesetz zur Entrichtung von Abgaben verpflichtet. Es handelt sich somit nicht um private, sondern um durch den Staat per Gesetz vorgeschriebene Abgaben.

(128)

Im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage betrifft die AMA nicht Beiträge, die von privatrechtlichen Organisationen eingeführt wurden. Wie in den Erwägungsgründen 49 bis 54 aufgezeigt, werden die Beiträge vom Staat festgelegt und von der AMA, einer durch das AMA-Gesetz gegründeten und vom Staat kontrollierten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, verwaltet. Die Regelung wird von der AMA-Marketing verwaltet, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der AMA.

(129)

Der Ansicht des Gerichtshofs in der Rechtssache Doux Élevage zufolge behielten diese Beiträge auf ihrem gesamten Erhebungs- und Verwendungsweg ihren privatrechtlichen Charakter, und die nationalen Behörden konnten nicht auf diese Mittel zurückgreifen, um hauptsächlich bestimmte Unternehmen zu unterstützen. Vielmehr entschieden die betreffenden Berufsorganisationen über die Verwendung dieser Mittel, und diese dienten folglich in vollem Umfang zur Erreichung der von diesen Organisationen festgelegten Ziele. Ebenso standen diese Mittel nicht ständig unter staatlicher Kontrolle und zur Verfügung der staatlichen Behörden.

(130)

Im Gegensatz zur Rechtssache Doux Élevage werden in der vorliegenden Rechtssache die von der AMA verfolgten Ziele nicht von einer privatrechtlichen Organisation, die über die Verwendung der Mittel entscheidet, sondern in dem Rechtsakt, der die öffentlich-rechtliche Körperschaft regelt (d. h. im AMA-Gesetz, siehe Erwägungsgrund 54), festgelegt.

(131)

Daher sind die Bedingungen der Rechtssache Doux Élevage, nach denen vom Einsatz privater Mittel ausgegangen werden kann, nicht erfüllt.

(132)

Aufgrund der obigen Erwägungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Finanzierung der betreffenden AMA-Maßnahmen dem Staat zuzurechnen ist und es sich somit um staatliche Mittel handelt.

6.1.2.   SELEKTIVER VORTEIL

(133)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Maßnahmen gleich welcher Art, die Unternehmen direkt oder indirekt begünstigen oder die einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erzielt hätte, als Beihilfen angesehen (58). Darüber hinaus werden Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen, als Beihilfen angesehen (59). Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch verliert, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden (60).

(134)

Die Maßnahme kommt durch Werbung, Förderung von Qualitätserzeugnissen und technische Hilfe Betrieben, die in der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, einschließlich der Lebensmittelindustrie, zugute (siehe Erwägungsgrund 46).

(135)

In diesem Zusammenhang wurden die österreichischen Behörden gebeten, weitere Auskünfte über den Kreis der Begünstigten sowie die Anzahl der Begünstigten jeder Marketingmaßnahme zu übermitteln. In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 antworteten die österreichischen Behörden, dass es nicht möglich ist, die Begünstigten der einzelnen Maßnahmen individuell zu identifizieren, da nicht nur die Erzeuger und Einzelhändler, die die Zeichen verwenden, von der Regelung profitiert haben, sondern auch Erzeuger, die nicht unmittelbar an der Regelung teilnehmen, und somit der Sektor als solcher. Österreich argumentierte, dass durch die Maßnahmen die Verbraucher allgemein sensibilisiert wurden, sodass sich auch Hersteller, die nicht an der Regelung teilnahmen, um eine höhere Qualität ihrer Produkte bemühen mussten.

(136)

Des Weiteren bat die Kommission Österreich in ihrem Eröffnungsbeschluss, zu erläutern, in welchem Maße die Lebensmittelindustrie von den Marketingmaßnahmen profitiert. Die österreichischen Behörden führten dasselbe Argument wie oben (Erwägungsgrund 135) an.

(137)

Nach der Rechtsprechung (61) behält eine Maßnahme ihren selektiven Charakter, auch wenn sie einen gesamten Wirtschaftszweig (nicht aber andere Wirtschaftszweige) betrifft. Das Argument der österreichischen Behörden, dass es sich um eine Maßnahme allgemeiner Art handele, ist zurückzuweisen.

6.1.3.   WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL

(138)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (62). Eine Beihilfe für ein Unternehmen, das aus einem für den Handel innerhalb der Europäischen Union offenen Markt tätig ist, kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (63).

(139)

Im Zeitraum 1995-2008 gab es einen bedeutenden Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union. Beispielsweise betraf dieser Handel im Jahr 2004 landwirtschaftliche Erzeugnisse im Wert von rund 183 Mrd. EUR (Einfuhren) bzw. rund 187 Mrd. EUR (Ausfuhren) und somit rund 57 % der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung in Höhe von 324 Mrd. EUR (64).

(140)

Da somit während des betreffenden Zeitraums der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb der Union einen erheblichen Umfang erreichte, kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, den Wettbewerb verfälschten oder zu verfälschen drohten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Dies wird darüber hinaus durch einige Erklärungen der AMA in ihren Jahresberichten zu dem betreffenden Zeitraum bestätigt (siehe Erwägungsgründe 84 bis 90), aus denen die Einstellung der AMA hervor geht, dass Marketingtätigkeiten dazu dienen können, die heimische Produktion im Wettbewerb mit Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten zu fördern.

(141)

Somit sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei den Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, um staatliche Beihilfen im Sinne dieses Artikels handelt.

6.2.   ZEITLICHER ANWENDUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES UND VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(142)

Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses von 2012 waren die nicht angemeldeten AMA-Marketingmaßnahmen im Rahmen der Beihilferegelung NN 34/2000 und die AMA-Maßnahmen der annullierten Entscheidung der Kommission NN 34A/2000.

(143)

In Anbetracht der Tatsache, dass das AMA-Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen mehrfach geändert worden sind, viele Verfahrensschritte stattgefunden haben und die Beihilfe aus zahlreichen Maßnahmen mit unterschiedlicher Laufzeit besteht, müssen die genauen Anfangs- und Enddaten für die Durchführung der Maßnahmen und somit der zeitliche Rahmen des Beschlusses bestimmt werden.

(144)

Gemäß den von den österreichischen Behörden übermittelten Auskünften gibt es die Vermarktungsmaßnahmen seit 1994, d. h. es gab sie schon vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union. Die AMA-Maßnahmen wurden von den österreichischen Behörden der Kommission jedoch nicht gemäß Artikel 143 bzw. 144 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich mitgeteilt (siehe Erwägungsgrund 34) und können daher nicht als bestehende Beihilfe gelten. Diese Maßnahmen sollten somit als neue nicht angemeldete Beihilfe ab dem Beitrittsdatum 1. Januar 1995 gelten, das daher als Anfangsdatum für die Gewährung der Beihilfe betrachtet werden sollte.

(145)

Außerdem haben die österreichischen Behörden, wie unter Erwägungsgrund 36 beschrieben, mit Schreiben vom 23. Juni 1997 ein ausgefülltes Anmeldeformular über die AMA-Marketingmaßnahmen übermittelt, worauf die Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zweimonatsfrist reagiert hat (65). Sie waren der Auffassung, dass dies eine gültige Anmeldung gewesen sei und dass die Beihilfe nach Ablauf der Zweimonatsfrist als genehmigt anzusehen sei und somit als bestehende Beihilfe gelten sollte. Dieselbe Argumentationslinie wird in einem Rechtsgutachten verfolgt, das der Informationsvorlage vom 25. Februar 2015 beiliegt.

(146)

Die Kommission widerspricht diesem Argument. Das vorgenannte Schreiben kann nicht als Anmeldung der Maßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und die Beihilfe somit nicht als bestehende Beihilfe gelten, weil die Maßnahmen bereits vor 1997 durchgeführt wurden. Nach dem Urteil in der Rechtssache Lorenz würde eine Beihilfe nur als bestehende Beihilfe angesehen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Kommission noch nicht durchgeführt wurde. Wurde die Maßnahme nicht bereits durchgeführt, konnte die Beihilfe nur dann als bestehende Beihilfe betrachtet werden, wenn der Mitgliedstaat die Kommission nach Ablauf einer Zweimonatsfrist zuvor benachrichtigt hatte. Die österreichischen Behörden haben die Maßnahme jedoch vor einer förmlichen Anmeldung durchgeführt und die Kommission nicht zuvor benachrichtigt. Daher wird durch das vorgenannte Schreiben vom 23. Juni 1997 die vorliegende Maßnahme nicht zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 AEUV.

(147)

In Anbetracht der vorstehenden Angaben und Erwägungen kommt die Kommission hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des Beschlusses zu der Schlussfolgerung, dass das Beginndatum aller AMA-Marketingmaßnahmen der 1. Januar 1995 war (siehe Erwägungsgründe 34 und 144).

(148)

Hinsichtlich des Enddatums der Durchführung haben die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 14. September 2012 bestätigt, dass sich die als Beihilferegelung N 239/2004 angemeldeten Maßnahmen auf einen Teil der im Rahmen von Fall NN 34/2000 geprüften AMA-Maßnahmen beziehen (nach einer wesentlichen Änderung der Maßnahmen zur Einhaltung der geltenden Vorschriften) (siehe Erwägungsgrund 39).

(149)

Im selben Schreiben haben die österreichischen Behörden bestätigt, dass die AMA-Marketing in der Zeit nach 2002 keine anderen Beihilfemaßnahmen als die im Rahmen der Regelungen NN 34A/2000 und N 239/2004 (und ihrer anschließenden Verlängerungen (66)) durchgeführt hat.

(150)

Aus den Angaben der österreichischen Behörden geht hervor, dass die genehmigte Beihilferegelung N 570/1998 nicht die unter diesen Beschluss fallenden AMA-Marketingmaßnahmen betrifft.

(151)

Für das AMA-Biozeichen und -Gütesiegel war das Enddatum der Beihilfegewährung der 31. Dezember 2008, außer für die Biozeichenwerbemaßnahmen, die am 31. Dezember 2006 endeten (siehe Erwägungsgründe 15 und 19).

(152)

Die übrigen AMA-Marketingmaßnahmen sind am 20. Oktober 2004 abgelaufen, dem Datum, an dem die Entscheidung N 239/2004 genehmigt wurde (siehe Kapitel 1.4 und Erwägungsgrund 39). Deshalb betrifft der Geltungsbereich dieses Beschlusses den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2008 für alle Maßnahmen, ausgenommen für die Werbemaßnahmen für das Biozeichen, für die der Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2006 maßgeblich ist, und für die sonstigen Marketingmaßnahmen, für die der Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 20. Oktober 2004 maßgeblich ist.

7.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFEN

(153)

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden, rechtswidrige Beihilfen. Die Verpflichtung zur Anmeldung staatlicher Beihilfen ist in Artikel 2 derselben Verordnung festgeschrieben.

(154)

Österreich hat die Kommission nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV über die Vorschriften zur Einführung der Maßnahmen und die Abgabe zu deren Finanzierung unterrichtet, bevor sie zur Anwendung kamen.

(155)

Wie in Kapitel 6 dargelegt, stellen die von Österreich durchgeführten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe dar. Wie unter Erwägungsgrund 34 aufgeführt, gibt es die Marketingmaßnahmen schon seit 1994, d. h., es gab sie schon vor dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt, zu dem Österreich der Europäischen Union beigetreten ist. Jedoch haben die österreichischen Behörden die AMA-Maßnahmen der Kommission nie gemäß Artikel 143 oder 144 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich mitgeteilt. Folglich galt die Beihilfe zum Zeitpunkt des Beitritts als neue Beihilfe und hätte von den österreichischen Behörden angemeldet werden müssen. In Ermangelung einer ordnungsgemäßen Anmeldung wird die Beihilfe als rechtswidrig gemäß den jeweiligen Vorschriften des AEUV angesehen (siehe hierzu auch Erwägungsgrund 144).

(156)

Wie unter den Erwägungsgründen 9, 36 und 148 dargelegt, kann außerdem weder das Schreiben vom 23. Juni 1997 noch das Schreiben vom 19. Dezember 2002 als gültige Anmeldung dieser neuen Beihilfe angesehen werden.

8.   BEURTEILUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

8.1.   VORSCHRIFTEN ÜBER DEN URSPRUNG DER ERZEUGNISSE

(157)

Der Gerichtshof annullierte die Entscheidung der Kommission über die Beihilferegelung NN 34A/2000 mit der Begründung, dass das AMA-Gesetz von 1992 in sich widersprüchlich war. In § 21a (Beitragszweck) des Gesetzes wurde auf inländische Erzeugnisse verwiesen. Genauer gesagt, bezog sich Ziffer 1 auf das Ziel der „Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen“ (67). Ziffer 2 betraf die „Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten)“.

(158)

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse in § 21a Ziffer 1 des AMA-Gesetzes 1992 Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen gab, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (68).

(159)

Die Frage des inländischen Ursprungs der Erzeugnisse ist daher ein Element, das einer ausführlichen Überprüfung bedarf.

(160)

Den Beschwerdeführern zufolge standen die Siegel und die bezuschussten Maßnahmen nur österreichischen Erzeugern zur Verfügung. In diesem Zusammenhang behaupteten sie, dass gemäß § 21a Absatz 1 des AMA-Gesetzes von 1992 nur österreichische Erzeugnisse in den Genuss der bezuschussten Werbemaßnahmen kämen.

(161)

In diesem Zusammenhang haben die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 klargestellt, dass das AMA-Gütesiegel und das AMA-Biozeichen für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung zur Verfügung standen. Mit Schreiben vom 5. März 2004 übermittelten die österreichischen Behörden die für die Verleihung dieser Siegel geltenden neuen internen Richtlinien, die von der AMA-Marketing ausgefertigt und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigt wurden. Diesen Vorschriften zufolge könnten die Siegel für alle Erzeugnisse sowohl aus Österreich als auch aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden, die die Güteanforderungen erfüllen. Außerdem verpflichteten sich die österreichischen Behörden, das AMA-Gesetz von 1992 anzupassen, das per Gesetz mit Wirkung vom Juli 2007 geändert wurde. Seit diesem Zeitpunkt enthielt § 21a Ziffer 1 des AMA-Gesetzes keinen Verweis mehr auf „inländische“ Erzeugnisse (69).

(162)

Somit bestehen für die Zeit nach dem 30. Juni 2007 keine besonderen Probleme in Bezug auf die Herkunft der Erzeugnisse und die Begünstigten dieser Zeichen oder Maßnahmen; für die Zeit vor diesem Datum ist jedoch eine detailliertere Analyse erforderlich. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Maßnahmen im Rahmen dieser Regelung und der unterschiedlichen Bedeutung des Hinweises auf die heimische Herkunft ist für jede Maßnahme eine gesonderte Analyse erforderlich.

(163)

Was das Gütesiegel betrifft, so enthielten die seit Januar 2000 geltenden Durchführungsnormen zum AMA-Gesetz (Regulativ zur Verwendung des AMA-Gütesiegels für Lebensmittel) keinen Hinweis auf inländische Erzeugnisse, sondern deckten alle Erzeugnisse ungeachtet ihrer Herkunft ab. Unter Punkt 2.3 (Herkunftsdeklaration) wird für die Herkunftsangabe eines Erzeugnisses ausdrücklich auf eine Region (z. B. Tirol oder Bayern) oder einen Staat (z. B. Österreich, Frankreich) verwiesen, was zeigt, dass als Herkunft der Erzeugnisse eine Region/ein Land angegeben werden konnte. Die Behauptung, dass das Gütesiegel nur für nationale (d. h. österreichische) Erzeugnisse zur Verfügung stand, ist für die Zeit nach diesem Zeitpunkt somit zu verwerfen.

(164)

Darüber hinaus entsprechen alle Bestimmungen über die Herkunft der Erzeugnisse folgender Definition des Begriffs „heimisch“: „Wird in diesen Richtlinien der Begriff „heimisch“ verwendet, ist darunter die im Herkunftsanteil des Zeichens angeführte Region zu verstehen.“ (70) Auch hier zeigt sich, dass der in den Richtlinien verwendete Verweis auf „heimische Erzeugnisse“ sich nicht nur auf österreichische Erzeugnisse bezieht, sondern dass als Herkunft der Erzeugnisse auch eine Region angegeben werden konnte.

(165)

Ein Biozeichen bezieht sich per se in erster Linie auf die besonderen Qualitätsanforderungen, die ein Erzeugnis erfüllt. Die jeweiligen Zeichen im Rahmen der Regelung trugen den Begriff „BIO“ als Hauptbotschaft und standen allen Erzeugnissen ungeachtet ihrer Herkunft zur Verfügung. Letztere konnte nur als untergeordnete Werbebotschaft angegeben werden.

(166)

Die Beihilfe für Qualitätserzeugnisse wurde für den Aufbau von Qualitätssicherungssystemen, Qualitätskontrollen und Kontrollen bei Bio-Erzeugnissen gewährt (Erwägungsgrund 98). Auch solche Maßnahmen sind naturgemäß nicht auf Erzeugnisse einer besonderen nationalen Herkunft beschränkt.

(167)

Generische Werbemaßnahmen werfen keine Fragen hinsichtlich der Herkunft der Erzeugnisse auf, da die Kampagnen Erzeugnisse auf rein generische Weise bewarben oder sich auf diese bezogen, ohne dabei in irgendeiner Weise auf die Herkunft hinzuweisen.

8.2.   GELTENDE VORSCHRIFTEN

(168)

Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(169)

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (71) sind unrechtmäßige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln zu beurteilen.

(170)

Zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 galt der Gemeinschaftsrahmen 2000-2006. Gemäß Nummer 194 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (72) (im Folgenden „Rahmenregelung 2007-2013“) galt diese ab dem 1. Januar 2007.

(171)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 196 der Rahmenregelung 2007-2013 über eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 verfügten, um die bestehenden Beihilferegelungen an die Bestimmungen der Rahmenregelung anzupassen. Die Begriffsbestimmung der bestehenden Beihilfen ist in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, sind bestehende Beihilfen genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden.

(172)

Die Beihilferegelung NN 34A/2000 war in der Tat von der Kommission am 30. Juni 2004 genehmigt worden. Diese Entscheidung wurde jedoch im September 2004 von den Beschwerdeführern beim Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) angefochten, das die Kommissionsentscheidung mit Urteil vom 18. November 2009 annullierte. Gegen dieses Urteil hat Österreich Berufung eingelegt. Am 27. Oktober 2011 wies der Gerichtshof die Berufung zurück und bestätigte das Urteil des Gerichts erster Instanz.

(173)

Die österreichischen Behörden trugen vor, dass es sich bei der betreffenden Regelung um bestehende Beihilfen handele, die erst ab dem 1. Januar 2008 nach der neuen Rahmenregelung 2007-2013 hätten beurteilt werden müssen. In seinem Schreiben vom 14. September 2012 bezieht sich Österreich auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und argumentiert, dass die Kommissionsentscheidung erst 2011 annulliert wurde.

(174)

Nach der Rechtsprechung (73) zum Vertrauensschutz gilt Folgendes: „Wenn eine Entscheidung gerichtlich angefochten wurde, kann der Empfänger eine solche Gewissheit auch nicht haben, solange der Gemeinschaftsrichter keine endgültige Entscheidung getroffen hat.“ Daher kann der Vertrauensschutz in vorliegendem Fall nicht geltend gemacht werden.

(175)

Folglich konnte die Beihilferegelung NN 34A/2000 nicht als bestehende Beihilfe aufgrund der Kommissionsentscheidung vom 30. Juni 2004 angesehen werden, sodass die Übergangszeit gemäß Nummer 196 der Rahmenregelung 2007-2013 keine Anwendung findet. Die Beihilferegelung hätte somit ab dem 1. Januar 2007 an die Rahmenregelung 2007-2013 angepasst werden müssen.

8.3.   WERBEBEIHILFE

(176)

Hinsichtlich der Werbemaßnahmen muss die Vereinbarkeit der im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 gewährten Beihilfe anhand der Mitteilung der Kommission betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen (74) (im Folgenden „Mitteilung von 1986“) und der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II (nunmehr Anhang I) des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse (75) (im Folgenden „Werberahmenregelung von 1987“) beurteilt werden.

(177)

Die ab dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen sind anhand der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (76) (im Folgenden „Werbeleitlinien von 2001“) zu beurteilen.

(178)

Bei der Beurteilung der ab dem 1. Januar 2007 gewährten staatlichen Beihilfen für die Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wendet die Kommission Kapitel VI.D der Rahmenregelung 2007-2013 an.

8.3.1.   UMFANG DER WERBUNG

(179)

Die Werberahmenregelung von 1987 gilt für die Werbung, wobei unter Werbung im Sinne dieser Regelung jede Aktion zu verstehen ist, die mittels des Einsatzes der Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen und Plakate) den Verbraucher zum Kauf des betreffenden Erzeugnisses anregen soll. Aktionen zur Absatzförderung in weiterem Sinne, zum Beispiel die Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen, die Organisation von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme hieran sowie ähnliche Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Umfragen und Marktforschung fallen nicht in den Geltungsbereich der Regelung (77).

(180)

Der Geltungsbereich der Werbeleitlinien von 2001 entspricht im Prinzip dem der oben beschriebenen Werberahmenregelung von 1987, allerdings mit einigen Unterschieden. Die erste wesentliche Änderung ist, dass die Marktteilnehmer zu den potenziellen Adressaten der Werbung hinzugefügt wurden (78). Die zweite Änderung betrifft die Tatsache, dass die Definition des Begriffs „Werbung“ dahingehend erweitert wurde, dass er nunmehr auch Werbemaßnahmen (wie die Verteilung von Werbematerial) umfasst, die sich am Verkaufsort an den Verbraucher richten (79).

(181)

Der Geltungsbereich von Kapitel IV.D der Rahmenregelung 2007-2013 ist mit dem Geltungsbereich der Werbeleitlinien von 2001 identisch (80).

(182)

Sowohl die Werberahmenregelung von 1987 als auch die Werbeleitlinien von 2001 gelten für Werbetätigkeiten, aber nicht für Aktionen zur Absatzförderung. Beihilfen für letztere Kategorie werden als technische Hilfe eingestuft, für die besondere Regeln gelten.

(183)

In dem vorliegenden Fall wurden die Beihilfen für Werbekampagnen unter Nutzung unterschiedlicher Medien und anderer Werbemittel gewährt. Die Werbekampagnen betrafen

das Biozeichen und das Gütesiegel,

generische Erzeugnisse und

die Werbung außerhalb Österreichs.

(184)

Aus den von den österreichischen Behörden übermittelten Auskünften kann geschlossen werden, dass das Ziel der Maßnahmen darin bestand, die Verbraucher zum Kauf des jeweiligen Erzeugnisses zu veranlassen (siehe Erwägungsgründe 75 und 94). Daher fallen die vorgenannten Maßnahmen unter die Werbung und sind anhand der geltenden einschlägigen Vorschriften zu untersuchen.

8.3.2.   BEIHILFEN FÜR DIE WERBUNG IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 1995 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2001

Bedingungen für die Vereinbarkeit

(185)

Die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist anhand der Mitteilung von 1986 und der Werberahmenregelung von 1987 zu beurteilen (Erwägungsgrund 176).

Allgemeine Bedingungen

(186)

Punkt 2.2. der Werberahmenregelung von 1987 verbietet Beihilfen für eine auf bestimmte Unternehmen ausgerichtete Werbeaktion.

(187)

Punkt 3 enthält die Bedingung, dass die Werbung mindestens eine der folgenden Fälle (positive Kriterien) betrifft:

landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse,

neue Erzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, die nicht überschüssig sind,

Entwicklung bestimmter Gebiete,

Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen oder

Werbung für Qualitätserzeugnisse und gesunde Nahrungsmittel.

(188)

Schließlich dürfen Beihilfen im Rahmen der Werberahmenregelung von 1987 gemäß Punkt 4 der Regelung nicht den Betrag überschreiten, den der betroffene Wirtschaftssektor selbst für eine bestimmte Werbeaktion ausgibt; dies bedeutet, dass eine maximale Beihilfeintensität von 100 % nur zulässig ist, wenn der Handel mindestens 50 % der jeweiligen Kosten trägt, sei es durch freiwillige Beiträge oder durch parafiskalische Abgaben oder Zwangsbeiträge. Daher ist eine Beihilfeintensität von 100 % zulässig.

Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag

(189)

Sowohl in Nummer 2 der Mitteilung von 1986 als auch in Punkt 2.1 der Werberahmenregelung von 1987 (81) wird darauf hingewiesen, dass Beihilfen für Werbeaktionen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn das Werbematerial gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) verstößt.

(190)

Gemäß Nummer 2.1 der Mitteilung von 1986 verstoßen generische Werbekampagnen, in denen nicht gesondert auf den nationalen Ursprung des Produktes verwiesen wird, in anderen Mitgliedstaaten organisierte Exportförderungskampagnen sowie Kampagnen auf dem inländischen Markt, bei denen besondere Qualitäten oder Sorten von Erzeugnissen herausgestellt werden und bei denen auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses allenfalls nur dadurch hingewiesen wird, dass die betreffenden Qualitäten oder Sorten oder die übliche Bezeichnung des Erzeugnisses genannt werden, nicht gegen Artikel 34 AEUV.

(191)

Dagegen verstoßen gemäß Nummer 2.2 der Mitteilung von 1986 die folgenden Kampagnen mit Sicherheit gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV): Verkaufsförderungskampagnen, die dem Verbraucher raten, nationale Erzeugnisse zu kaufen, lediglich weil sie nationalen Ursprungs sind, oder Verkaufsförderungskampagnen, die darauf abzielen, den Verbraucher nicht zum Kauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu ermutigen oder diese Erzeugnisse in den Augen des Verbrauchers herabzusetzen (negative Verkaufsförderung).

(192)

Außerdem ist unter Nummer 2.3 der Mitteilung von 1986 ausgeführt, dass gegen Verkaufsförderungskampagnen auf dem Markt eines Mitgliedstaats wegen der Hinweise auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse Einwände aufgrund von Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) erhoben werden können, sofern nicht bestimmte Grenzen befolgt werden.

(193)

Gemäß Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986 beschränken sich Verkaufsförderungskampagnen, die auf die Sorten oder Qualitäten von in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnissen aufmerksam machen, praktisch auf nationale oder regionale Spezialitäten und verweisen oft auf die besonderen Qualitäten der in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnisse und auf den nationalen Ursprung dieser Erzeugnisse, obwohl diese Erzeugnisse und ihre Qualitäten mit anderswo hergestellten Erzeugnissen durchaus vergleichbar sind. Wird im Rahmen derartiger Verkaufsförderungskampagnen in übertriebenem Maße auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses hingewiesen, besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV).

(194)

Die Mitteilung von 1986 forderte die Mitgliedstaaten daher auf, insbesondere dafür zu sorgen, dass die folgenden Leitlinien streng respektiert werden:

Das herstellende Land kann namentlich oder symbolisch genannt werden, sofern die Hinweise auf die Qualitäten und Sorten des Erzeugnisses einerseits und dessen nationalen Ursprung andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Die Hinweise auf den nationalen Ursprung sollten im Vergleich zu der durch die Kampagne vermittelten Hauptbotschaft an die Verbraucher sekundär sein und nicht den wesentlichen Grund dafür darstellen, dass den Verbrauchern geraten wird, das betreffende Erzeugnis zu kaufen.

Die Qualitäten der Erzeugnisse, die genannt werden durften, betrafen Geschmack, Duft, Frische, Reife, Preis, Nährwert, verfügbare Sorten, Nützlichkeit (Rezepte usw.). Zu vermeiden waren dagegen Superlative wie „das Beste“, „das Wohlschmeckendste“, „das Feinste“ und Ausdrücke wie „nur das Produkt ….“ oder Verkaufsförderungsmaßnahmen, die wegen des Hinweises auf den nationalen Ursprung zur Folge haben, dass das Werbeprodukt mit den Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten verglichen wird. Auf Qualitätskontrollen sollte nur hingewiesen werden, wenn das Erzeugnis einer echten und objektiven Qualitätskontrolle unterlag.

Würdigung

(195)

In einem dem Antwortschreiben vom 25. Februar 2015 beigefügten Rechtsgutachten machten die österreichischen Behörden geltend, dass der Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) eine historische Bewertung erfordert und dass es im Zeitraum 1995-2002 kein Rechtsverfahren gab, in dem die textliche und grafische Botschaft eines Zeichens als Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag bewertet wurde. Nach Auffassung der Kommission ist dieses Argument von der Hand zu weisen. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, enthielten sowohl die Mitteilung von 1986 (82) als auch die Werberahmenregelung von 1987 ausdrückliche und detaillierte Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer Maßnahmen, um Verstöße gegen Artikel 30 EWG-Vertrag zu verhindern.

(196)

Auf der Grundlage der der Kommission bei der Eröffnungsentscheidung für den Zeitraum vor 2002 vorliegenden Angaben war es unmöglich, die Vereinbarkeit der Werbemaßnahmen mit den vorstehenden Vorschriften zu beurteilen. Deshalb wurden die österreichischen Behörden gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu den vorgenannten Bedingungen zu übermitteln.

(197)

Das Antwortschreiben der österreichischen Behörden vom 14. September 2012 enthielt keine ausreichenden Informationen für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe (die österreichischen Behörden verwiesen lediglich auf die Jahresberichte für die Jahre 1995 bis 2001). Daher wurde am 19. Februar 2014 ein weiteres Auskunftsersuchen zu diesen Punkten übermittelt, auf das Österreich am 5. Mai 2014 antwortete.

(198)

In letzterem Schreiben erklärten die österreichischen Behörden, dass die Werbekampagnen landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse und/oder die Werbung für Qualitätserzeugnisse betrafen. Somit waren die positiven Kriterien gemäß Punkt 3 der Werberahmenregelung von 1987 erfüllt.

(199)

Den Auskünften der österreichischen Behörden zufolge wurde in der Werbung auf keine bestimmten Unternehmen verwiesen.

(200)

Was die maximale Beihilfeintensität betrifft, so betrugen die Abgaben des Sektors mehr als 50 % des Beihilfebetrags (siehe auch Erwägungsgründe 43 und 56). Somit ist das Kriterium von Punkt 4 der Werberahmenregelung von 1987 in Bezug auf die Beihilfeintensität erfüllt.

(201)

In der Eröffnungsentscheidung äußerte die Kommission insbesondere Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 30 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). Nach der vorläufigen Beurteilung der Kommission schien der Verweis auf den nationalen Ursprung auf dem Gütesiegel nicht untergeordnet zu sein (siehe Erwägungsgrund 65). Außerdem stellte die Kommission fest, dass in einem großen Teil des Werbematerials der Verweis auf den nationalen Ursprung nicht nur das Gütesiegel betraf, sondern auch anderswo in der Anzeige auf den Ursprung des Erzeugnisses verwiesen wurde (siehe Erwägungsgrund 83).

(202)

Deshalb wurden die österreichischen Behörden in der Eröffnungsentscheidung aufgefordert, das Aussehen des Gütesiegels und des Biozeichens im Zeitraum 1995-2001 zu beschreiben und repräsentative Beispiele für Werbematerial vorzulegen, in dem die Siegel verwendet wurden.

(203)

Am 14. September 2012 antworteten die österreichischen Behörden, dass die für die Jahre 1995 bis 2004 vorgelegten Jahresberichte diese Auskünfte bereits enthielten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 antwortete die Kommission, dass diese Auskünfte für eine Prüfung der Vereinbarkeit nicht ausreichten, und bat um eine detaillierte Bewertung (d. h. Fragebögen zur Anmeldung staatlicher Beihilfen) auf der Grundlage der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Vorschriften. Diese Bewertung wurde im Antwortschreiben vom 5. Mai 2014 übermittelt.

(204)

Die spezifischen Vereinbarkeitskriterien für die verschiedenen Arten von Werbung werden nachstehend analysiert.

Beihilfen für generische Werbung

(205)

Was den Hinweis auf bestimmte Unternehmen in einigen Werbekampagnen betrifft (Erwägungsgrund 90), so stellt die Kommission fest, dass gemäß Punkt 2.2 der Werberahmenregelung von 1987 Beihilfen für Werbung, die auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet ist, verboten sind.

(206)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 führten die österreichischen Behörden an, dass die erwähnten Unternehmen einige der Werbekosten (Druck- und Werbeeinschaltung) selbst getragen hatten. Derartige Werbekampagnen, die auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet sind, können dennoch nicht nach den Beihilfevorschriften genehmigt werden (Punkt 2.2 der Werberahmenregelung von 1987). Die Tatsache, dass die Unternehmen einen Teil der Kosten der Kampagne selbst getragen haben, ändert nichts an dieser Bewertung.

(207)

Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass in einigen der Kampagnen für generische Werbung ausdrücklich auf den Ursprung des Erzeugnisses (d. h. Österreich) verwiesen wird (siehe die in den Erwägungsgründen 84 und 90 angeführten Beispiele).

(208)

Somit standen die Maßnahmen nicht im Einklang mit den Punkten 2.1 (83) und 2.2 der Werberahmenregelung von 1987 und verstießen gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). Folglich betrachtet die Kommission die Beihilfe für Werbemaßnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, in denen auf den Ursprung der Erzeugnisse oder bestimmte Unternehmen verwiesen wurde, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar (84).

(209)

Im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 wurden bei den Werbekampagnen nur besondere Qualitäten oder Sorten von Erzeugnissen herausgestellt, ohne dass gesondert auf den nationalen Ursprung des Produktes verwiesen wurde.

(210)

Daher verstießen die Kampagnen in letzterem Zeitraum nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und standen somit mit der Werberahmenregelung von 1987 im Einklang. Folglich betrachtet die Kommission diese Kampagnen als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Beihilfen für das Gütesiegel

(211)

In ihrem Antwortschreiben vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass die für das Gütesiegel verwendeten Zeichen identisch mit den Zeichen sind, die mit der Entscheidung der Kommission im Fall N 589/2008 genehmigt wurden. Die österreichischen Behörden schlossen daraus, dass der Verweis auf den nationalen Ursprung von untergeordneter Bedeutung war.

(212)

Die Kommission kann den Bemerkungen der österreichischen Behörden nicht zustimmen. Wie aus den obigen Ausführungen (Erwägungsgrund 65) hervorgeht, wurde im Zeitraum 1995 bis 1999 ein anderes Zeichen für das Gütesiegel verwendet. Bei diesem Zeichen ist der Verweis auf den Ursprung der Werbebotschaft betreffend die Qualität nicht untergeordnet. Sowohl in der visuellen Botschaft (österreichische Flagge) als auch im verwendeten Text stellt Österreich die Hauptbotschaft dar.

(213)

Somit war die Bedingung von Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986, wonach die Hinweise auf den nationalen Ursprung im Vergleich zu der durch die Kampagne vermittelten Hauptbotschaft an die Verbraucher sekundär sein und nicht den wesentlichen Grund dafür darstellen sollten, dass den Verbrauchern geraten wird, das betreffende Erzeugnis zu kaufen, nicht erfüllt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfen für das Gütesiegel für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren.

(214)

In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 ist die Kommission der Auffassung, dass die neuen Zeichen, die mit denen identisch sind, die in der Entscheidung der Kommission über den Fall N 589/2008 bewertet wurden, im Einklang mit den Bedingungen der Werberahmenregelung von 1987 stehen, und sieht die Beihilfe daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an.

Beihilfen für das Biozeichen

(215)

Wie in Erwägungsgrund 65 aufgezeigt, wurden bei den Werbemaßnahmen für das Biozeichen dieselben Zeichen verwendet wie in der Zeit nach 2002.

(216)

Da diese Art von Werbung auf die Sorten oder Qualitäten von in einem Mitgliedstaat hergestellten Erzeugnissen aufmerksam macht, fällt sie unter Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986, wonach nicht in übertriebenem Maße auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses hingewiesen werden sollte.

(217)

Bei einem der beiden Zeichen wurde nicht auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen. Bei dem anderen war der Ursprung des Erzeugnisses eine untergeordnete Botschaft. Für das erste Zeichen gab es keinerlei Probleme in Bezug auf einen potenziellen Verstoß gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV). Beim zweiten Zeichen waren die Bedingungen von Nummer 2.3.1 der Mitteilung von 1986 aus folgenden Gründen erfüllt:

Bei dem Zeichen standen der Hinweis auf die Qualitäten des Erzeugnisses (d. h. bio) einerseits und die namentliche oder symbolische Nennung des herstellenden Landes andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.

Der Hinweis auf den nationalen Ursprung war der den Verbrauchern vermittelten Hauptwerbebotschaft untergeordnet und stellte nicht den eigentlichen Grund dar, warum Verbraucher zum Kauf des Produktes animiert wurden.

Die hervorgehobenen Qualitäten des Erzeugnisses betrafen objektive Qualitäten des Erzeugnisses und es wurden keine Superlative verwendet, die zur Folge hatten, dass das beworbene Produkt mit den Erzeugnissen anderer Mitgliedstaaten verglichen wurde.

Auf Qualitätskontrollen wurde nur hingewiesen, wenn das Erzeugnis einer echten und objektiven Qualitätskontrolle durch die AMA unterlag.

(218)

Somit erfüllten die Werbebeihilfen für das Biozeichen im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 die Bedingungen der Mitteilung von 1986. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Werbung außerhalb Österreichs

(219)

In den außerhalb Österreichs veranstalteten Werbekampagnen wurde auf den nationalen Ursprung des Erzeugnisses allenfalls nur dadurch hingewiesen, dass die betreffenden Qualitäten oder Sorten oder die übliche Bezeichnung des Erzeugnisses genannt wurden. Solche Kampagnen standen somit in Einklang mit Nummer 2.1 der Mitteilung von 1986 und verstießen nicht gegen Artikel 30 EWG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV).

(220)

Somit erfüllten die Beihilfen für Werbemaßnahmen außerhalb Österreichs im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2001 die Bedingungen der Mitteilung von 1986. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

8.3.3.   BEIHILFEN FÜR WERBUNG IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2002 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2006: GÜTESIEGEL UND BIOZEICHEN

(221)

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 mussten die Beihilfen für Werbetätigkeiten den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 entsprechen. Gemäß Abschnitt 18 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 mussten die Beihilfen zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Werbung hierfür gemäß den Bestimmungen der Werberahmenregelung von 1987 geprüft werden.

(222)

Die Werbeleitlinien von 2001 galten ab dem 1. Januar 2002 und ersetzten die Mitteilung von 1986 und die Werberahmenregelung von 1987 (Randnummern 69 und 75 der Werbeleitlinien von 2001). Die Kommission gründet ihre Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 daher auf die Werbeleitlinien von 2001.

(223)

Gemäß Randnummer 12 der Werbeleitlinien von 2001 sollten Beihilfen für die Werbung für landwirtschaftliche und andere Produkte, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen zu werden, nicht den Handel in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (negative Kriterien), und die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete erleichtern (positive Kriterien).

Negative Kriterien

(224)

Gemäß Randnummer 18 der Werbeleitlinien von 2001 konnte keine Beihilfe für eine Werbekampagne gewährt werden, die gegen Artikel 28 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) verstieß, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind.

(225)

Die Beihilfen durften nicht für Werbeaktionen gewährt werden, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betreffen. Wurde die Durchführung von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Werbemaßnahmen in die Hände von privaten Unternehmen gelegt, musste die Auswahl der betreffenden privaten Unternehmen anhand von Marktgrundsätzen erfolgen (Randnummern 29 und 30 der Werbeleitlinien von 2001).

(226)

Darüber hinaus durften die Kampagnen nicht gegen das sekundäre Gemeinschaftsrecht verstoßen und mussten insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG einhalten (Randnummern 25 bis 28 der Werbeleitlinien von 2001).

Positive Kriterien

(227)

Gemäß den Randnummern 31 und 32 der Werbeleitlinien von 2001 mussten Werbemaßnahmen, um für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) in Betracht zu kommen, landwirtschaftliche Überschusserzeugnisse oder ungenügend genutzte Arten, neue Erzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse, die nicht überschüssig sind, Qualitätserzeugnisse, die Entwicklung bestimmter Gebiete oder die Entwicklung von KMU betreffen.

(228)

In Kapitel 4 der Werbeleitlinien von 2001 war die Anwendung der oben genannten positiven Kriterien auf bestimmte Arten von Werbung näher ausgeführt, insbesondere auf Beihilfen für Werbung, bei der der Ursprung Teil der Werbebotschaft ist (Abschnitt 4.1), und auf Beihilfen für die Werbung für Qualitätserzeugnisse (Abschnitt 4.2).

Werbung, bei der der Ursprung Teil der Werbebotschaft ist

(229)

Gemäß Randnummer 23 der Werbeleitlinien von 2001 war die Angabe des Herstellerlandes durch Wörter oder Symbole zulässig, sofern ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Verweisen auf Eigenschaften und Sorten des Produktes einerseits und auf seinen nationalen Ursprung andererseits gewahrt wurde. Die Hinweise auf den nationalen Ursprung mussten der den Verbrauchern vermittelten Hauptwerbebotschaft untergeordnet sein und durften nicht den eigentlichen Grund darstellen, warum Verbraucher zum Kauf des Produktes animiert wurden. Werbung, in der der (regionale) Ursprung des Produktes als eine untergeordnete Botschaft enthalten war, stellte keinen Verstoß gegen Artikel 28 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 34 AEUV) dar. Um beurteilen zu können, ob der Ursprung tatsächlich eine untergeordnete Werbebotschaft darstellte, berücksichtigte die Kommission die Gesamtbedeutung von Text und/oder Symbolen (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche sich auf den Ursprung beziehen, und die Bedeutung von Text und/oder Symbolen, die sich auf das einzigartige Werbeargument (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der nicht auf den Ursprung abzielt) beziehen (Randnummern 40 und 41 der Werbeleitlinien von 2001).

Werbung für Qualitätserzeugnisse

(230)

Wurden Beihilfen für Erzeugnisse gewährt, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllten, mussten die Beihilfen für alle in der Gemeinschaft angebauten bzw. hergestellten Erzeugnisse zur Verfügung stehen, ungeachtet ihres Ursprungs. Darüber hinaus mussten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von vergleichbaren Kontrollen anerkennen, die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden (Randnummer 49 der Werbeleitlinien von 2001).

Werbung für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau im Besonderen

(231)

Gemäß Randnummer 55 der Werbeleitlinien von 2001 konnten Beihilfen für Erzeugnisse, die als ökologisch angebaut gekennzeichnet waren, nur dann genehmigt werden, wenn sie die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllten. Alle Erzeuger und Verarbeiter von Produkten aus ökologischem Landbau unterlagen dem in der Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren.

Würdigung

(232)

Bei Anwendung der vorgenannten Vorschriften auf die Werbemaßnahmen für das Gütesiegel und das Biozeichen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 kommt die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen:

(233)

Auf dem Gütesiegel und auf einer der zwei Versionen des Biozeichens (Erwägungsgrund 64) wurde auf den Ursprung des Erzeugnisses hingewiesen, aber diese Werbebotschaft kann als der Hauptwerbebotschaft betreffend die (ökologische) Qualität des Erzeugnisses untergeordnet angesehen werden. Der Hinweis auf den Ursprung des Erzeugnisses spielte sowohl in der grafischen Botschaft (Hintergrund) als auch im Text des Zeichens eine untergeordnete Rolle.

(234)

Hinsichtlich der Gestaltung der Siegel stellt die Kommission fest, dass die Mitte der Siegel von dem Feld ausgefüllt wurde, in dem die Wörter „AMA Gütesiegel“ oder „BIO“ dominierten, und dass der Ursprung des Erzeugnisses in viel kleineren Buchstaben angegeben wurde. Die Seitenfelder trugen die nationalen Farben, d. h. Rot und Weiß für Österreich ohne zusätzliche Symbole zur Identifizierung des Erzeugnislandes. Das mittlere Feld befand sich nicht nur an visuell dominierender Stelle des Siegels, sondern nahm auch rund 65 % der Gesamtbreite des Siegels ein (siehe Erwägungsgrund 64). Die österreichischen Behörden haben weiterhin erklärt, dass in allen Werbemaßnahmen bezüglich beider Siegel die Erzeugnisqualität die Hauptwerbebotschaft und der Ursprung des Erzeugnisses — sofern angegeben — nur die untergeordnete Botschaft war (Erwägungsgrund 79).

(235)

Den österreichischen Behörden zufolge wurde das Biozeichen nur ökologischen Erzeugnissen verliehen, die die Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllten (siehe Erwägungsgrund 69).

(236)

Die österreichischen Behörden haben zugesichert, dass bei der subventionierten Werbung die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG befolgt wurden (Erwägungsgrund 68).

(237)

Die Werbemaßnahmen betrafen nicht die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen. Die österreichischen Behörden haben angegeben, dass bei den am Verkaufsort durchgeführten Werbemaßnahmen keine Unternehmen oder Erzeugnisse namentlich beworben wurden und dass der Besitzer des Verkaufsortes von der Beihilfe nicht profitierte (siehe Erwägungsgrund 78).

(238)

Die österreichischen Behörden haben angegeben, dass alle von der AMA-Marketing finanzierten Werbemaßnahmen von im Wege von Ausschreibungsverfahren ausgewählten Privatunternehmen durchgeführt wurden (siehe Erwägungsgrund 52).

(239)

Des Weiteren durfte das Gütesiegel den österreichischen Behörden zufolge auf allen in der Union erzeugten Produkten verwendet werden, sofern die besonderen Anforderungen für die Verwendung des Siegels erfüllt waren. Diese besonderen Anforderungen betrafen entweder die Qualität des Erzeugnisses oder beschränkten sich darauf, den angegebenen geografischen Ursprung des Erzeugnisses zu gewährleisten. Auf jeden Fall konnten die besonderen Anforderungen unabhängig vom geografischen Ursprung des Erzeugnisses erfüllt werden (siehe Erwägungsgrund 161).

(240)

Bei der Eröffnungsentscheidung hob die Kommission hervor, dass ihr nicht bekannt war, ob vergleichbare Kontrollen, die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, anerkannt wurden. In ihrem Antwortschreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass solche Kontrollen anerkannt wurden, und legten entsprechende Nachweise vor.

(241)

Obwohl die österreichischen Behörden bestätigt hatten, dass das Gütesiegel und das Biozeichen ab 2002 allen Erzeugnissen ungeachtet ihres Ursprungs zur Verfügung standen, meldete die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Bedenken an, weil der Verweis auf nationale Erzeugnisse in der wesentlichen Rechtsgrundlage für die Maßnahmen, dem AMA-Gesetz, erst 2007 gestrichen wurde (siehe Erwägungsgrund 161).

(242)

Mit ihren Schreiben übermittelten die österreichischen Behörden die neuen internen Richtlinien, denen zufolge die Zeichen für alle Erzeugnisse zur Verfügung standen, sowie Angaben, aus denen hervorgeht, dass nach 2001 in der Tat einer Reihe von nichtösterreichischen Erzeugnissen die Zeichen verliehen wurden. Sie bestätigten erneut, dass die Richtlinien seit 2002 auf alle Erzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs angewendet wurden.

(243)

In der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass nicht deutlich war, ob mit der Anwendung der neuen AMA-Richtlinien bereits ab dem 26. September 2002 begonnen wurde oder ob es eine Übergangszeit nach dem 26. September 2002 gab, während der die Beihilfen weiterhin gemäß den alten Vorschriften gewährt wurden. In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden, dass es keinen solchen Übergangszeitraum gab.

(244)

In Erwägungsgrund 175 der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügte, um zu beurteilen, ob die Vorschriften über die staatlichen Beihilfen auf die in Erwägungsgrund 80 genannten kofinanzierten Maßnahmen zur Förderung des Biozeichens anwendbar sind. Zu diesem Zweck wurden die österreichischen Behörden gebeten, weitere Auskünfte über die Genehmigung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe sowie über die Dauer des Programmplanungszeitraums zu übermitteln. In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 gaben die österreichischen Behörden an, dass die Werbemaßnahmen für das Biozeichen Teil des österreichischen kofinanzierten Informations- und Absatzförderungsprogramms für Bioprodukte waren.

(245)

In ihrer Antwort vom 14. September 2012 erklärten die österreichischen Behörden auch Folgendes: Im Zeitraum 2002-2008 (20. September 2002 bis 15. September 2005) wurde ein kofinanziertes Informations- und Absatzförderungsprogramm für Bioprodukte durchgeführt. Dieses Programm war mit der Kommissionsentscheidung K(2002) 3116 vom 22. August 2002 genehmigt worden (85). Darüber hinaus wurde mit Kommissionsentscheidung K(2007) 3299 vom 10. Juli 2007 ein weiteres dreijähriges Programm für das Biozeichen (1. Oktober 2007 bis 30. September 2010) genehmigt (86).

(246)

Aufgrund der obigen Erwägungen waren die im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 durchgeführten Werbemaßnahmen mit den Werbeleitlinien von 2001 und somit mit dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 vereinbar. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

8.3.4.   WERBEKAMPAGNEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS UND GENERISCHE WERBUNG IN ÖSTERREICH, 2002-2004 (87)

(247)

Genehmigt werden konnten von einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats organisierte Werbekampagnen oder auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats organisierte Werbekampagnen, mit denen für das Produkt in ganz allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf seinen nationalen Ursprung geworben wird (Randnummer 19 Buchstaben a und b der Werbeleitlinien von 2001).

(248)

Im Einklang mit den Werbeleitlinien von 2001 war die Kommission Werbekampagnen gegenüber positiv eingestellt, die durchgeführt wurden, um den Verbrauchern die landwirtschaftlichen und anderen Erzeugnisse eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Region vorzustellen. Bei solchen Kampagnen konnte der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse im Mittelpunkt stehen, vorausgesetzt, die Kampagne wurde außerhalb des Mitgliedstaats oder der Region durchgeführt, in dem bzw. in der die landwirtschaftlichen und anderen Erzeugnisse produziert wurden. Die Kampagnen mussten sich darauf beschränken, die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse zu präsentieren, und sollten im Prinzip keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse enthalten (Randnummern 35 bis 39 der Werbeleitlinien von 2001).

(249)

Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung für den Zeitraum 2002-2004 vorliegenden Angaben über die generische Werbung und die Werbung außerhalb Österreichs (siehe Abschnitte 2.7.1.2 und 2.7.1.3 der Eröffnungsentscheidung) war es unmöglich, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Bedingungen der Randnummern 19 Buchstabe b, 29, 30 und 39 der Werbeleitlinien von 2001 zu beurteilen.

(250)

Deshalb wurden die österreichischen Behörden in der Eröffnungsentscheidung gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu den vorgenannten Bestimmungen zu übermitteln.

Positive Kriterien

(251)

Werbemaßnahmen außerhalb des Mitgliedstaats und generische Werbung im Mitgliedstaat mussten die positiven Kriterien der Werbeleitlinien von 2001 erfüllen (Erwägungsgründe 227 und 228).

(252)

Darüber hinaus war in Randnummer 47 der Werbeleitlinien von 2001 festgelegt, dass eine Voraussetzung für die Werbung für Erzeugnisse, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, darin besteht, dass solche Erzeugnisse Anforderungen bzw. Normen erfüllen sollten, die deutlich höher oder spezifischer sind als die in den relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats festgelegten.

(253)

Gemäß Randnummer 60 der Werbeleitlinien von 2001 sollte bei der Förderung von Werbemaßnahmen die direkte Beihilfe (aus allgemeinen öffentlichen Haushaltsmitteln) grundsätzlich nicht mehr als 50 % betragen, wobei die Unternehmen des betreffenden Sektors mindestens 50 % zu den Kosten beizusteuern hatten. Der Sektorbeitrag konnte auch durch parafiskalische Abgaben oder Pflichtbeiträge erhoben werden.

(254)

Hinsichtlich der generischen Werbung und der Werbung außerhalb Österreichs war es auf der Grundlage der der Kommission bei der Eröffnungsentscheidung für den Zeitraum 2002-2004 vorliegenden Angaben nicht möglich, die Vereinbarkeit der Werbemaßnahmen mit den vorstehenden Vorschriften zu beurteilen. Deshalb wurden die österreichischen Behörden gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu der Bedingung in Randnummer 32 der Werbeleitlinien von 2001 zu übermitteln (Erwägungsgrund 174 der Eröffnungsentscheidung).

(255)

In der Antwort vom 14. September 2012 verwies Österreich auf sein Schreiben vom 13. Dezember 2002. Dieses Schreiben enthält jedoch nur konkrete Beispiele und die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen. Deshalb bat die Kommission in ihrem Auskunftsersuchen vom 19. Februar 2014 die österreichischen Behörden um das Ausfüllen und die Übermittlung der diesbezüglichen Anmeldeformulare. Mit Schreiben vom 30. April 2014 übermittelten die österreichischen Behörden die angeforderten Anmeldeformulare. Die darin enthaltenen Auskünfte bezogen sich jedoch nur auf die allgemeine Beschreibung der Bedingungen der Regelung und reichten für eine ordnungsgemäße Bewertung der Maßnahmen nicht aus.

(256)

In ihrem Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte zu dieser Maßnahme. In der Antwort vom 25. Februar 2015 bestätigte Österreich Folgendes:

a)

Bei den Werbekampagnen wurde für die Erzeugnisse in ganz allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf ihren nationalen Ursprung geworben (Randnummer 19 Buchstaben a und b der Werbeleitlinien von 2001);

b)

die Beihilfen wurden nicht für Werbeaktionen gewährt, die die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen direkt betrafen (Randnummer 29 der Werbeleitlinien von 2001);

c)

die privaten Unternehmen, die mit der Durchführung von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Werbemaßnahmen beauftragt wurden, wurden anhand von Marktgrundsätzen ausgewählt (Randnummer 30 der Werbeleitlinien von 2001);

d)

die Kampagnen waren auf die Darstellung objektiver Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse beschränkt und enthielten keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse (Randnummern 35 bis 39 der Werbeleitlinien von 2001);

e)

die fraglichen Werbemaßnahmen betrafen die Förderung von Qualitätserzeugnissen (Randnummern 31 und 32 der Werbeleitlinien von 2001). Diese Anforderungen bzw. Normen waren deutlich höher oder spezifischer als die in den relevanten Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats festgelegten.

(257)

Aufgrund der obigen Erwägungen waren die Beihilfen für die im Zeitraum 2002-2004 durchgeführten Werbemaßnahmen außerhalb Österreichs und generischen Werbemaßnahmen in Österreich mit den Werbeleitlinien von 2001 und somit mit dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 vereinbar. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

8.3.5.   BEIHILFEN FÜR DIE WERBUNG IM ZEITRAUM 2007-2008

(258)

Bei der Beurteilung der nach dem 1. Januar 2007 gewährten staatlichen Beihilfen für die Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse wendet die Kommission Kapitel VI.D der Rahmenregelung 2007-2013 an.

Werbung für Qualitätserzeugnisse

(259)

Bei der Eröffnungsentscheidung lagen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um zu beurteilen, ob diese Maßnahmen mit der Rahmenregelung 2007-2013 in Einklang standen. In diesem Zusammenhang meldete die Kommission bestimmte Zweifel an der Erfüllung derjenigen Bedingungen an, die von den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 abwichen.

(260)

Die Kommission machte die österreichischen Behörden insbesondere auf die Änderungen gemäß Nummer 153 Buchstabe c zweiter Satzteil, Nummer 155 zweiter Satz und Nummer 158 der Rahmenregelung 2007-2013 aufmerksam. Deshalb wurden die österreichischen Behörden gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu übermitteln, um aufzuzeigen, dass die Maßnahmen betreffend die Werbung für Qualitätserzeugnisse den vorgenannten Bedingungen der Rahmenregelung entsprachen.

(261)

Gemäß Nummer 153 der Rahmenregelung 2007-2013 konnten staatliche Beihilfen für Werbekampagnen innerhalb der Gemeinschaft von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt waren:

Die Werbekampagne betraf Qualitätserzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, die die Kriterien gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (88) erfüllten, gemeinschaftlich anerkannte Bezeichnungen (geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) oder andere gemeinschaftsrechtlich geschützte Ursprungsbezeichnungen) oder nationale oder regionale Gütezeichen;

die Werbekampagne war nicht Erzeugnissen eines oder mehrerer Unternehmen vorbehalten;

die Werbekampagne stand im Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG sowie mit den spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Erzeugnisse wie Wein, Milcherzeugnisse, Eier und Geflügel (Nummer 152 Buchstabe j der Rahmenregelung 2007-2013).

(262)

Den Informationen der österreichischen Behörden vom 30. April 2014 zufolge waren die Bedingungen von Nummer 153 der Rahmenregelung 2007-2013 erfüllt.

(263)

Gemäß Nummer 155 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte im Falle nationaler oder regionaler Gütezeichen der Ursprung der Erzeugnisse (ausschließlich) als Werbebotschaft mit untergeordnetem Charakter angegeben werden. Um beurteilen zu können, ob der Ursprung tatsächlich eine untergeordnete Werbebotschaft darstellte, musste die Kommission die Gesamtbedeutung von Text und/oder Symbolen (einschließlich Bildern und allgemeinen Darstellungen), welche sich auf den Ursprung bezogen, und die Bedeutung von Text und/oder Symbolen, die sich auf das einzigartige Werbeargument (d. h. den Teil der Werbebotschaft, der nicht auf den Ursprung abzielte) bezogen, berücksichtigen.

(264)

In ihrem Schreiben vom 30. April 2014 bestätigten die österreichischen Behörden, dass die 2007 verwendeten Zeichen mit den Zeichen identisch sind, die mit der Kommissionsentscheidung von 2004 genehmigt wurden (siehe auch Erwägungsgrund 233). Die Kommission bezieht sich auf diese Bewertung und stellt somit fest, dass die Bedingungen von Nummer 155 der Rahmenregelung 2007-2013 erfüllt sind.

(265)

Gemäß Nummer 56 der Rahmenregelung 2007-2013 durfte der Satz der Direktbeihilfeintensität 50 % nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trug, und zwar unabhängig von der Form des Beitrags, konnte der Beihilfesatz auf 100 % der zuschussfähigen Kosten erhöht werden. Wie oben ausgeführt (Erwägungsgrund 200) ist diese Bedingung erfüllt.

(266)

Gemäß Nummer 158 der Rahmenregelung 2007-2013 waren Werbemaßnahmen mit einem Jahresbudget von über 5 Mio. EUR einzeln mitzuteilen. Aus den Informationen der österreichischen Behörden (Erwägungsgrund 45) kann geschlossen werden, dass diese Bedingung erfüllt ist, da die jährliche Mittelausstattung für das Gütesiegel in den Jahren 2007 und 2008 weniger als 5 Mio. EUR betrug.

(267)

Aufgrund der obigen Erwägungen sind die im Zeitraum 2007-2008 durchgeführten Werbemaßnahmen mit der Rahmenregelung 2007-2013 und somit mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(268)

Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Werbemaßnahmen für das Biozeichen Ende 2006 abgelaufen sind und somit keiner Würdigung anhand der Rahmenregelung 2007-2013 unterliegen (siehe Erwägungsgrund 15).

Generische Werbung

(269)

Die Vorschriften über die generische Werbung und die Werbung in Drittländern sind für den Zeitraum 2007-2008 nicht relevant, weil die Beihilfemaßnahmen, die diese Tätigkeiten betrafen, 2004 mit der Genehmigung der Beihilferegelung N 239/2004 abgelaufen sind, wie in Erwägungsgrund 39 ausgeführt.

8.4.   TECHNISCHE HILFE UND BEIHILFE FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM 1995-1999

(270)

Eine spezielle Rahmenregelung für den Agrarsektor gilt erst seit dem 1. Januar 2000. Somit ist die Vereinbarkeit der vor diesem Datum gewährten Beihilfen nach Maßgabe des Vertrags und der ständigen Kommissionspraxis zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen (siehe Erwägungsgrund 169).

8.4.1.   ABSATZFÖRDERUNG IM WEITEREN SINNE UND MASSNAHMEN DER TECHNISCHEN HILFE IM ZEITRAUM 1995-1999

(271)

Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinne wie die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Organisation von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme hieran sowie ähnliche Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Umfragen und Marktforschung, waren gemäß Punkt 1.1 der Werberahmenregelung von 1987 von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Ausgaben für diese Tätigkeiten war es gängige Kommissionspraxis, eine Beihilfe bis zu 100 % gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten (89).

(272)

Außerdem war die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Praxis und Politik Beihilfemaßnahmen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen gegenüber positiv eingestellt, die zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor dienten. So konnte eine Beihilfe bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % für Maßnahmen gewährt werden, mit denen neue Techniken verbreitet werden sollten.

(273)

Die im vorstehenden Kapitel 4.3 beschriebenen AMA-Marketingmaßnahmen fallen unter diese Kategorien.

(274)

Das Ziel der betreffenden Maßnahmen bestand in der Verbreitung allgemeiner Erkenntnisse durch die Veranstaltung allgemeiner Informationsvorhaben. Sie waren darauf ausgerichtet, den Verbrauchern Sachinformationen an die Hand zu geben, und regten die Verbraucher nicht zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses an.

(275)

Die Maßnahmen standen somit im Einklang mit der zu der Zeit gängigen Praxis der Kommission, das verfolgte Ziel als gerechtfertigt anzusehen. Die Beihilfeintensität von 100 % entsprach auch der maximalen Beihilfehöchstintensität, die zu dem Zeitpunkt im Hinblick auf das verfolgte Ziel und die begrenzten negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel als verhältnismäßig galt.

(276)

Die Beihilfe für Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinne im Zeitraum 1995-1999 stand im Einklang mit der ständigen Kommissionspraxis zu diesem Zeitpunkt, und nach Auffassung der Kommission waren diese Maßnahmen daher gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

8.4.2.   TECHNISCHE HILFE, BERATUNGSDIENSTE UND KONTROLLMASSNAHMEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM 1995-1999

(277)

Hinsichtlich der Beihilfen für die technische Hilfe und die Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Regelungen zur Qualitätssicherung hielt die Kommission solche Dienstleistungen für eine Form von Beihilfemaßnahmen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen, die ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgten und verhältnismäßig waren (insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen hatten), und sah sie somit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar an.

(278)

Die in Kapitel 4.3 beschriebenen Maßnahmen können als Beihilfemaßnahmen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen angesehen werden, bei denen gemäß der zu der Zeit gängigen Praxis der Kommission davon ausgegangen wurde, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

(279)

Hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der von der Industrie verwalteten Qualitäts- oder Rückverfolgbarkeitsnormen zu gewährleisten, erlaubte die Kommission entsprechend dem Vorgehen, das sie den Mitgliedstaaten in dem Schreiben über die Tierhaltung (90) mitgeteilt hatte, durchgehend Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % der Kosten vorgeschriebener Kontrollen. Grundgedanke war auch hier, dass eine solche Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgte und verhältnismäßig war, vor allem angesichts der geringen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel bei einer solchen indirekten Unterstützung.

(280)

Hinsichtlich dieser Maßnahmen sollten die österreichischen Behörden erläutern, ob die AMA-Kontrollen vorgeschrieben waren oder nicht und, in letzterem Fall, ob die Obergrenze für die Beihilfeintensität eingehalten wurde.

(281)

In ihrem Schreiben vom 30. April 2014 antworteten die österreichischen Behörden, dass die betreffenden Kontrollen gemäß den AMA-Richtlinien obligatorisch waren und dass die Obergrenze der Beihilfeintensität eingehalten wurde.

(282)

Die Bedingungen in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe sind somit erfüllt.

8.5.   STAATLICHE BEIHILFEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM 2000-2006

(283)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Qualitätssystemen und Qualitätskontrollen waren sowohl im Zusammenhang mit dem Biozeichen als auch im Zusammenhang mit dem Gütesiegel förderungswürdig. Dies stellt eine Beihilfe zur Unterstützung der Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen hoher Qualität dar, die gemäß Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zu beurteilen war.

Geltende Vorschriften

(284)

In Abschnitt 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität gewährt werden konnten.

(285)

Gemäß Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 konnten Beihilfen u. a. für Beratungsleistungen, technische Studien, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und Marktforschungen sowie die Einführung von Qualitätssicherungssystemen gewährt werden. Bei KMU durften die Beihilfen 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten bzw. sich nicht auf mehr als 50 % der zuschussfähigen Kosten belaufen, je nachdem, welcher Betrag höher war. Für große Unternehmen galt nur erstere Obergrenze.

(286)

Wie in Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 aufgeführt, war die Kommission der Ansicht, dass für die von den Herstellern routinemäßig durchgeführten Qualitätskontrollen keine Beihilfen gewährt werden sollten. Beihilfen durften nur für Kontrollen gewährt werden, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder die Institutionen, die für die Überwachung der Siegel zuständig sind. Gemäß Ziffer 13.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 waren Beihilfen zur Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bis zu einem Satz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten zugelassen.

(287)

Gemäß Ziffer 13.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 konnten Beihilfen bis zu einem höchstzulässigen Anfangssatz von 100 % der Kosten für Kontrollen gewährt werden, die von Stellen durchgeführt werden, die für die Überwachung der Verwendung von Gütezeichen und Etikettierungen im Rahmen anerkannter Qualitätssicherungssysteme zuständig sind. Solche Beihilfen waren nach und nach zu reduzieren, sodass sie im siebten Jahr ihres Bestehens ausgelaufen waren.

Würdigung

(288)

Die Beihilfe für die Kosten der Erstellung und des Vertriebs von Qualitätssicherungsdokumenten sowie für die Kosten der Entwicklung von Informatiksystemen innerhalb der AMA-Marketing diente der Finanzierung der Verwaltungskosten der AMA-Marketing (einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, nicht eines Marktteilnehmers) und stellte somit keine staatliche Beihilfe für die Produktion, den Vertrieb oder die Vermarktung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen dar.

(289)

Wie in Erwägungsgrund 98 beschrieben, waren Beihilfen für Qualitätskontrollen für externe Kontrollen der Verwendung des Biozeichens und des Gütesiegels verfügbar, die von speziell für diesen Zweck ausgesuchten Stellen durchgeführt wurden. Die Kontrollen der Verwendung des Biozeichens und des Gütesiegels wurden zu einem Beihilfesatz von 100 % gefördert, während die Kosten für Routinekontrollen von den Lizenznehmern getragen und somit nicht gefördert wurden.

(290)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass die Beihilfen für Qualitätskontrollen niemals die Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschritten haben. Die Bedingungen von Ziffer 13.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 waren somit erfüllt.

(291)

In ihren Schreiben vom 14. September 2012 und vom 30. April 2014 haben die österreichischen Behörden keine ausreichenden Angaben für die Bewertung der Einhaltung der Vorschriften der Ziffern 13.3, 13.4 und 13.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 übermittelt.

(292)

In ihrem Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 bat die Kommission daher erneut um zusätzliche Auskünfte zu dieser Maßnahme. In der Antwort von Februar 2015 bestätigte Österreich Folgendes:

a)

Die Beihilfen wurden nicht für routinemäßig von den Herstellern durchgeführte Qualitätskontrollen gewährt (Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006);

b)

Beihilfen wurden nur für Kontrollen gewährt, die von oder im Namen Dritter, wie etwa durch die für die Überwachung der Gütezeichen zuständigen Ordnungsbehörden, durchgeführt wurden (Ziffer 13.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006);

c)

die Beihilfen wurden zur Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates bis zum Satz von 100 % der entstandenen Kosten gewährt (Ziffer 13.4 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006).

(293)

In ihren früheren Schreiben vom 14. September 2012 und vom 30. April 2014 hatten die österreichischen Behörden bereits bestätigt, dass die Beihilfen nach und nach reduziert und im Jahr 2009 vollständig abgeschafft wurden. Da der Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 eine schrittweise Reduzierung der Beihilfen vorsieht, waren die Bedingungen von Ziffer 13.5 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 daher für alle bis zum 31. Dezember 2006 gewährten Maßnahmen erfüllt.

(294)

Da diese Beihilfen jedoch auch nach dem 1. Januar 2007 (d. h. in den Jahren 2007 und 2008) gewährt wurden, gilt für diesen Zeitraum die Rahmenregelung 2007-2013.

(295)

Die Bedingungen des letztgenannten Rechtsakts haben sich gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 in zwei Punkten geändert: Die Liste der Arten von Beihilfen wurde überarbeitet (91) und diese Art von Beihilfen stand nur Primärerzeugern zur Verfügung (92).

(296)

Daher stehen diejenigen Maßnahmen zugunsten von Primärerzeugern, die nach 2007 fortgesetzt wurden, mit der Rahmenregelung 2007-2013 in Einklang und sind mit Binnenmarkt vereinbar.

(297)

Beihilfen für Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen sind jedoch gemäß Nummer 99 der Rahmenregelung 2007-2013 zu bewerten. In diesem Zusammenhang wird daher auf die Würdigung in Abschnitt 8.6.2 verwiesen.

(298)

Schließlich wurden die österreichischen Behörden bezüglich der Einführung eines Qualitätssicherungssystems ISO 9002 (siehe Erwägungsgrund 99) unter Erwägungsgrund 203 der Eröffnungsentscheidung gebeten anzugeben, ob diese Maßnahme auch nach 1999 anwendbar war, und wenn ja, aufzuzeigen, ob die Maßnahme die Bedingungen von Ziffer 13 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt hat.

(299)

In der Antwort von Februar 2015 erklärte Österreich, dass nach den AMA-Richtlinien (Gütesiegel bzw. Biozeichen) weder die Norm ISO 9001:1994 noch sonstige andere Bescheinigungen vorgeschrieben waren. Darüber hinaus machten die österreichischen Behörden auch geltend, dass das Qualitätssicherungssystem ISO 9002 weder vorgeschrieben noch anwendbar war.

(300)

Aufgrund der obigen Erwägungen sind die Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum 2000-2006 mit den Werbeleitlinien von 2001 vereinbar. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

8.6.   STAATLICHE BEIHILFEN FÜR QUALITÄTSERZEUGNISSE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2007 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2008

(301)

Diese Beihilfen sind nach Kapitel IV.J der Rahmenregelung 2007-2013 zu beurteilen.

8.6.1.   BEIHILFE FÜR PRIMÄRERZEUGER

(302)

Gemäß Nummer 98 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Primärerzeugern gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt waren (93).

(303)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 waren Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar, wenn sie für die zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 2 gewährt wurden und die Bedingungen von Artikel 14 Absätze 3 bis 6 der genannten Verordnung erfüllten.

(304)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 konnten die Beihilfen zur Förderung der Produktion landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten u. a. für Folgendes decken:

a)

Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen, (einschließlich Vorbereitung der Beantragung der Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen über besondere Merkmale), die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden;

b)

die Einführung von Qualitätssicherungssystemen wie die Reihen ISO 9000 und 14000, Verfahren auf der Grundlage der Gefahrenanalyse und der Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP), Verfahren zur Herkunftssicherung und zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften oder Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;

c)

die vorgeschriebenen Kontrollen, die gemäß den gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt wurden, sofern die Unternehmen diese Kosten nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht selbst tragen mussten;

d)

bis zu den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Beihilfebeträgen für die in Artikel 32 derselben Verordnung genannten Maßnahmen.

(305)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 konnten die Beihilfen nur zur Deckung der Kosten von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen und/oder von Kontrollen gewährt werden, die durch Dritte oder im Namen Dritter durchgeführt wurden, wie etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden oder von diesen beauftragte Stellen oder unabhängigen Einrichtungen, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig waren, sofern diese Bezeichnungen und Kennzeichen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang standen. Die Beihilfen durften nicht für Investitionsausgaben gewährt werden.

(306)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 konnten die Beihilfen nicht für die Kosten von Kontrollen gewährt werden, die der Landwirt oder Hersteller selbst durchführte oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger oder Hersteller selbst zu tragen waren, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wurde.

(307)

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 musste die Beihilfe mit Ausnahme der Beihilfen gemäß Absatz 2 Buchstabe f der genannten Verordnung in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und durfte keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

(308)

Die Beihilfe musste allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. Sofern die Dienste von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen zur gegenseitigen Unterstützung angeboten wurden, durfte die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein und die Beiträge zu den Verwaltungskosten mussten auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfielen (Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

(309)

Gemäß Nummer 100 der Rahmenregelung 2007-2013 wurden staatliche Beihilfen zur Deckung der Kosten zugunsten von großen Unternehmen von der Kommission nicht genehmigt.

(310)

Die meisten wesentlichen Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beihilfen für Primärerzeuger haben sich im Vergleich zum Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 nicht geändert. In diesem Zusammenhang wird auf die Würdigung in Abschnitt 8.5 verwiesen.

(311)

Die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum vorherigen Zeitraum bezogen sich auf die Tatsache, dass die Beihilfe in Form von Sachleistungen (durch bezuschusste Dienstleistungen) gewährt werden und allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen musste. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass diese Bedingungen erfüllt waren.

(312)

Die Beihilfe für Primärerzeuger zur Förderung von Qualitätserzeugnissen steht daher mit der Rahmenregelung 2007-2013 im Einklang. Die Kommission sieht diese Beihilfe daher als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar an.

8.6.2.   BEIHILFEN FÜR VERARBEITUNGS- UND VERMARKTUNGSUNTERNEHMEN

Geltende Vorschriften

(313)

Gemäß Nummer 99 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen zur Förderung der Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse, die Unternehmen gewährt werden, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (94) insgesamt erfüllt waren.

(314)

Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (95) (AGVO 2008-2013) ersetzt, in deren Artikel 43 festgelegt ist, dass Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gelten. Gemäß deren Artikel 45 ist die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 29. August 2008, in Kraft getreten. Somit war zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 28. August 2008 Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und ab diesem Zeitpunkt Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 auf die betreffende Beihilfe anwendbar.

(315)

Soweit es sich um Beihilfen für Beratungsleistungen handelte, enthielten diese Artikel dieselben Bedingungen: Es konnten Beihilfen für KMU gewährt werden, beihilfefähig waren die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater, die Beihilfeintensität durfte 50 % der beihilfefähigen Kosten für diese Dienstleistungen nicht überschreiten und dabei durfte es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

(316)

Außerdem galt sowohl für die Primärerzeugung als auch für die Verarbeitung und Vermarktung Folgendes: Gemäß Nummer 101 der Rahmenregelung konnten Beihilfen für Investitionen, die zur Modernisierung von Produktionseinrichtungen erforderlich waren, einschließlich Investitionen, die zur Verwaltung des Dokumentationssystems und zur Durchführung von Verfahrens- und Produktkontrollen getätigt werden mussten, nur nach den in der Rahmenregelung 2007-2013 festgelegten Regeln für Investitionsbeihilfen gewährt werden.

(317)

In diesem Zusammenhang äußerte die Kommission in der Eröffnungsentscheidung bestimmte Zweifel an der Erfüllung derjenigen Bedingungen, die von den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 abwichen.

(318)

Die Kommission machte die österreichischen Behörden insbesondere auf die folgenden wesentlichen Änderungen aufmerksam:

a)

In der Rahmenregelung 2007-2013 wurden Beihilfen für die Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und Beihilfen für Kontrollen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, die für die Überwachung der Verwendung von Gütezeichen und Etikettierungen im Rahmen anerkannter Qualitätssicherungssysteme zuständig sind, nicht länger als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

b)

Außerdem wurde besonders auf die Anforderungen gemäß Artikel 14 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 verwiesen. Gemäß diesen Absätzen mussten die Beihilfen in Form von Sachleistungen gewährt werden und allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen.

c)

Eine weitere bedeutende Änderung gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 betrifft die Differenzierung zwischen der Primärerzeugung und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Hinsichtlich der Verarbeitung und Vermarktung durften ab 2007 nur Beihilfen für KMU gewährt werden, war der Geltungsbereich der zuschussfähigen Kosten auf die Beratungs- und sonstige Dienste beschränkt und wurde die Beihilfeintensität auf 50 % gesenkt. Darüber hinaus konnten bei der Primärerzeugung Produktionsbeihilfen für große Unternehmen nicht als vereinbar erklärt werden.

Würdigung

(319)

Aus den in der Vorprüfungsphase verfügbaren Angaben ging nicht hervor, ob die österreichischen Behörden die zu prüfenden Maßnahmen im Jahr 2007 an die vorgenannten Bedingungen der Rahmenregelung 2007-2013 angeglichen hatten. Die österreichischen Behörden wurden daher gebeten, weitere Auskünfte zu übermitteln, um nachzuweisen, dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 den ab dem 1. Januar 2007 geltenden neuen Vorschriften entsprachen.

(320)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 argumentierten die österreichischen Behörden, die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfevorschriften hätte erst ab dem 1. Januar 2008 und nicht, wie von der Kommission angeführt, ab dem 1. Januar 2007 gegolten (siehe auch Erwägungsgründe 172 und 173). Aus diesem Grund erteilten die österreichischen Behörden keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung. In ihrem Auskunftsersuchen vom 19. Februar 2014 bat die Kommission die österreichischen Behörden erneut um Erteilung der zu diesem Punkt erforderlichen Auskünfte. In ihrer Antwort vom 30. April 2014 hielten die österreichischen Behörden an dem in ihrem vorangegangenen Schreiben geäußerten Standpunkt fest und übermittelten keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung.

(321)

In ihrem Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 bat die Kommission die österreichischen Behörden nochmals, Auskünfte zur Bewertung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu übermitteln. Die österreichischen Behörden wiederholten, dass die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfevorschriften erst ab dem 1. Januar 2008 und nicht ab dem 1. Januar 2007 gegolten hätte.

(322)

Die Kommission weist darauf hin, dass entgegen der Behauptung der österreichischen Behörden die Verpflichtung zur Anpassung der Regelung an die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 und nicht ab dem 1. Januar 2008 galt.

(323)

Beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften (d. h. 1. Januar 2007) war die Rechtssache T-375/04 (siehe Erwägungsgrund 22), die zur Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung NN 34A/2000 vom 30. Juni 2004 führte, noch anhängig. Die spätere Nichtigerklärung dieser Kommissionsentscheidung am 18. November 2009 galt rückwirkend.

(324)

Daher konnte Österreich sich nicht auf diese Entscheidung berufen, um die Beihilfe als bestehende Beihilferegelung im Sinne von Nummer 196 der Rahmenregelung 2007-2013 zu betrachten.

(325)

Darüber hinaus gilt nach der ständigen Rechtsprechung Folgendes:

„im Wesentlichen (…) [kann] (…) ein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers durch eine positive Entscheidung der Kommission weder begründet werden (…), wenn diese Entscheidung fristgemäß angefochten und sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wurde, noch, solange die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist oder im Fall einer Klage das Gemeinschaftsgericht noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat“ (96).

(326)

Wenngleich die unter diesen Abschnitt fallenden Maßnahmen von der Kommission mit der Entscheidung NN 34A/2000 vom 30. Juni 2004 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, wurde auf der Grundlage dieser Entscheidung weder auf Seiten der Begünstigten noch auf Seiten des Mitgliedstaats ein berechtigtes Vertrauen erweckt. Bereits am 17. September 2004 wurde eine Klage auf Nichtigerklärung eingeleitet, die bei Inkrafttreten der neuen Beihilfevorschriften noch anhängig war. Da die Klage auf Nichtigerklärung noch anhängig war, hätten die österreichischen Behörden daher die Rahmenregelung 2007-2013 ab dem 1. Januar 2007 anwenden müssen.

(327)

Wie oben ausgeführt, wurden die Vorschriften für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, in der Rahmenregelung 2007-2013 wesentlich geändert. Da die österreichischen Behörden keine Anpassung vorgenommen haben, standen die Maßnahmen für ökologische Erzeugnisse, große Unternehmen und andere als in Form von Sachleistungen gewährte Beihilfen (wie in Erwägungsgrund 318 beschrieben) nicht im Einklang mit der Rahmenregelung 2007-2013. Folglich betrachtet die Kommission diese Beihilfemaßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die sonstigen Maßnahmen (d. h., soweit sie nicht ökologische Erzeugnisse, große Unternehmen und andere als in Form von Sachleistungen gewährte Beihilfen betrafen (97)) standen im Einklang mit der Rahmenregelung 2007-2013 und waren daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

8.7.   TECHNISCHE HILFE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2006

(328)

Die Beihilfen für die technische Hilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 sind gemäß Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 zu beurteilen. Gemäß Ziffer 14.1 dieses Gemeinschaftsrahmens wurden solche Beihilfen von der Kommission als „Beihilfen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen“ angesehen, die langfristig zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft beitrugen, während sie sich auf die Wettbewerbsbedingungen nur sehr gering auswirkten. Solche Beihilfen konnten bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % zur Deckung der Kosten u. a. für folgende Tätigkeiten gewährt werden: Veranstaltung landwirtschaftlicher Wettbewerbe, Ausstellungen und Messen, einschließlich Beihilfen zur Deckung der Kosten, die den Landwirten durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen entstehen; sonstige Tätigkeiten für die Verbreitung neuer Methoden wie etwa Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in einem angemessen, kleineren Umfang.

(329)

Der gewährte Gesamtbeihilfebetrag durfte 100 000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren bzw. im Fall von KMU 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher war (Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006). Diese Art der Beihilfen musste allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen (Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006).

8.7.1.   TECHNISCHE HILFE FÜR DAS GÜTESIEGEL UND DAS BIOZEICHEN IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2006

(330)

Hinsichtlich des Biozeichens und des Gütesiegels wurden Beihilfen für allgemeine Informationsvorhaben, PR-Aktivitäten zur Verbreitung allgemeiner Informationen über die Siegel und Qualitätswettbewerbe gewährt (siehe Erwägungsgründe 100 bis 103). Diese Maßnahmen regten die Kunden nicht zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses an. Deswegen handelt es sich hierbei nicht um Werbemaßnahmen, sondern vielmehr um allgemeine Absatzförderungsmaßnahmen und Beihilfen ohne unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen, die unter Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 fallen.

(331)

Informationsmaßnahmen fallen unter die Verbreitung von Informationen über neue Methoden. Definitionsgemäß kommen diese allgemeinen Maßnahmen allen die Siegel verwendenden Erzeugern zugute.

(332)

Beihilfen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe fallen unter Ziffer 14.1 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die österreichischen Behörden haben in den übermittelten Auskünften über die Beihilferegelung NN 34A/2000 präzisiert, dass diese Beihilfen niemals 100 000 EUR je Begünstigten während eines Dreijahreszeitraums überschreiten würden (siehe Erwägungsgrund 109). Die österreichischen Behörden wurden in der Eröffnungsentscheidung gebeten, die entsprechenden Angaben zu übermitteln, um nachzuweisen, dass die vorgenannten Zusicherungen tatsächlich eingehalten wurden. Außerdem wurden sie gebeten anzugeben, ob die Anforderungen der Ziffern 14.2 und 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 auch für den Zeitraum 2000-2001 eingehalten wurden (98).

(333)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass bei diesen Maßnahmen niemals die Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschritten wurde. Die Bedingung von Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt.

(334)

Was die Anforderungen von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 anbelangt, so bat die Kommission die österreichischen Behörden in einem erneuten Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2014 darum, die erforderlichen Auskünfte für eine Vereinbarkeitsprüfung zu übermitteln.

(335)

In ihrer Antwort vom 25. Februar 2015 bestätigten die österreichischen Behörden, dass die Beihilferegelung allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stand. Die Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt.

(336)

Daher erfüllte die Beihilfe für die technische Hilfe die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar war.

8.7.2.   TECHNISCHE HILFE FÜR GENERISCHE ERZEUGNISSE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2000 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2004 (99)

(337)

Die Beihilfen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen der technischen Hilfe für generische Erzeugnisse gemäß den Erwägungsgründen 104 bis 107 fallen unter Ziffer 14.1 (vierter Gedankenstrick) des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Hinsichtlich der Bedingungen der Ziffern 14.2 und 14.3 verfügte die Kommission bei der Eröffnungsentscheidung über keine Angaben für diesen Zeitraum, auf deren Grundlage sie beurteilen konnte, ob diese Bedingungen erfüllt waren. Die österreichischen Behörden wurden daher gebeten, die erforderlichen Angaben zu übermitteln.

(338)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 bestätigten die österreichischen Behörden, dass bei diesen Maßnahmen niemals die Obergrenze von 100 000 EUR pro Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren überschritten wurde. Die Bedingung von Ziffer 14.3 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt.

(339)

Was die Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 betrifft, wonach die Beihilfe allen zuschussfähigen Personen in dem betreffenden Gebiet zur Verfügung stehen musste, stellt die Kommission fest, dass diese Bedingung erfüllt ist, da die Maßnahmen der technischen Hilfe generische Erzeugnisse betraf. Die Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 war somit erfüllt.

(340)

Daher waren die Bedingungen für technische Hilfe des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 erfüllt. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar war.

8.8.   TECHNISCHE HILFE IM ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 2007 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2008

8.8.1.   GELTENDE VORSCHRIFTEN

Beihilfe für landwirtschaftliche Primärerzeuger

(341)

Gemäß Nummer 103 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe an Primärerzeuger (Landwirte) als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt waren.

(342)

Laut Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 waren Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar, wenn sie für die zuschussfähigen Ausgaben für die technische Hilfe gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllten.

(343)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durften bei Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen Beihilfen zur Deckung der folgenden zuschussfähigen Kosten gewährt werden: Teilnahmegebühren, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Miete für die Ausstellungsräume, symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner.

(344)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durften Beihilfen gewährt werden für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form und Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen standen (bestimmte Unternehmen oder Handelsmarken durften nicht genannt und Ursprungsangaben durften nicht gemacht werden).

(345)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durften Beihilfen gewährt werden für Kosten für Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelte und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit hatten, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

(346)

Gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durfte die Beihilfe für technische Hilfe die Kosten zu 100 % abdecken, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt wurden: Die Beihilfe musste in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und durfte keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen; die Beihilfe musste allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen; wenn die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen angeboten wurde, durfte die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation mussten auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfielen.

Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen

(347)

Gemäß Nummer 105 der Rahmenregelung 2007-2013 konnte die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) vereinbar erklären, wenn die Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 insgesamt erfüllt waren. Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, die die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ersetzt hat, galten Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (100).

(348)

Hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird auf vorstehenden Erwägungsgrund 315 verwiesen.

(349)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durfte bei Beihilfen für die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen die Beihilfeintensität 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten, wobei als beihilfefähig die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung galten.

8.8.2.   BEWERTUNG DER TECHNISCHEN HILFE (PRIMÄRERZEUGER UND VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG)

Beihilfe für landwirtschaftliche Primärerzeuger

(350)

Nach Ansicht der Kommission waren die ab dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften über technische Hilfe für landwirtschaftliche Primärerzeuger in der Hauptsache fast identisch mit den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Die zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind im Wesentlichen identisch mit den in Abschnitt 14 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 aufgelisteten Kosten (101). Die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind identisch mit der Bedingung von Ziffer 14.2 des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006. Anders als im Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 war in der Rahmenregelung 2007-2013 festgelegt, dass die Beihilfe in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden musste. Diesbezüglich wiesen die österreichischen Behörden darauf hin, dass sogar in der Zeit vor 2007 die technische Hilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen erbracht wurde.

(351)

In diesem Zusammenhang wird auf die Würdigung der Vereinbarkeit in Abschnitt 8.7 verwiesen. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.

Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen

(352)

Hinsichtlich der technischen Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wurden mit der Rahmenregelung 2007-2013 wesentliche Änderungen im Vergleich zur vorherigen Regelung eingeführt, weshalb für diese Kategorie eine gesonderte Bewertung erforderlich ist. Aus den bei der Eröffnungsentscheidung verfügbaren Angaben ging nicht hervor, ob die österreichischen Behörden die zur Prüfung vorliegenden Maßnahmen der technischen Hilfe im Jahr 2007 an die vorgenannten Bedingungen der Rahmenregelung angeglichen hatten. Die österreichischen Behörden wurden daher gebeten, weitere Auskünfte zu übermitteln, um nachzuweisen, dass die Maßnahmen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 den neuen Vorschriften entsprachen. In diesem Zusammenhang hegte die Kommission Zweifel an der Erfüllung derjenigen Bedingungen, die von den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens 2000-2006 abwichen. Die Kommission machte die österreichischen Behörden insbesondere auf die folgenden wesentlichen Änderungen aufmerksam:

die Differenzierung zwischen Primärerzeugung und Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

für letztere konnten im Rahmen der Rahmenregelung 2007-2013 nur Beihilfen für KMU als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, war der Umfang der zuschussfähigen Kosten auf die Beratungsdienste sowie die Teilnahme an Messen und Ausstellungen begrenzt und wurde die Beihilfeintensität auf 50 % gesenkt.

(353)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 argumentierten die österreichischen Behörden, die Verpflichtung zur Anpassung an die neuen Beihilfevorschriften hätte erst ab dem 1. Januar 2008 und nicht, wie von der Kommission angeführt, ab dem 1. Januar 2007 gegolten (siehe auch Erwägungsgründe 172 bis 175). Aus diesem Grund erteilten die österreichischen Behörden keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung. In ihrem Auskunftsersuchen vom 19. Februar 2014 bat die Kommission Österreich ein weiteres Mal um Erteilung der zu diesem Punkt erforderlichen Auskünfte. In ihrer Antwort vom 30. April 2014 hielten die österreichischen Behörden an dem in ihrem Schreiben von 2012 geäußerten Standpunkt fest und übermittelten keine weiteren Auskünfte für die Vereinbarkeitsprüfung.

(354)

In diesem Zusammenhang wird auf die Begründung in den Erwägungsgründen 322 bis 326 verwiesen, die für die in diesem Abschnitt behandelte Beihilfeart ebenfalls zutrifft.

(355)

Aus den oben aufgeführten Gründen und insoweit als die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 gewährten Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe zugunsten von Unternehmen, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, die in der Rahmenregelung 2007-2013 für diese Beihilfekategorie festgelegten neuen Bedingungen nicht erfüllten (d. h. Beihilfen für große Unternehmen, für die erstmalige Teilnahme an Messen, ein Beihilfesatz von über 50 % für andere Dienste als Beratungsdienste und die Teilnahme an Messen oder ein Ausgleich in Form von Sachleistungen) (Erwägungsgrund 350), vertritt die Kommission die Auffassung, dass solche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nunmehr Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) unvereinbar waren.

(356)

Für andere als die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Maßnahmen haben sich die Vereinbarkeitskriterien gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 nicht geändert. In diesem Zusammenhang wird auf die Würdigung der Vereinbarkeit in Erwägungsgrund 328 ff. verwiesen. Diese Maßnahmen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

8.9.   PARAFISKALISCHE ABGABEN UND VERWENDUNGSZUSAMMENHANG

(357)

Da die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, durch eine parafiskalische Abgabe finanziert werden, muss die Kommission sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die tatsächlich gewährte Beihilfe, als auch ihre Finanzierungsweise prüfen.

(358)

Wenn die Finanzierungsweise der Beihilfe, vor allem durch Pflichtbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss die Kommission gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen (102).

(359)

Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe notwendig ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen, dass das Abgabenaufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet wird (103), und die Höhe der Abgabe muss sich unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirken (104).

8.9.1.   ZEITRAUM 1995-2001

(360)

Gemäß Erwägungsgrund 235 der Eröffnungsentscheidung veranlasste die Anwendung dieser Kriterien auf die zur Prüfung vorliegenden Maßnahmen die Kommission zu folgenden vorläufigen Schlussfolgerungen: Das erste Kriterium schien erfüllt zu sein, weil die eingezogenen Abgaben nach Aussagen der österreichischen Behörden ausschließlich den unter den Beschluss fallenden Beihilfemaßnahmen zugute kamen (siehe Erwägungsgrund 53).

(361)

Hinsichtlich der Frage, ob sich die Höhe der Abgabe direkt auf die Höhe der staatlichen Beihilfe ausgewirkt hat, verfügte die Kommission bei der Eröffnungsentscheidung nicht über sämtliche erforderlichen Angaben, um zu beurteilen, ob dieses Kriterium erfüllt war. Zu diesem Zweck wurden die österreichischen Behörden aufgefordert, zu erläutern, ob der betreffende Beihilfebetrag direkt mit den Einnahmen aus der Abgabe verbunden war, d. h., ob er im Voraus festgesetzt wurde oder ob er von den konkreten Vermarktungsbedürfnissen der AMA abhing.

(362)

Die Kommission gab auch an, dass sie für den Fall, dass sie nach Übermittlung der erforderlichen Angaben zu dem Schluss gelangt, dass die Abgaben Bestandteil der Beihilfemaßnahme sind, prüfen müsse, ob bei der Finanzierung der Regelung diskriminiert wird zwischen eingeführten und in Österreich hergestellten Erzeugnissen (105) oder ausgeführten und im Inland in den Verkehr gebrachten inländischen Erzeugnissen (106) (Erwägungsgrund 236 der Eröffnungsentscheidung).

(363)

Die österreichischen Behörden wurden gebeten, Auskünfte zu diesen Punkten zu übermitteln. Insbesondere wurden sie gebeten anzugeben, ob § 21c Abs. 2 des AMA-Gesetzes, wonach Waren mit Ursprung außerhalb Österreichs von der Abgabe befreit sind (siehe Erwägungsgrund 58) bereits 1995 in Kraft war oder ob er durch eine spätere Änderung des Gesetzes eingefügt wurde. Darüber hinaus wurde der Mitgliedstaat aufgefordert darzulegen, ob die außerhalb Österreichs vermarkteten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs von der Maßnahme im gleichen Ausmaß profitieren konnten wie die in Österreich vermarkteten Erzeugnisse.

(364)

In Erwägungsgrund 237 der Eröffnungsentscheidung hob die Kommission hervor, dass sie des Weiteren überprüfen müsse, ob die Erhebung der Abgabe nicht den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation im Agrarsektor zuwiderlaufe. In diesem Zusammenhang musste festgestellt werden, ob die Abgaben die Preise für die inländischen Enderzeugnisse beeinflusst haben und ob somit inländische Erzeugnisse gegenüber eingeführten Erzeugnissen diskriminiert wurden.

(365)

Zu diesem Zweck wurden die österreichischen Behörden in der Eröffnungsentscheidung aufgefordert, Angaben zu übermitteln, aus denen der Prozentsatz der jeweiligen Verkaufspreise hervorgeht, auf den sich die Abgabe belief, und zu erläutern, in welchem Maße mögliche negative Auswirkungen der Abgabe durch die positiven Auswirkungen der Maßnahmen ausgeglichen wurden, die aus derselben Abgabe finanziert wurden. Außerdem wurden die österreichischen Behörden gebeten, darzulegen, ob die Preise für die jeweiligen Erzeugnisse in großem Maße marktgetrieben waren.

(366)

In ihrem Schreiben vom 14. September 2012 teilten die österreichischen Behörden der Kommission mit, dass auf ausländische Erzeugnisse gemäß § 2c Abs. 2 des AMA-Gesetzes keine Abgaben erhoben wurden. Diese Befreiung galt seit dem 1. Januar 1994 und somit für den gesamten Bewertungszeitraum.

(367)

Was den Zusammenhang mit den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation im Agrarsektor betrifft, so erklärten die österreichischen Behörden in ihrem Schreiben vom 14. September 2012, dass aufgrund der Tatsache, dass die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage auf den einschlägigen Märkten erfolgte und es keine behördlichen Interventionsmaßnahmen gab, es nicht möglich war, die Abgabebeträge in % der Verkaufspreise zu berechnen.

(368)

In derselben Antwort führten die österreichischen Behörden an, dass sich die Höhe der Abgabe nicht direkt auf die Höhe der staatlichen Beihilfe ausgewirkt hat. Neben den Einnahmen aus der AMA-Abgabe gab es zusätzliche Finanzierungsquellen. Und zwar standen neben den „Nettoeinnahmen“ aus der AMA-Abgabe und den EU-Mitteln (für kofinanzierte Maßnahmen) für die Finanzierung dieser Maßnahmen noch andere Einnahmen zur Verfügung, die aus bei den Wirtschaftsbeteiligten erhobenen Lizenzgebühren sowie aus Einnahmen aus dem AMA-Shop (Kochbücher usw.) bestanden.

(369)

In der Tat haben die österreichischen Behörden nachgewiesen, dass ein Teil der Mittel für die AMA-Maßnahmen nicht durch die Abgabe gedeckt wurde (107) und somit die Höhe der aufgewendeten Beihilfe (die wiederum den Umfang der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen beeinflusste) nicht ausschließlich vom Aufkommen aus der Abgabe abhing; außerdem wurden die Einnahmen aus der Abgabe nicht ausschließlich für die Finanzierung der Beihilfe bereitgestellt (108).

(370)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Kriterium des zwingenden Verwendungszusammenhangs im Sinne der ständigen Rechtsprechung im Zeitraum 1995 bis 2001 nicht erfüllt war.

8.9.2.   ZEITRAUM 2002-2008

(371)

Für den Zeitraum 2002 bis 2008 wurden die österreichischen Behörden auch gebeten, die erforderlichen Auskünfte zu übermitteln, damit die Kommission feststellen konnte, ob die Finanzierung der Maßnahme durch parafiskalische Abgaben Bestandteil einer Beihilfemaßnahme war (Erwägungsgrund 238 der Eröffnungsentscheidung).

(372)

Aus den oben genannten Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Finanzierungsquellen gleich geblieben waren, ist die Kommission der Auffassung, dass auch für den Zeitraum 2002 bis 2008 kein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und den Beihilfemaßnahmen bestand.

9.   SCHLUSSFOLGERUNG IN BEZUG AUF DAS VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE UND IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT

(373)

Aus den oben ausgeführten Gründen und ungeachtet des Erwägungsgrunds 378 stellen die AMA-Marketingmaßnahmen eine staatliche Beihilfe dar.

(374)

Aus diesen Gründen und ungeachtet des Erwägungsgrunds 378 sind die in den Erwägungsgründen 208, 213, 327 dritter Satz und 355 genannten Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die übrigen geprüften Maßnahmen sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.

(375)

Ausgleichzahlungen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die in der De-minimis-Verordnung (109) festgelegten Bedingungen erfüllten, stellen keine Beihilfe dar. Alle Beihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellung oder einer genehmigten Beihilferegelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

10.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFE

(376)

Nach dem Vertrag und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder umgestalten muss (110), wenn sie festgestellt hat, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Zudem hat der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten, dass die Pflicht eines Staates, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestufte Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (111). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof befunden, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die in Form rechtswidriger Beihilfe an ihn gezahlten Beträge zurückgezahlt hat, sodass er den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verliert und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (112).

(377)

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (113) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) Folgendes festgelegt: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“

(378)

Gemäß Artikel 17 der Verfahrensverordnung gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Die Frist wird ausgesetzt, solange der Beschluss der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem EuGH ist.

(379)

Die Beschwerde, die zu diesem Verfahren führte, ging am 21. September 1999 (siehe Erwägungsgrund 4) ein und die Kommission trug die Beihilfe im Jahr 2000 als nicht angemeldete Beihilfe ein (siehe Erwägungsgrund 8). Darüber hinaus wird in der Entscheidung von 2004 die Tatsache anerkannt, dass die Kommission aus verwaltungstechnischen Gründen beschlossen hat, das Verfahren aufzuspalten (siehe Erwägungsgrund 10) und die Maßnahmen vor und nach dem Jahr 2003 getrennt zu bewerten. Diese Aufspaltung des Verfahrens erfolgte auf Antrag der österreichischen Behörden vom 8. März 2004.

(380)

Die oben genannten Maßnahmen (mit der Entscheidung von 2004 bestätigte Aufspaltung des Verfahrens) und Schreiben (Antrag Österreichs vom 8. März 2004) stellen eine Unterbrechung der Frist im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates dar.

(381)

Dies bedeutet, dass die Kommission befugt ist, die Wiedereinziehung ab dem 1. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union, anzuordnen.

(382)

Die Kommissionsentscheidung NN 34A/2000 wurde am 30. Juni 2004 beim Gericht angefochten, gegen dessen Urteil am 27. Januar 2010 beim Gerichtshof Berufung eingelegt wurde. Das Urteil des Gerichtshofs erging am 27. Oktober 2011 (siehe Erwägungsgrund 22). Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde die Frist zwischen dem 30. Juni 2004 und dem 27. Oktober 2011 daher ausgesetzt.

(383)

Aus den oben aufgeführten Gründen ist die Rückforderungsfrist von zehn Jahren für die in diesem Beschluss bewerteten Maßnahmen noch nicht abgelaufen. Die in Erwägungsgrund 374 präzisierte unvereinbare staatliche Beihilfe muss daher durch die österreichischen Behörden zurückgefordert werden.

(384)

In Artikel 16 Absatz 1 der Verfahrensverordnung heißt es: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“

(385)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verfahrensverordnung „erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird“.

(386)

Die Mittel, anhand deren die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Rückforderungsbeschlüsse umsetzen, sollten dem Rückforderungsbeschluss volle Wirkung verleihen. Somit müssen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten die tatsächliche und sofortige Durchführung des Kommissionsbeschlusses ermöglichen.

(387)

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Kommission im Fall von Negativbeschlüssen hinsichtlich nicht angemeldeter Beihilfen und insbesondere, wenn ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, auf eine annäherungsweise Schätzung der wiedereinzuziehenden Beträge zurückgreifen (114).

(388)

Die Kommission betont, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Folgendes gilt: „Keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlangt von der Kommission, bei der Anordnung der Wiedereinziehung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, ohne übermäßige Schwierigkeiten diesen Betrag selbst zu bestimmen.“ (115)

(389)

Angesichts der Art einiger der betreffenden Maßnahmen (d. h. Maßnahmen betreffend indirekte Beihilfen an eine große Zahl von Empfängern) ist die Kommission nicht in der Lage, im Rahmen des vorliegenden Beschlusses den genauen Beihilfebetrag je Begünstigten für jede Maßnahme, für die die Wiedereinziehung angeordnet wurde, zu ermitteln.

(390)

Die Kommission weist deshalb darauf hin, dass die von den österreichischen Behörden während des Untersuchungszeitraums mitgeteilten Beträge (siehe Erwägungsgründe 43 bis 45) den Ausgangspunkt für die Berechnung der von den jeweiligen Empfängern zurückzufordernden Beihilfen bilden. Die Kategorien von unvereinbaren Beihilfen sowie die entsprechenden Zeiträume sind im vorliegenden Beschluss angegeben.

(391)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die österreichischen Behörden im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens eine angemessene Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags je Empfänger aufstellen und der Kommission im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission mitteilen sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen, die Österreich für folgende Maßnahmen und Zeiträume gewährt hat, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar:

Beihilfen für generische Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001,

Beihilfen für Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006,

Beihilfen für/durch Werbekampagnen außerhalb Österreichs und generische Werbung in Österreich im Zeitraum von 1. Januar 2002 bis zum 1. Januar 2004,

Beihilfen für die Werbung für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008,

Beihilfen für/durch Absatzförderungsmaßnahmen im weiteren Sinne und Maßnahmen der technischen Hilfe im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31.12.1999,

Beihilfen in Form von technischer Hilfe, Beratungsdiensten und Kontrollmaßnahmen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999,

Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006,

Beihilfen in Form von technischer Hilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006,

Beihilfen in Form von technischer Hilfe für generische Erzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004,

Beihilfen in Form von technischer Hilfe für Primärerzeuger im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 2

Die folgenden Regelungen für staatliche Beihilfen, die Österreich für folgende Zeiträume unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar:

Beihilfen für generische Werbung im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999,

Beihilfen für das Gütesiegel im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999,

Beihilfen für Qualitätserzeugnisse im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008,

technische Hilfe für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 3

Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen stellen keine Beihilfen dar, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 des Rates (116) erlassenen Verordnung erfüllten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwendbar war.

Artikel 4

Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllt haben, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 5

Österreich fordert die in Artikel 2 genannte mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurück.

Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die vom Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge bis zur tatsächlichen Rückzahlung anfallen.

Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (117) anhand der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 6

Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

Österreich stellt sicher, dass diesem Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe nachgekommen wird.

Artikel 7

Österreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat;

b)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von den Beihilfeempfängern zurückzufordern ist;

c)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

d)

Nachweise, dass der Empfänger zur Rückerstattung der Beihilfe aufgefordert wurde.

Österreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Österreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Österreich stellt außerdem ausführliche Angaben zum Betrag der Beihilfe und der Zinsen, der durch die Beihilfeempfänger bereits erstattet wurde, zur Verfügung.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2016

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zur Beihilfesache SA.15836 vom 12. Juni 2012, C(2012) 3760 final (ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 22).

(2)  Rechtssache C-47/10 P Republik Österreich gegen Scheucher-Fleisch GmbH und andere, ECLI:EU:C:2011:698.

(3)  Rechtssache T-375/04 Scheucher-Fleisch GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2009:445.

(4)  Dieselbe Argumentationslinie wird in einem Rechtsgutachten verfolgt, das der Informationsvorlage vom 26. Februar 2015 beiliegt.

(5)  Die seit dem 26. September 2002 im Rahmen der geänderten internen Richtlinien angewendeten AMA-Maßnahmen für das Gütesiegel und das Biozeichen sind am 30. Juni 2004 mit der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 34A/2000 (siehe Erwägungsgründe 10 bis 16) genehmigt worden.

(6)  ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(7)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(8)  Im Rahmen der Beihilferegelung NN 34A/2000 waren die Biozeichen-Werbemaßnahmen auf den 31. März 2006 und die Biozeichen-Qualitätssicherungsmaßnahmen auf den 31. Dezember 2008 befristet (siehe Erwägungsgrund 15).

(9)  Siehe Fußnote 1.

(10)  Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21. angepasst in ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(11)  D. h. die Bezugnahme auf die Kommissionsentscheidung NN 88/98.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 145 und folgende.

(13)  Diese Berichte wurden als Anlage zum Schreiben der österreichischen Behörden vom 16. Oktober 2000 übermittelt, mit dem sie die Bitte der Kommission um ergänzende Auskünfte vom 19. Juni 2000 beantworteten.

(14)  Diese Berichte wurden mit Schreiben der österreichischen Behörden vom 14. September 2012 übermittelt.

(15)  Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (BGBl.) 376/1992.

(16)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).

(17)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(18)  Anlage zu den Randnummern 31 und 47 des Schreibens vom 14. September 2012. Das Schreiben besteht aus einem Hauptteil und Anlagen.

(19)  Diese Zeichen waren in Erwägungsgrund 13 der Kommissionsentscheidung über die Beihilferegelung NN 34A/2000 abgebildet.

(20)  Dieses Zeichen wurde auch im Zeitraum 1999-2002 verwendet.

(21)  Das Zeichen ist in den Produktrichtlinien des Jahres 2000 (Richtlinien für Frischfleisch, Fleischerbetriebe, Fleischwaren, Frischeier, Putenfleisch, Milch und Milchprodukte, Obst, Gemüse und Speisekartoffeln, Speisefette, Speiseöle, diverse Lebensmittel) aufgeführt.

(22)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).

(23)  Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(25)  Diese Normen sind in Erwägungsgrund 59 der Kommissionsentscheidung über die Beihilferegelung NN 34A/2000 beschrieben.

(26)  AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Frischfleisch“ von April 1999, Richtlinien „Frischfleisch“ von April 1997, Richtlinien „Frischfleisch“ von April 1997 (Anpassung entsprechend Beiratsbeschluss vom 22.1.1998), Richtlinien „Frischfleisch“ von Februar 1996, Richtlinien „diverse Lebensmittel“.

(27)  Von Februar 1997.

(28)  Den österreichischen Behörden zufolge wurde dieses Formular bis zum 31. Dezember 2000 verwendet.

(29)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 3.

(30)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 12.

(31)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 35.

(32)  [….] — Unterliegt dem Berufsgeheimnis.

(33)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 15.

(34)  Beide Beispiele werden im AMA-Tätigkeitsbericht 1996, Seite 17, erwähnt.

(35)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 19.

(36)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 13.

(37)  AMA-Tätigkeitsbericht 1996, S. 26.

(38)  AMA-Tätigkeitsbericht 1997, S. 3. „Die österreichische Naturqualität hat sich mit der Unterstützung der AMA auch 1997 am Heimmarkt eine Position gesichert, mit der es gelungen ist, Eintrittsbarrieren gegenüber EU-Anbietern aufzubauen und gleichzeitig den heimischen Produkten Unverwechselbarkeit zu garantieren. Dass der „Geschmack der Natur“ am Heimmarkt sogar Marktanteile zurückgewonnen hat, ist im Marktsegment Fruchtjoghurt klar abzulesen. So konnten 1997 von den heimischen Herstellern 15 % Marktanteil von ausländischen Anbietern zurückgewonnen werden“.

(39)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis.

(40)  Ebd.

(41)  Dieses Werbebeispiel steht auf Seite 10 des AMA-Tätigkeitsberichts 1999.

(42)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 9.

(43)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 10.

(44)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 11.

(45)  AMA-Tätigkeitsbericht 2000, S. 12.

(46)  Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Preussen Elektra ECLI:EU:C:2001:160, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO ECLI:EU:C:2003:622, Randnr. 23.

(47)  Schreiben vom 14. September 2012.

(48)  Ebd.

(49)  § 21i des AMA-Gesetzes.

(50)  § 21k des AMA-Gesetzes.

(51)  § 21l des AMA-Gesetzes.

(52)  § 21l Abs. 2 des AMA-Gesetzes.

(53)  § 21a Abs. 1, § 21c bzw. § 21d.

(54)  Siehe Fußnote 47.

(55)  § 11 Abs. 1 des AMA-Gesetzes.

(56)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle, ECLI:EU:C:2004:448, Randnrn. 35-38.

(57)  Urteil vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache C-677/11, Doux Élevage SNC und Coopérative agricole GBP-ARREE gegen Ministère de l'Agriculture, ECLI:EU:C:2013:348, Randnrn. 32, 35 und 38.

(58)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-280/00, Altmark, ECLI:EU:C:2003:415, Randnr. 84.

(59)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-355/00 Freskot AE gegen Elliniko Dimosio, ECLI:EU:C:2003:298, Randnr. 83.

(60)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, ECLI:EU:C:1977:52, Randnr. 22.

(61)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-75/97, Belgien gegen Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Randnr. 31.

(62)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209, Randnrn. 11 und 12.

(63)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission, ECLI:EU:C:1988:391.

(64)  Quelle: Eurostat.

(65)  Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iii in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) gilt Folgendes: Hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung keine Entscheidung erlassen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung erlässt. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 trat im Jahr 1999 in Kraft und gilt daher nicht für das betreffende Schreiben, das aus dem Jahre 1997 stammt. Die vorgenannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurden jedoch als Kodifizierung der sogenannten Lorenz-Jurisprudenz (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 120/73, Lorenz, ECLI:EU:C:1973:152, Randnrn. 4, 5 und 6) angesehen, der zufolge eine Beihilfe als genehmigt und als bestehende Beihilfe gilt, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung und Vorabbenachrichtigung reagiert hat.

(66)  N 175/2006, N 589/2008 und N 496/2009.

(67)  Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(68)  Rechtssache T-375/04 Scheucher-Fleisch GmbH und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:T:2009:445, Randnr. 86 und 87.

(69)  BGBl. Teil I, Nr. 55/2007.

(70)  Dieser Hinweis ist seit 1995 in allen die Herkunft der Erzeugnisse betreffenden Artikeln der Gütesiegel-Richtlinien für Frischfleisch enthalten.

(71)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(72)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

(73)  Rechtssache C-199/06 CELF/SIDE, ECLI:EU:C:2008:79, Randnr. 68.

(74)  ABl. C 272 vom 28.10.1986, S. 3.

(75)  ABl. C 302 vom 12.11.1987, S. 6.

(76)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(77)  Punkt 1.1 der Werberahmenregelung von 1987.

(78)  Randnummer 5 Buchstabe b der Werbeleitlinien von 2001.

(79)  Randnummer 7 der Werbeleitlinien von 2001.

(80)  Nummer 152 Buchstabe a der Rahmenregelung 2007-2013.

(81)  Es sei darauf hingewiesen, dass in Punkt 2.1.1 (mit Fußnote 1) der Werberahmenregelung direkt Bezug auf die Leitlinien der Kommission in der Mitteilung von 1986 genommen wird.

(82)  Wie aus dem Wortlaut der Mitteilung von 1986 hervorgeht, sollten durch sie Leitlinien an die Hand gegeben werden, die sicherstellen, dass die Werbekampagnen der Mitgliedstaaten die Grenzen nicht überschreiten, die aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache 222/82 (Apple & Pear Development Council gegen K.J. Lewis Ltd und andere, EU:C:1983:370), zulässig sind.

(83)  Mit Verweis auf die Mitteilung von 1986.

(84)  Siehe auch Erwägungsgrund 65.

(85)  Die Gesamtkosten der Maßnahme betrugen 4 165 399 EUR, davon war der Kofinanzierungsanteil aus EU-Mitteln 2 082 699 EUR und der Anteil der nationalen Mittel 709 721,78 EUR. Der Rest wurde aus AMA-Beiträgen finanziert.

(86)  Die Gesamtkosten betrugen 2 659 974 EUR. In den Jahren 2007 und 2008 wurden dafür 550 047 EUR EU-Mittel und 142 967 EUR Bundesmittel bereitgestellt.

(87)  Der Zeitraum nach 2004 fällt unter die Entscheidung N 239/2004. Siehe Erwägungsgrund 39.

(88)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(89)  Siehe in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Entscheidungen der Kommission in den Fällen N 570/1998 (bereits unter Erwägungsgrund 41 zitiert), N 662/1998 (Entscheidung der Kommission vom 30. April 1999, SG(99) D/3095) und K(1999) 4227 (Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über eine Maßnahme, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse Mecklenburg-Vorpommerns durchführen will (ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 31)). Für die Zwecke der Bewertung gemäß diesem Abschnitt bezieht sich die Kommission auf die im Rahmen dieser Entscheidungen vorgenommene Bewertung.

(90)  Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen betreffend Beihilfen der Mitgliedstaaten im Sektor Tierhaltung und tierische Erzeugnisse. Schreiben Nr. S/75/29416 vom 29. September 1975.

(91)  Siehe Erwägungsgrund 304.

(92)  Eine detaillierte Analyse von Kapitel IV.J der Rahmenregelung 2007-2013 findet sich in Abschnitt 8.6.

(93)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(94)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

(95)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(96)  Urteil in der Rechtssache C-1/09, Centre d'exportation du livre français (CELF) und Ministre de la Culture et de la Communication gegen Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE), ECLI:EU:C:2010:136, Randnr. 45.

(97)  Im Vergleich zum vorherigen Rechtsrahmen waren diese Kategorien im Rahmen der Rahmenregelung 2007-2013 nicht länger beihilfefähig. Siehe Erwägungsgrund 318.

(98)  Hinsichtlich des Bezugszeitraums, für den Angaben übermittelt werden sollten, wurden die österreichischen Behörden gebeten, die Anmerkungen unter Erwägungsgrund 243 zu einem etwaigen Übergangszeitraum zu berücksichtigen.

(99)  Generische Werbemaßnahmen nach 2004 fielen unter die Kommissionsentscheidung N 239/2004 (siehe auch Erwägungsgrund 20). Diese Entscheidung blieb von den in Erwägungsgrund 22 und den folgenden Erwägungsgründen genannten Gerichtsurteilen unberührt.

(100)  Wie in vorstehendem Erwägungsgrund 314 dargelegt, waren zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 28. August 2008 Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und ab letzterem Zeitpunkt die Artikel 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 auf die betreffende Beihilfe anwendbar. Da diese Artikel jedoch dieselben Bedingungen enthalten, ist bei der Bewertung eine Differenzierung zwischen den beiden vorgenannten Zeiträumen nicht erforderlich.

(101)  Der Gemeinschaftsrahmen 2000-2006 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, die unter die technische Hilfe fallen.

(102)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster, ECLI:EU:C:2003:571, Randnr. 49.

(103)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, ECLI:EU:C:2005:10, Randnr. 26, Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis SAS e.a./Caisse nationale de l'organisation autonome d'assurance vieillesse des travailleurs non salariés des professions industrielles et commerciales (Organic), ECLI:EU:C:2005:657, Randnrn. 46 bis 49.

(104)  Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, in vorstehender Fußnote 102 genannt, Randnr. 28, und Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Rechtssache C-41/05, Air Liquide, ECLI:EU:C:2006:403, Randnr. 46.

(105)  Hinsichtlich der Diskriminierung zwischen inländischen und ausgeführten Erzeugnissen siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygard, ECLI:EU:C:2002:244, Randnrn. 21-22.

(106)  Hinsichtlich der Diskriminierung zwischen inländischen und eingeführten Erzeugnissen siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90, Compagnie Commerciale de l'Ouest, ECLI:EU:C:1992:118, Randnr. 26.

(107)  Laut dem Schreiben vom 25. Februar 2015 machten die erhobenen Lizenzgebühren 2,01 % bis 2,84 % der jährlichen Einnahmen aus. Die Einnahmen aus dem AMA-Shop lagen zwischen 0,08 % und 0,48 % der jährlichen Einnahmen.

(108)  Siehe beispielsweise die Situation für das Jahr 2001: Wie aus den Tabellen in den Erwägungsgründen 43 und 56 hervorgeht, belief sich die erhobene Abgabe auf 15 Mio. EUR, während lediglich 12 Mio. EUR als Beihilfe ausgezahlt wurden. Die Beträge und Mengen variieren von Jahr zu Jahr (in einigen Jahren liegt der Beihilfebetrag über dem Betrag der erhobenen Abgaben), und es ist klar, dass die Höhe der Abgabe nicht unmittelbar eine bestimmte Beihilfehöhe zur Folge hat.

(109)  Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5), Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30), Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9), Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35), Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4).

(110)  Rechtssache C-70/72, Kommission gegen Deutschland, ECLI:EU:C:1973:87, Randnr. 13.

(111)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien gegen Kommission, ECLI:EU:C:1994:325, Randnr. 75.

(112)  Rechtssache C-75/97 Belgien gegen Kommission, ECLI:EU:C:1999:311, Randnr. 64-65.

(113)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(114)  Rechtssache T-366/00, Scott SA gegen Kommission, ECLI:EU:T:2007:99, Randnr. 96.

(115)  Rechtssache C-480/98, Spanien gegen Kommission, ECLI:EU:C:2000:559, Randnr. 25.

(116)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).

(117)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


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