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Document 32016R1434

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

C/2015/8835

OJ L 233, 30.8.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1434/oj

30.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1434 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2015

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 103 Absätze 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In sämtlichen Sprachfassungen des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (2) sind einige kleinere Fehler enthalten.

(2)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der englischen Sprachfassung enthält irrtümlicherweise das Wort „original“, wodurch der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für die Verbindlichkeiten von Förderbanken eingeschränkt wird. Nach der Streichung des Wortes „original“ würde das angestrebte Ziel klarer aus dem Wortlaut hervorgehen.

(3)

In Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte der Verweis auf Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aktualisiert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission (4) eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Die Bezugnahme sollte durch einen Verweis auf Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt werden.

(4)

In Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte präzisiert werden, dass es sich um den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, handelt.

(5)

Artikel 20 Absatz 1 enthält einen Schreibfehler. Die Frist sollte der in Absatz 4 desselben Artikels genannten Frist angeglichen und auf den 1. September 2015 festgelegt werden.

(6)

Artikel 20 Absatz 5 muss Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates (5) angeglichen werden, um Kohärenz im Binnenmarkt und im Unionsrecht zu gewährleisten. Dem politischen Ziel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, aber irrtümlicherweise nicht in Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 Rechnung getragen.

(7)

In der deutschen Sprachfassung des Wortlauts von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sind weitere Fehler enthalten.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(9)

Die Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 müssen korrigiert werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte diese Berichtigung der Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.“

2.

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet.“

3.

Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Festlegung der Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen.“

4.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt.“

5.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Institute legen der Abwicklungsbehörde den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) vor.

(*)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

6.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bis spätestens 1. März jedes Jahres teilt die EBA allen Abwicklungsbehörden den Wert des Nenners der für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblichen Formel mit.“

7.

Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres legen die Einlagensicherungssysteme den Abwicklungsbehörden die Berechnung — auf Quartalsbasis — des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen Kreditinstitute für das Vorjahr vor.“

8.

Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr 2015 gemäß Artikel 16 beizubringende Informationen nicht bis zum 1. September für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäß Artikel 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit.“

9.

Artikel 20 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3 000 000 000 EUR beträgt, für die ersten 300 000 000 EUR der Summe der gesamten Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50 000 EUR zahlen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquoten (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1).


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