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Document 32016Q0812(03)

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts

OJ L 217, 12.8.2016, p. 72–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2016/812(3)/oj

12.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/72


ÄNDERUNG DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS

DAS GERICHT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 254 Absatz 5,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 63,

in der Erwägung, dass die für die Entscheidung über einen Rechtsstreit erheblichen und vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt und im Verfahren nicht zurückgegeben wurden, dem Gerichtshof zur Verfügung zu stellen sind, damit dieser seine Aufgabe als Rechtsmittelgericht in vollem Umfang wahrnehmen kann, wenn eine Entscheidung des Gerichts, die am Ende eines Verfahrens ergangen ist, in dem die Sonderregelung des Artikels 105 angewandt wurde, angefochten wird,

in der Erwägung, dass diese Auskünfte oder Unterlagen der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, hingegen zurückzugeben sind, wenn innerhalb der im Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt wurde,

in der Erwägung, dass infolgedessen eine Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts erforderlich ist,

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit Genehmigung des Rates, die am 6. Juli 2016 erteilt worden ist —

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNG SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Artikel 105 Absatz 10 der Verfahrensordnung des Gerichts (1) erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Absatz 5, die von der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, nicht nach Absatz 7 zurückgezogen worden sind, werden der betroffenen Partei sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung genannten Frist zurückgegeben, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt. Wurde ein Rechtsmittel eingelegt, so werden diese Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof nach Maßgabe des in Absatz 11 genannten Beschlusses zur Verfügung gestellt.“

Artikel 2

Die vorliegende Änderung der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juli 2016.

Der Kanzler

E. COULON

Der Präsident

M. JAEGER


(1)  Verfahrensordnung des Gerichts (ABl. L 105 vom 23.4.2015, S. 1).


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