EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R1334

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1334 des Rates vom 4. August 2016 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

OJ L 212, 5.8.2016, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1334/oj

5.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1334 DES RATES

vom 4. August 2016

zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.

(2)

Die Angaben zu zwei in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 aufgelisteten Person sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LAJČÁK


(1)  ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.


ANHANG

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2016/44 erhalten folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„21.

SALEH ISSA GWAIDER, Agila

Geburtsdatum: 1. Juni 1942

Geburtsort: Elgubba, Libyen

Reisepass-Nr.: D001001 (Libyen), ausgestellt am 22. Januar 2015

Agila Saleh ist seit dem 5. August 2014 Präsident des libyschen Abgeordnetenrates im Repräsentantenhaus.

Am 17. Dezember 2015 sprach sich Saleh gegen das am 17. Dezember 2015 unterzeichnete libysche politische Abkommen aus.

Als Präsident des Abgeordnetenrates hat Saleh den politischen Übergang in Libyen behindert und untergraben, indem er sich unter anderem weigerte, am 23. Februar 2016 im Repräsentantenhaus eine Abstimmung über die Regierung der nationalen Einheit (GNA) abzuhalten.

Am 23. Februar 2016 beschloss Saleh, einen Ausschuss einzuberufen, der voraussichtlich mit anderen Mitgliedern des gegen das libysche politische Abkommen eingestellten „innerlibyschen Prozesses“ („Libyan-Libyan Process“) zusammentreffen wird.

1.4.2016

22.

GHWELL, Khalifa

alias AL GHWEIL, Khalifa

AL-GHAWAIL, Khalifa

Geburtsdatum: 1. Januar 1956

Geburtsort: Misurata

Staatsangehörigkeit: Libysch

Reisepass-Nr.: A005465 (Libyen), ausgestellt am 12. April 2015, läuft am 11. April 2017 aus.

Khalifa Ghwell ist der sogenannte „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des international nicht anerkannten Allgemeinen Nationalkongresses (GNC, auch bekannt als „Regierung der nationalen Rettung“) und in dieser Eigenschaft verantwortlich für dessen Handlungen.

Am 7. Juli 2015 bekundete Khalifa Ghwell der Standhaftigkeitsfront (Alsomood), einer neuen militärischen Streitmacht von 7 Brigaden, seine Unterstützung, um die Bildung einer Einheitsregierung in Tripolis zu verhindern, indem er gemeinsam mit dem „Präsidenten“ des GNC, Nuri Abu Sahmain, an den Feierlichkeiten zur Gründung der Front teilnahm.

Als „Ministerpräsident“ des GNC spielte Ghwell eine zentrale Rolle bei der Behinderung der Einsetzung der im Rahmen des libyschen politischen Abkommens vereinbarten Regierung der nationalen Einheit (GNA).

Am 15. Januar 2016 ordnete Ghwell in seiner Eigenschaft als „Ministerpräsident und Verteidigungsminister“ des GNC in Tripolis an, dass alle Angehörigen des vom designierten Ministerpräsidenten der Regierung der nationalen Einheit eingesetzten neuen Sicherheitsteams, die sich nach Tripolis begeben, festzunehmen sind.

1.4.2016“


Top