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Document 32016R1328

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1328 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

C/2016/4796

OJ L 210, 4.8.2016, p. 1–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/10/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1328/oj

4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1328 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2016

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 12. Februar 2016 führte die Europäische Kommission (im Folgenden die „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission (2) (im Folgenden die „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt (im Folgenden „kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse“), mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) (im Folgenden zusammen bezeichnet als „betroffene Länder“) in die Union ein.

(2)

Die Untersuchung wurde am 14. Mai 2015 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 1. April 2015 von der European Steel Association (Eurofer) (im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse entfallen.

(3)

Wie unter Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung festgestellt, betraf die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(4)

Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission (4), dass die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China und Russland zollamtlich erfasst werden. Die Erfassung der Einfuhren endete mit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen am 12. Februar 2016.

(5)

Die Problematik der zollamtlichen Erfassung und möglichen rückwirkenden Anwendung des fraglichen Antidumpingzolls sowie die in diesem Zusammenhang eingegangenen Kommentare werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission (5) eingehend dargelegt. Diese vorliegende Verordnung erstreckt sich lediglich auf Stellungnahmen, die im Hinblick auf vorläufige Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse eingegangen sind, sowie den endgültigen Standpunkt der Kommission in dieser Angelegenheit.

1.3.   Weiteres Verfahren

(6)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten mehrere interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen, in denen sie ihre Meinungen zu den vorläufigen Feststellungen darlegten. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung.

(7)

Ein als verbundener Händler fungierendes verbundenes Stahl-Service-Center forderte die Einbeziehung des Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren (im Folgenden „Anhörungsbeauftragter“) im Hinblick auf Erstattungen. Der Anhörungsbeauftragte prüfte den Antrag und antwortete schriftlich. Zudem fand am 3. Mai 2016 auf Antrag von Eurofer eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten statt.

(8)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Um an umfassendere Informationen zur Rentabilität zu gelangen, ersuchte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für den Zeitraum 2005–2010 um Angaben zur Rentabilität der Verkäufe der untersuchten Ware in der Union. Alle Unionshersteller in der Stichprobe übermittelten die erbetenen Informationen.

(9)

Zur Überprüfung der in Erwägungsgrund 8 angeführten Fragebogenantworten wurden bei folgenden Unionsherstellern Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

ThyssenKrupp Deutschland, Duisburg, Deutschland

ArcelorMittal Belgien NV, Gent, Belgien

ArcelorMittal Sagunto S.L., Puerto de Sagunto, Spanien

(10)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen mit Ursprung in der VR China und in Russland sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, in der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(11)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.4.   Vorbringen bezüglich der Ersuchen um zusätzliche Informationen, Überprüfung und Verwendung

(12)

Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten einige ausführende Hersteller Stellungnahmen in Bezug auf die Frist, die Unionsherstellern für die Vorlage der angeforderten Informationen gesetzt wurde, und stellten die Genauigkeit dieser Daten sowie das Verfahren zu ihrer Überprüfung in Frage. Diese Parteien folgerten, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise Zahlen nicht korrekt gemeldet habe und unter Verstoß gegen die Rechte anderer Parteien auf eine objektive, unparteiische und nicht diskriminierende Untersuchung bevorzugt behandelt worden sei. Diese angebliche Vorzugsbehandlung des Wirtschaftszweigs der Union werde auch durch die Nachsichtigkeit der Kommission gegenüber dem Wirtschaftszweig der Union veranschaulicht, als dieser bestimmte wichtige Informationen nicht vorgelegt habe (die Parteien bezogen sich auf fehlende Rechnungen).

(13)

Das Vorbringen bezüglich des Vorwurfs einer Vorzugsbehandlung wird zurückgewiesen. Dabei geht es um die Formulierung in Erwägungsgrund 59 der vorläufigen Verordnung. In diesem Erwägungsgrund wird erläutert, dass für interne Geschäfte keine Rechnungen ausgestellt werden, was allgemein anerkannten Rechnungslegungsverfahren entspricht. Es geht hier nicht darum, dass dem Wirtschaftszweig der Union erlaubt würde, angeforderte Informationen nicht zu übermitteln.

(14)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten vor, dass sie mit der Erfassung und Überprüfung zusätzlicher Daten von den Unionsherstellern die russischen ausführenden Hersteller diskriminiert habe, die eine zweite Überprüfung gefordert hatten.

(15)

Erstens ist festzustellen, dass die Kommission als Untersuchungsbehörde eindeutig berechtigt ist, zusätzliche Angaben anzufordern, wenn sie es für ihre Analyse als notwendig oder angemessen erachtet, und dies unabhängig davon, ob es sich um die vorläufige oder die endgültige Phase der Untersuchung handelt. In diesem Fall hatte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 154 erläutert, gute Gründe, diese zusätzlichen Angaben anzufordern und anschließend zu überprüfen. Die Überprüfungen betrafen ausschließlich die übermittelten zusätzlichen Angaben, die zuvor nicht angefordert worden waren, und dienten der Sicherstellung, dass die Daten, auf die sich die Kommission schließlich bei ihren Feststellungen stützte, verlässlich waren. Zweitens betraf das Ersuchen der russischen ausführenden Hersteller um eine zweite Überprüfung dieselben Daten, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Überprüfung waren, während die zweite Überprüfung bei bestimmten Unionsherstellern erforderlich war, um die in Erwägungsgrund 8 angeführten zusätzlichen Daten zu überprüfen und zu bestimmen, ob rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden sollten. Die obigen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

1.5.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(16)

In den Erwägungsgründen 21 und 22 der vorläufigen Verordnung wird die betroffene Ware vorläufig definiert. Keine der Parteien nahm zu der darin enthaltenen Definition Stellung.

(17)

Die betroffene Ware wird daher endgültig definiert als flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00, 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99, ex 7209 25 00, 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80, ex 7211 29 00, 7225 50 80, 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China und Russland.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

(18)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 22 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   DUMPING

2.1.   Die VR China

2.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(19)

Wie in Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung erläutert, hat keiner der von der vorliegenden Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller einen Antrag auf MWB gestellt.

2.1.2.   Vergleichsland

(20)

In der vorläufigen Verordnung wählte die Kommission Kanada als geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung aus.

(21)

Nach Ansicht einer interessierten Partei weckte die Differenz zwischen Schadensspannen und Dumpingspannen Zweifel an der Genauigkeit der Berechnungen der Kommission. Sollten die Fakten stimmen, so spräche nach Ansicht derselben Partei eine solche Differenz in Anbetracht des Preisniveaus der betroffenen Ware in Kanada gegen die Wahl dieses Landes als Vergleichsland.

(22)

Die Kommission bestätigt ihre Berechnungen. Ferner erinnert die Kommission daran, dass das Vergleichsland unter Ländern ausgewählt wird, in denen der Preis für die gleichartige Ware unter Bedingungen gebildet wird, die denen des Ausfuhrlandes möglichst stark ähneln. Das Preisniveau als solches stellt kein Kriterium für diese Wahl dar.

(23)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Einwand, Kanada sei kein geeignetes Vergleichsland, zurückgewiesen. Die Kommission bestätigt die Argumentation in den Erwägungsgründen 27 bis 34 der vorläufigen Verordnung sowie die Wahl von Kanada als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

2.1.3.   Normalwert

(24)

Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Erwägungsgründe 35 bis 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.1.4.   Ausfuhrpreis

(25)

In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung stellte eine Unternehmensgruppe eine Unstimmigkeit zwischen der Schadens- und der Dumpingberechnung fest, die ihrer Ansicht nach auf einen Flüchtigkeitsfehler der Kommission zurückzuführen ist. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Unstimmigkeit auf einen geringfügigen Flüchtigkeitsfehler der Unternehmensgruppe zurückzuführen war und sich auf den Ausfuhrpreis auswirkte. Dieser Flüchtigkeitsfehler wurde von der Kommission korrigiert.

2.1.5.   Vergleich

(26)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 49 und 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.1.6.   Dumpingspannen

(27)

Aufgrund der Änderung des in Erwägungsgrund 25 genannten Ausfuhrpreises wurde die Dumpingspanne einer Unternehmensgruppe neu berechnet und erhöhte sich dadurch geringfügig. Dieser Anstieg verändert auch die Dumpingspanne aller anderen chinesischen Unternehmen, da dieser Spanne diese Unternehmensgruppe zugrunde liegt.

(28)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Dumpingspannen, VR China

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Angang Group

59,2

Shougang Group

52,7

Andere kooperierende Unternehmen

56,9

Alle übrigen Unternehmen

59,2

2.2.   Russland

2.2.1.   Einleitung

(29)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob ein russischer ausführender Hersteller Einwände gegen die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung. Er legte neue Daten vor, um die in Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Feststellungen zurückzuweisen, in denen die Kommission nachgewiesen hatte, dass der ausführende Hersteller höhere Verkaufsmengen gemeldet hatte als physisch möglich waren.

(30)

Die Kommission führte zwei Anhörungen durch, auf denen der betreffende ausführende Hersteller die Möglichkeit erhielt, Stellung zu nehmen und seine Einwände zu erläutern.

(31)

Während der Anhörungen betonte die Kommission, dass nach der Überprüfung vorgebrachte Stellungnahmen/Erklärungen nur dann akzeptiert werden können, wenn die diesen zugrunde liegenden Angaben bereits vorliegen oder mit den Angaben verknüpft werden können, die zusammen mit dem beantworteten Fragebogen oder spätestens während des Kontrollbesuchs vorgelegt wurden. Der ausführende Hersteller konnte seine Argumente weder mit Informationen, die bereits in seinen Fragebogenantworten enthalten waren, noch mit Informationen in den vor Ort erhobenen Beweisen untermauern. Die Feststellungen im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung, die die Kommission zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung veranlasst hatten und die in den Erwägungsgründen 60 und 61 der vorläufigen Verordnung aufgeführt sind, werden daher bestätigt. Im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung hat die Kommission daher die endgültige Dumpingspanne für das fragliche Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt.

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung wies ein ausführender Hersteller darauf hin, dass er im Rahmen der aktuellen Dumpinguntersuchung diskriminierend behandelt worden sei, wodurch seine verfahrensmäßigen Rechte, einschließlich der Verteidigungsrechte, beeinträchtigt worden seien. Dieser ausführende Hersteller behauptete, dass die Kommission eine zweite Überprüfung bei seinem Tochterunternehmens in Belgien nicht zugelassen habe, während bei den Herstellern und Einführern des Wirtschaftszweigs der Union eine zweite Überprüfung stattgefunden habe. Aus den unter Erwägungsgrund 15 erläuterten Gründen ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(33)

Dieser ausführende Hersteller erklärte außerdem, dass die Kommission die Ausfuhrpreise seines verbundenen Händlers/Einführers und die Daten der Herstellkosten des einzigen ausführenden Herstellers, der uneingeschränkt mit der Kommission kooperierte, hätte verwenden können. Dadurch hätte die Kommission angeblich die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung verhindern können, da sie diesen verbundenen Händler/Einführer gesondert überprüft habe und keine Bedenken bezüglich seiner Kooperation geäußert habe. Wie bereits erläutert, konnte die Kommission aus der Tatsache, dass die von dem ausführenden Hersteller gemeldete Gesamtverkaufsmenge (nach Abzug des Eigenverbrauchs und berichtigt um die Bestandsveränderungen) die produzierten Mengen überstieg, nicht folgern, dass die Ausfuhrverkäufe in die Union vollständig gemeldet wurden. Daher wies die Kommission den Vorschlag des Unternehmens zurück, eine Zusammenstellung von Geschäften zu verwenden, die möglicherweise nur einen Teil der Gesamtverkäufe in die Union ausmachen. Folglich verwendete die Kommission keine Daten zu den Produktionskosten, da keine Ausfuhrverkaufsdaten verfügbar waren, die zu Vergleichszwecken hätten verwendet werden können.

(34)

Zwei ausführende Hersteller übermittelten Stellungnahmen zur Durchführung der Kontrollbesuche und ersuchten die Kommission, die Untersuchung bis zur Untersuchung ihrer Vorbringen auszusetzen. In diesem Zusammenhang fechten die ausführenden Hersteller die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung durch die Kommission an. Darüber hinaus ersuchte das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation um eine Aussetzung der Anwendung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen, die eingeführt werden sollten, bis die offizielle Beschwerde der beiden ausführenden Hersteller ordnungsgemäß durch die zuständigen Unionsorgane geprüft worden ist.

(35)

Die Kommission stellt fest, dass die Überprüfung ein Schritt des Untersuchungsverfahrens ist, das von der Kommission als Untersuchungsbehörde durchgeführt wird. Die Kommission hat die Sachgründe, aus denen sie entschieden hat, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden, umfassend erläutert. Die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung fußt auf den Beweisen, die der Kommission von den Unternehmen schriftlich übermittelt wurden, und auf der Verlässlichkeit und Stimmigkeit dieser Beweise. Die ausführenden Hersteller erhielten Gelegenheit, ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens voll und ganz wahrzunehmen, und zwar im Wege der Übermittlung von Informationen und Stellungnahmen sowie durch Anhörungen und Zusammenkünfte, einschließlich zwei Zusammenkünften speziell zu den aufgeworfenen Fragen.

(36)

Was das Ersuchen um Aussetzung anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass die einzige Grundlage für eine Aussetzung von Maßnahmen, die nach der Grundverordnung eingeführt werden, Artikel 14 Absatz 4 ist. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die in diesem Artikel niedergelegten Bedingungen für eine Aussetzung nicht erfüllt sind. Nach diesem Artikel dürfen im Interesse der Union Maßnahmen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und die Kommission stellt fest, dass nicht auf solche Umstände hingewiesen wurde. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass die Bedingungen für die Einführung endgültiger Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Daher weist die Kommission dieses Ersuchen zurück.

2.2.2.   Normalwert

(37)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob ein ausführender Hersteller Einwände gegen die von der Kommission vorgenommene Berichtigung seiner Kosten für die Produktion kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse, die in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung erläutert und in deren Erwägungsgrund 80 begründet wird. Allerdings brachte der betroffene ausführende Hersteller keine Argumente vor, die es der Kommission ermöglicht hätten, ihre Ansicht zu ändern, dass die von dem Unternehmen in seiner Antwort auf den Fragebogen mitgeteilten Materialverbrauchsanteile nicht geeignet waren, eine genaue Bewertung der Kosten des vom Hersteller für die Produktion von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen verwendeten Materials vorzunehmen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(38)

Derselbe ausführende Hersteller brachte außerdem vor, dass die Verluste in Verbindung mit der Liquidation von zwei Tochtergesellschaften im Ausland von der Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) ausgenommen werden sollten. Er machte ferner geltend, dass Verpackungskosten bei den Produktionskosten und den VVG-Kosten doppelt angerechnet worden seien. Die Kommission korrigierte ihre Feststellungen entsprechend, da die von dem Unternehmen nach der vorläufigen Unterrichtung gegebenen Erläuterungen mit Informationen untermauert wurden, die ordnungsgemäß bei der Beantwortung des Fragebogens oder während des Kontrollbesuchs bzw. davor bereitgestellt worden waren.

(39)

Nach erneuter Überprüfung der VVG-Kosten stellte die Kommission fest, dass einige Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Dadurch konnte die Kommission die Dumpingspanne auf der Grundlage der VVG-Kosten und der Gewinnspanne des Unternehmens berechnen. Die Kommission stellte im Zuge des Sachaufklärung keine gewinnbringenden Inlandsverkäufe fest und berechnete die Dumpingspanne daher anhand der VVG-Kosten und der Gewinnspanne externer Quellen.

(40)

Zwei ausführende Hersteller waren mit der in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Art und Weise, in der die Kommission ihre VVG-Kosten berechnet hatte, nicht einverstanden. Sie erläuterten, dass aus der Neubewertung von Fremdwährungsdarlehen resultierende Verluste von der Kommission nicht als Teil der VVG-Kosten betrachtet werden sollten, da den Unternehmen keine Kosten entstanden seien und sie unter Verwendung des am letzten Tag ihres Abrechnungszeitraums geltenden Wechselkurses lediglich eine Neubewertung ihrer Bilanzen vorgenommen hätten. Die Kommission weist dieses Argument unter Bezugnahme auf sowohl die International Financial Reporting Standards und die russischen GAAP zurück. Diese Verluste wurden in den Abschlüssen der Hersteller ordnungsgemäß vermerkt, und sie entstanden im Untersuchungszeitraum. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(41)

Nach der endgültigen Unterrichtung trugen die ausführenden Hersteller ihre Vorbringen erneut vor, ohne neue Fakten zu den strittigen Verlusten vorzulegen. Die ausführenden Hersteller verwiesen auf die Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates (6) (Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea), in der die Kommission die Nettodevisengewinne aus den VVG-Kosten ausgeklammert hat.

(42)

Die Kommission stellt fest, dass die Sachlage in dem von den ausführenden Herstellern angeführten Fall anders ist. Wie in Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 erläutert, ergab die Untersuchung damals, dass die Devisengewinne nicht in erster Linie mit der Herstellung und dem Verkauf im Zusammenhang standen.

(43)

Die ausführenden Hersteller stellten die Relevanz ihrer Kreditverbindlichkeiten für die Produktionskosten der gleichartigen Ware nicht in Frage. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verluste mit diesen Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang standen, die zur Finanzierung der zur Herstellung der gleichartigen Ware benötigten Sachanlagen verwendet wurden. Daher müssen diese Verluste bei der Bestimmung der VVG-Kosten des Unternehmens berücksichtigt werden. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(44)

Der russische ausführende Hersteller trug nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung sein Vorbringen erneut vor. Doch das Vorbringen geht über die speziellen Aspekte der zusätzlichen Unterrichtung hinaus. Die Kommission bleibt bei ihrem in den vorhergehenden Erwägungsgründen dargelegten Standpunkt.

(45)

Ein ausführender Hersteller stellte die Methodik in Frage, mit der die Kommission die VVG-Gesamtkosten verbundener inländischer Händler berechnete und bei der die Kommission die für Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt gemeldeten VVG-Kosten verwendete. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und korrigierte die endgültige Berechnung. Da sich diese korrigierten VVG-Kosten nicht wesentlich von den ursprünglich verwendeten unterschieden und sich lediglich auf eine beschränkte Zahl von Verkäufen auswirkten, blieb diese Korrektur ohne Auswirkungen auf die resultierende Dumpingspanne.

(46)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, dass die Kommission bei der Ermittlung der Gesamtproduktionskosten im Rahmen der Rentabilitätsprüfung die Verpackungskosten doppelt gezählt habe. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie in der vorläufigen Unterrichtung detailliert beschrieben wird, klammerte die Kommission die Verpackungskosten vor der Berechnung der Gesamtproduktionskosten von den VVG-Kosten aus.

(47)

Nach der endgültigen Unterrichtung waren die ausführenden Hersteller nicht mit der Methodik einverstanden, die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes angewandt wurde. Sie behaupteten, die Kommission verwende einen falschen Prozentsatz der VVG-Kosten und gelange zu einem viel zu hohen Normalwert, weil sie nur die VVG-Kosten für gewinnbringende Verkäufe ansetze.

(48)

Die Kommission führt Untersuchung in objektiver Weise durch. Die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwertes angewandte Methodik wird durchgehend in allen Fällen verwendet, bei denen die entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Die Kommission wendet Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung an, der bestimmt, dass die Beträge für VVG-Kosten sowie für Gewinne anhand der Verkäufe im normalen Handelsverkehr festgesetzt werden. Die von den ausführenden Herstellern geforderte Verwendung des festen Betrags der VVG-Kosten unabhängig davon, ob diese Kosten mit Verkäufen im normalen Handelsverkehr im Zusammenhang stehen, läuft dieser Bestimmung zuwider. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(49)

Nach der endgültigen Unterrichtung warf ein ausführender Hersteller das Problem der negativen Einträge auf der Liste der Inlandsgeschäfte in Bezug auf die Berechnung des Normalwertes auf. Der ausführende Hersteller erläuterte, dass diese Einträge Korrekturen von Rechnungen beträfen und auf die Konfiguration seines Buchführungssystems zurückzuführen seien, in dem eine Rechnung nur korrigiert werden könne, wenn der gesamte Eintrag mit einem entsprechenden negative Eintrag ausgeglichen werde. Er argumentierte, dass die spezielle Konfiguration seines Buchführungssystems bei der Berechnung des Normalwertes durch die Kommission nicht berücksichtigt worden und deshalb ungenau sei.

(50)

Die Kommission stellt erstens fest, dass der ausführende Hersteller entgegen den Anweisungen im Fragebogen der Kommission diese Korrekturen als Geschäfte in der Liste aufgeführt hat, statt die Korrektureinträge in der vorgesehenen Spalte im Fragebogen der Kommission anzugeben. Zweitens hat der ausführende Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung in der Tat eine revidierte Dumpingspanne übermittelt, jedoch ohne eine revidierte Liste der Inlandsgeschäfte oder eine revidierte Dumpingberechnung. Drittens stellt die Kommission fest, dass dieses Vorbringen eigentlich die Qualität der Daten betrifft, die der ausführende Hersteller während der Untersuchung selbst an die Kommission übermittelt hat. Viertens wurde die Berechnung des Normalwertes, einschließlich der vom ausführenden Hersteller vorgelegten Liste der Inlandsgeschäfte, in der vorläufigen Phase der Untersuchung ordnungsgemäß offengelegt. Doch in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung äußerte sich der ausführende Hersteller nicht zu dieser Berechnung. Dieselbe Liste der Inlandsgeschäfte wurde in den Dumpingberechnungen in der endgültigen Unterrichtung verwendet. Der ausführende Hersteller hat nicht erläutert, warum er dieses Problem nicht in einer früheren Phase der Untersuchung zur Sprache gebracht hat.

(51)

Trotz all dieser Unzulänglichkeiten im Verhalten des ausführenden Herstellers in dieser Frage hat die Kommission als objektive und unparteiische Untersuchungsbehörde dieses Vorbringen analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Berechnung des Normalwertes in der Tat korrigiert werden musste, um eine mögliche Doppelerfassung zu vermeiden. Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte der Ausführer einen Schlüssel, mit dem in seiner Liste der Geschäfte alle Korrekturen herausgefiltert werden konnten, sodass nur die endgültigen Einträge verblieben. Die Kommission wandte die vom ausführenden Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung vorgeschlagene Methode zur Korrektur der Liste auf die verifizierten Daten an und hat somit das Vorbringen in seiner Gesamtheit akzeptiert.

(52)

Die Kommission sandte an alle interessierten Parteien eine zusätzliche endgültige Unterrichtung, um sie über die Akzeptanz des Vorbringens zu informieren, und forderte die Beteiligten zu Stellungnahmen auf.

(53)

Nach dieser zusätzlichen Unterrichtung brachte eine Partei vor, dass die zusätzliche Unterrichtung eigentlich die Mängel in der Zusammenarbeit seitens der russischen ausführenden Hersteller noch mehr hervorhebe. Darüber hinaus behauptete diese Partei, dass aus der zusätzlichen Unterrichtung im Grunde hervorgehe, dass weitere Datensätze hätten verworfen werden können und nicht hätten akzeptiert werden dürfen. In der Tat hat die Kommission die Frage der Qualität der übermittelten Daten und der Zusammenarbeit aufgeworfen, aber in diesem besonderen Fall entschieden, dass das Vorbringen objektiv akzeptiert werden konnte.

(54)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung stimmte der russische ausführende Hersteller dem Prinzip und dem Umfang der Korrektur bei seiner Dumpingspanne durch die Kommission zu.

(55)

Der ausführende Hersteller behauptete, er habe die Liste der Inlandsgeschäfte mit der Antwort auf den Fragebogen übermittelt. Diese Tatsache wird nicht bestritten. Strittig ist die Qualität dieser Unterlage. Der ausführende Hersteller behauptete ferner, er habe nach der vorläufigen Unterrichtung keine Stellungnahme zu dieser Liste der Geschäfte übermittelt, weil dieser Datensatz für die Berechnung der Dumpingspanne keine Bedeutung gehabt habe. Die Kommission stellt fest, dass der ausführende Hersteller wiederholt Vorbringen zur Methodik und zu Aspekten der Berechnung übermittelt hat, die — hätte die Kommission sie akzeptiert (was nicht der Fall ist) — die Kommission dazu veranlasst hätten, den Datensatz zu verwenden. Daher wäre es für die betroffene Partei wichtig gewesen, sicherzustellen, dass der in der vorläufigen Phase offengelegte Datensatz korrekt war und zur Berechnung der Dumpingspanne hätte verwendet werden können. Während des Kontrollbesuchs brachte das Unternehmen zwar Stornierungen und daraus resultierende mehrfache identische Einträge zur Sprache, doch erst bei der endgültigen Unterrichtung trat das volle Ausmaß des Problems zutage, auch durch die Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne. Das Unternehmen behauptet, die Einträge seien keine Gutschriften, doch der Schlüssel, der zur Identifizierung dieser Einträge führt und vom Unternehmen selbst bereitgestellt wurde, wird als Gutschriftsnummer bezeichnet. Dennoch hat die Kommission das Vorbringen in Gänze akzeptiert, und das Unternehmen hat die Neuberechnung der Dumpingspanne nicht angefochten.

(56)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission habe bei der Berechnung der VVG-Kosten nicht die Einnahmen aus der Auflösung der Reserven berücksichtigt, die vor dem Untersuchungszeitraum erfolgt sei. Nach Ansicht dieses ausführenden Herstellers misst die Kommission mit zweierlei Maß und bewertet ungleich, wenn man die Verluste bei der Neubewertung der Fremdwährungen betrachtet, die die Kommission einbezogen hat.

(57)

Die Kommission stellt fest, dass ihr Ansatz gleichbleibend ist. Die VVG-Kosten beinhalten weder Einnahmen noch Ausgaben, die Auswirkungen auf den Gewinn in dem konkreten Jahr haben, bei dem die Kommission einen Zusammenhang mit den Auslandsaktivitäten des ausführenden Herstellers festgestellt hat. Diese Tatsache wurde in der endgültigen Unterrichtung offengelegt und vom ausführenden Hersteller nicht bestritten. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

2.2.3.   Ausfuhrpreis

(58)

Wie in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung beschrieben, untersuchte die Kommission ferner die Verkäufe eines ausführenden Herstellers an einen unabhängigen Händler in der Schweiz. Die Kommission wandte sich sowohl an den ausführenden Hersteller als auch den unabhängigen Händler und stellte eigene Nachforschungen in dieser Angelegenheit an, um zusätzliche Informationen über deren Beziehungen zu beschaffen.

(59)

In ihrer Stellungnahme nach der vorläufigen Unterrichtung ersuchte Eurofer die Kommission, die Beziehung zwischen dem ausführenden Hersteller und dem Schweizer Händler zu überprüfen und die Berechnung auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung entsprechend anzupassen.

(60)

Nach Evaluierung der Ergebnisse dieser Überprüfung entschied die Kommission, dass dieser Schweizer Händler von dem russischen ausführenden Hersteller unabhängig ist. Die Kommission fand keine Anhaltspunkte, die die Behauptung, diese Parteien seien im Untersuchungszeitraum verbunden gewesen, stützen würden, und wies das Vorbringen daher zurück.

(61)

Der ausführende Hersteller legte zudem zusätzliche Informationen vor, die der Kommission eine Korrektur der Verkäufe an unabhängige Parteien in der Union ermöglichten. Zuvor hatte der ausführende Hersteller diese Verkäufe auf der Grundlage von internen Rechnungen angegeben, die auf russische Rubel lauteten. Aus diesen Rechnungen ging der ursprüngliche Wert in Fremdwährungen hervor, der mithilfe des von dem Unternehmen verwendeten Tageskurses umgerechnet worden war. Die Kommission konnte eine Verbindung zwischen dieser neuen Stellungnahme und den vor Ort überprüften Informationen herstellen. Diese Korrektur bewirkte eine kleine Verringerung der Dumpingspanne im Vergleich zur vorläufigen Berechnung.

(62)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben die ausführenden Hersteller Einwände gegen die Anwendbarkeit der nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen der VVG-Kosten und Gewinne für Verkäufe über ihre verbundenen Schweizer Händler/Einführer.

(63)

Nach ihrer Ansicht sind Berichtigungen nur auf geschäftsspezifischer Grundlage bei Geschäften angemessen, nach deren Verkaufsbedingungen ein Erzeugnis nach der Zollabfertigung zu liefern ist, d. h. bei Geschäften, bei denen die verbundene Partei als Einführer agiert, wie etwa bei DDP-Geschäftsvorgängen. Gleichzeitig seien ihre in der Schweiz ansässigen verbundenen Händler/Einführer als Teil des Ausfuhrnetzes der Hersteller anzusehen.

(64)

In ihrer Erwiderung bestätigt die Kommission, dass nach Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2 und 3 der Grundverordnung eine Berichtigung für VVG-Kosten und für eine angemessene Spanne für Gewinne auf alle Arten von Verkaufsgeschäften über die verbundenen Schweizer Händler/Einführer anzuwenden ist.

(65)

Auch wenn die Lieferung der Waren bei den von den ausführenden Herstellern angegebenen Geschäftsbedingungen vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt und die Verantwortung (im Gegensatz zu DDP-Geschäftsvorgängen) für die Zollabfertigung beim Käufer liegt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Verkäufe vom verbundenen Händler/Einführer abgewickelt werden, der die VVG-Kosten trägt und in der Regel beabsichtigt, mit seinen Diensten einen Gewinn zu erzielen.

(66)

Angesichts der Tatsache, dass der Händler/Einführer mit dem ausführenden Hersteller verbunden ist, ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung, dass die Daten dieses Händlers/Einführers naturgemäß unzuverlässig sind und seine Gewinne auf angemessener Grundlage durch die Untersuchungsbehörde festgelegt werden sollten. Darüber hinaus schließt Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht aus, dass Berichtigungen für vor der Einfuhr angefallene Kosten insofern vorgenommen werden, als diese Kosten in der Regel vom Händler/Einführer getragen werden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(67)

Die ausführenden Hersteller trugen dieses Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor, ohne irgendwelche neuen Informationen über die Funktionen der Schweizer Händler/Einführer beizubringen. Die Kommission stellt fest, dass ihr Standpunkt im Einklang mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte steht. In jedem Falle hindert die Tatsache, dass die verbundenen Unternehmen nur bestimmte Funktionen ausüben, die Kommission nicht daran, die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorzunehmen, jedoch könnte sie sich insofern auswirken, dass ein niedrigerer VVG-Betrag von dem Preis abzuziehen wäre, zu dem die betroffene Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Die Beweislast liegt bei den interessierten Parteien, die das Ausmaß der nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung durchgeführten Berichtigungen anfechten. Wenn demnach diese Parteien die Berichtigungen für zu umfangreich halten, müssen sie konkrete Beweise und Berechnungen zur Begründung dieser Behauptungen vorlegen. Doch die ausführenden Hersteller haben keine Beweise vorgelegt, die die verwendeten VVG-Kosten oder Gewinnanteile in Frage stellen würden. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

2.2.4.   Vergleich

(68)

Die ausführenden Hersteller erklärten sich in ihren Stellungnahmen nicht damit einverstanden, dass das Datum des Kaufvertrags bzw. des Kaufauftrags für die Umrechnung der auf Fremdwährungen lautenden Ausfuhrverkäufe in russische Rubel verwendet wurde. Die ausführenden Hersteller waren jedoch ebenfalls der Meinung, dass dies für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet ist als das Datum der Rechnung, obwohl die Kommission diese Option bislang nicht genutzt habe. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(69)

Die ausführenden Hersteller trugen dieses Vorbringen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor und betonten, dass die Kommission keine ausreichende Begründung für die Verwendung des Datums des Vertrags/Kaufauftrags vorgelegt habe. Darüber hinaus behaupteten sie unter Verweis auf die anhaltende Wechselkursentwicklung, dass die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung den maximal 60 Tage vor dem Rechnungsdatum gültigen Wechselkurs hätte anwenden sollen.

(70)

Die Kommission gewährte in diesem Fall die Berichtigung für eine anhaltende Wechselkursentwicklung nicht, da der EUR/RUB-Wechselkurs gegen Ende des Untersuchungszeitraums eine hohe Volatilität aufwies und keine anhaltende Entwicklung. Wenn zudem die Kommission die Berichtigung für eine anhaltende Entwicklung im Rahmen einer Abwertung der Währung des ausführenden Herstellers vornehmen würde, würde dies den Ausfuhrpreis senken und so zu höheren Dumpingspannen führen. Des Weiteren sollte die Berichtigung für eine anhaltende Entwicklung verwendet werden, um die entsprechende Wechselkursentwicklung widerzuspiegeln, und nicht, um den Maximal-Zeitraum von 60 Tagen ab dem Rechnungsdatum geltend zu machen, wie die ausführenden Hersteller vorschlagen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(71)

Durch Anwendung des Prinzips des Datums des Vertrags/Kaufauftrags hat die Kommission die Auswirkungen der erheblichen und unvorhersehbaren Wechselkursschwankungen zum Ende des Untersuchungszeitraums so gering wie möglich gehalten. Die Kommission stimmt der Behauptung der ausführenden Hersteller nicht zu, dass dies eine unberechtigte Veränderung der Methodik darstelle. Die Kommission hat das Datum des Vertrags/Kaufauftrags in voller Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung herangezogen und eine ausreichende Begründung dafür gegeben, warum es in diesem Falle für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen geeignet ist. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

2.2.5.   Dumpingspannen

(72)

Unter Berücksichtigung der Änderungen bei der Festlegung des Normalwerts, die in den Erwägungsgründen 37 bis 51 dargelegt wurden, und unter Bestätigung der anderen Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 93 der vorläufigen Verordnung ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Tabelle 2

Dumpingspannen, Russland

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC

18,7

PAO Severstal

35,9

PJSC Novolipetsk Steel (7)

38,9

Alle übrigen Unternehmen

38,9

3.   SCHÄDIGUNG

3.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(73)

Eine der interessierten Parteien stellte die Repräsentativität der Antragsteller in Frage und verwies darauf, dass reine Walzwerke in den Berechnungen nicht berücksichtigt worden waren. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Gesamtproduktion das Produktionsvolumen reiner Walzwerke durchaus berücksichtigt wurde. Diese Stellungnahme wird daher zurückgewiesen.

(74)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 94 bis 98 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Unionsverbrauch

(75)

Mehrere Parteien machten geltend, dass der Verbrauch insgesamt u. a. unter Einbeziehung des Verbrauchs auf dem gebundenen und dem freien Markt hätte analysiert werden sollen.

(76)

Diesbezüglich wird in den Tabellen 5 und 6 der vorläufigen Verordnung die Entwicklung des Eigenverbrauchs und des Verbrauchs auf dem freien Markt ausgewiesen und erläutert. Durch eine Verbindung dieser beiden Tabellen kann der Gesamtverbrauch (der den Eigenverbrauch und den Verbrauch auf dem freien Markt umfasst) im Bezugszeitraum wie folgt ausgewiesen werden:

Tabelle 3

Gesamtverbrauch (gebundener und freier Markt) (in Tonnen)

 

2011

2012

2013

2014

UZ

Gesamtverbrauch

36 961 744

34 375 474

36 277 064

37 461 260

37 306 302

Index (2011 = 100)

100

93

98

101

101

Quelle: Überprüfte Eurofer-Fragebogenantworten und Eurostat.

(77)

Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass der Gesamtverbrauch nach einem deutlichen Rückgang im Jahr 2012 auf ein Niveau angestiegen ist, das im Untersuchungszeitraum leicht über dem Niveau am Anfang des Bezugszeitraums lag. Diese Tendenz ist auf einen Anstieg des Eigenverbrauchs zurückzuführen, der stärker ausfiel als die Abnahme des Verbrauchs auf dem freien Markt in absoluten Zahlen.

(78)

Nach Ansicht einer interessierten Partei wird für die Feststellung, der Eigenverbrauch stehe nicht im Wettbewerb zu den Einfuhren, keine begründete Erklärung gegeben. Diese Partei geht davon aus, dass Unionshersteller Einfuhren nutzen, wenn diese zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten werden. Daher sollte der Eigenverbrauch berücksichtigt werden.

(79)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es für integrierte Hersteller aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist, für die nachgelagerte Produktion bestimmte Erzeugnisse von Wettbewerbern zu kaufen, wenn Kapazitäten für die Herstellung solcher Erzeugnisse vorhanden sind. In einer kapitalintensiven Branche wie der Stahlindustrie sollte die Kapazitätsauslastung stets möglichst hoch sein, um Fixkosten zu senken und die Produktionskosten möglichst gering zu halten. Aus diesen Gründen muss das Argument in Erwägungsgrund 78 zurückgewiesen werden.

(80)

Einige interessierte Parteien brachten das Problem des Verbrauchs in ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor. Manche Parteien behaupteten, dass der gebundene und der freie Markt nicht ausreichend analysiert oder erläutert worden seien. Doch wie in den Erwägungsgründen 103 bis 106 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war der Verbrauch jedes Marktes offenkundig anders und spiegelte die Leistung der wichtigsten beteiligten nachgelagerten Wirtschaftszweige wider. Der gebundene Markt wuchs wegen der Entwicklung von Sektoren wie der Automobilbranche. Im Gegensatz dazu entwickelten sich die großen allgemeinen Industriesektoren, die über den freien Markt beliefert werden, weniger stark. Das Vorbringen, der freie und der gebundene Markt seien nicht ausreichend analysiert worden, wurde zurückgewiesen.

(81)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsverbrauch eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

3.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(82)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.2.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(83)

Wie weiter oben ausgeführt, machten bestimmte Parteien geltend, dass es notwendig gewesen wäre, die Gesamtsituation, einschließlich des gebundenen und des freien Marktes, in Bezug auf verschiedene Indikatoren zu analysieren. Hinsichtlich des Marktanteils wird festgestellt, dass in Anbetracht des mangelnden Wettbewerbs zwischen dem Eigenverbrauch (Verkäufe) und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern sowie der Besonderheit des nachgelagerten gebundenen Marktes hier keine Analyse des Marktanteils, ausgedrückt als Anteil am Gesamtverbrauch, ausgewiesen wird. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte (8).

(84)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Menge und zum Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 112 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(85)

Zunächst wird festgestellt, dass die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Mengen nach einem Flüchtigkeitsfehler korrigiert werden mussten. Da dieser Fehler keine wesentlichen Auswirkungen auf die Durchschnittspreise hatte, konnten seine Auswirkungen auf die errechneten Spannen vernachlässigt werden.

(86)

Nach Ansicht einer Partei ist es notwendig, den zur Berücksichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten auf den CIF-Wert aufgeschlagenen Prozentsatz auf der Grundlage eines Betrags je Tonne neu zu berechnen. Dieses Vorbringen wurde akzeptiert, und die Berechnungen wurden bei marginalen Auswirkungen auf die Spannen entsprechend berichtigt.

(87)

Die endgültigen Unterbietungsspannen wurden angepasst und belaufen sich für die VR China auf 8,1 % und für Russland auf 15,1 %.

(88)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Menge, Marktanteil und Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 115 bis 119 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 87 erläuterten Unterbietungsspannen bestätigt.

3.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

3.4.1.   Methodik

(89)

Mehrere Parteien nahmen zu der Methodik Stellung, mit der die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union analysiert wurde. Vor allem sei der gebundene Markt trotz seiner beträchtlichen Größe bei der wirtschaftlichen Analyse größtenteils unberücksichtigt geblieben, und die Schlussfolgerungen beruhten ausschließlich auf Feststellungen, die den freien Markt betrafen. Insbesondere wäre es wichtig gewesen, die Verkaufspreise und die Rentabilität auf dem gebundenen Markt gesondert zu analysieren. Des Weiteren wäre es nach Ansicht der Parteien notwendig gewesen, die Gesamtlage, einschließlich sowohl des gebundenen als auch des freien Marktes, zu analysieren, und eine solche Analyse hätte zu der Schlussfolgerung geführt, dass keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union vorliege.

(90)

Wie in Erwägungsgrund 123 der vorläufigen Verordnung erläutert, analysierte die Kommission diesbezüglich die Daten, soweit zutreffend, getrennt nach gebundenem Markt, freiem Markt und Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Der gebundene Markt betrifft vor allem den Eigenbedarf einer juristischen Person, wobei keine Rechnung ausgestellt wird und folglich kein Verkaufspreis existiert. Bei Verkäufen auf dem gebundenen Markt zwischen verbundenen Unternehmen war offensichtlich, dass aufgrund unterschiedlicher Verrechnungspreise der verschiedenen Hersteller in der Stichprobe keine aussagekräftige Analyse der Preis- und Rentabilitätsindikatoren durchgeführt werden konnte. Andererseits war eine Entwicklung der Eigenverbrauchsmenge möglich, und es wurde eine entsprechende Analyse durchgeführt. Im Hinblick auf den freien Markt wurden Produktionsstückkosten, Verkaufspreise, Verkaufsmenge und Rentabilität analysiert. Bei der Gesamttätigkeit, die sich auf die miteinander verflochtenen gebundenen und freien Märkte erstreckt, wurden verschiedene Indikatoren wie Produktionsvolumen, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände, Arbeitskosten, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite analysiert.

(91)

Ausgehend davon muss die Behauptung, die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union basiere ausschließlich auf dem freien Markt und hätte eine Analyse des gebundenen Marktes sowie der Gesamttätigkeit einschließen sollen, zurückgewiesen werden. Sämtliche aussagekräftigen Aspekte zur Entwicklung der wirtschaftlichen Lage an diesen Märkten wurden allein und zusammen analysiert.

(92)

Eine Partei machte geltend, dass es notwendig gewesen wäre, bei der Analyse des freien Marktes auch andere Indikatoren wie Produktion, Lagerbestände und Cashflow nur für den freien Markt zu analysieren. Folglich vermittle die Analyse kein realistisches Bild vom tatsächlichen Stand der angeblichen Verletzung.

(93)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine ausschließlich für den freien Markt vorgenommene Analyse anderer Schadensindikatoren in Anbetracht der eng miteinander verflochtenen Tätigkeiten auf dem gebundenen und dem freien Markt praktisch nicht durchführbar war. Zudem hätte eine Analyse dieser Art ebenfalls keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen erbracht. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(94)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten einige ausführende Hersteller diese Frage in ihren Stellungnahmen erneut vor. Sie behaupteten, die zur Analyse des gebundenen und des freien Marktes angewandte Methodik erfolge unter Verstoß gegen den Grundsatz der fairen und objektiven Prüfung. Doch sowohl der gebundene als auch der freie Markt wurde untersucht, wann immer es möglich war und wo aussagekräftige Daten vorhanden waren, und gegebenenfalls wurde auch eine kumulative Bewertung vorgenommen. Es ist somit eindeutig nachgewiesen, dass die Schlussfolgerung zur Schädigung durch eine Bewertung auf dreierlei Art und Weise (Bewertung des gebundenen und des freien Marktes sowie anhand einer kumulativen Analyse) unter Hinzuziehung aller relevanten Daten erfolgt ist. Wenn eine Bewertung nicht möglich war, wurden zudem die Gründe dafür angeführt.

(95)

Darüber hinaus geht es bei den von den ausführenden Herstellern vorgebrachten Punkten aufgrund der umfassenden Methodik eher um Darstellungsfragen als um Inhalte, da alle relevanten Daten dargestellt worden sind. Aus den dargestellten Daten geht hervor, dass das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien und dem gebundenen Markt geringfügig um weniger als 1 % gestiegen ist, dieser Anstieg aber unter dem Wachstum des Verbrauchs auf diesen Märkten liegt. Was Preise und Rentabilität auf dem Unionsmarkt anbelangt, so sind sie nur von Belang, wenn die Waren zwischen unabhängigen Parteien verkauft werden. So gibt es aus den in Erwägungsgrund 142 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen keine Verkaufspreise für den Eigenverbrauch und keine verlässlichen Verkaufspreise für Verkäufe auf dem gebundenen Markt. Daher konnte keine aussagekräftige Analyse der Rentabilität auf dem gebundenen Markt durchgeführt werden. Hinsichtlich der Produktionskosten ist zu bedenken, dass die Entwicklung dieses Indikators auf dem freien Markt analysiert wurde, auch wenn dies nach der Grundverordnung eigentlich nicht notwendig war. Die Entwicklung der Produktionskosten auf dem gebundenen Markt wurde aus den im selben Erwägungsgrund genannten Gründen nicht analysiert.

(96)

Ausgehend davon ist eindeutig nachgewiesen worden, dass die Schlussfolgerung zur Schädigung durch eine Bewertung auf dreierlei Art und Weise (Bewertung des gebundenen und des freien Marktes sowie anhand einer kumulativen Analyse) unter Hinzuziehung aller relevanten Daten erfolgt ist. Das Vorbringen, dass gegen den Grundsatz der fairen und objektiven Prüfung verstoßen wurde, wird zurückgewiesen.

(97)

Aufgrund der vorstehenden Darlegungen und aufgrund der Tatsache, dass keine zusätzlichen Stellungnahmen in dieser Angelegenheit übermittelt wurden, wird die in den Randnummern 120 bis 123 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methodik zur Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

3.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

3.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(98)

Eine interessierte Partei wies darauf hin, dass beim Wirtschaftszweig der Union eine Schwerpunktverlagerung vom freien zum gebundenen Markt zu verzeichnen sei und dass der Wirtschaftszweig der Union stärker am Verkauf auf dem gebundenen Markt interessiert sei, auf dem hochwertigere Erzeugnisse angeboten würden.

(99)

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union nicht unabhängig für eine Verlagerung des Schwerpunkts auf den gebundenen oder den freien Markt entscheidet. Vielmehr wird der Markt für kaltgewalzte Flachstahlerzeugnisse von der Nachfrage und nicht vom Angebot gesteuert, wie die verfügbare Kapazität der Unionshersteller verdeutlicht; der Wirtschaftszweig der Union hat sich deshalb nicht bewusst für den gebundenen Markt entschieden, sondern aufgrund des deutlich gewachsenen Angebots an gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern Marktanteil- und Verkaufseinbußen am freien Markt erlitten. Dieses Problem existiert am gebundenen Markt nicht. Das Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(100)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass die Verbesserung der Kapazitätsauslastung nicht mit einem Kapazitätsabbau zusammenhing, sondern mit einer Erhöhung des Produktionsvolumens.

(101)

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass der Kapazitätsabbau die bei weitem wichtigste Ursache für die Erhöhung der Kapazitätsauslastung darstellt, obwohl diese nicht ausschließlich auf den Kapazitätsabbau zurückzuführen ist, da das Produktionsvolumen ebenfalls zugenommen hat. Ein Blick auf absolute Zahlen zeigt, dass das Produktionsvolumen um lediglich 337 348 t gewachsen ist, während bei der Kapazität ein Rückgang um 1 873 141 t zu verzeichnen war. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(102)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 124 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(103)

Russische ausführende Hersteller machten geltend, dass die Abnahme der Verkaufsmenge nicht als Beweis für eine Schädigung angesehen werden könne, da sie im Wesentlichen dem rückläufigen Verbrauch im Bezugszeitraum entsprach. So bestehe ein Zusammenhang zwischen der Abnahme der Verkaufsmenge und weltweit sinkenden Rohstoffpreisen, die niedrigere Preise für die betroffene Ware, eine Zunahme der Einfuhren aus Drittländern ab 2012 und der Einfuhren der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union zur Folge hatten.

(104)

In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Differenz zwischen dem Rückgang der Verkäufe (– 14 %) und dem Verbrauch (– 9 %) nicht als unbedeutend angesehen werden kann. Ferner kann der Rückgang der Verkaufsmenge nicht mit den weltweit sinkenden Rohstoffpreisen begründet werden, da diese Faktoren, also Rohstoffpreise und Verkaufsmengen, nicht direkt miteinander zusammenhängen. Zudem beträfe jeder Rückgang der Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt sowohl den Wirtschaftszweig der Union als auch Einfuhren. Was Einfuhren aus Drittländern betrifft, so muss diese Tendenz im gesamten Bezugszeitraum analysiert werden und nicht ab Mitte des Bezugszeitraums. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Einfuhren aus Drittländern sowohl absolut (– 206 571 t) als auch relativ (von einem Marktanteil von 10,9 % auf 9,1 %) abgenommen haben. Des Weiteren ist zu den Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus den betroffenen Ländern festzustellen, dass diese Einkäufe im Bezugszeitraum stabil waren und weniger als 1 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(105)

Hinsichtlich des Marktanteils stellten dieselben Parteien in Frage, wie die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung gelangt war, dass der gesunkene Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (von 74,8 % auf 70,8 %) auf eine Schädigung hinweist, während der Marktanteil von 5,4 %, der auf Einfuhren aus Indien, dem Iran und der Ukraine entfiel, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Schädigung und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht aufheben konnte.

(106)

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der vorstehend genannten Länder über den gesamten Bezugszeitraum analysiert werden muss und nicht nur für ein bestimmtes Jahr. Ausgehend davon stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Indien, dem Iran und der Ukraine im Bezugszeitraum von 4 % auf lediglich 5,4 %, d. h. nur um 1,4 Prozentpunkte, während, wie unter Erwägungsgrund 105 ausgeführt, die Gesamteinfuhren aus Drittländern von 10,9 % auf 9,1 % zugunsten von Einfuhren aus den betreffenden Ländern zurückgingen. Folglich kann der Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Union nicht im engeren Sinne mit dem Marktanteil der vorstehend genannten Länder verglichen werden und kann dieser Verlust als ein Hinweis auf eine Schädigung angesehen werden. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(107)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 127 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.3.   Beschäftigung, Arbeitskosten und Produktivität

(108)

Eine interessierte Partei wies darauf hin, dass der Rückgang der Beschäftigung nicht mit den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Verbindung gebracht werden sollte, sondern vielmehr mit der Modernisierung der Anlagen, die die Einstellung höher qualifizierter Arbeitskräfte und damit höhere Arbeitskosten zur Folge hatte.

(109)

Diesbezüglich wird festgestellt, dass die in Bezug auf die Modernisierung der Anlagen und die Einstellung höher qualifizierter Arbeitskräfte aufgestellten Behauptungen durch keinerlei Beweise belegt und daher zurückzuweisen sind.

(110)

Ein weitere interessierte Partei äußerte Zweifel hinsichtlich der gegenläufigen Tendenzen bei der Beschäftigung (– 10 %) und den Arbeitskosten (+ 11 %) im Bezugszeitraum. Es stelle sich ferner die Frage, ob diese Entwicklung sowohl den gebundenen als auch den freien Markt betreffe.

(111)

Diesbezüglich wird auf Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung verwiesen, in dem festgestellt wird, dass der Anstieg der Arbeitskosten tatsächlich mit erheblichen Kürzungen im Bereich Beschäftigung zusammenhing, die die Zahlung von Abfindungen zur Folge hatten und folglich die Arbeitskosten je VZÄ in die Höhe trieben. Ferner wird festgestellt, dass der Arbeitsplatzabbau nicht ausschließlich den freien oder den gebundenen Markt betraf, sondern den gesamten Beschäftigungsbereich, da die Erzeugnisse unabhängig davon, ob sie für den freien oder den gebundenen Markt bestimmt sind, von denselben Arbeitskräften mit denselben Maschinen hergestellt werden. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(112)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 133 und 134 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.4.   Lagerbestände, Höhe der Dumpingspannen, Wachstum, Preise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

(113)

Da keine Stellungnahmen in Bezug auf Lagerbestände, Höhe der Dumpingspannen, Wachstum, Preise, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 135 bis 151 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.3.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(114)

Mehrere interessierte Parteien wiesen darauf hin, dass der Analyse der Schädigung lediglich die negative Entwicklung der Indikatoren auf dem freien Markt zugrunde lag und dass sich anhand der Schlussfolgerungen dieser Analyse nicht ausreichend belegen lässt, dass der Wirtschaftszweig der Union als Ganzes eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

(115)

Diesbezüglich wird, wie in Erwägungsgrund 96 ausgeführt, daran erinnert, dass sich die Kommission bei ihrer Analyse nicht auf den freien Markt beschränkt hat, sondern, soweit zutreffend, auch die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt und insbesondere am gebundenen Markt analysiert und entsprechende Schlussfolgerungen gezogen hat.

(116)

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerung, der zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat, nicht ausschließlich auf der negativen Entwicklung von Mikro- und Makroindikatoren am freien Markt beruht. Während bestimmte Mikro- und Makroindikatoren tatsächlich eine negative Entwicklung am freien Markt aufweisen, belegen andere Indikatoren, die die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union betreffen, wie Beschäftigung, Arbeitskosten je VZÄ, Investitionen und Kapitalrendite, auch eine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Größe des freien und des gebundenen Marktes wird festgestellt, dass die positive Leistungsentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem gebundenen Markt (bezüglich bestimmter Indikatoren) nicht ausreicht, um die negative Leistungsentwicklung auf dem freien Markt aufzuwiegen, wie anhand der Negativentwicklung der vorstehend genannten Indikatoren, die sich auf die Gesamttätigkeit beziehen, deutlich wird. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(117)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 73 bis 115 zusammenfassend dargestellten Analyse der Stellungnahmen werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 152 bis 155 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   SCHADENSURSACHE

(118)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung nicht auf die Einfuhr gedumpter Waren aus den betroffenen Ländern zurückzuführen sei und dass andere Faktoren für die Aufhebung des ursächlichen Zusammenhangs verantwortlich seien. Einige Behauptungen stellten lediglich eine Wiederholung von Argumenten dar, die bereits bei der vorläufigen Sachaufklärung vorgebracht worden waren, und enthielten keine neuen Elemente. Die neuen Stellungnahmen werden nachfolgend analysiert.

4.1.   Erholung der europäischen Wirtschaft

(119)

Eine interessierte Partei bezweifelte, dass sich die Wirtschaft nach der Krise von 2012 nur langsam erholt hat, und brachte vor, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union nicht daran gehindert hätten, die Erholung zu ihrem Vorteil zu nutzen. Im Wesentlichen behauptete sie, dass das Ausbleiben einer Erholung nach der Krise von 2012 auf eine angeblich anhaltend geringe Nachfrage nach kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen zurückzuführen sei.

(120)

Zunächst ist festzustellen, dass der Verbrauch zwischen 2012 und dem Untersuchungszeitraum um 4,4 % gestiegen ist, was als Anzeichen für eine langsame Erholung gewertet werden kann, auch wenn das Niveau von 2011 nicht erreicht wurde. Im Hinblick auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern ist anzumerken, dass sich deren Marktanteil vor dem Hintergrund einer langsamen Erholung von 13,5 % im Jahr 2012 auf 18,7 % im Jahr 2013 und sogar 20,1 % im Untersuchungszeitraum erhöht hat. Ausgehend davon muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.2.   Investitionen, Kapazität und Produktionssteigerung

(121)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union habe 2011 und 2012 aufwändige Investitionen vorgenommen und die Kapazität 2011 erhöht und damit versehentlich falsche Geschäftsentscheidungen getroffen.

(122)

An dieser Stelle wird daran erinnert, dass die Analyse der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht. Daher fällt die Kapazitätserhöhung, die 2010/2011 stattfand, nicht in den Anwendungsbereich der Analyse. Ferner wird festgestellt, dass die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union habe 2011 und 2012 angeblich umfangreiche Investitionen getätigt, nicht durch Tatsachen belegt werden kann. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum getätigten Investitionen weniger als 2,5 % ihres Nettovermögens ausmachten und in erster Linie aus Ersatz- und Rationalisierungsinvestitionen bestanden. In Anbetracht der Höhe und Art der Investitionen sind diese nicht als bedeutend genug anzusehen, um sich auf die wirtschaftliche Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auszuwirken. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

(123)

Nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen und erneut nach der endgültigen Unterrichtung machten bestimmte interessierte Parteien geltend, dass nicht die Einfuhren aus den betroffenen Ländern als Ursache für die Schädigung angesehen werden sollten, sondern die Erhöhung des Produktionsvolumens zu einer Zeit, als der Verbrauch zurückging.

(124)

Diesbezüglich wird, wie in Erwägungsgrund 152 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union sein Produktionsvolumen erhöht hat, um dem Anstieg des Eigenverbrauchs Rechnung zu tragen. Da der Wirtschaftszweig der Union in erster Linie auf Auftrag produziert, was durch die relativ geringen Lagerbestände belegt wird (siehe Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung), kann dieser Anstieg nicht als Schadensursache angesehen werden. Ausgehend davon muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.3.   Rohstoffpreise

(125)

Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Auswirkungen, die die rückläufigen Rohstoffpreise auf die vom Wirtschaftszweig der Union berechneten Preise haben. Zunächst bestritten sie, dass die Einfuhrpreise stärker gesunken seien als die Rohstoffpreise, und führten Eisenerz als Beispiel an. In ihrer Stellungnahme verwies diese Partei darauf, dass der Preis für Eisenerz (RMB/Tonne) im Bezugszeitraum um 39 % gefallen sei. Ferner werde durch die Argumentation der Kommission in den Erwägungsgründen 171 bis 175 der vorläufigen Verordnung die Behauptung, rückläufige Rohstoffpreise hätten einen Preisverfall für die untersuchte Ware bewirkt, nicht entkräftet, und die Kommission habe dem weltweiten Absinken der Rohstoffpreise keine gebührende Bedeutung beigemessen.

(126)

In diesem Zusammenhang wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Preise für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um durchschnittlich 20 % und damit stärker als die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union sanken. Nach Umrechnung der übermittelten Preisinformationen von RMB in EUR pro Tonne zeigt sich ferner, dass die Preise für Eisenerz im Bezugszeitraum offenbar um ca. 31 % gesunken sind. Ausgehend von der konservativen Annahme, dass 35 % der Kosten in den betroffenen Ländern auf Eisenerz entfallen, hätten rückläufige Rohstoffpreise lediglich eine Verminderung der Preise um knapp 11 % zur Folge, doch die Preise für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken, wie vorstehend erläutert, um 20 %.

(127)

Zur zweiten Behauptung ist festzustellen, dass die Kommission die Tatsache, dass sich rückläufige Rohstoffpreise im Bezugszeitraum auf den Preis der untersuchten Ware auswirkten, nicht außer Acht gelassen hat. Sie argumentierte jedoch, dass der Preis der untersuchten Ware in der Union nicht ausschließlich einem weltweiten Preistrend folgt, der im Wesentlichen die Entwicklung der Rohstoffpreise widerspiegelt. Die Kommission analysierte auch andere Faktoren, die sich auf die Preise auswirken, nämlich regionale Unterschiede und Überkapazitäten. Wenn zudem der Preis der betroffenen Ware nicht stärker zurückgegangen war als die Rohstoffpreise, kann von einem lauteren Wettbewerb am Markt ausgegangen werden und der Wirtschaftszweig der Union wäre in der Lage gewesen, die Vorteile sinkender Kosten zu nutzen und wieder rentabel zu arbeiten. Die vorstehenden Behauptungen waren daher zurückzuweisen.

(128)

Einige ausführende Hersteller brachten diese Frage in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung erneut vor. Allerdings wurden keine neuen Argumente vorgelegt.

4.4.   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(129)

Eine interessierte Partei brachte vor, den Einfuhren der betreffenden Ware durch den Wirtschaftszweig der Union sei bei der Bewertung der Schadensursache durch die Kommission keine ausreichende Bedeutung beigemessen worden, so dass die Bewertung der Schadensursache unvollständig und ungenau sei.

(130)

Wie unter Erwägungsgrund 104 ausgeführt, waren die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum stabil und machten weniger als 1 % des Gesamtumsatzes des Wirtschaftszweigs der Union aus. Zudem erfolgte der Kauf, wie in Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung dargelegt, durch Handelssparten, die beim Kauf kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse die freie Wahl zwischen verschiedenen Bezugsquellen haben. Diese Handelssparten sind gezwungen, das kostengünstigste Material anzubieten, um ihre Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten zu können. In Anbetracht der geringen Mengen und der Tatsache, dass diese Mengen im Bezugszeitraum nicht zugenommen haben, wird die Auffassung vertreten, dass den Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausreichende Bedeutung beigemessen wurde. Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

(131)

Einige ausführende Hersteller brachten diese Frage in ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor und argumentierten, dass die Kommission die Zahlen neu ausgelegt habe, um die Feststellung einer Schädigung durch eine Neubewertung des Anteils der Einfuhren an den Verkäufen insgesamt zu rechtfertigen. Tatsächlich hat die Kommission die Zahlen nicht neu ausgelegt, sondern eine genauere Zahl (unter 1 %) als den umfassenderen Bereich in der vorläufigen Verordnung (0 %-5 %) angegeben.

4.5.   Bereits zuvor zwischen Russland und der Europäischen Union geltende Handelsvereinbarungen für bestimmte Stahlerzeugnisse

(132)

Dieselben interessierten Parteien brachten nach der vorläufigen Unterrichtung und auch nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor, die russischen Einfuhren überschritten nicht die im Rahmen der zwischen Russland und der Union geltenden Handelsvereinbarung für bestimmte Stahlerzeugnisse festgelegten Quoten, die als nicht schädigend betrachtet würden. Vor allem widersprach sie der Feststellung, die Quote sei „zu hoch“, und legte dar, dass sich die Warendefinition dieser Untersuchung und die Kategorie „sonstige Flacherzeugnisse“ (gemäß der Definition in den Vereinbarungen) in erheblichem Maße überschnitten.

(133)

Diesbezüglich wird daran erinnert, dass die vorstehende Vereinbarung vor dem Untersuchungszeitraum auslief, nämlich am 22. August 2012 nach dem Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung keine Bestimmung enthielt, in der eine Indexierung der Einfuhrquote gemäß der tatsächlichen jährlichen Entwicklung der Nachfrage bzw. des Verbrauchs vorgesehen war. Anders ausgedrückt, ein schrumpfender Markt hätte keine entsprechende Anpassung der Quoten zur Folge. In Artikel 10 der vorstehend genannten Vereinbarung war sogar festgelegt, dass mit jeder jährlichen Verlängerung die Menge in jeder Erzeugnisgruppe um 2,5 % anzuheben war. Daher überrascht es nicht, dass die Quote für die Erzeugnisgruppe, einschließlich der von dieser Untersuchung betroffenen Ware, während der Geltungsdauer der Vereinbarung nie erreicht wurde.

(134)

Ausgehend davon besteht offensichtlich kein Zusammenhang zwischen den in den Anhängen zu den jährlichen Vereinbarungen genannten Quoten und der Realität des Marktes sowie der Verbrauchsentwicklung, da die Quoten ohne Bezug zur Entwicklung des Verbrauchs bzw. der Nachfrage automatisch angehoben wurden. Da die Quote nie ausgeschöpft wurde, solange die Vereinbarung bestand, kann die Auffassung vertreten werden, dass die Quote tatsächlich „zu hoch“ war, und zwar nicht nur für die Geltungsdauer der Vereinbarung, sondern auch im Hinblick auf die Entwicklung des Verbrauchs im Bezugszeitraum. Folglich ist ein Vergleich zwischen der Höhe einer solchen Quote, die ab dem 22. August 2012 nicht mehr galt, und der Höhe der Einfuhren aus Russland im Bezugszeitraum bedeutungslos. Die vorgebrachte Behauptung muss somit zurückgewiesen werden.

(135)

Die angebliche Überschneidung zwischen der Warendefinition dieser Untersuchung und den entsprechenden „sonstigen Flacherzeugnissen“ wurde einer weiteren Analyse unterzogen. Zunächst zeigte sich, dass sich die Warendefinition dieser Untersuchung offenbar auch auf Waren erstreckt, die der Erzeugnisgruppe „kaltgewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl“ zuzuordnen sind. Zweitens zeigte sich, dass von den 42 TARIC-Codes, auf die sich die Vereinbarung bei den vorstehenden Erzeugnisgruppen erstreckt, lediglich sieben vollständig den in der vorläufigen Verordnung genannten Codes entsprechen (7209169000, 7209179000, 7209189100, 7209269000, 7209279000, 7209289000 und 7225508000). Folglich sind 35 der im Anhang zu der Vereinbarung genannten TARIC-Codes nicht Bestandteil der Warendefinition dieser Untersuchung. Andererseits waren annähernd zehn TARIC-Codes, die Bestandteil dieser Untersuchung waren, in der vorstehenden Vereinbarung nicht erfasst. Ausgehend davon wird die behauptete Überschneidung offenbar nicht durch Tatsachen belegt, weshalb solche Behauptungen zurückgewiesen werden müssen.

4.6.   Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union

(136)

Einer weiteren interessierten Partei zufolge haben Überkapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union für eine wesentliche Beeinträchtigung des Wirtschaftszweigs gesorgt und ein Überangebot, einen Kostenanstieg und rückläufige Gewinne bewirkt, aber auch von weiteren Investitionen abgeschreckt. Zudem habe die Kapazitätsauslastung bei ausbleibenden Einfuhren lediglich etwas mehr als 72 % betragen.

(137)

Zunächst wird daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Kapazität im Bezugszeitraum um 3 % gesenkt hat, um der veränderten Lage auf dem Weltmarkt Rechnung zu tragen. Obwohl die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nicht als zufriedenstellend betrachtet werden kann und auch nicht bestritten wird, dass sich eine geringe Kapazitätsauslastung auf die Leistung eines Wirtschaftszweigs auswirkt, ist anzumerken, dass der Wirtschaftszweig der Union 2011, als seine installierte Kapazität höher war als im Untersuchungszeitraum und die Auslastung niedriger als im Untersuchungszeitraum, noch immer rentabel war. Deshalb und in Anbetracht der höheren Kapazitätsauslastung in Verbindung mit dem Kapazitätsabbau wird festgestellt, dass die Höhe der Kapazitätsauslastung nicht als ein Element angesehen werden kann, das den ursächlichen Zusammenhang aufhebt. Ausgehend davon muss das Vorbringen zurückgewiesen werden.

4.7.   Einfuhren aus Drittländern

(138)

Mehrere Parteien behaupteten, die Kommission habe die Auswirkungen von Einfuhren aus Drittländern nicht ordnungsgemäß bewertet. So wiesen sie eine ähnliche Höhe auf wie Einfuhren aus Russland, wobei die Einfuhren aus dem Iran und der Ukraine zu Preisen erfolgten, die unter den Preisen für Einfuhren aus Russland und China lagen. Ferner machte eine interessierte Partei, wie in Erwägungsgrund 105 ausgeführt, geltend, dass die Einfuhren aus der Ukraine, Indien und dem Iran, auf die im Bezugszeitraum ein Marktanteil von 5,4 % entfiel, beim Vergleich mit dem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht ordnungsgemäß bewertet worden waren.

(139)

Diesbezüglich wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern, wie in Erwägungsgrund 104 ausgeführt, im Bezugszeitraum von 10,9 % auf 9,1 % (von 854 281 t auf 647 710 t) sank, während sich der Marktanteil von Einfuhren allein aus Russland von 5,9 % auf 9,8 % (von 466 165 t auf 697 661 t) erhöhte. Folglich folgten die Einfuhren aus Russland und die Einfuhren aus Drittländern entgegengesetzten Tendenzen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus Russland im Rahmen dieser Untersuchung mit den Einfuhren aus China kumuliert wurden und dass der Marktanteil der betroffenen Länder von 14,3 % im Jahr 2011 auf 20,1 % im Untersuchungszeitraum gestiegen ist.

(140)

Zweitens wird zwar nicht bestritten, dass die Einfuhren aus dem Iran und der Ukraine tatsächlich zu Durchschnittspreisen erfolgten, die unter den Durchschnittspreisen der betroffenen Länder lagen, doch wird festgestellt, dass diese Einfuhren mit ihrem durchschnittlichem Preisniveau die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im gesamten Bezugszeitraum unterboten und dass in dieser Zeit keine wesentliche Veränderung ihres Preisverhaltens festzustellen war. Da sich ihr Marktanteil nur geringfügig von 2,9 % auf 3,4 % erhöhte, ist es unwahrscheinlich, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang entkräften.

(141)

Drittens sollte, wie in Erwägungsgrund 106 ausgeführt, der Marktanteil der Ukraine, Indiens und des Iran über den gesamten Bezugszeitraum und nicht nur für ein bestimmtes Jahr analysiert werden. Ausgehend davon stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Indien, dem Iran und der Ukraine im Bezugszeitraum tatsächlich geringfügig von 4 % auf 5,4 %, während die Einfuhren aus anderen Drittländern (einschließlich der vorstehend genannten) im Wesentlichen von 10,9 % auf 9,1 % zurückgegangen sind. Folglich kann der Verlust von Marktanteilen für den Wirtschaftszweig der Union (– 4 %) nicht mit dem Marktanteil der vorstehend genannten Länder ausschließlich im Untersuchungszeitraum verglichen werden, und die Erhöhung des Marktanteils kann nicht als bedeutend genug angesehen werden, um den ursächlichen Zusammenhang in Frage zu stellen.

(142)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten einige ausführende Hersteller vor, dass die Einfuhren aus allen Drittländern bei einer absoluten Bewertung mit den Einfuhren aus Russland vergleichbar gewesen seien und dass sie gleichfalls als schädigend betrachtet werden sollten. Hierzu wird erstens festgestellt, dass — wie in den Erwägungsgründen 107 bis 111 der vorläufigen Verordnung angegeben — die Bedingungen für eine kumulative Bewertung der russischen und chinesischen Einfuhren erfüllt waren. Deshalb sollten die russischen Einfuhren nicht getrennt analysiert werden. Zweitens wird außerdem festgestellt, dass die Analyse der Einfuhren zwar in der Tat anhand der absoluten Zahlen durchgeführt werden sollte, dass aber auch die Entwicklung dieser absoluten Zahlen untersucht werden sollte. Diesbezüglich — und wie oben angegeben — wird festgestellt, dass die Einfuhren aus allen Drittländern im Bezugszeitraum um 206 571 Tonnen zurückgegangen, die Einfuhren aus Russland hingegen um 231 496 Tonnen gestiegen sind. Bei den kumulativ bewerteten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ergab sich ein ähnlicher Trend; sie erhöhten sich um 312 224 Tonnen. Wie bereits dargestellt, waren im Bezugszeitraum die Einfuhren aus allen Drittländern wesentlich geringer als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Außerdem entwickelten sie sich in entgegengesetzter Richtung zu den russischen Einfuhren oder den Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Ausgehend davon wird bestätigt, dass die Einfuhren aus Drittländern unter Berücksichtigung ihres Volumens, ihrer Preise und der Entwicklung ihrer Marktanteile korrekt analysiert wurden. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.8.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(143)

Aus den vorstehenden Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 202 bis 204 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   UNIONSINTERESSE

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(144)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 209 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Interesse der Einführer und Verwender

(145)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen die betroffenen Länder dem Interesse der Union zuwiderlaufe. Dieses Vorbringen wurde nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgetragen. So stünden Antidumpingmaßnahmen den Interessen kleinerer Verwender entgegen, weil sie wettbewerbsschädigende Auswirkungen hätten (Unionshersteller würden ihre Preise anheben) und weil bestimmte Arten von kaltgewalzten Flachstahlerzeugnissen von Unionsherstellern nicht gefertigt würden.

(146)

Diese Behauptungen wurden bereits in den Erwägungsgründen 220 bis 223 der vorläufigen Verordnung behandelt, aber nach der vorläufigen bzw. endgültigen Unterrichtung wurden keine weiteren fundierten Angaben zur Stützung dieser Behauptungen vorgelegt. Folglich wird das Argument zurückgewiesen.

5.3.   Sonstige Vorbringen

(147)

Einige Parteien vertraten die Ansicht, dass die Kommission die Unionshersteller begünstigt und um jeden Preis versucht, Anhaltspunkte für ein Dumping zu finden.

(148)

Für diese Behauptungen wurden keine weiteren Beweise vorgelegt. Die Kommission betont, dass die Untersuchung auf der Grundlage des geltenden Rechtsrahmens und unter Einhaltung der höchstmöglichen Standards für Neutralität und Transparenz durchgeführt wird.

(149)

Nach Ansicht einiger Parteien beweist die Tatsache, dass Unionshersteller die untersuchte Ware einführen, dass sie ihren Bedarf nicht innerhalb der Union decken können.

(150)

Wie auch in Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung festgestellt, sind einige Unionshersteller Teil integrierter Stahlkonzerne, die über unabhängige Handelssparten verfügen. Diesen Händlern steht es frei, die Ware von Quellen eigener Wahl, also auch aus den betroffenen Ländern zu kaufen. Dabei muss wiederholt werden, dass diese Käufe weniger als 1 % der Verkäufe der Antragsteller ausmachen. In den Unterlagen deutet nichts darauf hin, dass solche Einfuhren außer aus Gründen der Selbstverteidigung und der Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen getätigt wurden, weil die Unionshersteller nicht in der Lage waren, den Bedarf zu decken.

5.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(151)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 229 bis 232 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

6.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(152)

Nach der vorläufigen Unterrichtung gaben mehrere Parteien eine Stellungnahme zur angestrebten Gewinnspanne von 5 % ab, die, wie in den Erwägungsgründen 237 und 238 der vorläufigen Verordnung erläutert, zur vorläufigen Berechnung der Zielpreisunterbietung verwendet wurde. Nach Ansicht einer interessierten Partei lag der Gewinn der Branche bei höchstens 5 %, während eine andere interessierte Partei geltend machte, eine angestrebte Gewinnspanne von 5 % sei zu hoch. Diese Behauptungen wurden nicht belegt.

(153)

Nach Ansicht von Eurofer war die angestrebte Gewinnspanne von 5 % viel zu niedrig. Zunächst lehnte Eurofer im Zusammenhang mit der angestrebten Gewinnspanne den Verweis auf GOES ab, weil u. a. FuE, Märkte und Stahlart nicht vergleichbar seien. Zweitens könne anhand verfügbarer und nachprüfbarer Beweise von vor 2009 belegt werden, dass eine Gewinnspanne von mindestens 10 % angestrebt werden sollte. Eurofer stützte seine Behauptungen z. T. auf Informationen, die von antragstellenden Herstellern bereitgestellt wurden, die in die Stichprobe einbezogen worden waren und die auf Ersuchen der Kommission Rentabilitätszahlen u. a. für den Zeitraum 2005-2008 vorgelegt hatten, und z. T. auf die von bestimmten anderen Unionsherstellern in diesem Zeitraum erzielte Rentabilität. Zudem dürfe nach Ansicht von Eurofer die angestrebte Gewinnspanne nicht aus Jahren abgeleitet werden, die entweder durch die Wirtschaftskrise oder durch gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern gekennzeichnet waren. Drittens müsse die angestrebte Gewinnspanne unter Berücksichtigung der nach dem Untersuchungszeitraum getätigten Einfuhren und des anhaltenden zusätzlichen unlauteren Preisdrucks der betreffenden Einfuhren angepasst werden. Ferner seien EU-Institutionen in der Vergangenheit bereits von einer über der normalen Gewinnspanne liegenden Spanne ausgegangen, um eine durch gedumpte Einfuhren (9) verursachte Schädigung auszugleichen.

(154)

Diese Stellungnahmen wurden eingehend geprüft. Erstens ist zu bedenken, dass, wie in Erwägungsgrund 236 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, der Untersuchung zufolge im gesamten Untersuchungszeitraum eine starke Präsenz von Einfuhren aus den betreffenden Ländern zu verzeichnen war, die sich u. a. nachteilig auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. Deshalb sollte keines der Jahre im Bezugszeitraum als Maßstab für einen angemessenen Gewinn dienen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wäre. Da die einzige Stellungnahme, die diesbezüglich während der vorläufigen Sachaufklärung einging, nicht ausreichend begründet war, entschied sich die Kommission, die angestrebte Gewinnspanne vorläufig auf der Grundlage von Feststellungen festzusetzen, die bei Untersuchungen zu anderen Stahlerzeugnissen getroffen worden waren. Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen hat sich die Kommission jedoch weiter mit dieser Angelegenheit befasst, und zwar nicht nur im Hinblick auf die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen, sondern auch, indem sie weitere sachdienliche Informationen anforderte und analysierte.

(155)

Wie bereits in Erwägungsgrund 8 ausgeführt, forderte die Kommission im Anschluss an die Einführung vorläufiger Maßnahmen die Unionshersteller in der Stichprobe auf, für den Zeitraum 2005-2010 Angaben zur Rentabilität für den Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt bereitzustellen (für den Zeitraum von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum waren dieselben Informationen bereits im Rahmen der Beantwortung des ursprünglichen Fragebogens bereitgestellt worden). Diese Informationen wurden übermittelt und ordnungsgemäß überprüft. Die gewogene durchschnittliche Rentabilität für den Zeitraum 2005-2008, die auf dieser Grundlage errechnet werden konnte, betrug für jedes dieser Jahre zwischen 9 % und 15 %. Die Jahre von 2005 bis 2008 boten sich für die Ermittlung der angestrebten Gewinnspanne als repräsentativer Zeitraum an, da sie weder von der Wirtschaftskrise betroffen waren, die sich ab 2009 nachhaltig auf die Branche auswirkte, noch von besonders günstigen Marktbedingungen gekennzeichnet waren. Hinzu kommt, dass das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen und anderen Ländern in diesen Jahren auf einen starken Wettbewerb hindeuteten.

(156)

Ausgehend davon ist die Kommission deshalb der Ansicht, dass die vom Wirtschaftszweig im letzten repräsentativen Jahr, also 2008, erzielte Gewinnspanne eine angemessenere Grundlage für die Festsetzung der angestrebten Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs darstellt als die vorläufige angestrebte Gewinnspanne von 5 %. Diese gewogene durchschnittliche Gewinnspanne beträgt 9,9 %, und die Berechnung der Zielpreisunterbietung wurde entsprechend angepasst. Da dieser Ansatz auf den tatsächlichen Rentabilitätsangaben für die betroffene Ware beruht, sind dies die besten für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Informationen.

(157)

Bestimmte ausführende Hersteller trugen die Frage der zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendeten Schadensspannen in ihren Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor. Sie zitierten aus Randnummer 60 des EFMA-Urteils (10), wo es heißt, dass „für die Berechnung des zur Beseitigung der fraglichen Schädigung geeigneten Zielpreises nur die Gewinnspanne zugrunde [gelegt werden darf,] die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte“. Zudem stelle der im Jahr 2011 erwirtschaftete Gewinn ohne die gedumpten Einfuhren eine verlässliche Gewinnspanne dar. Wenn man bedenkt, dass die für die Zeit von 2009 bis zum Untersuchungszeitraum aktenkundigen Daten aufgrund des erheblichen Anteils an gedumpten Niedrigpreiseinfuhren und der Finanzkrisen von 2009, die sich auch 2010 und 2011 noch auf den Stahlsektor auswirkten, eindeutig nicht geeignet waren, hatte die Kommission offenkundig vernünftige Gründe, in der Zeit weiter zurückzugehen (wenn Daten verfügbar waren), um das letzte repräsentative Jahr zu finden, und dass deshalb der Zeitraum 2005-2008 geprüft werden sollte. Aus den verfügbaren Daten wurde der Schluss gezogen, dass aus den oben genannten Gründen das Jahr 2008 am besten geeignet war. Die Behauptung, dies sei „Rosinenpickerei“, ist haltlos, da 2008 keineswegs das Jahr mit dem höchsten Gewinn im Zeitraum 2005-2008 war. Das Jahr 2008 wurde ausgewählt, weil es das letzte Jahr mit normalen Wettbewerbsbedingungen war. So ergab eine Prüfung der Preise auf dem Unionsmarkt, der Einfuhrdaten und des Unionsverbrauchs, dass eine normale Wettbewerbssituation auf dem Markt bestand.

(158)

Deshalb entspricht die zur Ermittlung eines normalen Gewinns für die Schadensbeseitigungsschwelle angewandte Methode voll und ganz dem EFMA-Urteil, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(159)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Kommission — wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt — bei ihrer Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union Ereignisse aus dem Jahr 2010 nicht beachtet habe mit der Begründung, dass sie vor dem Zeitraum der Analyse stattgefunden hätten, zur Bestimmung der Zielgewinnspanne aber auf das Jahr 2008 zurückgegriffen habe. Hierzu wird festgestellt, dass der Bezugszeitraum für die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zwar auf die Jahre von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum beschränkt war, wie in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung definiert, dass aber keine rechtlichen Grenzen bestehen, die die Kommission daran hindern, Zeiträume außerhalb des Bezugszeitraums heranzuziehen, um eine angemessene Zielgewinnspanne zu ermitteln, solange der gewählte Zeitraum für die Gewinnspanne repräsentativ ist, die ohne gedumpte Einfuhren hätte erreicht werden können. Dies wird in Erwägungsgrund 157 gebührend erläutert. Daher war dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(160)

Dieselben Parteien brachten vor, dass interessierte Parteien ohne „andere Schadensindikatoren“ für den Zeitraum 2005-2008 keine sinnvollen Stellungnahmen zur Eignung der Höhe der Zielgewinnspanne übermitteln konnten. Hierzu wird festgestellt, dass die Auswahl des letzten Jahres, in dem normale Marktbedingungen herrschten, und die Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zwei gesonderte Aufgaben sind, für die die Kommission nicht ein und dieselben Informationen benötigt und/oder analysiert. Die „anderen Schadensindikatoren“ sind nicht von Belang, wenn bestimmt werden soll, ob in einem bestimmten Jahr normale Marktbedingungen herrschen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(161)

Einige ausführende Hersteller brachten vor, dass die Rentabilitätsdaten von 2008 nicht hätten verwendet werden dürfen, da sie nicht in die Zeit von 2011 bis zum Untersuchungszeitraum fielen. Doch aus dem oben genannten EFMA-Urteil geht hervor, dass im Bezugszeitraum kein Jahr zur Ermittlung einer Zielgewinnspanne geeignet ist. Da die Kommission in der vorläufigen Phase nicht über verlässliche, verifizierte und brauchbare Rentabilitätsdaten aus dem Wirtschaftszweig verfügte, stützte sie sich auf Rentabilitätsquoten, die in anderen Untersuchungen verwendet wurden. Da sie jedoch nach der vorläufigen Unterrichtung zusätzliche Rentabilitätsdaten erhalten und verifiziert hatte und diese Angaben sich als Anhaltspunkt für einen Gewinn erwiesen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen in diesem Sektor vernünftigerweise erzielt werden könnte, ist dieser Gewinn besser geeignet als eine Zahl, die durch verschiedene Marktgegebenheiten verfälscht ist (Waren, Wettbewerbsbedingungen), auch wenn diese weniger weit zurückliegt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(162)

Ein russischer ausführender Hersteller verwies darauf, dass für Warentypen, die nach dem Zutritt zum Unionsmarkt von verbundenen Einführern verarbeitet wurden, keine Zielpreisunterbietungsspanne errechnet worden war. Da die für eine Berücksichtigung solcher Verkäufe erforderlichen Angaben vorlagen, wurde das Vorbringen akzeptiert, und die Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen wurden entsprechend aktualisiert.

(163)

Derselbe russische ausführende Hersteller brachte vor, dass die Höhe der Zielpreisunterbietung falsch bestimmt wurde. So seien die Werte für die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union, die für die Berechnungen der Zielpreisunterbietung verwendet wurden, bei einigen Warentypen im Vergleich zu nahezu identischen Warentypen sehr hoch, und die Kommission hätte sie entweder verwerfen oder auf eine realistische Höhe korrigieren müssen. Zudem seien zwar die durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreise für chinesische Einfuhren 3 % höher, doch betrage die Zielpreisunterbietungsspanne russischer Ausführer das Doppelte. Außerdem belaufe sich die Menge vergleichbarer vom Wirtschaftszweig der Union verkaufter Erzeugnisse auf lediglich 6,4 % seiner Gesamtausfuhrmenge.

(164)

Nach nochmaliger Überprüfung stellte die Kommission jedoch fest, dass die Daten zu den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union richtig waren. Was den Unterschied in Bezug auf den CIF-Wert und die Zielpreisunterbietungsspanne betrifft, wird festgestellt, dass ein solcher Vergleich zu stark vereinfacht ist und dabei mögliche Preis- und Kostenunterschiede zwischen den Warentypen auf der Seite der Unionshersteller oder der ausführenden Hersteller nicht berücksichtigt werden. Ferner wird festgestellt, dass in der Grundverordnung kein Schwellenwert für den Vergleich zwischen der Ausfuhrmenge und der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften entsprechenden Menge ähnlicher Erzeugnisse vorgesehen ist. Nach Berücksichtigung des in Erwägungsgrund 162 genannten Vorbringens wurde ermittelt, dass die Menge vergleichbarer Erzeugnisse, die vom Wirtschaftszweig der Union verkauft wurde, 10 % seines gesamten Ausfuhrvolumens ausmacht. Diesbezüglich wird noch darauf hingewiesen, dass über 90 % der von diesem speziellen ausführenden Hersteller in die Union ausgeführten Erzeugnisse mit einem entsprechenden Unionserzeugnis vergleichbar sind. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

(165)

Mehrere ausführende Hersteller stellten die Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 zur Berechnung der Schädigung seitens der Kommission infrage und brachten vor, Artikel 2 Absatz 9 erscheine unter den Dumpingbestimmungen der Grundverordnung und könne nicht analog zur Berechnung der Schädigung herangezogen werden. Nach ihrer Ansicht müsse der Preis für den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Preis beruhen, den die verbundenen Einführer in der Union den ersten unabhängigen Kunden in der Union tatsächlich berechneten.

(166)

Mit der Berechnung einer Schadensspanne soll ermittelt werden, ob es für die Beseitigung der Schädigung durch die gedumpten Einfuhren ausreichen würde, auf den Ausfuhrpreis der gedumpten Einfuhren einen Zollsatz anzuwenden (der niedriger ist als der auf der Dumpingspanne beruhende Zollsatz). Diese Bewertung sollte auf dem Ausfuhrpreis frei Grenze der Union beruhen, da diese Stufe als mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union vergleichbar erachtet wird. Bei Ausfuhrverkäufen über verbundene Einführer wird der Ausfuhrpreis analog zum Vorgehen bei der Berechnung der Dumpingspanne anhand des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Kunden mit gebührender Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung errechnet. Da der Ausfuhrpreis für die rechnerische Ermittlung der Schadensspanne unerlässlich ist und dieser Artikel der einzige Artikel der Grundverordnung ist, der Hinweise zur Errechnung des Ausfuhrpreises enthält, ist die analoge Anwendung dieses Artikels berechtigt.

(167)

Außerdem würde die von dieser Partei befürwortete Methode zu einer ungleichen Behandlung bei der Berechnung seiner Gewinnspannen und derjenigen der anderen in die Stichprobe eingezogenen ausführenden Hersteller führen, die an unabhängige Einführer verkaufen. Die für die anderen ausführenden Hersteller in der Stichprobe angewandte Methode basierte auf einem Ausfuhrpreis auf CIF-Ebene, bei dem die VVG-Kosten und der Gewinn der Union beim Wiederverkauf in der Union nach der Zollabfertigung ausgenommen sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ermittlung des für die Berechnungen von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung relevanten Einfuhrpreises nicht davon beeinflusst werden sollte, ob die Ausfuhren an verbundene oder unabhängige Wirtschaftsbeteiligte in der Union getätigt werden. Mit der von der Kommission angewandten Methode wird sichergestellt, dass beide Sachverhalte gleich behandelt werden.

(168)

Die Kommission hielt die Vorgehensweise daher für richtig und wies die Einwände zurück.

(169)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass aufgrund des Abzugs der VVG-Kosten und Gewinne von den Verkaufspreisen die Zielpreisunterbietungs- und Dumpingspannen nicht mehr korrekt verglichen werden könnten, da der Nenner für die Berechnung (d. h. der CIF-Preis) nicht mehr derselbe sei. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da sich die VVG und Gewinnabzüge nur auf den Zähler des Verhältnisses, nicht auf den Nenner auswirken.

(170)

Ferner brachten einige interessierte Parteien ebenfalls nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass der VVG- und Gewinnabzug die Wirkung der Regel des niedrigeren Zolls verfälsche. Da jedoch eine vergleichbare Methodik für die Dumpingberechnungen angewandt wurde, liegt eindeutig keine Verfälschung der Regel des niedrigeren Zolls vor. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(171)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die so genannte Regel des niedrigeren Zolls im vorliegenden Fall nicht ausreiche, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, da die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union nach Ablauf des Untersuchungszeitraums stabil geblieben, die Preise der Einfuhren aus Russland und China von April bis Dezember 2015 aber um 19 % bzw. 22 % gesunken seien. Damit sei die jeweilige Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls (26,2 % bzw. 16 %) nicht ausreichend, da die Zölle bereits größtenteils oder vollständig vom vorstehenden Preisrückgang absorbiert worden seien. Als Folge dieses Preisrückgangs seien die Hersteller in den betroffenen Ländern in der Lage gewesen, das Volumen ihrer Ausfuhren in die Union signifikant zu erhöhen. Die interessierte Partei verwies ferner auf Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates (11), in dem die Kommission ausführe, dass sich die Feststellungen auf den Untersuchungszeitraum beschränken sollten, sofern nicht nachgewiesen werde, dass die Auswirkungen dieser Entwicklung offenkundig, unbestritten und von Dauer seien, nicht manipuliert werden könnten und nicht auf vorsätzliches Handeln einer interessierten Partei zurückzuführen seien.

(172)

Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. Einerseits wurde die Behauptung, die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union seien stabil geblieben, nicht durch Tatsachen belegt. Einerseits sind die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern seit Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich deutlich gesunken, doch andererseits gibt es Hinweise darauf, dass die Einfuhrpreise im zweiten Quartal 2016 wieder angezogen haben. Folglich ist der Rückgang der Verkaufspreise offenbar nicht von Dauer und sollte daher nicht voreilig als dauerhafte Erscheinung behandelt werden.

(173)

Da der Grad der Mitarbeit hoch war, wurde die für nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller geltende endgültige Schadensspanne für die VR China als Durchschnitt der beiden ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt. Die auf nicht kooperierende ausführende Hersteller anzuwendende endgültige Schadensspanne für die VR China wurde auf dem Niveau der höchsten Spanne der beiden kooperierenden Unternehmen festgelegt.

(174)

Bei Russland wurde die auf nicht kooperierende ausführende Hersteller anzuwendende endgültige Schadensspanne auf der Grundlage der Schadensspanne für einen repräsentativen Warentyp der kooperierenden ausführenden Hersteller festgelegt. Diese Spanne gilt für das Unternehmen PJSC Novolipetsk Steel, da sich dessen im Abschnitt „Dumping“ erläuterte mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit auch auf seinen Ausfuhrpreis und damit auf seine Schadensspanne erstreckte.

(175)

Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 152 bis 172 dargelegten Probleme ergeben sich die folgenden endgültigen Schadens- und Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt. Die endgültigen Zollsätze sind ebenfalls aufgeführt.

Tabelle 4

Endgültige Spannen und Zollsätze

Chinesische ausführende Hersteller

Endgültige Dumpingspanne (in %)

Endgültige Schadensspanne (in %)

Endgültiger Zollsatz (in %)

Angang Group

59,2

19,7

19,7

Shougang Group

52,7

22,1

22,1

Andere kooperierende Unternehmen

56,9

20,5

20,5

Alle übrigen Unternehmen

59,2

22,1

22,1

Russische ausführende Hersteller

 

 

 

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC

18,7

26,4

18,7

PAO Severstal

35,9

34,0

34,0

PJSC Novolipetsk Steel

38,9

36,1

36,1

Alle übrigen Unternehmen

38,9

36,1

36,1

(176)

Die oben angeführten Dumpingspannen wurden nach Stellungnahmen eines ausführenden Herstellers nach der endgültigen Unterrichtung auf die nächste Dezimalstelle abgerundet, wo es zweckmäßig erschien.

(177)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(178)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (12) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die vorliegende Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(179)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Antidumpingmaßnahmen für erforderlich gehalten. Dazu zählen insbesondere: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz erhoben.

6.2.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(180)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

6.3.   Durchsetzbarkeit der Maßnahmen

(181)

Nach Mitteilung der vorläufigen Feststellungen brachte der Antragsteller vor, dass einige der ausführenden Hersteller damit begonnen haben, die auferlegten vorläufigen Zölle zu absorbieren, indem sie sich weigerten, die eigenen Preise zu erhöhen. Dieses Vorbringen kann im Rahmen dieser Untersuchung nicht geprüft werden. Sollte ein gesonderter Antrag auf Einleitung einer Antiabsorptionsuntersuchung eingereicht werden, könnte eine Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung eingeleitet werden, wenn Anscheinsbeweise vorgelegt werden.

(182)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ein endgültiger Antidumpingzoll wird eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen und nur kaltgewalzt, die derzeit unter den KN-Codes ex 7209 15 00 (TARIC-Code 7209150090), 7209 16 90, 7209 17 90, 7209 18 91, ex 7209 18 99 (TARIC-Code 7209189990), ex 7209 25 00 (TARIC-Code 7209250090), 7209 26 90, 7209 27 90, 7209 28 90, 7211 23 30, ex 7211 23 80 (TARIC-Codes 7211238019, 7211238095 und 7211238099), ex 7211 29 00 (TARIC-Codes 7211290019 und 7211290099), 7225 50 80 und 7226 92 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation.

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Elektrobleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt, auch in Rollen (Coils), beliebiger Dicke,

Schwarzbleche aus Eisen oder nicht legiertem Stahl beliebiger Breite, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, in Rollen (Coils), mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm, geglüht,

flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl beliebiger Breite, aus Silicium-Elektrostahl, und

flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem Stahl, nur kaltgewalzt, aus Schnellarbeitsstahl.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Angang Steel Company Limited, Anshan

19,7

C097

Tianjin Angang Tiantie Cold Rolled Sheets Co. Ltd., Tianjin

19,7

C098

Andere im Anhang aufgeführte kooperierende Unternehmen

20,5

 

Alle übrigen Unternehmen

22,1

C999

Russland

Magnitogorsk Iron & Steel Works OJSC, Magnitogorsk

18,7

C099

PAO Severstal, Cherepovets

34

C100

Alle übrigen Unternehmen

36,1

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] kaltgewalzten Flachstahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die die endgültigen Zollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/181 der Kommission vom 10. Februar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 1).

(3)  ABl. C 161 vom 14.5.2015, S. 9.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2325 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 104).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1329 der Kommission vom 29. Juli 2016 zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation (siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17).

(7)  Das Unternehmen teilte der Kommission mit, dass es seine Rechtsform im Einklang mit den russischen Rechtsvorschriften von einer Open Joint Stock Company (OJSC) in eine Public Joint Stock Company (PJSC) geändert hat. Diese Änderung ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1991, Gimelec u. a./Kommission, C-315/90, EU:C:1991:447, Rn. 23.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 3262/90 der Kommission vom 5. November 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Tonbandkassetten mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Hongkong (ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 5).

(10)  Urteil des Gerichts erster Instanz, European Fertilizer Manufacturer's Association (EFMA)/Rat, T-210/95, Slg. 1999, II-3291.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 437/2004 des Rates vom 8. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lachsforellen mit Ursprung in Norwegen und den Färöern (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 23).

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in der VR China:

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Hebei Iron and Steel Co., Ltd., Shijiazhuang

C103

VR China

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd., Handan

C104

VR China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd., Shanghai

C105

VR China

Shanghai Meishan Iron & Steel Co., Ltd., Nanjing

C106

VR China

BX Steel POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Benxi

C107

VR China

Bengang Steel Plates Co., Ltd, Benxi

C108

VR China

WISCO International Economic & Trading Co. Ltd., Wuhan

C109

VR China

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd., Maanshan

C110

VR China

Tianjin Rolling-one Steel Co., Ltd., Tianjin

C111

VR China

Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd., Zhangjiagang

C112

VR China

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd., Baotou City

C113


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