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Document 32016D1001
Council Decision (EU) 2016/1001 of 20 June 2016 on the position to be adopted on behalf of the European Union within the EU-Central America Association Council regarding Explanatory Notes to Article 15 of Annex II to the Agreement establishing an Association between the European Union and its Member States, on the one hand, and Central America on the other
Beschluss (EU) 2016/1001 des Rates vom 20. Juni 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Erläuterungen zu Artikel 15 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2016/1001 des Rates vom 20. Juni 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Erläuterungen zu Artikel 15 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt
OJ L 164, 22.6.2016, p. 15–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2020; Aufgehoben durch 32020D2027
22.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/15 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1001 DES RATES
vom 20. Juni 2016
über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU–Zentralamerika hinsichtlich der Erläuterungen zu Artikel 15 des Anhangs II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. März 2011 paraphiert und am 29. Juni 2012 unterzeichnet. Gemäß Artikel 353 Absatz 4 des Abkommens wird Teil IV dieses Abkommens seit dem 1. August 2013 zwischen der Union, Nicaragua, Honduras und Panama, seit dem 1. Oktober 2013 zwischen diesen Vertragsparteien und El Salvador und Costa Rica und seit dem 1. Dezember 2013 zwischen der Union, Nicaragua, Honduras, Panama, El Salvador und Costa Rica einerseits und Guatemala andererseits vorläufig angewendet. |
(2) |
Gemäß Anhang II Artikel 37 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien im Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ (im Folgenden „Unterausschuss“), der im Einklang mit Artikel 123 des Abkommens eingesetzt wurde, „Erläuterungen“ zur Auslegung, Durchführung und Anwendung des Anhangs II, um dessen Annahme durch den Assoziationsrat zu empfehlen. |
(3) |
Der Unterausschuss trat am 1. und 2. Juni 2015 zusammen und vereinbarte Erläuterungen zu Artikel 15 des Anhangs II des Abkommens in Bezug auf das Ausfüllen und das Drucken einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (im Folgenden „Erläuterungen“). |
(4) |
Da es sich bei der in Anhang II Anlage 3 des Abkommens aufgeführten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur um ein Muster handelt, können die gedruckten Formblätter der verschiedenen Behörden geringfügig voneinander abweichen. Um sicherzustellen, dass solche Abweichungen keine Schwierigkeiten bei der Annahme der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bereiten, und um eine einheitliche Auslegung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu gewährleisten, sollten Leitlinien in Bezug auf den notwendigen Inhalt und den Druck der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aufgestellt werden. Der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu Artikel 15 des Anhangs II des Abkommens bezüglich der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
(2) Geringfügige technische Korrekturen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrates können ohne weiteren Beschluss des Rates von den Vertretern der Union im Assoziationsrat vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss des Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. XX/2016 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA
vom …
zur Einführung von Erläuterungen zu Artikel 15 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens bezüglich der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA —
gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Anhang II Artikel 37,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang II des Abkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. |
(2) |
Nach Anhang II Artikel 37 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien im Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ Erläuterungen zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs, um dessen Annahme durch den Assoziationsrat zu empfehlen. |
(3) |
Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in Anhang II Anlage 3 des Abkommens nur ein Muster ist, können die von den verschiedenen Behörden gedruckten Formblätter geringfügige Unterschiede aufweisen. Es sollte klargestellt werden, dass solche Unterschiede nicht zur Folge haben sollten, dass die Bescheinigungen abgelehnt werden. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass solche geringfügigen Unterschiede keine Probleme bei der Annahme der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bereiten, und um eine einheitliche Auslegung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu gewährleisten, sollten außerdem Leitlinien zu dem erforderlichen Inhalt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aufgestellt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die Erläuterungen zu Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens bezüglich der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten sind, werden genehmigt.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Assoziationsrat
Für die Vertragspartei Zentralamerika
Für die EU-Vertragspartei
ANHANG
ERLÄUTERUNGEN
Artikel 15 — Warenverkehrsbescheinigung EUR.1: Formblätter und Anweisungen für das Ausfüllen
EUR.1 Seriennummer
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss zur Erleichterung der Identifizierung eine fortlaufende Seriennummer tragen. Die Seriennummer besteht in der Regel aus Buchstaben und Zahlen.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 — Formblätter
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, deren Wortlaut sich je nach ausstellender Behörde von dem Muster in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 3 (Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) des Abkommens unterscheidet, kann als Ursprungsnachweis akzeptiert werden, wenn:
a) |
die Unterschiede die in jedem Feld geforderten Angaben nicht verändern und |
b) |
die zuständigen Behörden der Vertragsparteien den übrigen Vertragsparteien über die Europäische Kommission die abweichenden Muster übermittelt und die Koordinatoren des Teils IV dieses Abkommens unterrichtet haben. |
Feld 1: Ausführer
Sämtliche Einzelheiten zum Ausführer der Waren (Name, vollständige aktuelle Anschrift und das Land, in dem die Ausfuhr beginnt) sind anzugeben.
Feld 2: Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
Hier ist zu präzisieren:
Zentralamerika; Europäische Union oder EU (1); Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.
Feld 3: Empfänger
Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Wird dieses Feld ausgefüllt, sind die Einzelheiten zum Empfänger anzugeben: Name, vollständige aktuelle Anschrift und Bestimmungsland der Waren.
Feld 4: Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten
Angabe des Warenursprungs — Staat, Staatengruppe oder Gebiet:
Zentralamerika; Europäische Union oder EU (1); Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.
Feld 5: Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet
Anzugeben ist das Land, die Ländergruppe oder das Gebiet der einführenden Vertragspartei, an das/die die Waren geliefert werden sollen:
Zentralamerika; Europäische Union oder EU (1); Ceuta; Melilla; Andorra oder AD; San Marino oder SM.
Feld 6: Angaben über die Beförderung
Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Wird dieses Feld ausgefüllt, sind die Beförderungsmittel und der Luftfrachtbrief oder das Konnossement mit den Namen der jeweiligen Verkehrsunternehmen anzugeben.
Feld 7: Bemerkungen
Dieses Feld sollte ausgefüllt werden:
1. |
Wenn es sich um eine nach der Ausfuhr der Waren ausgestellte Bescheinigung gemäß Anhang II Artikel 16 des Abkommens handelt, so ist in diesem Feld in einer der im Abkommen festgelegten Sprachen Folgendes zu vermerken: „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“. Außerdem ist in diesem Feld im Fall nach Anhang II Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b die Nummer der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, anzugeben: „EUR.1 Nr….“. |
2. |
Wenn es sich um ein nach Anhang II Artikel 17 ausgestelltes Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung handelt, so ist in diesem Feld in einer der im Abkommen festgelegten Sprachen „DUPLIKAT“ und das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben. |
3. |
Wenn es sich um eine Ursprungskumulierung mit Bolivien, Kolumbien, Ecuador, Peru oder Venezuela handelt, so ist in diesem Feld „Kumulierung mit (Name des Landes)“ gemäß Anhang II Artikel 3 anzugeben. |
4. |
Wenn ein Erzeugnis, für das ein Kontingent gilt, unter eine Ursprungsregel fällt, so ist in diesem Feld „Ursprungserzeugnis nach Anlage 2A des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs“ Erzeugnisse mit Ursprung in „und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)“ anzugeben. |
5. |
Wenn es in anderen Fällen als nützlich erachtet wird, weitere Informationen über die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 aufzuführen. |
Feld 8: Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Beschreibung der Waren entsprechend der Beschreibung auf der Rechnung (laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke — Paletten, Kartons, Beutel, Rollen, Fässer, Säcke usw.). Eine allgemeine Beschreibung der Waren ist möglich, sofern sie sich auf die spezifische Beschreibung auf der Rechnung bezieht und ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Einfuhrdokument und der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 besteht. In diesem Fall ist in diesem Feld die Nummer der Rechnung anzugeben. Auf jeden Fall sollte die zolltarifliche Einreihung auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden.
Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
Der Warenbezeichnung ist eine laufende Nummer, ohne Zeilenzwischenraum oder Leerstellen, voranzustellen, und es sollte keine Leerstellen zwischen den in der Bescheinigung aufgeführten Waren geben. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes so durchzustreichen, dass keine späteren Hinzufügungen möglich sind.
Feld 9: Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.)
Anzugeben ist die Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (Liter, m3 usw.) für alle in Feld 8 aufgeführten Waren oder gesondert für jede Ware (HS-Position).
Feld 10: Rechnungen
Das Ausfüllen dieses Feldes ist fakultativ. Falls dieses Feld ausgefüllt wird, sind Datum und Rechnungsnummer(n) anzugeben.
Feld 11: Sichtvermerk der zuständigen öffentlichen Behörde oder Zollbehörde
Dieses Feld ist ausschließlich von der zuständigen Behörde oder Zollbehörde auszufüllen, je nach Land, das die Bescheinigung ausstellt.
Feld 12: Erklärung des Ausführers
Dieses Feld ist ausschließlich vom Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen. Anzugeben sind der Ort und das Datum, an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde; dieses Feld muss vom Ausführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter abgezeichnet werden.
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter kann die EUR.1-Bescheinigung handschriftlich oder, sofern von einer Vertragspartei gestattet, digital unterzeichnen.
Feld 13: Ersuchen um Nachprüfung und Feld 14: Ergebnis der Nachprüfung:
Diese Felder sind ausschließlich von der Zollbehörde oder der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes für die Zwecke der Nachprüfung auszufüllen.
(1) Siehe „Anhang zu der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l — Anweisungen zum Ausfüllen“.
ANHANG ZU DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 — ANWEISUNGEN ZUM AUSFÜLLEN
ANGABEN, DIE SICH UNMISSVERSTÄNDLICH AUF DIE UNION BEZIEHEN
Sprache |
EU |
Europäische Union (EU) |
BG |
EC |
Европейски съюз (ЕС) |
CS |
EU |
Evropská unie |
DA |
EU |
Den Europæiske Union |
DE |
EU |
Europäische Union |
EL |
EE |
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UE |
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EL |
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Union européenne |
HR |
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Europska unija |
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Európai Unió |
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Unione europea |
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ES |
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União Europeia |
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Uniunea Europeană |
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