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Document 32016D0944

Beschluss (EU) 2016/944 des Rates vom 6. Juni 2016 über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

OJ L 157, 15.6.2016, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/944/oj

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15.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/19


BESCHLUSS (EU) 2016/944 DES RATES

vom 6. Juni 2016

über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2006/700/EG des Rates (2) wurde das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 9. September 2006 unterzeichnet.

(2)

Durch das Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der zivilen globalen Satellitennavigation gefördert, erleichtert und ausgebaut werden.

(3)

Soweit der gemäß Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) rechtswirksame Akte oder Beschlüsse über die Aussetzung der Anwendung des Abkommens zu erlassen hat, wird der Standpunkt der Union in diesem Ausschuss vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(4)

Außerdem sollte die Kommission für nicht rechtswirksame Fragen, die vom Ausschuss behandelt werden, den Standpunkt der Union mit den Mitgliedstaaten abstimmen.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Kooperationsabkommen über ein ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation zu versenden, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen (5) ausdrückt, und nimmt folgende Notifikation vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.G.J. KAMP


(1)  Zustimmung vom 10. Mai 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2006/700/EG des Rates vom 1. September 2006 über die Unterzeichnung, im Namen der Gemeinschaft, des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 30).

(3)  Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 31).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wurde in ABl. L 288 vom 19.10.2006, S. 31, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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