EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016R0682
Council Regulation (EU) 2016/682 of 29 April 2016 amending Regulation (EC) No 329/2007 concerning restrictive measures against the Democratic People's Republic of Korea
Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
OJ L 117, 3.5.2016, p. 1–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1509
3.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 117/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/682 DES RATES
vom 29. April 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/183/GASP vorgesehen sind. Am 2. März 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2270 (2016) über neue restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea angenommen. Diese Maßnahmen umfassen zusätzliche Kriterien für die Aufnahme von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, in die Liste, sektorale Verbote im Zusammenhang mit der Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdmineralien, Kohle, Eisen und Eisenerz aus Nordkorea, ein Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Flugkraftstoffen, ein Verbot der Aufrechterhaltung von Korrespondenzbankbeziehungen und Gemeinschaftsunternehmen mit Banken und Einrichtungen mit Verbindungen zu Nordkorea sowie zusätzliche restriktive Maßnahmen im Verkehrssektor. Weitere Verbote betreffen die Weitergabe und die Beschaffung von Gegenständen, die zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte Nordkoreas beitragen könnten, oder deren Export die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen VN-Mitgliedstaats außerhalb Koreas fördern oder verstärken könnte. |
(2) |
Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 (3) erlassen, mit dem diese Maßnahmen umgesetzt werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es ist untersagt,
(2) In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*) sind. In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramm oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten. In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. In Anhang Ie sind die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Flugkraftstoffe aufgeführt. (3) Es ist untersagt, die in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. (4) Es ist untersagt,
Anhang Ic umfasst das in Buchstabe a genannte Gold, Titanerz und Vanadiumerz sowie die dort genannten Seltenerdmineralien. In Anhang Id sind Kohle, Eisen und Eisenerz aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden. (5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe a kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, Folgendes genehmigen:
(6) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen. (7) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat von dem Sanktionsausschuss ausnahmsweise im Einzelfall im Voraus die Zustimmung zur Weitergabe derartiger Produkte an Nordkorea für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse erlangt hat, vorbehaltlich spezifischer Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung. (8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5 oder 7 erteilte Genehmigung. (*) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).“" |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a (1) Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Importeur oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Grund in Absatz 1 Buchstaben a oder b vorliegt. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an Nordkorea oder den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung eines Gegenstandes aus Nordkorea genehmigen, sofern
(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens eine Woche im Voraus seine Absicht mit, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.“ |
4. |
Artikel 3a Absätze 3 bis 7 erhält folgende Fassung: „(3) Ladungen, die sich innerhalb der Union oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen und Freihandelszonen, befinden, unterliegen auch unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie keine gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Gegenstände enthalten:
(4) Fallen Ladungen, die sich innerhalb der Union oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen, befinden, nicht in den Geltungsbereich von Absatz 3, so unterliegen sie unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:
(5) Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomatenpost und konsularischer Post gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 3 und 4 unberührt. (6) Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn
Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn
(7) Es ist einem Luftfahrzeug untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten ist. Das Verbot im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe c gilt nicht,
(8) Abweichend von dem in Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, genehmigen, dass ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.“. |
5. |
Artikel 5a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1a Den unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,
1b Abweichend von den in Absatz 1a Buchstaben b und d genannten Verboten kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, die Transaktionen genehmigen, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus eine Genehmigung erteilt hat. 1c Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1b erteilte Genehmigung. 1d Die unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen bis spätestens31. Mai 2016
1e Die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Pflichten gelten, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, anhand glaubwürdiger Angaben festgestellt hat, dass die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnten, und diese Feststellung dem betreffenden Kredit- oder Finanzinstitut mitgeteilt wurde. Wenn ein unter Artikel 16 fallendes Kredit- oder Finanzinstitut den Verdacht hat, dass eine der in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten, an denen es beteiligt ist, zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnte, so informiert es unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats von der Aktivität und den Gründen für den Verdacht, dass sie zu diesen Aktivitäten beitragen könnte. 1f Abweichend von Absatz 1d Buchstaben a und c kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Bankkonten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Voraus im Einzelfall eine Genehmigung für die Aktivitäten oder Transaktionen erteilt hat, weil sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Vertretungen in Nordkorea gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarende Zwecke erforderlich sind. 1g Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1f erteilte Genehmigung.“ |
6. |
In Artikel 5a Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
7. |
In Artikel 6 werden die folgenden Absätze angefügt: „(6) Es ist untersagt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas oder der Partei der Arbeit Koreas oder für in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder für in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen bereitzustellen, wenn festgestellt wurde, dass die Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen. (7) Das in Absatz 6 genannte Verbot gilt nicht, wenn die Gelder, sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen Nordkoreas bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen Nordkoreas erforderlich sind oder wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, im Voraus im Einzelfall die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.“ |
8. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Es ist untersagt, sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang IV aufgeführten Organisationen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen zu beteiligen.“ |
9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9c Es ist untersagt, finanzielle Unterstützung für den Handel mit Nordkorea, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte Personen oder Einrichtungen bereitzustellen, wenn diese finanzielle Unterstützung zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten beitragen könnte.“ |
10. |
Artikel 11b erhält folgende Fassung: „Artikel 11b (1) Es ist untersagt,
(2) Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbot können das Leasing oder die Vercharterung von Schiffen oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, genehmigt werden, wenn der Mitgliedstaat sie dem Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus angekündigt hat und dem Sanktionsausschuss Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Aktivitäten ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht von nordkoreanischen Personen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt wurden, die ergriffen werden um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats beitragen. (3) Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbot kann eine Genehmigung dafür erteilt werden, Eigner eines die Flagge Nordkoreas führenden Schiffes zu sein, es zu leasen, zu betreiben oder dafür Klassifizierungsdienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas sind oder deren Besatzung sie stellen, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, dem Sanktionsausschuss im Voraus im Einzelfall ausführliche Informationen über diese Aktivitäten vorgelegt hat, einschließlich der Namen der beteiligten Personen und Einrichtungen, Informationen, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen und nicht von nordkoreanischen Personen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats beitragen. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 3 erteilte Genehmigung.“ |
11. |
In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 13a Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.“ |
13. |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt. |
14. |
Die Anhänge I, II und III dieser Verordnung werden der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 als Anhänge Ic, Id bzw. Ie beigefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.
(2) Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).
(3) Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 38).
ANHANG I
„ANHANG Ic
Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien gemäß Artikel 2 Absatz 4
Code |
Beschreibung |
ex 2530 90 00 |
Erze von Seltenerdmineralien |
ex 2612 |
Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden |
ex 2614 00 00 |
Titanerz |
ex 2615 90 00 |
Vanadiumerz |
ex 2616 90 00 |
Gold“ |
ANHANG II
„ANHANG Id
Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß Artikel 2 Absatz 4
Code |
Beschreibung |
ex 2601 |
Eisenerz |
2701 |
Steinkohle, Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 10 00 |
Abfälle und Schrott, aus Gusseisen |
ex 7204 30 00 |
Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl |
ex 7204 41 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert |
ex 7204 49 |
andere Abfälle und anderer Schrott: andere |
ex 7204 50 00 |
andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke |
ex 7205 10 00 |
Körner |
ex 7205 29 10 |
Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl |
ex 7206 10 00 |
Rohblöcke (Ingots) |
ex 7206 90 00 |
andere |
ex 7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 7208 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex 7209 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen |
ex 7210 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen |
ex 7211 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen |
ex 7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen |
ex 7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
ex 7215 |
Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 7216 |
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
ex 7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“ |
ANHANG III
„ANHANG Ie
Flugkraftstoff gemäß Artikel 2
Code |
Beschreibung |
von 2710 12 31 bis 2710 12 59 |
Benzin |
2710 12 70 |
Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis |
2710192100 |
Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis |
2710192500 |
Raketentreibstoff auf Petroleumbasis“ |
ANHANG IV
„ANHANG III
Liste der in Artikel 4 genannten Luxuswaren
1. Reinrassige Pferde
|
0101 21 00 |
reinrassige Zuchttiere |
ex |
0101 29 90 |
andere |
2. Kaviar und Kaviarersatz
|
1604 31 00 |
Kaviar |
|
1604 32 00 |
Kaviarersatz |
3. Trüffel und Zubereitungen daraus
|
0709 59 50 |
Trüffel |
ex |
0710 80 69 |
andere |
ex |
0711 59 00 |
andere |
ex |
0712 39 00 |
andere |
ex |
2001 90 97 |
andere |
|
2003 90 10 |
Trüffel |
ex |
2103 90 90 |
andere |
ex |
2104 10 00 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
ex |
2104 20 00 |
Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
ex |
2106 00 00 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
4. Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumwein), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke
|
2204 10 11 |
Champagner |
|
2204 10 91 |
Asti spumante |
ex |
2204 10 93 |
andere |
ex |
2204 10 94 |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) |
ex |
2204 10 96 |
andere Rebsortenweine |
ex |
2204 10 98 |
andere |
ex |
2204 21 00 |
in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
ex |
2204 29 00 |
andere |
ex |
2205 00 00 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
ex |
2206 00 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
ex |
2208 00 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
5. Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos
ex |
2402 10 00 |
Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend |
ex |
2402 90 00 |
andere |
6. Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten
ex |
3303 00 00 |
Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) |
ex |
3304 00 00 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
ex |
3305 00 00 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
ex |
3307 00 00 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften |
ex |
6704 00 00 |
Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
7. Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel
ex |
4201 00 00 |
Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art |
ex |
4202 00 00 |
Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen |
ex |
4205 00 90 |
andere |
ex |
9605 00 00 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
8. Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)
ex |
4203 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
4303 00 00 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
ex |
6101 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 |
ex |
6102 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 |
ex |
6103 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6104 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6105 00 00 |
Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6106 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6107 00 00 |
Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
ex |
6108 00 00 |
Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6109 00 00 |
T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6110 00 00 |
Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6111 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder |
ex |
6112 11 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6112 12 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
ex |
6112 19 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 20 00 |
Skianzüge |
|
6112 31 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
|
6112 41 00 |
aus synthetischen Chemiefasern |
|
6112 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6113 00 10 |
aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906 |
ex |
6113 00 90 |
andere |
ex |
6114 00 00 |
andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6115 00 00 |
Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6116 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6117 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6201 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
ex |
6202 00 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
ex |
6203 00 00 |
Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben |
ex |
6204 00 00 |
Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
ex |
6205 00 00 |
Hemden für Männer oder Knaben |
ex |
6206 00 00 |
Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6207 00 00 |
Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
ex |
6208 00 00 |
Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
ex |
6209 00 00 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder |
ex |
6210 10 00 |
aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 |
|
6210 20 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren |
|
6210 30 00 |
andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6211 32 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 33 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6211 42 00 |
aus Baumwolle |
ex |
6211 43 00 |
aus Chemiefasern |
ex |
6211 49 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
6212 00 00 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
ex |
6213 00 00 |
Taschentücher und Ziertaschentücher |
ex |
6214 00 00 |
Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren |
ex |
6215 00 00 |
Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
ex |
6217 00 00 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
ex |
6401 00 00 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
ex |
6402 20 00 |
Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt |
ex |
6402 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6402 99 00 |
andere |
ex |
6403 19 00 |
andere |
ex |
6403 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen |
ex |
6403 40 00 |
andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe |
ex |
6403 51 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 59 00 |
andere |
ex |
6403 91 00 |
den Knöchel bedeckend |
ex |
6403 99 00 |
andere |
ex |
6404 19 10 |
Pantoffeln und andere Hausschuhe |
ex |
6404 20 00 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
ex |
6405 00 00 |
Andere Schuhe |
ex |
6504 00 00 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet |
ex |
6505 00 10 |
aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00 |
ex |
6505 00 30 |
Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm |
ex |
6505 00 90 |
andere |
ex |
6506 99 00 |
aus anderen Stoffen |
ex |
6601 91 00 |
Schirme mit Teleskopauszug |
ex |
6601 99 00 |
andere |
ex |
6602 00 00 |
Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren |
ex |
9619 00 81 |
Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder |
9. Handgeknüpfte und handgewebte Teppiche und Tapisserien
ex |
5701 00 00 |
Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5702 10 00 |
Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
ex |
5702 20 00 |
Fußbodenbeläge aus Kokosfasern |
ex |
5702 31 80 |
andere |
ex |
5702 32 90 |
andere |
ex |
5702 39 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5702 41 90 |
andere |
ex |
5702 42 90 |
andere |
ex |
5702 50 00 |
andere, ohne Flor, nicht konfektioniert |
ex |
5702 91 00 |
aus Wolle oder feinen Tierhaaren |
ex |
5702 92 00 |
aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen |
ex |
5702 99 00 |
aus anderen Spinnstoffen |
ex |
5703 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert |
ex |
5704 00 00 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert |
ex |
5705 00 00 |
Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert |
ex |
5805 00 00 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren
|
7101 00 00 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7102 00 00 |
Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst |
|
7103 00 00 |
Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
|
7104 20 00 |
andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt |
|
7104 90 00 |
andere |
|
7105 00 00 |
Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen |
|
7106 00 00 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7107 00 00 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7108 00 00 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
|
7109 00 00 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7110 11 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 19 00 |
anderes |
|
7110 21 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 29 00 |
anderes |
|
7110 31 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 39 00 |
anderes |
|
7110 41 00 |
in Rohform oder als Pulver |
|
7110 49 00 |
anderes |
|
7111 00 00 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
|
7113 00 00 |
Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7116 00 00 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel
ex |
4907 00 30 |
Banknoten |
|
7118 10 00 |
Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel |
ex |
7118 90 00 |
andere |
12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke
|
7114 00 00 |
Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
|
7115 00 00 |
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
8214 00 00 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen) |
ex |
8215 00 00 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
ex |
9307 00 00 |
Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen |
13. Qualitativ hochwertiges Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden
ex |
6911 00 00 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan |
ex |
6912 00 23 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 25 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6912 00 83 |
aus Steinzeug |
ex |
6912 00 85 |
aus Steingut oder feinen Erden |
ex |
6914 10 00 |
aus Porzellan |
ex |
6914 90 00 |
andere |
14. Artikel aus Bleikristall
ex |
7009 91 00 |
nicht gerahmt |
ex |
7009 92 00 |
gerahmt |
ex |
7010 00 00 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
ex |
7013 22 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 33 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 41 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7013 91 00 |
aus Bleikristall |
ex |
7018 10 00 |
Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren |
ex |
7018 90 00 |
andere |
ex |
7020 00 80 |
andere |
ex |
9405 10 50 |
aus Glas |
ex |
9405 20 50 |
aus Glas |
ex |
9405 50 00 |
nicht elektrische Beleuchtungskörper |
ex |
9405 91 00 |
aus Glas |
15. Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse
ex |
8414 51 00 |
Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger |
ex |
8414 59 00 |
andere |
ex |
8414 60 00 |
Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger |
ex |
8415 10 00 |
von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen) |
ex |
8418 10 00 |
kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren |
ex |
8418 21 00 |
Kompressorkühlschränke |
ex |
8418 29 00 |
andere |
ex |
8418 30 00 |
Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger |
ex |
8418 40 00 |
Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger |
ex |
8419 81 00 |
zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen |
ex |
8422 11 00 |
Haushaltsgeschirrspülmaschinen |
ex |
8423 10 00 |
Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen |
ex |
8443 12 00 |
Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen |
ex |
8443 31 00 |
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 32 00 |
andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können |
ex |
8443 39 00 |
andere |
ex |
8450 11 00 |
Waschvollautomaten |
ex |
8450 12 00 |
andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner |
ex |
8450 19 00 |
andere |
ex |
8451 21 00 |
mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger |
ex |
8452 10 00 |
Haushaltsnähmaschinen |
ex |
8469 00 00 |
Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443 ; Textverarbeitungsmaschinen |
ex |
8470 10 00 |
elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen |
ex |
8470 21 00 |
druckende |
ex |
8470 29 00 |
andere |
ex |
8470 30 00 |
andere Rechenmaschinen |
ex |
8471 00 00 |
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex |
8479 60 00 |
Verdunstungsluftkühler |
ex |
8508 11 00 |
mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger |
ex |
8508 19 00 |
andere |
ex |
8508 60 00 |
andere Staubsauger |
ex |
8509 40 00 |
Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen |
ex |
8509 80 00 |
andere Geräte |
ex |
8516 31 00 |
Haartrockner |
ex |
8516 50 00 |
Mikrowellengeräte |
ex |
8516 60 10 |
Vollherde |
ex |
8516 71 00 |
Kaffeemaschinen und Teemaschinen |
ex |
8516 72 00 |
Brotröster (Toaster) |
ex |
8516 79 00 |
andere |
ex |
8517 11 00 |
Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer |
ex |
8517 12 00 |
Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke |
ex |
8517 18 00 |
andere |
ex |
8517 61 00 |
Basisstationen |
ex |
8517 62 00 |
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) |
ex |
8517 69 00 |
andere |
ex |
8526 91 00 |
Funknavigationsgeräte |
ex |
8529 10 31 |
für Empfang über Satellit |
ex |
8529 10 39 |
andere |
ex |
8529 10 65 |
Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen |
ex |
8529 10 69 |
andere |
ex |
8531 10 00 |
Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte |
ex |
8543 70 10 |
Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen |
ex |
8543 70 30 |
Antennenverstärker |
ex |
8543 70 50 |
Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte |
ex |
8543 70 90 |
andere |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere |
16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse
ex |
8519 00 00 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
ex |
8521 00 00 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
ex |
8525 80 30 |
digitale Fotoapparate |
ex |
8525 80 91 |
nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes |
ex |
8525 80 99 |
andere |
ex |
8527 00 00 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
ex |
8528 71 00 |
der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet |
ex |
8528 72 00 |
andere, für mehrfarbiges Bild |
ex |
9006 00 00 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ) |
ex |
9007 00 00 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
17. Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, sowie Zubehör und Ersatzteile
ex |
4011 10 00 |
von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
ex |
4011 20 00 |
von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art |
ex |
4011 30 00 |
von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
4011 40 00 |
von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art |
ex |
4011 69 00 |
andere |
ex |
4011 99 00 |
andere |
ex |
7009 10 00 |
Rückspiegel für Fahrzeuge |
ex |
8407 00 00 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
ex |
8408 00 00 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
ex |
8409 00 00 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
ex |
8411 00 00 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
|
8248 60 00 |
Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8431 39 00 |
Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen |
ex |
8483 00 00 |
Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen) |
ex |
8511 00 00 |
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter |
ex |
8512 20 00 |
andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte |
ex |
8512 30 10 |
Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art |
ex |
8512 30 90 |
andere |
ex |
8512 40 00 |
Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben |
ex |
8544 30 00 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art |
ex |
8603 00 00 |
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604 |
ex |
8605 00 00 |
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 ) |
ex |
8607 00 00 |
Teile von Schienenfahrzeugen |
ex |
8702 00 00 |
Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
ex |
8703 00 00 |
Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile im Wert von über 2 000 USD |
ex |
8706 00 00 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor |
ex |
8707 00 00 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8708 00 00 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
ex |
8711 00 00 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
ex |
8712 00 00 |
Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor |
ex |
8714 00 00 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 |
ex |
8716 10 00 |
Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen |
ex |
8716 40 00 |
andere Anhänger und Sattelanhänger |
ex |
8716 90 00 |
Teile |
ex |
8801 00 00 |
Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge |
ex |
8802 11 00 |
mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 12 00 |
mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg |
ex |
8802 20 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger |
ex |
8802 30 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg |
ex |
8802 40 00 |
Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg |
ex |
8803 10 00 |
Propeller und Rotoren, Teile davon |
ex |
8803 20 00 |
Fahrgestelle und Teile davon |
ex |
8803 30 00 |
andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge) |
ex |
8803 90 10 |
von Drachen |
ex |
8803 90 90 |
andere |
ex |
8805 10 00 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon |
ex |
8901 10 00 |
Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe |
ex |
8901 90 00 |
andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind |
ex |
8903 00 00 |
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
18. Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon
|
9101 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen |
ex |
9102 00 00 |
Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101 |
ex |
9103 00 00 |
Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104 |
ex |
9104 00 00 |
Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge |
ex |
9105 00 00 |
Andere Uhren |
ex |
9108 00 00 |
Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9109 00 00 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
ex |
9110 00 00 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
ex |
9111 00 00 |
Gehäuse für Uhren und Teile davon |
ex |
9112 00 00 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
ex |
9113 00 00 |
Uhrarmbänder und Teile davon |
ex |
9114 00 00 |
Andere Uhrenteile |
19. Qualitativ hochwertige Musikinstrumente
ex |
9201 00 00 |
Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur |
ex |
9202 00 00 |
Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen) |
ex |
9205 00 00 |
Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln |
ex |
9206 00 00 |
Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas) |
ex |
9207 00 00 |
Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons) |
20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
|
9700 00 00 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport
ex |
4015 19 00 |
andere |
ex |
4015 90 00 |
andere |
ex |
6210 40 00 |
andere Kleidung für Männer oder Knaben |
ex |
6210 50 00 |
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen |
|
6211 11 00 |
für Männer oder Knaben |
|
6211 12 00 |
für Frauen oder Mädchen |
|
6211 20 00 |
Skianzüge |
ex |
6216 00 00 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe |
|
6402 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
ex |
6402 19 00 |
andere |
|
6403 12 00 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe |
|
6403 19 00 |
andere |
|
6404 11 00 |
Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe |
|
6404 19 90 |
andere |
ex |
9004 90 00 |
andere |
|
9020 00 00 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
|
9506 11 00 |
Ski |
|
9506 12 00 |
Skibindungen |
|
9506 19 00 |
andere |
|
9506 21 00 |
Windsurfer |
|
9506 29 00 |
andere |
|
9506 31 00 |
vollständige Golfschläger |
|
9506 32 00 |
Bälle |
|
9506 39 00 |
andere |
|
9506 40 00 |
Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis |
|
9506 51 00 |
Tennisschläger, auch ohne Bespannung |
|
9506 59 00 |
andere |
|
9506 61 00 |
Tennisbälle |
|
9506 69 10 |
Kricket- und Polobälle |
|
9506 69 90 |
andere |
|
9506 70 |
Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen |
|
9506 91 |
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik |
|
9506 99 10 |
Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle |
|
9506 99 90 |
andere |
|
9507 00 00 |
Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte |
22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele
|
9504 20 00 |
Billardspiele aller Art und Zubehör |
|
9504 30 00 |
andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen) |
|
9504 40 00 |
Spielkarten |
|
9504 50 00 |
Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30 |
|
9504 90 80 |
andere“ |