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Document 32016R0682

Verordnung (EU) 2016/682 des Rates vom 29. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

OJ L 117, 3.5.2016, p. 1–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2017; Stillschweigend aufgehoben durch 32017R1509

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/682/oj

3.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/1


VERORDNUNG (EU) 2016/682 DES RATES

vom 29. April 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/183/GASP des Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2013/183/GASP vorgesehen sind. Am 2. März 2016 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2270 (2016) über neue restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea angenommen. Diese Maßnahmen umfassen zusätzliche Kriterien für die Aufnahme von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, in die Liste, sektorale Verbote im Zusammenhang mit der Beschaffung von Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdmineralien, Kohle, Eisen und Eisenerz aus Nordkorea, ein Verbot des Verkaufs und der Lieferung von Flugkraftstoffen, ein Verbot der Aufrechterhaltung von Korrespondenzbankbeziehungen und Gemeinschaftsunternehmen mit Banken und Einrichtungen mit Verbindungen zu Nordkorea sowie zusätzliche restriktive Maßnahmen im Verkehrssektor. Weitere Verbote betreffen die Weitergabe und die Beschaffung von Gegenständen, die zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte Nordkoreas beitragen könnten, oder deren Export die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen VN-Mitgliedstaats außerhalb Koreas fördern oder verstärken könnte.

(2)

Am 31. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/476 (3) erlassen, mit dem diese Maßnahmen umgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„(6)

‚wirtschaftliche Ressourcen‘ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können;“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

die in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

die in Anhang Ie aufgeführten Flugkraftstoffe, mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern;

c)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   In Anhang I sind sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (*) sind.

In Anhang Ia sind bestimmte weitere Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien aufgeführt, die für Nordkoreas Nuklearprogramm oder seine Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten.

In Anhang Ib sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.

In Anhang Ie sind die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Flugkraftstoffe aufgeführt.

(3)   Es ist untersagt, die in den Anhängen I, Ia und Ib aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht.

(4)   Es ist untersagt,

a)

Gold, Titanerz, Vanadiumerz oder Seltenerdmineralien, die in Anhang Ic aufgeführt sind, oder Kohle, Eisen und Eisenerz, die in Anhang Id aufgeführt sind, aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben oder an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, zu befördern;

b)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

Anhang Ic umfasst das in Buchstabe a genannte Gold, Titanerz und Vanadiumerz sowie die dort genannten Seltenerdmineralien.

In Anhang Id sind Kohle, Eisen und Eisenerz aufgeführt, die in Absatz 4 Buchstabe a genannt werden.

(5)   Abweichend von Absatz 4 Buchstabe a kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, Folgendes genehmigen:

a)

den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, anhand glaubwürdiger Angaben festgestellt hat, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb von Nordkorea hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch Nordkorea befördert wurde, und sofern der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus von diesen Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen — Aktivitäten verbunden sind, oder

b)

Transaktionen, bei denen festgestellt wird, dass sie ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für das Nuklearprogramm oder das Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen — nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen — Aktivitäten verbunden sind.

(6)   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb Nordkoreas ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs nach Nordkorea und zurück zum Ausgangsflughafen.

(7)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat von dem Sanktionsausschuss ausnahmsweise im Einzelfall im Voraus die Zustimmung zur Weitergabe derartiger Produkte an Nordkorea für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse erlangt hat, vorbehaltlich spezifischer Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

(8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5 oder 7 erteilte Genehmigung.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).“"

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass

a)

der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder

b)

die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte.

(2)   Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände von Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Importeur oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Grund in Absatz 1 Buchstaben a oder b vorliegt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an Nordkorea oder den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung eines Gegenstandes aus Nordkorea genehmigen, sofern

a)

der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Wartung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung eines Militärpersonalbestands im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der nordkoreanischen Streitkräfte oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken;

b)

der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde oder

c)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich entweder humanitären Zwecken oder der Existenzsicherung dient und nicht von nordkoreanischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die aufgrund der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats untersagt sind, und sofern der Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss diese Feststellung im Voraus mitteilt und ihn über die Maßnahmen unterrichtet, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens eine Woche im Voraus seine Absicht mit, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.“

4.

Artikel 3a Absätze 3 bis 7 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ladungen, die sich innerhalb der Union oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen und Freihandelszonen, befinden, unterliegen auch unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie keine gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Gegenstände enthalten:

a)

Die Ladung hat ihren Ursprung in Nordkorea;

b)

die Ladung ist für Nordkorea bestimmt;

c)

für die Ladung haben Nordkorea oder seine Staatsangehörigen oder in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder haben sie gefördert;

d)

für die Ladung haben in Anhang IV aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder haben sie gefördert;

e)

die Ladung wird auf Schiffen, die die Flagge Nordkoreas führen, oder in Luftfahrzeugen, die in Nordkorea registriert sind, befördert oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug besitzt keine Staatszugehörigkeit.

(4)   Fallen Ladungen, die sich innerhalb der Union oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen, befinden, nicht in den Geltungsbereich von Absatz 3, so unterliegen sie unter den nachstehend genannten Umständen einer Untersuchung, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:

a)

die Ladung hat ihren Ursprung in Nordkorea;

b)

die Ladung ist für Nordkorea bestimmt;

c)

für die Ladung haben Nordkorea oder seine Staatsangehörigen oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder haben sie gefördert.

(5)   Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomatenpost und konsularischer Post gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 3 und 4 unberührt.

(6)   Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn

a)

hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer in Anhang IV aufgeführten Person oder Organisation steht,

b)

hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten ist,

c)

das Schiff eine Untersuchung abgelehnt hat, nachdem die Untersuchung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde,

d)

es sich um ein Schiff unter der Flagge Nordkoreas oder ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Untersuchung abgelehnt hat.

Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn

a)

es sich um einen Notfall handelt,

b)

ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, um einer Untersuchung unterzogen zu werden, oder

c)

das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt.

(7)   Es ist einem Luftfahrzeug untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Luftfahrzeug Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten ist.

Das Verbot im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe c gilt nicht,

a)

wenn ein Luftfahrzeug landet, um einer Untersuchung unterzogen zu werden;

b)

im Fall einer Notlandung.

(8)   Abweichend von dem in Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Verbot kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, genehmigen, dass ein Seeschiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarende Zwecke erforderlich ist.“.

5.

Artikel 5a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1a   Den unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten,

a)

ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder bei einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;

b)

Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen;

c)

eine Repräsentanz in Nordkorea zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Nordkorea zu gründen;

d)

ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.

1b   Abweichend von den in Absatz 1a Buchstaben b und d genannten Verboten kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, die Transaktionen genehmigen, wenn der Sanktionsausschuss im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.

1c   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1b erteilte Genehmigung.

1d   Die unter Artikel 16 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen bis spätestens31. Mai 2016

a)

jedes Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder bei einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen;

b)

Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder zu einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden;

c)

Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Nordkorea schließen;

d)

Gemeinschaftsunternehmen mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder mit einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut verlassen;

e)

Eigentumsrechte an einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Nordkorea oder einem in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.

1e   Die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Pflichten gelten, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, anhand glaubwürdiger Angaben festgestellt hat, dass die in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnten, und diese Feststellung dem betreffenden Kredit- oder Finanzinstitut mitgeteilt wurde.

Wenn ein unter Artikel 16 fallendes Kredit- oder Finanzinstitut den Verdacht hat, dass eine der in Absatz 1d Buchstaben a und c genannten Aktivitäten, an denen es beteiligt ist, zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder zu anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen könnte, so informiert es unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats von der Aktivität und den Gründen für den Verdacht, dass sie zu diesen Aktivitäten beitragen könnte.

1f   Abweichend von Absatz 1d Buchstaben a und c kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Bankkonten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Voraus im Einzelfall eine Genehmigung für die Aktivitäten oder Transaktionen erteilt hat, weil sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Vertretungen in Nordkorea gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarende Zwecke erforderlich sind.

1g   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1f erteilte Genehmigung.“

6.

In Artikel 5a Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Nordkorea oder eines in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.“

7.

In Artikel 6 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(6)   Es ist untersagt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung Nordkoreas oder der Partei der Arbeit Koreas oder für in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder für in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen bereitzustellen, wenn festgestellt wurde, dass die Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen.

(7)   Das in Absatz 6 genannte Verbot gilt nicht, wenn die Gelder, sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen Nordkoreas bei den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen Nordkoreas erforderlich sind oder wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, im Voraus im Einzelfall die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Es ist untersagt, sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang IV aufgeführten Organisationen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen zu beteiligen.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9c

Es ist untersagt, finanzielle Unterstützung für den Handel mit Nordkorea, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte Personen oder Einrichtungen bereitzustellen, wenn diese finanzielle Unterstützung zu dem Nuklearprogramm oder dem Programm für ballistische Flugkörper Nordkoreas oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten beitragen könnte.“

10.

Artikel 11b erhält folgende Fassung:

„Artikel 11b

(1)   Es ist untersagt,

a)

Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern an oder Besatzungsdienste bereitzustellen für Nordkorea, die in Anhang IV aufgeführten Personen oder Organisationen, andere nordkoreanische Einrichtungen, andere Personen oder Organisationen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, sowie alle im Namen oder auf Anweisung der Genannten handelnden Personen oder Einrichtungen und alle im Eigentum oder unter der Kontrolle der Genannten stehenden Einrichtungen,

b)

Eigner von die Flagge Nordkoreas führenden Schiffen zu sein, sie zu leasen, zu versichern oder zu betreiben oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,

c)

Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas sind oder deren Besatzung sie stellen oder die von einem anderen Staat gemäß Ziffer 19 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten.

(2)   Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verbot können das Leasing oder die Vercharterung von Schiffen oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, genehmigt werden, wenn der Mitgliedstaat sie dem Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus angekündigt hat und dem Sanktionsausschuss Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Aktivitäten ausschließlich der Existenzsicherung dienen und nicht von nordkoreanischen Personen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt wurden, die ergriffen werden um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats beitragen.

(3)   Abweichend von dem in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verbot kann eine Genehmigung dafür erteilt werden, Eigner eines die Flagge Nordkoreas führenden Schiffes zu sein, es zu leasen, zu betreiben oder dafür Klassifizierungsdienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber Nordkorea oder Staatsangehörige Nordkoreas sind oder deren Besatzung sie stellen, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die auf den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt ist, dem Sanktionsausschuss im Voraus im Einzelfall ausführliche Informationen über diese Aktivitäten vorgelegt hat, einschließlich der Namen der beteiligten Personen und Einrichtungen, Informationen, die belegen, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung dienen und nicht von nordkoreanischen Personen oder Einrichtungen zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und Informationen über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass diese Aktivitäten zu Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013) oder 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats beitragen.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 oder 3 erteilte Genehmigung.“

11.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

die Anhänge Ic, Id und Ie entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend Beschlüssen über diese Anhänge gemäß dem Beschluss 2013/183/GASP des Rates zu ändern.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.“

13.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.

14.

Die Anhänge I, II und III dieser Verordnung werden der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 als Anhänge Ic, Id bzw. Ie beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 52.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2016/476 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 38).


ANHANG I

„ANHANG Ic

Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien gemäß Artikel 2 Absatz 4

Code

Beschreibung

ex 2530 90 00

Erze von Seltenerdmineralien

ex 2612

Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden

ex 2614 00 00

Titanerz

ex 2615 90 00

Vanadiumerz

ex 2616 90 00

Gold“


ANHANG II

„ANHANG Id

Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß Artikel 2 Absatz 4

Code

Beschreibung

ex 2601

Eisenerz

2701

Steinkohle, Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204 10 00

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

ex 7204 30 00

Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

ex 7204 41

andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

ex 7204 49

andere Abfälle und anderer Schrott: andere

ex 7204 50 00

andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke

ex 7205 10 00

Körner

ex 7205 29 10

Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl

ex 7206 10 00

Rohblöcke (Ingots)

ex 7206 90 00

andere

ex 7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

ex 7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

ex 7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

ex 7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

ex 7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

ex 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

ex 7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

ex 7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

ex 7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

ex 7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“


ANHANG III

„ANHANG Ie

Flugkraftstoff gemäß Artikel 2

Code

Beschreibung

von 2710 12 31 bis 2710 12 59

Benzin

2710 12 70

Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis

2710192100

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

2710192500

Raketentreibstoff auf Petroleumbasis“


ANHANG IV

„ANHANG III

Liste der in Artikel 4 genannten Luxuswaren

1.   Reinrassige Pferde

 

0101 21 00

reinrassige Zuchttiere

ex

0101 29 90

andere

2.   Kaviar und Kaviarersatz

 

1604 31 00

Kaviar

 

1604 32 00

Kaviarersatz

3.   Trüffel und Zubereitungen daraus

 

0709 59 50

Trüffel

ex

0710 80 69

andere

ex

0711 59 00

andere

ex

0712 39 00

andere

ex

2001 90 97

andere

 

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 90

andere

ex

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

ex

2104 20 00

Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

ex

2106 00 00

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4.   Qualitativ hochwertige Weine (einschließlich Schaumwein), Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

 

2204 10 11

Champagner

 

2204 10 91

Asti spumante

ex

2204 10 93

andere

ex

2204 10 94

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

ex

2204 10 96

andere Rebsortenweine

ex

2204 10 98

andere

ex

2204 21 00

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

ex

2204 29 00

andere

ex

2205 00 00

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex

2206 00 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

ex

2208 00 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

5.   Qualitativ hochwertige Zigarren und Zigarillos

ex

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

ex

2402 90 00

andere

6.   Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel der Luxusklasse, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten

ex

3303 00 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

ex

3304 00 00

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

ex

3305 00 00

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

ex

3307 00 00

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

ex

6704 00 00

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7.   Qualitativ hochwertige Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

ex

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

ex

4202 00 00

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

ex

4205 00 90

andere

ex

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

8.   Qualitativ hochwertige Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

ex

4203 00 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

ex

4303 00 00

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

ex

6101 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

ex

6102 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

ex

6103 00 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

ex

6104 00 00

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

ex

6105 00 00

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

ex

6106 00 00

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

ex

6107 00 00

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

ex

6108 00 00

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

ex

6109 00 00

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6110 00 00

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6111 00 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

ex

6112 11 00

aus Baumwolle

ex

6112 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

ex

6112 19 00

aus anderen Spinnstoffen

 

6112 20 00

Skianzüge

 

6112 31 00

aus synthetischen Chemiefasern

 

6112 39 00

aus anderen Spinnstoffen

 

6112 41 00

aus synthetischen Chemiefasern

 

6112 49 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

6113 00 10

aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

ex

6113 00 90

andere

ex

6114 00 00

andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

ex

6115 00 00

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

ex

6116 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6117 00 00

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6201 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

ex

6202 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

ex

6203 00 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

ex

6204 00 00

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

ex

6205 00 00

Hemden für Männer oder Knaben

ex

6206 00 00

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

ex

6207 00 00

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

ex

6208 00 00

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

ex

6209 00 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

ex

6210 10 00

aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

 

6210 20 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

 

6210 30 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

ex

6210 40 00

andere Kleidung für Männer oder Knaben

ex

6210 50 00

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

 

6211 11 00

für Männer oder Knaben

 

6211 12 00

für Frauen oder Mädchen

 

6211 20 00

Skianzüge

ex

6211 32 00

aus Baumwolle

ex

6211 33 00

aus Chemiefasern

ex

6211 39 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

6211 42 00

aus Baumwolle

ex

6211 43 00

aus Chemiefasern

ex

6211 49 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

6212 00 00

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

ex

6213 00 00

Taschentücher und Ziertaschentücher

ex

6214 00 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

ex

6215 00 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

ex

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

ex

6217 00 00

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

ex

6401 00 00

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

ex

6402 20 00

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

ex

6402 91 00

den Knöchel bedeckend

ex

6402 99 00

andere

ex

6403 19 00

andere

ex

6403 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

ex

6403 40 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

ex

6403 51 00

den Knöchel bedeckend

ex

6403 59 00

andere

ex

6403 91 00

den Knöchel bedeckend

ex

6403 99 00

andere

ex

6404 19 10

Pantoffeln und andere Hausschuhe

ex

6404 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

ex

6405 00 00

Andere Schuhe

ex

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

ex

6505 00 10

aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

ex

6505 00 30

Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

ex

6505 00 90

andere

ex

6506 99 00

aus anderen Stoffen

ex

6601 91 00

Schirme mit Teleskopauszug

ex

6601 99 00

andere

ex

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

ex

9619 00 81

Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9.   Handgeknüpfte und handgewebte Teppiche und Tapisserien

ex

5701 00 00

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

ex

5702 10 00

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

ex

5702 20 00

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

ex

5702 31 80

andere

ex

5702 32 90

andere

ex

5702 39 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

5702 41 90

andere

ex

5702 42 90

andere

ex

5702 50 00

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

ex

5702 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex

5702 92 00

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

ex

5702 99 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

5703 00 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

ex

5704 00 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

ex

5705 00 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

ex

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

 

7101 00 00

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

7102 00 00

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

 

7103 00 00

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

 

7104 90 00

andere

 

7105 00 00

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106 00 00

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

 

7108 00 00

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

 

7110 11 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 19 00

anderes

 

7110 21 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 29 00

anderes

 

7110 31 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 39 00

anderes

 

7110 41 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 49 00

anderes

 

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

 

7113 00 00

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7114 00 00

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7115 00 00

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7116 00 00

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

11.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

ex

4907 00 30

Banknoten

 

7118 10 00

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

ex

7118 90 00

andere

12.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

 

7114 00 00

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7115 00 00

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

8214 00 00

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)

ex

8215 00 00

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307 00 00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

13.   Qualitativ hochwertiges Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

ex

6911 00 00

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

ex

6912 00 23

aus Steinzeug

ex

6912 00 25

aus Steingut oder feinen Erden

ex

6912 00 83

aus Steinzeug

ex

6912 00 85

aus Steingut oder feinen Erden

ex

6914 10 00

aus Porzellan

ex

6914 90 00

andere

14.   Artikel aus Bleikristall

ex

7009 91 00

nicht gerahmt

ex

7009 92 00

gerahmt

ex

7010 00 00

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

ex

7013 22 00

aus Bleikristall

ex

7013 33 00

aus Bleikristall

ex

7013 41 00

aus Bleikristall

ex

7013 91 00

aus Bleikristall

ex

7018 10 00

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

ex

7018 90 00

andere

ex

7020 00 80

andere

ex

9405 10 50

aus Glas

ex

9405 20 50

aus Glas

ex

9405 50 00

nicht elektrische Beleuchtungskörper

ex

9405 91 00

aus Glas

15.   Elektronische Geräte für Haushaltszwecke der oberen Preisklasse

ex

8414 51 00

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

ex

8414 59 00

andere

ex

8414 60 00

Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

ex

8415 10 00

von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

ex

8418 10 00

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

ex

8418 21 00

Kompressorkühlschränke

ex

8418 29 00

andere

ex

8418 30 00

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

ex

8418 40 00

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

ex

8419 81 00

zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

ex

8422 11 00

Haushaltsgeschirrspülmaschinen

ex

8423 10 00

Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

ex

8443 12 00

Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

ex

8443 31 00

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 32 00

andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

ex

8443 39 00

andere

ex

8450 11 00

Waschvollautomaten

ex

8450 12 00

andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

ex

8450 19 00

andere

ex

8451 21 00

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

ex

8452 10 00

Haushaltsnähmaschinen

ex

8469 00 00

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443 ; Textverarbeitungsmaschinen

ex

8470 10 00

elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

ex

8470 21 00

druckende

ex

8470 29 00

andere

ex

8470 30 00

andere Rechenmaschinen

ex

8471 00 00

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

8479 60 00

Verdunstungsluftkühler

ex

8508 11 00

mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

ex

8508 19 00

andere

ex

8508 60 00

andere Staubsauger

ex

8509 40 00

Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

ex

8509 80 00

andere Geräte

ex

8516 31 00

Haartrockner

ex

8516 50 00

Mikrowellengeräte

ex

8516 60 10

Vollherde

ex

8516 71 00

Kaffeemaschinen und Teemaschinen

ex

8516 72 00

Brotröster (Toaster)

ex

8516 79 00

andere

ex

8517 11 00

Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

ex

8517 12 00

Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

ex

8517 18 00

andere

ex

8517 61 00

Basisstationen

ex

8517 62 00

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

ex

8517 69 00

andere

ex

8526 91 00

Funknavigationsgeräte

ex

8529 10 31

für Empfang über Satellit

ex

8529 10 39

andere

ex

8529 10 65

Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

ex

8529 10 69

andere

ex

8531 10 00

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

ex

8543 70 10

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

ex

8543 70 30

Antennenverstärker

ex

8543 70 50

Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

ex

8543 70 90

andere

 

9504 50 00

Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

 

9504 90 80

andere

16.   Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild der oberen Preisklasse

ex

8519 00 00

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

ex

8521 00 00

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

ex

8525 80 30

digitale Fotoapparate

ex

8525 80 91

nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

ex

8525 80 99

andere

ex

8527 00 00

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

ex

8528 71 00

der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

ex

8528 72 00

andere, für mehrfarbiges Bild

ex

9006 00 00

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 )

ex

9007 00 00

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17.   Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg, einschließlich Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte, Zugmechanismen für Standseilbahnen, sowie Zubehör und Ersatzteile

ex

4011 10 00

von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

ex

4011 20 00

von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

ex

4011 30 00

von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex

4011 40 00

von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

ex

4011 69 00

andere

ex

4011 99 00

andere

ex

7009 10 00

Rückspiegel für Fahrzeuge

ex

8407 00 00

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

ex

8408 00 00

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

ex

8409 00 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8411 00 00

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

 

8248 60 00

Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

ex

8431 39 00

Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

ex

8483 00 00

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

ex

8511 00 00

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

ex

8512 20 00

andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

ex

8512 30 10

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

ex

8512 30 90

andere

ex

8512 40 00

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

ex

8544 30 00

Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

ex

8603 00 00

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

ex

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 )

ex

8607 00 00

Teile von Schienenfahrzeugen

ex

8702 00 00

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

ex

8703 00 00

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile im Wert von über 2 000  USD

ex

8706 00 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor

ex

8707 00 00

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

ex

8708 00 00

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

ex

8711 00 00

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

ex

8712 00 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

ex

8714 00 00

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

ex

8716 10 00

Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

ex

8716 40 00

andere Anhänger und Sattelanhänger

ex

8716 90 00

Teile

ex

8801 00 00

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

ex

8802 11 00

mit einem Leergewicht von 2 000  kg oder weniger

ex

8802 12 00

mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg

ex

8802 20 00

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000  kg oder weniger

ex

8802 30 00

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg bis 15 000  kg

ex

8802 40 00

Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000  kg

ex

8803 10 00

Propeller und Rotoren, Teile davon

ex

8803 20 00

Fahrgestelle und Teile davon

ex

8803 30 00

andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

ex

8803 90 10

von Drachen

ex

8803 90 90

andere

ex

8805 10 00

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

ex

8901 10 00

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

ex

8901 90 00

andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

ex

8903 00 00

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

18.   Luxusuhren und -armbanduhren sowie Teile davon

 

9101 00 00

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

9102 00 00

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

ex

9103 00 00

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104

ex

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

ex

9105 00 00

Andere Uhren

ex

9108 00 00

Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

ex

9109 00 00

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

ex

9110 00 00

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

ex

9111 00 00

Gehäuse für Uhren und Teile davon

ex

9112 00 00

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

ex

9113 00 00

Uhrarmbänder und Teile davon

ex

9114 00 00

Andere Uhrenteile

19.   Qualitativ hochwertige Musikinstrumente

ex

9201 00 00

Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

ex

9202 00 00

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

ex

9205 00 00

Blasinstrumente (z.B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

ex

9206 00 00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

ex

9207 00 00

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

20.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

 

9700 00 00

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21.   Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

ex

4015 19 00

andere

ex

4015 90 00

andere

ex

6210 40 00

andere Kleidung für Männer oder Knaben

ex

6210 50 00

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

 

6211 11 00

für Männer oder Knaben

 

6211 12 00

für Frauen oder Mädchen

 

6211 20 00

Skianzüge

ex

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

 

6402 12 00

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

ex

6402 19 00

andere

 

6403 12 00

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

 

6403 19 00

andere

 

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

 

6404 19 90

andere

ex

9004 90 00

andere

 

9020 00 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

 

9506 11 00

Ski

 

9506 12 00

Skibindungen

 

9506 19 00

andere

 

9506 21 00

Windsurfer

 

9506 29 00

andere

 

9506 31 00

vollständige Golfschläger

 

9506 32 00

Bälle

 

9506 39 00

andere

 

9506 40 00

Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

 

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

 

9506 59 00

andere

 

9506 61 00

Tennisbälle

 

9506 69 10

Kricket- und Polobälle

 

9506 69 90

andere

 

9506 70

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

 

9506 91

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

 

9506 99 10

Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

 

9506 99 90

andere

 

9507 00 00

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte

22.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

 

9504 20 00

Billardspiele aller Art und Zubehör

 

9504 30 00

andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

 

9504 40 00

Spielkarten

 

9504 50 00

Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

 

9504 90 80

andere“


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