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Document 32016R0676

Durchführungsverordnung (EU) 2016/676 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

C/2016/2556

OJ L 116, 30.4.2016, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/676/oj

30.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/676 DER KOMMISSION

vom 29. April 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel gemäß der Definition in Erwägungsgrund 10 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 (3) weitete der Rat nach einer Umgehungsuntersuchung den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf aus Kanada versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „ausgeweitete Maßnahmen“).

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2014 (4) stellte der Rat nach einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen ein.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 (5) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

B.   ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

(5)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „Überprüfungsantrag“) nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(6)

Der Überprüfungsantrag wurde von DSM Nutritional Products Canada Inc. (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus Kanada, eingereicht und beschränkte sich auf die Möglichkeit, von den ausgeweiteten Maßnahmen befreit zu werden.

(7)

In seinem Überprüfungsantrag behauptete der Antragsteller, dass er als echter Hersteller der überprüften Ware in der Lage sei, die gesamte Menge herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der ausgeweiteten Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt habe.

(8)

Darüber hinaus führte der Antragsteller an, er sei weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den geltenden Maßnahmen unterlägen, noch umgehe er die geltenden Maßnahmen.

C.   EINLEITUNG EINER TEILWEISEN INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(9)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Anscheinsbeweise im Überprüfungsantrag ausreichten, um eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung einzuleiten. Deshalb leitete die Kommission am 19. Mai 2015 eine Untersuchung im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) ein.

D.   ÜBERPRÜFTE WARE

(10)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 92, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten.

E.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(11)

Der Bezugszeitraum dieser Untersuchung erstreckte sich vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 (im Folgenden „Bezugszeitraum“). Daten wurden ferner vom 1. April 2009 bis zum Ende des Bezugszeitraums erhoben.

F.   INTERESSIERTE PARTEIEN

(12)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter Kanadas offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Doch gab lediglich der Antragsteller eine Stellungnahme ab. Anhörungen wurden keine beantragt.

(13)

Die Kommission erhielt die Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen, die im Betrieb des Antragstellers in Kanada vor Ort geprüft wurde.

G.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(14)

Der Antragsteller wurde 1997 als Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln mit Omega-3-Fettsäuren gegründet.

(15)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller ein echter Hersteller von Biodiesel ist, der bei der Herstellung von Omega-3-Fischölkonzentraten — dem Kerngeschäft des Antragstellers — als Nebenprodukt anfällt.

(16)

Die Untersuchung bestätigte außerdem, dass der Antragsteller mit keinem Biodieselhersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika verbunden ist, der den geltenden Maßnahmen unterliegt.

(17)

Sie bestätigte ferner, dass der in die Union ausgeführte Biodiesel tatsächlich vom Antragsteller hergestellt worden war.

(18)

Des Weiteren ergab die Untersuchung keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller Biodiesel aus den Vereinigten Staaten von Amerika kaufte oder dass er in den Vereinigten Staaten hergestellten Biodiesel in die Union weiterleitete.

(19)

Aufgrund der Feststellungen der Erwägungsgründe 14 bis 18 stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem Antragsteller um einen echten Hersteller der überprüften Ware handelt und dass er daher von den erweiterten Maßnahmen ausgenommen werden sollte.

(20)

Die interessierten Parteien wurden über die beabsichtigte Befreiung des Antragstellers unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein, die gegen die beschlossene Einstellung der Überprüfung gesprochen hätten.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 wird wie folgt ersetzt:

„(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 15 (TARIC-Code 2710201521), ex 2710 20 17 (TARIC-Code 2710201721), ex 3824 90 92 (TARIC-Code 3824909210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kanada

BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada

B107

DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada

C114

Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada

B108

Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Antidumpingzoll von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht.

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 599/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 17).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1518 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 69).

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antidumpingmaßnahmen, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden (ABl. C 162 vom 19.5.2015, S. 13).


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