EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D0551

Beschluss (EU) 2016/551 des Rates vom 23. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss im Hinblick auf einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses zu Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab 1. Juni 2016 zu vertretenden Standpunkts

OJ L 95, 9.4.2016, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/551/oj

9.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/9


BESCHLUSS (EU) 2016/551 DES RATES

vom 23. März 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss im Hinblick auf einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses zu Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab 1. Juni 2016 zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit Beschluss 2014/252/EU des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Oktober 2014 in Kraft. Gemäß Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens gelten die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Abkommens bezüglich der Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser ab 1. Oktober 2017.

(2)

Die Union und die Türkei haben beim Gipfeltreffen vom 29. November 2015 eine politische Einigung dahin gehend erzielt, dass das Abkommen ab 1. Juni 2016 in vollem Umfang anwendbar ist.

(3)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens beschließt der Gemischte Rückübernahmeausschuss die für die einheitliche Anwendung des Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen. Es wäre daher zweckmäßig, durch einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses die erforderlichen Durchführungsbestimmungen festzulegen, um die Anwendung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 und 6 auf den 1. Juni 2016 vorzuziehen.

(4)

Das Vereinigte Königreich ist durch das Abkommen gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(5)

Irland ist nicht durch das Abkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses.

(6)

Dänemark ist nicht durch das Abkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses.

(7)

In Anbetracht des Vorstehenden ist es erforderlich, den im Namen der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zu vertretenden Standpunkt zu einem Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens ab 1. Juni 2016 festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss EU-Türkei im Hinblick auf einen Beschluss des Gemischten Rückübernahmeausschusses über Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ab dem 1. Juni 2016 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Rückübernahmeausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen an jenem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates angenommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  Beschluss 2014/252/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2016 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK TÜRKEI ÜBER DIE RÜCKÜBERNAHME VON PERSONEN MIT UNBEFUGTEM AUFENTHALT EINGESETZTEN GEMISCHTEN RÜCKÜBERNAHMEAUSSCHUSSES

vom …

zu Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der Artikel 4 und 6 des Abkommens ab 1. Juni 2016

DER AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens gelangen die in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen erst drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Anwendung.

(3)

Auf dem Gipfeltreffen EU-Türkei vom 29. November 2015 wurde eine politische Einigung der beiden Parteien dahin gehend erzielt, dass das Abkommen ab Juni 2016 in vollem Umfang anwendbar sein soll —

BESCHLIESST DIE ANNAHME FOLGENER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG:

Artikel 1

Die in den Artikeln 4 und 6 des Abkommens festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelangen ab 1. Juni 2016 zur Anwendung.

Artikel 2

Nach Abschluss der aufgrund des Rechts der Vertragsparteien erforderlichen innerstaatlichen Verfahren ist dieser Beschluss bindend.

Geschehen zu ….

(Für die Europäische Union)

(Für die Republik Türkei)


Top