EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016R0433
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/433 of 22 March 2016 amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the entry for the United States of America in the list of third countries, territories, zones or compartments from which certain poultry commodities may be imported into or transit through the Union in relation to highly pathogenic avian influenza of the subtype H7N8 (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/433 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/433 der Kommission vom 22. März 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/1602
OJ L 76, 23.3.2016, p. 29–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
23.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/433 DER KOMMISSION
vom 22. März 2016
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Nummer 4,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen sind. |
(4) |
In einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (im Folgenden das „Abkommen“) (4) ist vorgesehen, dass Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt werden. |
(5) |
Am 15. Januar 2016 bestätigten die Vereinigten Staaten das Auftreten des Subtyps H7N8 der HPAI in einem im Bundesstaat Indiana gelegenen Betrieb; der Bundesstaat darf daher nicht mehr als frei von dieser Seuche betrachtet werden. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus dem Bundesstaat Indiana unverzüglich ausgesetzt. Sie haben außerdem eine Keulungskampagne zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt. |
(6) |
Im Anschluss an den Ausbruch wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/148 (5) zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten von Amerika in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N8 in diesem Land angenommen, um die Einfuhr von Sendungen der betroffenen Waren aus dem US-Bundesstaat Indiana in die Union zu beschränken. |
(7) |
Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union dahin gehend geändert werden, dass es nur für bestimmte Teile des Bundesstaats Indiana gilt, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der vorherigen Ausbrüche Beschränkungen angeordnet haben. |
(8) |
Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Keulung des Geflügels im Januar 2016 in dem Betrieb, in dem der HPAI-Ausbruch aufgetreten ist, und in anderen Betrieben, die epidemiologisch mit diesem verbunden waren, abgeschlossen sind. Es sollte das Datum angegeben werden, ab dem die Teile des Hoheitsgebiets, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte. |
(9) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/148 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 30 vom 5.2.2016, S. 17).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten betreffend den Bundesstaat Indiana, Code US-2.21.1, folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung (6) |
||||||
Muster |
Zusätzliche Sicherheitsleistungen |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
|||||||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
||||
„US — Vereinigte Staaten |
US-2.21.1 |
Bundesstaat Indiana:
|
WGM |
VIII |
P2 |
15.1.2016 |
1.5.2016 |
|
|
|
||||
POU, RAT |
|
N P2 P2 |
|
|
|
|||||||||
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20 |
|
A |
|
S3, ST1“ |